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Richtlinien der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg über Zugänge zum Pfarrdienst
(Quereinstige zum Pfarrdienst)

Vom 1. Mai 2023

(GVBl. 29. Band, S. 87)

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Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2, 26 Vikarsgesetz und § 9 Abs. 2 Satz 2, 117 PfDG.EKD werden nachstehende Richtlinien erlassen:
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§ 1
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

( 1 ) Anstelle einer Prüfung nach § 7 Abs. 1 Buchst. b) des Vikarsgesetzes wird eine vor einem anderen deutschen Theologischen Prüfungsamt oder einer Theologischen Fakultät bzw. einem Fachbereich abgelegte, das wissenschaftlich theologische Studium abschließende Prüfung als Zugangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst anerkannt, wenn und soweit sie der Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/Diplom/Magister Theologiae) vom 26. /27. März 2009 (ABl.EKD S. 113) der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
( 2 ) Anstelle einer Prüfung nach § 7 Abs. 1 Buchst. b) des Vikarsgesetzes wird eine vor einer deutschen Theologischen Fakultät bzw. einem Fachbereich oder Institut erfolgreich abgelegte Promotionsprüfung zum Dr. theol oder Dr. phil mit theologischer Qualifikationsarbeit als Zugangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst anerkannt.
( 3 ) Die Erste theologische Prüfung kann durch das erfolgreiche Absolvieren eines (berufsbegleitenden) Masterstudiengangs Evangelische Theologie an einer dafür von der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg anerkannten Theologischen Fakultät, der sich an den „Eckpunkten für einen berufsbegleitenden Zugang zum Beruf des Pfarrers/ der Pfarrerin“ (ARK, Kassel, Dezember 2015 bzw. FK I, 2015) oder einer entsprechenden Rahmenordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung orientiert, ersetzt werden. Absolventinnen und Absolventen dieses Studiengangs können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn sie zusätzlichinen akademischen Abschluss
- mindestens auf Bachelor-Niveau vorweisen können,
- mindestens fünf Jahre berufstätig gewesen sind,
- bei Beginn des Vorbereitungsdienstes das 48. Lebensjahr noch nicht vollendet und
- nachweislich kirchliches Engagement gezeigt haben.
Über Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird nach einem Auswahlgespräch vom Oberkirchenrat entschieden.
( 4 ) Es kann eine vor einer nicht deutschsprachigen Prüfungsbehörde abgelegte Prüfung in evangelischer Theologie anerkannt werden, wenn und soweit sie der Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/Diplom/Magister Theologiae) vom 26. /27. März 2009 (ABl.EKD S. 113) der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Die sich für den Vorbereitungsdienst Bewerbenden haben diesbezüglich eine Äquivalenzbescheinigung vorzulegen, die durch eine deutsche theologische Fakultät ausgestellt ist. Ist die abgelegte Prüfung nicht gleichwertig, so kann der Oberkirchenrat einfordern, dass einzelne Abschnitte der Ersten Theologischen Prüfung vor dem von der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen errichteten Prüfungsamt nachgeholt werden. Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist, ist ein Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS) beizufügen, das der höchsten Stufe (C2) auf der sechsstufigen Kompetenzskala des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entspricht.
( 5 ) Absolventinnen und Absolventen mit dem akademischen Abschluss eines von einer deutschen Universität verliehenen Masters of Education mit dem Hauptfach evangelische Theologie, eines Masters Ökumene und Religion oder eines Masters in Religionswissenschaft können sich für den Vorbereitungsdienst bewerben, wenn sie Griechisch und Hebräisch als Abiturergänzungsprüfung oder fachbezogene Griechisch- und Hebräischkenntnissen im Umfang von je 12 Credit Points (CP) / Kreditpunkte (KP) mit bestandenen Modulprüfungen, die von der jeweiligen Universität zum Nachweis fachbezogener Griechisch- und Hebräischkenntnisse gesondert bestätigt werden müssen, nachweisen können. Folgender Ablauf ist für diese Absolventinnen und Absolventen vorgesehen:
  1. Ein Vorstellungsgespräch bei dem für den Pfarrdienst zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Oberkirchenrates.
  2. Bei Vorliegen der notwendigen Befähigung kann die Einstellung durch den Oberkirchenrat für ein halbjähriges Sondervikariat erfolgen, das als Gasthörerin oder Gasthörer an einer theologischen Fakultät im Fach Evangelische Theologie mit den Schwerpunkten im Bereich der Praktischen Theologie (insbesondere Homiletik, Liturgik und Seelsorge) und der historischen Theologie (insbesondere Reformationsgeschichte und Theologie der lutherischen Bekenntnisschriften) absolviert wird. Vikarinnen und Vikare im Sondervikariat führen mit dem Referat für Ausbildung im Ev.-luth. Oberkirchenrat regelmäßig Gespräche, in dem insbesondere die Studienleistungen und Erkenntnisse zu thematisieren sind.
  3. Über Anträge auf Zulassung zum eigentlichen Vorbereitungsdienst wird nach einem Kolloquium entschieden. Das Zulassungskolloquium führt das für den Pfarrdienst zuständige hauptamtliche Mitglied des Oberkirchenrates unter Beteiligung des Referats für Ausbildung im Ev.-luth. Oberkirchenrat. Das für den Pfarrdienst zuständige hauptamtliche Mitglied des Oberkirchenrates kann weitere Personen zur Teilnahme am Kolloquium hinzuziehen.
Bei erfolgreich absolviertem Kolloquium kann die Einstellung durch den Oberkirchenrat für den eigentlichen Vorbereitungsdienst erfolgen
( 6 ) Absolventinnen und Absolventen eines akademischen Studiums in katholischer Theologie können sich für den Vorbereitungsdienst bewerben, wenn diese fachbeogene Hebräisch- und Griechischkenntnis nach (5) nachweisen kann. Sie absolvieren ein einsemestriges Sondervikariat als Gasthörerin oder Gasthörer an einer theologischen Fakultät im Fach Evangelische Theologie mit den Schwerpunkten im Bereich der Kirchengeschichte (insbesondere Reformationsgeschichte und Neuzeit) und der Systematischen Theologie (insbesondere Theologie der lutherischen Bekenntnisschriften, Lehrbildungen wichtiger Vertreterinnen und Vertreter der protestantischen Theologie).
( 7 ) Hochschulabschlüsse der theologischen Hochschule Reutlingen, der freien Theologischen Hochschule Gießen, der theologischen Hochschule Elstal und der staatsunabhängigen Theologischen Hochschule Basel werden nicht als Aufnahmevoraussetzung zum Vorbereitungsdienst anerkannt.
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§ 2
Aufnahme in den Probedienst

