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Geltungszeitraum von: 01.01.2013
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Kirchengesetz über die Errichtung von sechs Pfarrstellen für Kreispfarrer
Vom 11. Mai 2007 (GVBl. 26. Band, S. 95), geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2012 (GVBl. 27. Band, S. 107)
Die 47. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Es werden sechs Kreispfarramtsstellen errichtet.
#§ 2
(
1
)
Der Dienstumfang der Kreispfarrer oder des Kreispfarrers für kreispfarramtliche Aufgaben beträgt 75 vom Hundert der jeweiligen Pfarrstelle.
(
2
)
1 Mit einem Dienstumfang in Höhe von 25 vom Hundert der Pfarrstelle nimmt die Kreispfarrerin oder der Kreispfarrer kirchengemeindliche Aufgaben im Kirchenkreis wahr. 2 Die Kirchengemeinde, in der die kirchengemeindlichen Aufgaben wahrgenommen werden, wird durch den Oberkirchenrat auf Vorschlag des Kreiskirchenrates bestimmt.
(
3
)
1 Die Kreispfarrerin oder der Kreispfarrer ist verpflichtet, ihren oder seinen Wohnsitz am Dienstsitz zu nehmen und eine Dienstwohnung zu beziehen. 2 Der Oberkirchenrat kann hiervon im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat Ausnahmen zulassen. 3 Hierbei soll die kirchengemeindliche Aufgabe nach Abs. 2 Berücksichtigung finden. 4 In diesem Fall gilt § 9 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen entsprechend.
#§ 3
(
1
)
1 Die Kreispfarrerin oder der Kreispfarrer stellt in Absprache mit der betroffenen Kirchengemeinde oder Institution in Vakanz- und Krankheitssituationen die pfarramtliche Grundversorgung sicher. 2 Dazu konsultiert sie oder er die dem Pfarrkonvent zugeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer. 3 Sie oder er erlässt erforderliche Vertretungsanordnungen.
(
2
)
1 Der Kreispfarrerin oder dem Kreispfarrer obliegt die Urlaubsregelung für die dem Pfarrkonvent zugeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer einschließlich der Genehmigung und der Vertretung. 2 Gleiches gilt insbesondere in Bezug auf die für vom Oberkirchenrat genehmigte Fortbildungen erforderliche Freistellung.
(
3
)
Für Inhaberinnen und Inhaber nicht gemeindlicher Pfarrstellen im Oberkirchenrat liegen die Befugnisse nach Abs. 2 beim Oberkirchenrat.
(
4
)
Der Oberkirchenrat kann im Einzelfall Befugnisse nach den Abs. 1 und 2 an sich ziehen.
(
5
)
1 Die von Vertretungsdiensten betroffenen Pfarrerinnen und Pfarrer sind vor der Verpflichtung zu hören. 2 In Fällen besonderer Härte ist von ihrer Verpflichtung abzusehen.
(
6
)
1 Der Oberkirchenrat kann weitere dienstrechtliche Befugnisse auf die Kreispfarrerin oder den Kreispfarrer im Einzelfall übertragen. 2 Die Dienst- und Lehraufsicht verbleibt beim Oberkirchenrat.
#§ 4
1 Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in einem Pfarrdienstverhältnis zu einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland steht, zur Kreispfarrerin oder zum Kreispfarrer gewählt, wird § 5a des Kirchengesetzes über die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Oberkirchenrates und der Beamten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg entsprechend angewandt.
#§ 5
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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