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Kirchengesetz
zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaften

Vom 21. November 2020

(GVBl. Band 28, S. 254)

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Artikel 1
Anwendungsbereich des Gesetzes

Durch dieses Gesetz soll die Handlungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaften während Einschränkungen des öffentlichen Lebens, die unter anderem Präsenzveranstaltungen unzulässig machen, gesichert werden.
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Artikel 2
Wahlen

Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften können Wahlen auch per Briefwahl oder in einem anderen Verfahren, das die Geheimhaltung gewährleistet, durchführen.
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Artikel 3
Beschlüsse

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§ 1 Umlaufbeschlüsse

Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften können Beschlüsse auf schriftlichem oder elektronischem Wege im Umlaufverfahren fassen. Dies gilt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Organs einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren zustimmt. Der Beschlussvorschlag muss allen Mitgliedern des Organs zugehen und eine angemessene Frist für Rückmeldungen vorsehen.
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§ 2 Beschlüsse im Rahmen audiovisueller Zusammenkünfte

Beschlüsse können auch in Sitzungen, die in Form von Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden, gefasst werden.
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Artikel 4
Abweichungen von den Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes

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§ 1 Vorstellungsgottesdienst

( 1 ) Soweit es wegen eines Verbotes von Zusammenkünften in Kirchen und Gemeindehäusern oder wegen anderer Beschränkungen von sozialen Kontakten in öffentlichen Bereichen nicht möglich ist, Gottesdienste unter Beteiligung einer Gemeinde durchzuführen, kann anstelle eines Vorstellungsgottesdienstes gemäß §§ 5, 13 Absatz 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz ein von der Bewerberin oder dem Bewerber geleiteter Gottesdienst und die zu haltende Predigt durch die Kirchengemeinde aufgezeichnet und auf einer Internetseite bereitgestellt werden. Der Tag der Bereitstellung ist zu dokumentieren.
( 2 ) Die Gleichartigkeit der Vorstellungen ist bei mehreren Bewerbenden zu gewährleisten. Auf die Bereitstellung im Internet ist rechtzeitig auf einer Internetseite oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.
( 3 ) Die Gemeindeversammlung nach §§ 5, 13 Absatz 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz kann in audiovisueller Form organisiert werden.
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§ 2 Wahl

Eine Wahl durch den Gemeindekirchenrat gemäß § 10 Absatz 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz oder durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss gemäß § 13 Absatz 1 Pfarrstellenbesetzungsgesetz kann auch per Briefwahl oder in einem anderen Verfahren, das die Geheimhaltung gewährleistet, erfolgen. An der Wahl müssen 2/3 der Mitglieder des Gemeindekirchenrates oder des Gemeinsamen Kirchenausschusses teilnehmen.
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§ 3 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen nach §§ 7 und 11 Pfarrstellenbesetzungsgesetz können durch den Gemeindekirchenrat auf der Internetseite der Kirchengemeinde oder in anderer geeigneter Weise erfolgen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, wann die Einspruchsfrist nach Artikel 46 Kirchenordnung endet. Der Einspruch nach Artikel 46 Kirchenordnung kann auch in elektronischer Form erhoben werden.
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Artikel 5
Inkrafttreten

Das Kirchengesetz vom 18. September 2020 tritt einschließlich der durch das Änderungsgesetz vorgenommenen Änderung sofort in Kraft.