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Geltungszeitraum von: 26.08.2020

Geltungszeitraum bis: 28.05.2021

Kirchengesetz über die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten von Kirchengemeinden

Vom 25.05.2019

(GVBl. 28. Band, S. 181)

Die 48. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Haushaltssicherung

( 1 ) Haushaltssicherung umfasst alle Maßnahmen zum Abbau von Haushaltsdefiziten, zum Ausgleich des Haushaltes und zur langfristigen Sicherung eines finanziellen Handlungsspielraumes der Kirchengemeinde. Ziel der Haushaltssicherung ist die substantielle Erhaltung und Sicherstellung der kirchlichen Aufgabenerfüllung im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft.
( 2 ) Die Haushaltssicherung soll durch die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes erreicht werden. Dieses Ziel soll durch die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes erreicht werden.
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§ 2
Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes

( 1 ) Die Kirchengemeinde ist zum Aufstellen eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet, wenn
  1. sich nach der Haushaltsplanung der Haushaltsausgleich wiederholt nur dadurch erreichen lässt, dass
    1. Mittel aus der Ausgleichsrücklage über den in § 75 Abs.4 KonfHO-Doppik vorgeschriebenen Mindestbestand hinaus entnommen, oder
    2. Zuweisungen von Mitteln aufgrund regionaler und struktureller Besonderheiten (Defizitausgleichsmittel) gewährt werden, oder
  2. die Haushaltsplanung wiederholt ein negatives Ergebnis erwarten lässt,
  3. der Allgemeinen Ausgleichsrücklage und der Betriebsmittelrücklage wiederholt keine Mittel zugeführt werden können, obwohl sie unter den Mindestbeständen liegen.
( 2 ) Liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, so kann eine Kirchengemeinde freiwillig ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen, um präventiv Maßnahmen für eine langfristige Haushaltssicherung zu ergreifen.
( 3 ) Bei verpflichtender Durchführung trägt die Ev.-Luth. Kirche Oldenburg den Aufwand des Prozesses zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, bei Freiwilligkeit liegt der Aufwand bei der jeweiligen Kirchengemeinde. Die methodische Unterstützung wird in beiden Fällen seitens des OKR gewährt.
( 4 ) Besteht die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, sind unverzüglich Maßnahmen zur Haushaltssicherung einzuleiten.
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§ 3
Zeitlicher Umfang und Bindung des Haushaltssicherungskonzeptes

( 1 ) Im Haushaltssicherungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen die Zielsetzung gemäß §1 erreicht wird. Der Zeitraum soll höchstens sechs Haushaltsjahre umfassen. Von dem Haushaltssicherungskonzept darf nicht ohne erneute Beschlussfassung, die der Genehmigung durch den Oberkirchenrat bedarf, abgewichen werden.
( 2 ) Das Haushaltssicherungskonzept ist Grundlage für die Aufstellung des jeweils nächsten Haushalts und der mehrjährigen Finanzplanung.
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§ 4
Maßnahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes

Maßnahmen zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes sind
- die Einrichtung eines Strukturausschusses
- die Entwicklung eines Gemeindeprofils unter Beachtung der regionalen Bezüge,
- die Durchführung einer Aufgabenkritik,
- langfristige Personalplanung,
- Darstellung der mittelfristigen Finanzsituation, sowie
- die Gebäudeoptimierung.
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§ 5
Strukturausschuss als Maßnahme der Haushaltssicherung

( 1 ) Der Strukturausschuss bildet sich aus Mitgliedern des Gemeindekirchenrates. Ihm können weitere Mitglieder der Kirchengemeinde angehören.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat kann selbst als Strukturausschuss handeln oder die Aufgabe dem Kirchenvorstand übertragen.
( 3 ) Dem Strukturausschuss obliegt die Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes.
( 4 ) Über das vom Strukturausschuss erarbeitete Haushaltssicherungskonzept entscheidet der Gemeindekirchenrat, sofern er nicht selbst als Strukturausschuss handelt.
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§ 6
Gemeindeprofil als Maßnahme der Haushaltssicherung

Das Gemeindeprofil beschreibt die inhaltliche Ausrichtung einer Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der prognostizierten Mitglieder- und Finanzentwicklung sowie der regionalen Bezüge.
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§ 7
Regionaler Bezug der Kirchengemeinde als Maßnahme der Haushaltssicherung

