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Geltungszeitraum von: 18.05.1990

Geltungszeitraum bis: 19.04.2021

Ordnung für die Evangelische Jugendarbeit in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Vom 18. Mai 1990

(GVBl. 22. Band, S. 29)

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A Evangelische Jugendarbeit: Zielsetzung, Zugehörigkeit

( 1 ) Die Gemeinde Jesu Christi ist begründet im Evangelium von der Liebe Gottes zu allen Menschen, wie sie durch Wort und Tat, Kreuz und Auferstehung Jesu Christi hörbar und sichtbar geworden ist. In der evangelischen Jugendarbeit lädt sie junge Menschen ein, das Evangelium als Lebensmöglichkeit für sich anzunehmen, kirchliches Leben mitzugestalten und Verantwortung in der Welt wahrzunehmen.
( 2 ) Evangelische Jugendarbeit wendet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Sie berücksichtigt die Lebenswirklichkeit junger Menschen und geschieht darum in den ihnen gemäßen Formen, z. B. in Gruppenarbeit und Offener Jugendarbeit, in Gottesdiensten, Freizeiten und Seminaren, in Aktions- und Projektgruppen.
( 3 ) Evangelische Jugendarbeit ist ein Dienst der Kirche an der jungen Generation. Sie wird verantwortlich begleitet, fachlich und organisatorisch unterstützt von den mit Jugendarbeit beauftragten ehrenamtlichen, neben- und hauptberuflichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen.
(Im Folgenden ist jeweils auch die weibliche Form der Funktionsbezeichnung gemeint.)
( 4 ) Alle im Bereich der oldenburgischen Kirche (Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg) tätigen Gruppierungen evangelischer Jugend (Gemeindejugend und Verbandsjugend: Christlicher Verein junger Menschen, Verband christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder, Christliche Pfadfinder Deutschlands, Jugendbund für entschiedenes Christentum) bilden die Evangelische Jugend Oldenburg. Sie ist als Jugendverband anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes.
( 5 ) Die Evangelische Jugend Oldenburg ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen (aejn) und der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik und West-Berlin (aej).
( 6 ) Rechtsträger der Evangelischen Jugend Oldenburg ist die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Die Eigenständigkeit der in Absatz 4 genannten Verbände wird davon nicht berührt.
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B Arbeitsebenen evangelischer Jugendarbeit

Die evangelische Gemeindejugend im Bereich der oldenburgischen Kirche ist zusammengeschlossen und organisiert auf den Ebenen der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises und der oldenburgischen Kirche; ihr sind die Arbeitsformen evangelischer Jugendarbeit zuzurechnen, die nicht von einem kirchlichen Jugendverband ausgehen.
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I. Jugendarbeit in der Kirchengemeinde

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1. Gemeindejugendkonvent

( 1 ) In jeder Kirchengemeinde wird ein Gemeindejugendkonvent (Jugendmitarbeiterkreis) gebildet. In ihm sollen alle Aktivitäten und Gruppen der Jugendarbeit einer Kirchengemeinde vertreten sein. Größe und Zusammensetzung des Gemeindejugendkonventes richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Benachbarte Kirchengemeinden können einen gemeinsamen Jugendkonvent bilden, soweit dies zweckmäßig erscheint (z. B. für die Wahrnehmung der Vertretung im Gemeindejugendring).
( 2 ) Kann kein Gemeindejugendkonvent gebildet werden, so sollte vom Gemeindekirchenrat ein Verantwortlicher benannt werden, der die Vertretung der Jugendarbeit in der Gemeinde und im Kirchenkreis wahrnimmt.
( 3 ) Dem Gemeindejugendkonvent gehören an
  1. alle in der Jugendarbeit tätigen ehrenamtlichen, neben- und hauptberuflichen Mitarbeiter,
  2. ein vom Gemeindekirchenrat entsandter Kirchenältester.
Es können bis zu drei Glieder der Kirchengemeinde auf Vorschlag der unter Nr. 1 und 2 genannten Personen für die Dauer von drei Jahren berufen werden.
( 4 ) Unbeschadet der Rechte des Gemeindekirchenrates soll der Gemeindejugendkonvent für die Jugendarbeit der Kirchengemeinde verantwortlich sein.
( 5 ) Der Gemeindejugendkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er berät alle Aufgaben der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde, plant gemeinsame Vorhaben der Jugendarbeit, bereitet sie vor und führt sie durch.
  2. Er unterstützt Maßnahmen und Projekte der Jugendarbeit im Kirchenkreis.
  3. Er wirkt bei der Beantragung der für die Jugendarbeit erforderlichen Mittel mit.
  4. Er schlägt dem Gemeindekirchenrat aus dem Gemeindejugendkonvent bis zu drei Vertreter für den Jugendausschuss der Gemeinde vor.
  5. Er wählt bis zu zwei Vertreter in den Kreisjugendkonvent.
  6. Er wählt die Vertreter in den Jugendring.
  7. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
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2. Gemeindejugenddienst