( 1 ) Folgendes Verfahren ist für Theologinnen und Theologen, die aus einer nichtevangelischen Kirche, in deren Dienst sie standen, zur evangelischen Kirche übergetreten sind, vorgesehen:
  1. Ein Vorstellungsgespräch bei dem für den Pfarrdienst zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Oberkirchenrates.
  2. Bei Vorliegen der notwendigen Befähigung kann die Einstellung durch den Oberkirchenrat für den Probedienst erfolgen. Für den Probedienst gelten die Regelungen aus dem Pfarrdienstrecht mit den im Folgenden beschriebenen Ergänzungen:
    - Nach dieser Einführung in die Struktur der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg erfolgt der Probedienst in einer Kirchengemeinde unter Begleitung der zuständigen Kreispfarrerin bzw. des zuständigen Kreispfarrers.
    - Im zweiten Jahr des Probedienstes sind eine katechetische und homiletische Probe abzulegen. Für die beiden Proben gelten die Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Zweiten theologischen Prüfung und die Richtlinien des Prüfungsamtes zur Zweiten theologischen Prüfung in der jeweils gültigen Fassung.
    - In der zweiten Hälfte des dritten Jahres des Probedienstes sind Voten der zuständigen Kreispfarrerin oder des zuständigen Kreispfarrers und des Gemeindekirchenrates einzuholen, ob sich die Theologinnen und Theologen, die aus einer nichtevangelischen Kirche zur evangelischen Kirche übergetreten sind, im Pfarrdienst, insbesondere in der selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung pfarrdienstlicher Aufgaben, im Sinne des § 16 PfDG.EKD in vollem Umfang bewährt haben.
( 2 ) Wird die Bewährung im Pfarrdienst, insbesondere in der selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung pfarrdienstlicher Aufgaben, in vollem Umfang festgestellt, werden diese Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst zu einer besonderen Prüfung zugelassen. Die besondere Prüfung entspricht den mündlichen Prüfungen nach der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Zweiten theologischen Prüfung und der Richtlinien des Prüfungsamtes zur Zweiten theologischen Prüfung in der jeweils gültigen Fassung. Zur Vorbereitung der sechs mündlichen Prüfungen werden die Theologinnen und Theologen für vier Wochen vom Dienst freigestellt. Bei Bestehen der Prüfungen kann der Oberkirchenrat die Anstellungsfähigkeit zuerkennen.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01. Mai 2023 in Kraft.
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