Die Kirchengemeinde soll prüfen, ob eine regionale Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden dazu führen kann, dass das Haushaltssicherungskonzept aufgestellt oder verbessert aufgestellt werden kann. Bei der Erstellung des Haushaltssicherungskonzeptes sind Kreispfarrer und Kreiskirchenrat beratend einzubinden.
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§ 8
Aufgabenkritik als Maßnahme der Haushaltssicherung

( 1 ) Aufgabenkritik beinhaltet eine strategische,planerische undstrukturelle Neuordnung und Optimierung im Blick auf die künftig noch finanzierbaren Strukturen und Handlungsfelder in der Kirchengemeinde. Sie erfordert eine Entscheidung darüber, welche Aufgaben künftig unter den absehbaren finanziellen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden sollen und in welcher Form dies erfolgen soll.
( 2 ) Aufgabenkritik ist selbstständiger Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes. Die Ergebnisse und die Erkenntnisse der durchgeführten Aufgabenkritik sind schriftlich festzuhalten und im Haushaltssicherungskonzept darzulegen.
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§ 9
Personalplanung als Maßnahme der Haushaltssicherung

Die Personalplanung soll langfristig dem aktuellen und zukünftigen Bedarf der Kirchengemeinde unter Beachtung der Gemeindegliederentwicklung und der Finanzentwicklung angepasst werden.
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§ 10
Gebäudeoptimierung als Maßnahme der Haushaltssicherung

Der Gebäudestand soll langfristig dem aktuellen und zukünftigen bedarf der Kirchengemeinde unter Beachtung der Finanzentwicklung angepasst werden.
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§ 11
Inhalt des Haushaltssicherungskonzeptes

( 1 ) Zum Haushaltssicherungskonzept gehören:
  1. eine Haushaltsanalyse die über die aktuelle Situation und mittelfristige Finanzplanung sowie über die Ursachen der Entstehung des Haushaltsdefizits Auskunft gibt,
  2. die Beschreibung des Gemeindeprofils,
  3. die Ergebnisse der Aufgabenkritik,
  4. das Ergebnis der Personalplanung,
  5. die Ergebnisse der Gebäudestrukturanalyse,
  6. eine Darstellung, aus der sich die Höhe der finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Haushaltssicherungsmaßnahmen in dem jeweiligen Handlungsfeld, der Organisationseinheit und der Kostenstelle ergeben,
  7. eine Übersicht über die zeitliche Wirkung der Haushaltssicherungsmaßnahmen während der Laufzeit des Haushaltssicherungskonzeptes,
  8. die Angabe des Geltungszeitraumes des Haushaltssicherungskonzeptes.
( 2 ) Die Erstellung des endgültigen Haushaltssicherungskonzeptes soll innerhalb eines Zeitraumes von 15 Monaten ab dem Beschluss der Kirchengemeinde zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes oder der entsprechenden Aufforderung durch den Oberkirchenrat erfolgen.
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§ 12
Genehmigungsverfahren

Der Oberkirchenrat genehmigt das Haushaltssicherungskonzept nach vorheriger Beratung durch den Kirchensteuerbeirat.
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§ 13
Wirkung des verpflichtenden Haushaltssicherungskonzeptes

( 1 ) Während der Erstellung des Haushaltssicherungskonzeptes darf die Kirchengemeinde von §§ 8 Abs. 1 und 2 sowie 75 Abs. 1 und 2 KonfHO-Doppik abweichen. Die Anforderungen von § 31 Abs. 2 KonfHO-Doppik gelten während der Erstellung, der Laufzeit und der Anwendung des Haushaltssicherungskonzeptes als erfüllt.
( 2 ) Eine Kirchengemeinde, die ein Haushaltssicherungskonzept erstellt bzw. sich im Prozess zur Erstellung befindet oder dazu verpflichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen für die Antragstellung von Mitteln aufgrund regionaler und struktureller Besonderheiten (Defizitausgleichmittel).
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§ 14
Gewährung von Darlehen

( 1 ) Besteht im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes ein zeitlich begrenzter Finanzierungsbedarf, können, soweit Rücklagen nicht zur Verfügung stehen, Darlehen aus den Landeskirchenfonds als Überbrückungshilfe gewährt werden.
( 2 ) Das Darlehen ist innerhalb von sechs Jahren zu tilgen und der Schuldendienst muss innerhalb des Haushaltssicherungskonzeptes eingeplant sein.
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§ 15
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 01.07.2019 in Kraft.
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