.Beirat für die Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg - Ordnung -
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Beirat für die Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg - Ordnung -
Vom 06. März 2020
Präambel
Der Gemeinsame Kirchenausschuss beruft einen Beirat für die Stabstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Grundlage sind die von der 47. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg im November 2009 und November 2010 gefassten Beschlüsse zur Neuausrichtung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
####§ 1
Aufgaben des Beirats
(
1
)
Der Beirat begleitet und fördert die Arbeit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und entwickelt mit ihr gemeinsame Arbeitsschwerpunkte und Perspektiven.
(
2
)
Der Beirat berät die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in allen Fragen, die ihre Arbeit betreffen.
#§ 2
Zusammensetzung des Beirats
In den Beirat werden berufen:
- - je ein Mitglied aus den sechs Kirchenkreisen auf Vorschlag der Kreiskirchenräte,- zwei Mitglieder aus dem Ausschuss für Jugend und Bildung, kirchliche Werke, Einrichtungen und Öffentlichkeitsarbeit auf Vorschlag des Ausschusses.
Die Leitung der Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit führt die Geschäfte des Beirats und nimmt an seinen Sitzungen als Gast teil.
Der Beirat kann sachkundige Personen beratend hinzuziehen.
Der Gemeinsame Kirchenausschuss beruft die Beiratsmitglieder für die Dauer von sechs Jahren, die Amtszeit beginnt mit Konstituierung der jeweiligen Synode. Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Gemeinsamen Kirchenausschuss vorzeitig niederlegen. In diesem Fall schlägt das entsendende Gremium dem Gemeinsamen Kirchenausschuss eine/n Nachfolger/in für den Rest der laufenden Amtszeit zur Berufung vor. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen/e Vorsitzenden/e und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
#§ 3
Organisation
Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zwischen den Synodentagungen auf Einladung seines/seiner Vorsitzenden zusammen. Auf Verlangen von mindestens vier Beiratsmitgliedern oder des Ausschusses für Jugend und Bildung, kirchliche Werke, Einrichtungen und Öffentlichkeitsarbeit ist der Beirat außerplan-mäßig einzuberufen.
Der/die Vorsitzende stellt in Absprache mit dem Leiter der Presse und Öffentlichkeitsarbeit die Tagungs-ordnung auf. Die Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagungs-ordnung schriftlich einzuladen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Ergebnisse der Sitzungen werden protokolliert.
#§ 4
Beschlussfähigkeit
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
#§ 5
Verschwiegenheit
Grundsätzlich gilt für alle Mitglieder und Gäste und für alle behandelten Themen Verschwiegenheit.
#§ 6
Geschäftsstelle
Die Aufgabe einer Geschäftsstelle für den Beirat nimmt die Stabstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg wahr.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt nach Verabschiedung durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss am 01.01.2020 in Kraft.
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