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Verordnung über die zentrale Anstellungsträgerschaft im Bereich der Jugendarbeit

Vom 21. August 2008

(GVBl. 26. Band, S. 149)

Der Gemeinsame Kirchenausschuss hat gemäß Art. 117 KO folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Neuordnung der Jugendarbeit

Die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg wird grundsätzlich Dienstgebern der in der Jugendarbeit beschäftigten Mitarbeiter.*1#
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§ 2
Überleitung der Dienstverhältnisse

( 1 ) Die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg übernimmt mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die privatrechtlch angestellten Mitarbeiter der Kirchengemeinden und Kirchenkreise, die bislang im Bereich der Jugendarbeit der oldenburgischen Kirche beschäftigt sind.
( 2 ) Die Dienstverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten in dem Umfang über, wie sie vom Oberkirchenrat gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 5 KO genehmigt wurden. Eine Liste mit der von der Übernahme betroffenen Mitarbeiter liegt diesem Gesetz bei.
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§ 3
Bestandsschutz

( 1 ) Die übergeleiteten Dienstverhältnisse können in Bezug auf die jeweilige Eingruppierung und die Arbeitszeit binnen fünf Jahren nach In-Kraft-Treten der Verordnung nicht zum Nachteil des Mitarbeiters einseitig abgeändert werden.
( 2 ) Dieser Bestandsschutz des jeweiligen Dienstverhältnisses verlängert sich um weitere fünf Jahre, wenn die Einnahmen aus Kirchensteuermitteln im Haushaltsjahr 2011 gegenüber dem Haushaltsjahr 2004 nicht um mehr als 25 % verringert sind.
( 3 ) Der Arbeitsort wird für die übernommenen Mitarbeiter der Sitz des Kirchenkreises, in Ermangelung eines solchen der Sitz der Regionalen Dienststelle der Gemeinsamen Kirchenverwaltung, dem der Mitarbeiter zugewiesen ist. Der Einsatz an einem anderen Arbeitsort kommt in Betracht, sofern die Entfernung von 30 km vom bisherigen Wohn bzw. Dienstort nicht überschritten wird. Die befristete Erstattung von Fahrtkosten zum Arbeitsort richtet sich nach dem Wegstreckenentschädigungsgesetz.
( 4 ) Einvernehmliche Veränderungen von Dienstverhältnissen richten sich nach der Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen (Anlage 9 zur Dienstvertragsordnung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen).
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§ 4
Dienstvereinbarung

Zwischen der Mitarbeitervertretung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und dem Gesamtaus-schuss der Mitarbeitervertretungen sowie dem Oberkirchenrat sollen Einzelheiten zur Umsetzung der zentralen Anstellungsträgerschaft in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden.
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§ 5
Mitarbeitervertretung

( 1 ) Die Mitarbeitervertretungsrechte werden durch diese Verordnung nicht berührt.
( 2 ) Ab dem 1. Januar 2009 ist die Mitarbeitervertretung der Ev.Luth. Kirche in Oldenburg zuständig.
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§ 6
Personalentwicklung

( 1 ) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sollen zur Begleitung des Neuordnungs-prozesses der Jugendarbeit geeignete Maßnahmen der Personalentwicklung unter Einschluss einer Fortbildungsverpfichtung der Mitarbeitenden durchgeführt werden.
( 2 ) Das Nähere wird in einer Verwaltungsanordnung durch den Oberkirchenrat geregelt.
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§ 7
Personalkostenrücklagen

( 1 ) Die Personalkostenrücklagen für die Jugendmitarbeiter bei dem bisherigen Dienst-geber werden mit Übertragung der Anstellungsträgerschaft auf die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg aufgeteilt.
( 2 ) Der mit dem Stand vom 1. Januar 2008 ermittelte Betrag der jeweiligen Personal-kostenrücklagen für die Jugendmitarbeiter eines Dienstgebers verbleibt zu 50 % im Haushalt der bisherigen Anstellungsträger.
Die übrgen 50 % werden in einen zentralen Sonderfonds der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg „Personalkostenrücklage Neuordnung Jugendarbeit" übertragen.
( 3 ) Das Nähere wird durch Verwaltungsanordnung des Oberkirchenrates bestimmt.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

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1 ↑ *Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.