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Rechtsverordnung über die Gewährung eines Zuschusses zur erstmaligen Ausstattung des Amtszimmers im Probedienst

Vom 29. März 2022

(GVBl. 29. Band, S. 21)

Aufgrund Artikel 118 der Kirchenordnung und § 7 Absatz 1 Nr. 5 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. November 2017 (GVBl. 28. Band, S. 92) hat der Oberkirchenrat in seiner Sitzung am 29. März 2022 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

Pfarrer*innen auf Probe erhalten zur Ausstattung ihres Amtszimmers oder dienstlich genutzten privaten Arbeitszimmers einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro brutto.
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§ 2

Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.