.1. Nachtragshaushaltsgesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.01.2020
Geltungszeitraum bis: 31.12.2020
1. Nachtragshaushaltsgesetz
der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg für das Haushaltsjahr 2020
In der Fassung vom 18. September 2020
Auf Grund des § 90 Nr. 11 der Kirchenordnung wird der Beschluss der 12. Tagung der 48. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg über die Feststellung des Haushaltsplanes 2020 (Haushaltsgesetz) auf Grund des vorgelegten 1. Nachtragshaushaltsplanes 2020 wie folgt geändert:
####§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes
(
1
)
Mit dem Nachtragshaushalt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg werden die bisherigen festgesetzten Gesamtbeträge für das Haushaltsjahr 2020
in den ordentlichen Erträgen von | 95.125.250,00 Euro | auf | 90.351.400,00 Euro |
und den ordentlichen Aufwendungen von | 96.896.600,00 Euro | auf | 95.101.850,00 Euro |
neu festgesetzt. | |||
Die Finanzerträge 2020 werden von | 2.575.500,00 Euro | auf | 2.075.500,00 Euro |
und der Finanzaufwand von | 938.000,00 Euro | auf | 938.000,00 Euro |
neu festgesetzt. | |||
Die Rücklagenentnahmen verändern sind von | 133.850,00 Euro | auf | 3.612.950,00 Euro. |
Damit ergibt sich für das Haushaltsjahr 2020 ein ausgeglichener Haushalt.
(
2
)
Der Investitionsplan bleibt unverändert mit Investitionen in Höhe von 125.000,00 Euro. Finanziert werden diese aus den liquiden Mitteln.
Die Finanzierung der Abschreibungen dieser Investitionen soll aus dem Jahresergebnis aus ordentlicher Tätigkeit sichergestellt werden.
Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, die Investitionen im Haushaltsjahr 2020 zu tätigen, soweit der Haushaltsplan keine Beschränkungen vorsieht.
(
3
)
Die Haushaltspläne des Sonder- (SV) und Treuhandvermögens (TV) werden festgestellt auf:
TV 2002 Pfarrfonds | unverändert | |
SV 2003 Beschäftigungsfonds | unverändert | |
TV 2004 Küsterfonds | unverändert | |
TV 2005 Kirchenfonds | unverändert | |
SV 2080 Bibelgesellschaft | unverändert | |
SV 2007 Blockhaus Ahlhorn | wird neu festgesetzt | |
im ordentlichen Ertrag | von 1.937.700,00 Euro | auf 1.630.450,00 Euro, |
im ordentlichen Aufwand | von 1.930.000,00 Euro | auf 1.621.900,00 Euro, |
im Finanzaufwand von | von 9.200,00 Euro | auf 9.200,00 Euro, |
und im außerordentlichen Ertrag | von 1.500,00 Euro | auf 650,00 Euro. |
Es ergibt sich für das Blockhaus Ahlhorn ein ausgeglichener Haushalt auf Grund erhöhter Zuweisung in Höhe von 126.750,00 €.
#§ 2
Haushaltsaufkommen
Die Verfahren bei Abweichung im Haushaltsaufkommen werden nicht geändert.
#§ 3
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel
Das Verfahren bei der Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmitteln wird nicht geändert.
#§ 4
Sperrvermerke
Die Verwendung von Sperrvermerken wird nicht geändert.
#§ 5
Kassenkredite
Der bisher festgesetzte Höchstbetrag für Kassenkredite wird nicht geändert.
#§ 6
Bürgschaften
Der Höchstbetrag der Gesamtverpflichtung an Bürgschaften wird nicht geändert.
#§ 7
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
#§ 8
Haushaltsvermerke
Der Ausweis der Haushaltsvermerke wird nicht geändert.
#§ 9
Rücklagen und Rückstellungen
Rücklagen und Rückstellungen werden nicht geändert.
#§ 10
Haushaltssperre
Die Anbringung von Haushaltssperren wird nicht geändert.