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Anlagerichtlinie der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

vom 17.11.2022

(GVBl. 29. Band, S. 63)

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1. Anwendungsbereich

Die Anlagerichtlinie ist verbindlich für alle Kapitalanlagen der Einrichtung einzusetzen. Sie unterstützt die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und deren kirchliche Einrichtungen bei der Ermittlung und Festlegung der Anlagestrategie. Ferner werden die Rahmendaten für die Kapitalanlagen festgelegt. Die Regelungen gemäß §68 (6) HO-Doppik bilden hierfür die Basis. Somit wird eine strukturierte Entscheidungsgrundlage geschaffen, die zusätzlich noch Elemente der Risikoüberwachung, des Risikomanagements und der Information gegenüber dem Anlageausschuss – ein Unterausschuss des Finanz- und Personalausschusses - regelt.
Das Gesamtvermögen gliedert sich in Umlaufvermögen und in Anlagevermögen:
  • Umlaufvermögen
    Hierzu werden gemäß dieser Richtlinie nur die liquiden Mittel gerechnet, die für den Betrieb zur Verfügung stehen und nur kurzfristig (bis max. 12 Monate) am Geldmarkt angelegt werden.
  • Anlagevermögen
    Dieses setzt sich aus Mitteln zusammen, die mittel- und langfristig am Kapitalmarkt investiert werden können.
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2. Anlageziele und allgemeine Grundsätze zur Verwaltung des Kapitalvermögens

Die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet, eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität und hoher Verfügbarkeit des Kapitals zu erreichen. Im Rahmen der Vermögensanlage für die Einrichtung ist die Zielsetzung auf die reale Kapitalerhaltung (also unter Berücksichtigung der Inflationsrate) bei einer angemessenen Rendite ausgelegt.
Die Vermögensanlagen sind so zu wählen, dass das Gesamtvermögen langfristig erhalten bleibt. Die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und deren kirchliche Einrichtungen verfolgen grundsätzlich eine defensive Anlagestrategie. Vorrangig für die Anlageentscheidung der Einrichtung ist der Grundsatz „Sicherheit vor Ertrag“.
Bei der Auswahl von Kapitalanlagen sind gleichberechtigt zu den klassischen Zielen der Geldanlage – Sicherheit, Rendite und Liquidität – nachhaltige Aspekte einzubeziehen. Insgesamt sollen die Geldanlagen nach christlich/ethischen Grundsätzen erfolgen.
Für die Erreichung der beschriebenen Ziele sind ein qualifiziertes Management, ein geeigneter Kontrollmechanismus und organisatorische Regelungen festzulegen.
Nur innerhalb einer Vermögensverwaltung ist die Beimischung von Aktien und Unternehmensanleihen zulässig.
In der Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg vom Juli 2016 existieren Regelungen zum Umgang mit Wertschwankungen und ggf. Abschreibungsbedarf der Vermögensanlagen, diese sind in der jeweils aktuellsten Form anzuwenden.
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3. Zuständigkeit für Kapitalanlagen

Verantwortlich für die Umsetzung der Anlagerichtlinie ist die von der Leitung des Dezernats II und von der RDS-Leitung, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich, zu benennende Stelle, im weiteren Verlauf als Finanzmanagement bezeichnet, die sich bei Bedarf auch externer Fachleute bedient. Die Benennung ist dem Anlageausschuss bekannt zu geben.
Über Kapitalanlagen des Umlaufvermögens entscheidet, nach Vorbereitung durch die Leitung der Kasse, das Finanzmanagement.
Über Kapitalanlagen des Anlagevermögens entscheidet das Finanzmanagement. Bei Einzelanlagen bis zu 1,0 Mio. € zeichnet die Leitung der Kasse mit. Einzelanlagen von mehr als 1,0 Mio. € sind von der Leitung des Dezernates II freizugeben, gleiches gilt, wenn die Summe der Einzelanlagen 5,0 Mio. € übersteigt. Bei Anlagen über 5,0 Mio. € ist die oder der Vorsitzende des Anlageausschusses im Vorfeld zu informieren. Finanzanlagen, die im Rahmen einer Vermögensverwaltung getätigt werden, erfolgen aufgrund eines geschlossenen Vertrages, unter Berücksichtigung der Anlagerichtlinien.
Sowohl im Anlage- als auch im Umlaufvermögen gilt das 4-Augenprinzip.
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4. Rahmenbedingungen

