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Geltungszeitraum von: 15.11.2011

Geltungszeitraum bis: 15.12.2022

Kirchengesetz über ein Sondervermögen zur Förderung und Finanzierung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten (Beschäftigungsfondsgesetz)

Vom 19. Mai 1988

(GVBl. 21. Band, S. 181), zuletzt geändert am 18. November 2011 (GVBl. 27. Band, S. 72)

Die Synode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Beschäftigungsfonds

( 1 ) Es wird ein Sondervermögen der Kirche zur Finanzierung befristeter überplanmäßiger Beschäftigungsmöglichkeiten für Mitarbeiter eingerichtet (Beschäftigungsfonds).
( 2 ) Für die Verwaltung des Fonds wie auch für die mit Mitteln des Beschäftigungsfonds finanzierten Beschäftigungsverhältnisse ist das in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg geltende Recht anzuwenden.
( 3 ) Die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses kann frühestens 6 Monate nach Einrichtung des Fonds erfolgen. Das Beschäftigungsverhältnis dauert längstens 5 Jahre und setzt voraus, dass die Finanzierung aus Mitteln des Beschäftigungsfonds mindestens für 2 Jahre gesichert ist. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis kann eine Festanstellung nicht hergeleitet werden.
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§ 2
Aufkommen der Mittel

In den Beschäftigungsfonds werden Mittel eingebracht, die für den in § 1 Abs. 1 genannten Zweck gespendet werden, sowie sämtliche aus der zweckbestimmten Rücklage erzielten Zinserträge.
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§ 3
Verwendung der Mittel

Das Vermögen des Beschäftigungsfonds ist von dem sonstigen kirchlichen Vermögen getrennt zu halten. Vermögenssubstanz und Vermögenserträge dürfen nur für den in § 1 Abs. 1 genannten Zweck verwendet werden.
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§ 4
Kuratorium

( 1 ) Der Oberkirchenrat beruft im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Kirchenausschuss für die Dauer von 4 Jahren ein Kuratorium, dem folgende Vertreter angehören:
  1. drei vom Oberkirchenrat zu benennende Vertreter,
  2. ein von der Gesamtvertretung der Mitarbeiter vorgeschlagener Vertreter,
  3. ein von der Pfarrervertretung vorgeschlagener Vertreter,
  4. ein vom Finanzausschuss vorgeschlagenes Mitglied,
  5. ein vom Gemeinsamen Kirchenausschuss vorgeschlagener Vertreter, der nicht Theologe oder hauptberuflicher Mitarbeiter ist.
( 2 ) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet durch:
  1. Verzicht,
  2. Abberufung durch den Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Kirchenausschuss und der vorschlagenden Stelle.
( 3 ) Das Kuratorium wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Es ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder sind an Weisungen der vorschlagenden oder berufenden Stelle nicht gebunden.
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§ 5
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
  1. Es stellt Art und Anzahl der zusätzlichen Beschäftigungsverhältnisse nach Maßgabe des sich aus der kirchlichen Arbeit ergebenden Bedarfs und im Rahmen der aufkommenden Mittel unter Beachtung der von der Synode bei der Bereitstellung von Haushaltsmitteln gefassten Beschlüsse fest.
  2. Es bestimmt im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat den Ort des Einsatzes der aus den Mitteln des Beschäftigungsfonds anzustellenden Mitarbeiter.
  3. Es wirbt für eine fortdauernde Spendenbereitschaft für den Beschäftigungsfonds.
  4. Es arbeitet mit den kirchlichen Körperschaften bei örtlichen Vorhaben zur Förderung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten zusammen.
  5. Es soll der Synode mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit, Entwicklung und Nutzung des Spendenfonds berichten.
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§ 6
Verwaltung des Beschäftigungsfonds

( 1 ) Der Beschäftigungsfonds wird unbeschadet der dem Kuratorium zugewiesenen Aufgaben vom Oberkirchenrat verwaltet.
( 2 ) In der Regel begründet der Oberkirchenrat das Anstellungsverhältnis. Ein Anstellungsverhältnis zu einer anderen kirchlichen juristischen Person kann in Ausnahmefällen mit Mitteln des Beschäftigungsfonds begründet werden.
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§ 7
Zuteilung der Mittel

( 1 ) Die mit Mitteln des Beschäftigungsfonds finanzierten Beschäftigungsverhältnisse werden bei der Ermittlung der bestehenden Gesamtausstattung bei einem kirchlichen Rechtsträger nicht berücksichtigt.
( 2 ) Die Beschäftigungsverhältnisse werden nicht auf Ausbildungs- und Probedienstzeiten angerechnet.
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§ 8
Prüfung

Der Beschäftigungsfonds unterliegt der Prüfung der für die Haushalts- und Vermögensrechnung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg zuständigen Stelle.
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§ 9
Schlussvorschriften

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
( 2 ) Beschäftigungsverhältnisse, die während der Geltungsdauer dieses Gesetzes begründet worden sind, werden durch das Außerkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.
( 3 ) Das bei Außerkrafttreten dieses Kirchengesetzes noch vorhandene Vermögen des Beschäftigungsfonds wird der Personalkostenrücklage zugeführt.
Vorstehendes Kirchengesetz wurde von der Synode anlässlich ihrer Tagung am 19. Mai 1988 beschlossen.