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Kirchengesetz zur Änderung
dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2022

Vom 18. November 2022 (GVBl. 29. Band, S. 54)

Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

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Art. 1
Kirchengesetz zur Änderung des AG.PfDG.EKD

Das Kirchengesetz betreffend die Übernahme und Ausführung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.PfDG.EKD) vom 17.11.2012 (GVBl. 27. Band, S. 102), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 25.05.2019 (GVBl. 28. Band, S. 182) wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
    „§ 3a - zu § 31a PfDG.EKD
    Meldepflicht und Beratungsrecht
    (1) Pfarrerinnen und Pfarrer erfüllen ihre Meldepflicht nach § 31a Satz 1 PfDG.EKD durch eine Mitteilung an den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte.
    (2) Der Oberkirchenrat legt fest, welche Stelle für die Beratung zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls nach § 31a Satz 2 PfDG.EKD zur Verfügung steht.“
  2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
    „§ 5a - zu § 49 PfDG.EKD
    Beitragszuschuss freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
    (1) Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf Antrag einen nach ihren Dienst- oder Versorgungsbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch. Der vom zuständigen Bundesministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist dabei hinzuzurechnen. Aus den Versorgungsbezügen errechnet sich der Beitragszuschuss nach Anwendung der geltenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
    (2) Beihilfeberechtigte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nur insoweit, als der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag die Hälfte des einheitlichen Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch nicht erreicht.
    (3) Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss erhalten, haben grundsätzlich die Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen; der Beihilfeanspruch entfällt insoweit. Die für die Festsetzung der Beihilfe zuständige Stelle kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn die Ablehnung der Beihilfegewährung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
    (4) Der Beitragszuschuss wird mit Wirkung vom Ersten des Monats gewährt, der auf den Tag der Antragstellung folgt.
    (5) Der Antrag auf den Beitragszuschuss ist unwiderruflich und bedarf der Schriftform. Antragstellende sind auf die Unwiderruflichkeit des Antrags hinzuweisen.“
  3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
    „§ 14a - zu § 88 PfDG.EKD
    Ruhestand auf Antrag
    Abweichend von § 88 Abs. 1 bis 3 PfDG.EKD können Pfarrerinnen und Pfarrer auf Ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.“
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Art. 2
Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes KBG.EKD

Das Kirchengesetz zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 16.11.2007 (GVBl. 27. Band, S. 102), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 24.11.2018 (GVBl. 28. Band, S. 168) wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
    „§ 5a
    Meldepflicht und Beratungsrecht
    (zu § 24a KBG.EKD)
    (1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erfüllen ihre Meldepflicht nach § 24a Satz 1 KBG.EKD durch eine Mitteilung an den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte.
    (2) Der Oberkirchenrat legt fest, welche Stelle für die Beratung zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls nach § 24a Satz 2 KBG.EKD zur Verfügung steht.“
  2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
    „§ 7a
    Beitragszuschuss freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
    (zu § 35 KBG.EKD)
    (1) Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf Antrag einen nach ihren Dienst- oder Versorgungsbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch. Der vom zuständigen Bundesministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist dabei hinzuzurechnen. Aus den Versorgungsbezügen errechnet sich der Beitragszuschuss nach Anwendung der geltenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
    (2) Beihilfeberechtigte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nur insoweit, als der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag die Hälfte des einheitlichen Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch nicht erreicht.
    (3) Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss erhalten, haben grundsätzlich die Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen; der Beihilfeanspruch entfällt insoweit. Die für die Festsetzung der Beihilfe zuständige Stelle kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn die Ablehnung der Beihilfegewährung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
    (4) Der Beitragszuschuss wird mit Wirkung vom Ersten des Monats gewährt, der auf den Tag der Antragstellung folgt.
    (5) Der Antrag auf den Beitragszuschuss ist unwiderruflich und bedarf der Schriftform. Antragstellende sind auf die Unwiderruflichkeit des Antrags hinzuweisen.“
  3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
    „§ 9a
    Ruhestand auf Antrag
    (zu § 67 KBG.EKD)
    Abweichend von § 67 KBG.EKD können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Der bisherige § 9a wird zu § 9b.
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Art. 3
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des BVG-EKD

Das Kirchengesetz zur Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24.11.2017 (GVBl. 28. Band, S. 92), wird wie folgt geändert:
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a (zu § 7 BVG.EKD)
Entgeltumwandlung
Für Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge oder für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne, die auch zur privaten Nutzung überlassen werden, kann auf einen Teil der Besoldung verzichtet werden. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 1 setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn angeboten wird, und dass es den Besoldungsempfängerinnen und -empfängern freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.“
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Art. 4
In-Kraft-Treten

Dieses Kirchengesetz tritt zum 1.1.2023 in Kraft.