.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.01.2000
Geltungszeitraum bis: 30.12.2021
Kirchengesetz über die Verwaltung des Pfarrfonds in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
Vom 19. Mai 1999
(GVBl. 24. Band, S. 103)
Die 45. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Grundsatz
(
1
)
Das Pfarrfondsvermögen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche verwaltet der Oberkirchenrat treuhänderisch als zweckgebundenes Sondervermögen (Pfarrfondsverwaltung).
(
2
)
1 Zum Pfarrfonds gehört das dem Pfarrfonds gewidmete Grund- und Kapitalvermögen. 2 Diese Widmung erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, die aus Mitteln des Pfarrfonds zukünftig erlangt werden.
#§ 2
Zweckbestimmung
1 Die Pfarrfondsverwaltung dient dem Zweck, das Pfarrvermögen für die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer zu erhalten, zu mehren und zu verwenden. 2 Von den Erträgen sind daneben nur die Kosten der Verwaltung, Erhaltung und Verbesserung des Pfarrfondsvermögens sowie die Abgaben und Lasten zu bestreiten.
#§ 3
Eigentums- und Nutzungsverhältnisse
(
1
)
Die gegenwärtigen Eigentums- oder Nutzungsverhältnisse werden durch dieses Kirchengesetz nicht verändert.
(
2
)
Die Pfarrfondsverwaltung vertritt die Eigentümer im Rechtsverkehr.
#§ 4
Beteiligung der Kirchengemeinden
(
1
)
Vor dem Verkauf oder dem Tausch von Grundstücken, der Vergabe und Übertragung von Erbbaurechten, der Vermietung oder Verpachtung von bebauten oder unbebauten Grundstücken gibt die Pfarrfondsverwaltung den Kirchengemeinden, die als Eigentümer im Grundbuch verzeichnet sind, Gelegenheit zur Stellungnahme.
(
2
)
Die Stellungnahme soll innerhalb eines Monats abgegeben werden und insbesondere die Art der Nutzung sowie die Mieter- oder Pächterauswahl berücksichtigen.
(
3
)
Bei Entscheidungen, deren zeitliche Verzögerung zu erheblichen Nachteilen führen würde, genügt zur ordnungsgemäßen Beteiligung der betroffenen Kirchengemeinde die Absprache der Pfarrfondsverwaltung mit der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates.
#§ 5
Verkaufserlöse, Bestandsverzeichnis
(
1
)
1 Verkaufserlöse sollen vorzugsweise in Ersatzländereien angelegt werden. 2 Eigentümerin der Ersatzländereien wird die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg.
(
2
)
Was die Pfarrfondsverwaltung aus Mitteln des Pfarrfonds erwirbt, wird Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg.
(
3
)
1 Die Pfarrfondsverwaltung führt fortlaufend ein Bestandsverzeichnis über die von den einzelnen Kirchengemeinden eingebrachten Vermögenswerte. 2 Das Bestandsverzeichnis muss die Entwicklung der Vermögenswerte nachvollziehbar darlegen. 3 Das Nähere regelt der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung.
#§ 6
Kreislandkommission
Die Kreislandkommission (Gesetz betr. die Dienstländereien der Kirchenbeamten vom 6. November 1920 – GVBl. IX. Bd. S. 240 – in der jeweils geltenden Fassung) fördert beratend die Arbeit der Pfarrfondsverwaltung und entwickelt mit ihr gemeinsame Arbeitsschwerpunkte.
#§ 7
Delegation
Die Pfarrfondsverwaltung kann sach- und fachkundige Dritte mit der Verwaltung von Liegenschaften beauftragen.
#§ 8
Öffnungsklausel
Eine Übertragung der Verwaltung auch für nicht zum Pfarrfonds gehörende Liegenschaften auf die Pfarrfondsverwaltung ist möglich.
#§ 9
Übergangsvorschrift
(
1
)
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Verwaltung des Pfarrfonds auf die Pfarrfondsverwaltung über.
(
2
)
In Ausnahmefällen kann der Oberkirchenrat den Übergang der Verwaltung für höchstens fünf Jahre hinausschieben.
#§ 10
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.