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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

1. Nachtragshaushaltsgesetz
der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg für das Haushaltsjahr 2021

In der Fassung vom 29. Mai 2021

(GVBl. 28. Band, S. 263)

Auf Grund des § 90 Nr. 11 der Kirchenordnung wird der Beschluss der 2. Tagung der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg über die Feststellung des Haushaltsplanes 2021 (Haushaltsgesetz) auf Grund des vorgelegten 1. Nachtragshaushaltsplanes 2021 wie folgt geändert:
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§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

( 1 ) Mit dem Nachtragshaushalt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg werden die bisherigen festgesetzten Gesamtbeträge für das Haushaltsjahr 2021
in den ordentlichen Erträgen von
93.903.250,00 Euro
auf
93.936.850,00 Euro
und den ordentlichen Aufwendungen von
100.133.600,00 Euro
auf
100.167.200,00 Euro
neu festgesetzt.
Die Finanzerträge 2021
2.408.500,00 Euro
und der Finanzaufwand in Höhe von
881.000,00 Euro
werden nicht geändert.
Die Rücklagenentnahmen bleiben unverändert in Höhe von
4.702.850,00 Euro.
Damit ergibt sich für das Haushaltsjahr 2021 ein ausgeglichener Haushalt.
( 2 ) Der Investitionsplan bleibt unverändert mit Investitionen in Höhe von 380.000,00 Euro. Finanziert werden diese aus den liquiden Mitteln.
Die Finanzierung der Abschreibungen dieser Investitionen soll aus dem Jahresergebnis aus ordentlicher Tätigkeit sichergestellt werden.
Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, die Investitionen im Haushaltsjahr 2021 zu tätigen, soweit der Haushaltsplan keine Beschränkungen vorsieht.
( 3 ) Die Haushaltspläne des Sonder- (SV) und Treuhandvermögens (TV) werden festgestellt auf:
TV 2002 Pfarrfonds
unverändert,
SV 2003 Beschäftigungsfonds
unverändert,
TV 2004 Küsterfonds
unverändert,
TV 2005 Kirchenfonds
unverändert,
SV 2080 Bibelgesellschaft
unverändert,
SV 2007 Blockhaus Ahlhorn
unverändert.
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§ 2
Haushaltsaufkommen

Die Verfahren bei Abweichung im Haushaltsaufkommen werden nicht geändert.
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§ 3
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel

Das Verfahren bei der Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmitteln wird nicht geändert.
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§ 4
Sperrvermerke

Die Verwendung von Sperrvermerken wird nicht geändert.
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§ 5
Kassenkredite

Der bisher festgesetzte Höchstbetrag für Kassenkredite wird nicht geändert.
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§ 6
Bürgschaften

Der Höchstbetrag der Gesamtverpflichtung an Bürgschaften wird nicht geändert.
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§ 7
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
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§ 8
Haushaltsvermerke

Der Ausweis der Haushaltsvermerke wird nicht geändert.
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§ 9
Rücklagen und Rückstellungen

Rücklagen und Rückstellungen werden nicht geändert.
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§ 10
Haushaltssperre

Die Anbringung von Haushaltssperren wird nicht geändert.