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Geltungszeitraum von: 04.12.2019

Geltungszeitraum bis: 19.09.2020

Verordnung mit Gesetzeskraft
zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaften

Vom 26. März 2020

Der Gemeinsame Kirchenausschuss hat aufgrund des Artikels 117 der Kirchenordnung der Evangelisch–Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 20. Februar 1950 (GVBl. 28. Band, S. 142) die folgende Verordnung beschlossen:
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Artikel 1
Zweck der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist es, die Handlungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaften auch angesichts der gegenwärtigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens, die mit den Maßnahmen zum Schutz gegen eine weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbunden sind, zu sichern.
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Artikel 2
Allgemeine Regelung zu Umlaufbeschlüssen

Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften können Beschlüsse auch ohne entsprechende Regelung auf schriftlichem oder elektronischem Wege im Umlaufverfahren fassen. Dies gilt auch dann, wenn statt aller Mitglieder des Organs nur die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren zustimmt. Der Beschlussvorschlag muss allen Mitgliedern des Organs zugehen und eine angemessene Frist für Rückmeldungen vorsehen.
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Artikel 3
Audiovisuelle Zusammenkünfte

Beschlüsse können auch in Sitzungen, die in Form von Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden, gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Organs eingeladen und nicht aufgrund technischer Schwierigkeiten daran gehindert sind, teilzunehmen und ihre Stimme abzugeben.
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Artikel 4
Abweichungen von den Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes

( 1 ) Solange es wegen des Verbotes von Zusammenkünften in Kirchen und Gemeindehäusern oder wegen anderer Beschränkungen von sozialen Kontakten in öffentlichen Bereichen nicht möglich ist, Gottesdienste unter Beteiligung einer Gemeinde durchzuführen, kann anstelle eines Vorstellungsgottesdienstes gemäß §§ 5, 13 Absatz 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz ein von der Bewerberin oder dem Bewerber geleiteter Gottesdienst und die Predigt aufgezeichnet und auf einer Internetseite der Kirchengemeinde bereitgestellt werden; dabei ist der Tag der Bereitstellung anzugeben. Die Gleichartigkeit der Vorstellungen ist zu gewährleisten.
Auf die Bereitstellung im Internet ist rechtzeitig auf der Internetseite der Kirchengemeinde oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.
( 2 ) Eine Wahl durch den Gemeindekirchenrat gemäß § 10 Absatz 2 oder durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss gemäß § 13 Absatz 1 kann auch per Briefwahl oder in einem anderen Verfahren, das die Geheimhaltung gewährleistet, erfolgen. Abweichend von Artikel 2 Satz 1 müssen alle Mitglieder des Gemeindekirchenrates oder des Gemeinsamen Kirchenausschusses an der Wahl teilnehmen.
( 3 ) Anstelle einer Abkündigung nach § 11 kann die Wahl durch den Gemeindekirchenrat auf der Internetseite der Kirchengemeinde oder in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht werden. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, wann die Einspruchsfrist nach Artikel 46 Kirchenordnung endet. Der Einspruch nach Artikel 46 Kirchenordnung kann auch in elektronischer Form erhoben werden.
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Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt sofort in Kraft.
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