(Sonderregelung für die großen Kirchengemeinden der Kirchenkreise in der oldenburgischen Kirche.)
Die neben- und hauptberuflichen Mitarbeiter in der Jugendarbeit einer Kirchengemeinde bilden gemeinsam den Gemeindejugenddienst. Seine Aufgaben entsprechen denen des Kreisjugenddienstes (II.2).
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II. Jugendarbeit im Kirchenkreis

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1. Kreisjugendkonvent

( 1 ) In jedem Kirchenkreis wird ein Kreisjugendkonvent gebildet. In ihm schließen sich die aus den Gemeindejugendkonventen der Kirchengemeinden gewählten ehrenamtlichen Jugendvertreter zum Erfahrungsaustausch, zur Förderung der praktischen Jugendarbeit und zur Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung zusammen.
( 2 ) Dem Kreisjugendkonvent gehören an
  1. die von den Gemeindejugendkonventen gewählten Vertreter,
  2. die hauptberuflichen Mitarbeiter für Jugendarbeit des Kirchenkreises,
  3. der Kreisjugendpfarrer, die Kreisjugendpfarrerin (im folgenden: Kreisjugendpfarrer).
Der Kreisjugendkonvent soll gewählte Vertreter aus der verbandlich geprägten Jugendarbeit mit beratender Stimme zulassen.
( 3 ) Die Amtszeit des Kreisjugendkonventes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig.
( 4 ) Scheidet eines der gewählten Mitglieder vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger bestellt.
( 5 ) Die Mitglieder des Kreisjugendkonventes sollen Glieder der evangelischen Kirche sein. Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Personen dürfen bei ihrer Wahl das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 6 ) Unbeschadet der Rechte der Kreissynode und des Kreiskirchenrates hat der Kreisjugendkonvent insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt Vorhaben und Schwerpunkte evangelischer Jugendarbeit im Kirchenkreis, plant gemeinsame Veranstaltungen und führt sie durch.
  2. Er unterstützt die Jugendarbeit in den Gemeinden des Kirchenkreises und fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden im Bereich der Jugendarbeit.
  3. Er wirkt bei der Beantragung der für die Jugendarbeit des Kirchenkreises erforderlichen Mittel mit.
  4. Er kann Vorschläge für die Wahl des Kreisjugendpfarrers machen und ist vor einer Berufung zu hören.
  5. Er wählt einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Landesjugendkonvent; diese dürfen nicht Vertreter der verbandlichen Jugendarbeit sein.
  6. Er schlägt dem Kreiskirchenrat aus dem Kreisjugendkonvent bis zu drei Vertreter für den Jugendausschuss des Kirchenkreises vor.
  7. Er wählt Vertreter in die Kreisjugendringe (Stadtjugendringe).
  8. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 7 ) Der Kreisjugendkonvent wählt für die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte einen Vorstand, der die Geschäfte des Kreisjugendkonventes führt.
( 8 ) Dem Vorstand gehören an
der Vorsitzende,
ein stellvertretender Vorsitzender
und bis zu zwei weitere Mitglieder aus dem Kreisjugendkonvent sowie der Kreisjugendreferent/Kreisjugenddiakon und der Kreisjugendpfarrer.
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2. Kirchenkreisjugenddienst

( 1 ) Die Kreisjugendreferenten/Kreisjugenddiakone (s. u. 3) und Kreisjugendpfarrer (s. u. 4) bilden gemeinsam den Kirchenkreisjugenddienst. Er soll die Geschäftsführung der evangelischen Gemeindejugend im Kirchenkreis wahrnehmen und Mittler zwischen der Gemeindejugend und den kirchlichen Organen sein.
( 2 ) Der Kirchenkreisjugenddienst hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er fördert die Jugendarbeit in den Kirchengemeinden durch Beratung-, Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter.
  2. Er unterstützt besondere Arbeitsvorhaben in der Kirchengemeinde und begleitet sie.
  3. Er entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendkonvent Arbeitsschwerpunkte für die Jugendarbeit im Kirchenkreis und lädt zu übergemeindlicher Zusammenarbeit ein.
  4. Er berät die Kirchengemeinden und kirchlichen Gremien in Fragen der Jugendarbeit.
  5. Er fördert und unterstützt die Vertretung von Jugendlichen in den Jugendgremien der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises und den Organen der Evangelischen Jugend Oldenburg.
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3. Kreisjugendpfarrer

