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Verordnung zur Residenzpflicht und Dienstwohnung

Vom 19. Juni 2021

(GVBl. 29. Band, S. 20)

Aufgrund von § 38 des Pfarrdienstgesetzes der EKD erlässt der Ev.-luth. Oberkirchenrat folgende Verordnung:
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§ 1
Grundsatz

Vor dem Hintergrund der sich fortlaufenden Veränderungen in der Pfarrstellenentwicklung und der Attraktivität des Pfarrberufes bedarf es einer Flexibilisierung im Hinblick auf die Dienstwohnungs- und Residenzpflicht.
Zukünftig werden die Kirchenkreise, gemeinsam mit den Kirchengemeinden, festlegen, ob Kirchengemeinden eine Dienstwohnung vorhalten müssen oder ob es sich um eine Pfarrstelle ohne Dienstwohnung handelt. Im letzteren Fall sind verschiedene Varianten möglich.
Sowohl für die Pfarrstellen mit einer Dienstwohnung als auch für die Pfarrstellen ohne Dienstwohnung gilt die Residenzpflicht.
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§ 2
Residenzpflicht

( 1 ) Die Residenzpflicht ist erfüllt, wenn Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer ihre Wohnung so gewählt haben, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Dienstes gewährleistet ist. Die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Dienstes ist dann erfüllt, wenn Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrerin ihren Dienstort in der Regel innerhalb von dreißig Minuten erreichen können.
( 2 ) Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers können Ausnahmen von der Residenzpflicht genehmigt werden. Eine Genehmigung erfolgt insbesondere in folgenden begründeten Fällen:
  1. Beide Ehepartner oder beide Partnerinnen bzw. Partner einer Lebenspartnerschaft sind jeweils residenzpflichtig und wohnen an einem der beiden Dienstorte.
  2. Die Residenzpflicht bedeutet für den Pfarrer oder die Pfarrerin oder einen mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin eine besondere Härte. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn
    a. die Pfarrerin oder der Pfarrer mindestens zehn Jahre von der Residenzpflicht aufgrund eines Teildienstes befreit war und dieser Befreiungsgrund durch Erhöhung des Dienstumfangs in derselben Stelle nachträglich entfiele,
    b. gesundheitliche Gründe für die Pfarrerin oder des Pfarrers oder eine bzw. einen in häuslicher Gemeinschaft mit ihr bzw. ihm lebenden Angehörigen bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin das Wohnen am bisherigen Ort erfordern. Als Nachweis ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
( 3 ) Die Genehmigung zur Befreiung von der Residenzpflicht erteilt der Ev.–luth. Oberkirchenrat im Benehmen mit den betroffenen Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis.
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§ 3
Befreiung von der Dienstwohnungspflicht

( 1 ) Der Ev.–luth. Oberkirchenrat kann eine Ausnahme von der Dienstwohnungspflicht nach § 38 Abs. 1 PfDG.EKD insbesondere in folgenden Fällen genehmigen:
  1. Wenn es der Pfarrerin oder dem Pfarrer aus in der Person liegenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, die Dienstwohnung zu bewohnen. Dies ist der Fall:
    a. Wenn es der Pfarrerin oder dem Pfarrer oder den mit ihnen lebenden Familienangehörigen bzw. der Lebenspartnerin, dem Lebenspartner aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Dienstwohnung zu bewohnen. Zum Nachweis ist auf Anforderung ein ärztliches Attest, in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest, sowie auf Verlangen eine Begutachtung der baulichen Situation durch einen amtlich bestellten Gutachter des Pfarrhauses vorzulegen.
    b. Wenn zwei Pfarrstellen mit Ehe- oder Lebenspartnern besetzt werden und es damit nur einem Partner möglich ist, eine Dienstwohnung zu beziehen.
    c. Wenn für die Partnerin oder den Partner der Pfarrerin oder des Pfarrers eine rechtliche Verpflichtung zum Bezug einer Wohnung in einem bestimmten räumlichen Gebiet besteht und ein Bezug der Dienstwohnung die Verwirklichung dieser Verpflichtung nicht ermöglicht.
    d. Wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer innerhalb der nächsten zwölf Monate in den Ruhestand tritt oder auf eine Stelle wechselt, mit der keine Dienstwohnungspflicht verbunden ist. Die Frist kann durch den Ev.–luth. Oberkirchenrat verlängert werden, wenn dies aus besonderen Gründen angemessen erscheint.
  2. Wenn aus anderen Gründen die Nutzung oder Stellung der vorhandenen Dienstwohnung derzeit nicht möglich ist und die Pfarrerin oder der Pfarrer dem zustimmt. Dies ist der Fall:
    a. Wenn eine bestehende Dienstwohnung oder ein bestehendes Pfarrhaus anderweitig genutzt wird und es der Gemeinde nicht zumutbar ist, das bestehende Nutzungsverhältnis zeitnah zu beenden.
    b. Wenn eine Dienstwohnung oder ein Pfarrhaus noch bezugsfertig herzustellen ist.
    c. Wenn die Pfarrstelle schwer zu besetzen ist. Schwer besetzbar in diesem Sinn ist eine Pfarrstelle, wenn drei Ausschreibungen ohne Erfolg geblieben sind.
    d. Wenn die Gemeinde über keine eigene Dienstwohnung verfügt und die Anmietung einer Dienstwohnung nicht möglich ist. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen.
  3. Wenn für die Pfarrerin oder den Pfarrer oder die Gemeinde aus sonstigen besonderen schwerwiegenden Gründen die Gestellung oder Nutzung der Dienstwohnung eine nicht zumutbare Härte darstellt.
( 2 ) Befreiungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind in der Regel zu befristen. Soweit Tatbestände nach Absatz 1 Nr. 2 bekannt sind, kann auf die Möglichkeit der Befreiung bereits in der Stellenausschreibung hingewiesen werden. Befreiungen nach Absatz 1 können widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Erteilung maßgeblich waren, entfallen sind. Verweigert der Pfarrer oder die Pfarrerin die Zustimmung nach Absatz 1 Nr. 2 so ist gemeinsam mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin eine einvernehmliche Lösung zu suchen.
( 3 ) Genehmigungen nach § 38 Abs. 3 PfDG.EKD dürfen nur erteilt werden, wenn die Überlassung an Dritte oder die Ausübung eines Gewerbes oder eines anderen Berufes und die Verortung bei der Dienstwohnung dem Charakter des Amtes einer Pfarrerin oder eines Pfarrers nicht widersprechen.
( 4 ) Die Dienstwohnungsvorschriften sind zu beachten. Bei Widersprüchlichkeiten sind die hier aufgeführten Regelungen vorrangig zu beachten.