( 1 ) Der Kreisjugendpfarrer ist gegenüber der Kreissynode, dem Kreiskirchenrat und dem Kreisjugendkonvent dafür mitverantwortlich, dass evangelische Jugendarbeit als eine Form gemeindlichen Lebens gefördert wird.
( 2 ) Der Kreisjugendpfarrer hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er fördert die Verkündigung und das seelsorgerliche Handeln in der Jugendarbeit.
  2. Er fördert die Zusammenarbeit aller in der Jugendarbeit des Kirchenkreises tätigen Mitarbeiter.
  3. Er fördert die Verbindung zwischen der Jugendarbeit und dem kirchlichen Leben auf Kirchenkreisebene.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist es notwendig, dass der Kreisjugendpfarrer seinen Dienst in enger Verbindung mit dem Kreisjugendkonvent, den hauptberuflichen Mitarbeitern des Kirchenkreises und dem Landesjugendpfarramt wahrnimmt.
( 3 ) Der Kreisjugendpfarrer wird vom Kreiskirchenrat nach Anhörung des Kreisjugendkonventes und des Pfarrkonventes berufen. Die Kreissynode ist darüber zu informieren.
( 4 ) Der Kreisjugendpfarrer soll in einem Gottesdienst eingeführt werden.
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III. Jugendarbeit auf landeskirchlicher Ebene

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1. Landesjugendkonvent

( 1 ) Der Landesjugendkonvent ist das Delegiertentreffen der Gemeindejugend in der oldenburgischen Kirche. Er setzt sich aus ehrenamtlichen Mitarbeitern zusammen, die zum Zeitpunkt der Benennung zwischen 16 und 30 Jahre alt sind. Die Delegierten vertreten die Jugend ihres Kirchenkreises.
( 2 ) Der Landesjugendkonvent wird für die Dauer von zwei Jahren gebildet. Er tagt mindestens in der Regel zweimal im Jahr.
( 3 ) Dem Landesjugendkonvent gehört je ein stimmberechtigter Jugendvertreter aus jedem Kirchenkreis an. Dieser und sein Stellvertreter werden in der Regel aus den Kreisjugendkonventen gewählt.
Der Landesjugendkonvent kann bis zu fünf sachkundige Personen zu Mitgliedern mit beratender Stimme berufen.
Der Landesjugendpfarrer gehört dem Landesjugendkonvent mit beratender Stimme an.
( 4 ) Der Landesjugendkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er fördert den Erfahrungsaustausch über Formen, Ziele und Aufgaben der Jugendarbeit.
  2. Er organisiert und plant gemeinsame Veranstaltungen und trifft Vereinbarungen über Arbeitsschwerpunkte und Aktionen.
  3. Er richtet Eingaben und Anträge an die Jugendkammer.
  4. Er wählt Vertreter für die Jugendkammer der oldenburgischen Kirche sowie Vertreter in den Arbeitskreis der Landesjugendvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
  5. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Der Landesjugendkonvent wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorstand, der die Geschäfte des Landesjugendkonventes zwischen den Tagungen führt.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Landesjugendkonventes, dessen Stellvertreter und bis zu zwei weiteren Mitgliedern des Landesjugendkonventes sowie dem Landesjugendpfarrer.
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2. Konferenz für Jugendarbeit in Oldenburg (KJO)

( 1 ) Der Konferenz für Jugendarbeit gehören an:
  1. je ein hauptberuflicher Mitarbeiter für Jugendarbeit aus den Kreisjugenddiensten der Kirchenkreise,
  2. der Landesjugendpfarrer.
  3. Der Pfarrer für jugend- und schulbezogene Arbeit und die Referenten aus dem Landesjugendpfarramt können nach Absprache mit dem Geschäftsführenden Ausschuss als Gäste teilnehmen.
( 2 ) Die Konferenz für Jugendarbeit hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie fördert den Erfahrungsaustausch unter den Konferenzmitgliedern und organisiert die gegenseitige fachliche Beratung.
  2. Sie bemüht sich um die Koordination der Arbeitsvorhaben in den Kirchenkreisen und des Landesjugendpfarramtes.
  3. Sie vereinbart Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter und für die Fortbildung hauptberuflicher Mitarbeiter in der Jugendarbeit.
  4. Sie kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden. Zur Weiterbehandlung aufgeworfener Fragen kann sie sich an die Jugendkammer wenden.
  5. Sie wählt den Vertreter der Konferenz für die Jugendkammer.
  6. Sie bildet einen Geschäftsführenden Ausschuss (GA), dem die Vorbereitung, Tagungsleitung, Protokollführung sowie Nachbereitung der Konferenz obliegt.
( 3 ) Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aus der Mitte der Konferenz gewählt werden. Der Landesjugendpfarrer gehört dem Geschäftsführenden Ausschuss als geborenes Mitglied an.
( 4 ) Die Konferenz für Jugendarbeit tritt bis zu sechsmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Geschäftsführenden Ausschuss einberufen.
( 5 ) Der für Jugendarbeit zuständige Referent im Oberkirchenrat wird zu den Sitzungen eingeladen.
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C. Jugendkammer

(s. GVBl., XXI. Band, 11. Stück, S. 164)
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D. Landesjugendpfarramt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

(s. GVBl. XXI. Band, 7. Stück, S. 87)