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4.1. Anlagegrenzen

Bei dem unter Punkt 5 aufgeführten zulässigen Anlageformen sind die folgenden Maximalgrenzen der einzelnen Anlageklassen in Bezug auf das Gesamtvermögen zu beachten:
Anlageformen
Min.
Max.
Liquidität
0
100
Renten- / Anleihen
0
100
Aktien
0
30
Unternehmensanleihen
0
10
Immobilienfonds
0
0
Auf eine angemessene Streuung der Anlagen innerhalb der einzelnen Anlageklassen ist zu achten.
Bei dem Erwerb von verzinslichen und strukturierten Wertpapieren darf zur Risikostreuung nur 5,0 Mio. € pro Emittent angelegt werden.
Unternehmensanleihen dürfen pro Emittent bis zu einer Höhe von maximal 1 Mio. Euro gezeichnet werden.
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4.2. Ratingeinstufung

Im Bankensektor hat sich bei festverzinslichen Wertpapieren und Aktien die Einteilung in Ratingstufen durchgesetzt. Das Rating dient dazu, das Risiko von Wertpapieren zu bewerten. Diese von großen Ratingagenturen wie z. B. S & P herausgegebenen Ratings stellen die Wahrscheinlichkeit dar, dass ein Anleiheschuldner seine Zins- und Tilgungsleistungen rechtzeitig und in vollem Umfang erfüllen wird. Sie zeigen somit das Risiko und die Bonität der Anleiheschuldner und der Wertpapiere auf.
Hierbei ist auf die Ratingeinstufung des Emittenten und ggf. des Garantiegebers zu achten. Eine Tabelle mit den Ratingeinstufungen befindet sich in der Anlage 1.
Zulässig sind nur Bonitäten mit einem Rating von AAA bis BBB+ (S & P) oder die alternative Ratingstufe einer vergleichbaren Ratingagentur.
Das Rating der im Bestand gehaltenen Anleihen ist regelmäßig zu überprüfen. Sollte das Mindestrating unterschritten werden, erfolgt eine unmittelbare Information an das Finanzmanagement und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Anlageausschusses.
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4.3. Anlageuniversum

Die Geldanlagen müssen in auf Euro lautende Wertpapiere erfolgen. Es muss sich um Emittenten aus dem Euroland handeln.
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4.4. Laufzeitenstruktur/Fälligkeitsstruktur

Die Fälligkeiten im Gesamtvermögen sollen so gewählt werden, dass eine optimale Verteilung des Vermögens gewährleistet ist.
Durch die Aufteilung des Gesamtvermögens auf verschiedene Laufzeiten erhalten die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und deren kirchlichen Einrichtungen automatisch verschiedene Fälligkeitstermine. So wird sichergestellt, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten Gelder fällig sind und das Wiederanlagerisiko hinsichtlich der dann gültigen Zinssätze reduziert wird. Ferner können zu dem Zeitpunkt geplante Investitionen getätigt werden.
Die Grundsätze der Liquidität und die individuellen Bedürfnisse der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und deren kirchlichen Einrichtungen müssen beachtet werden.
Die Laufzeit der Vermögensanlagen darf nicht länger als 10 Jahre sein.
Entsprechend dem kurzfristigen Liquiditätsbedarf erfolgt regelmäßig eine Überprüfung der kurzfristigen finanziellen Mittel (bis 12 Monate Laufzeit) mit dem Ziel, eine ertragsoptimierende Umschichtung in Anlageformen des Anlagevermögens vorzunehmen.
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4.5. Kriterien für Geldinstitute

Kirchliches Geldvermögen soll durch Geldinstitute verwaltet werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören und die glaubhaft die Kriterien der Nachhaltigkeit beachten.
Unter Risikogesichtspunkten sollen bei einem Geldinstitut max. 30 % der Vermögenswerte angelegt werden. Für den bestehenden EKO-FONDS ist eine Grenze von max. 40% der Vermögenswerte zulässig. Bei Einrichtungen, deren Vermögenswerte unter 100 T€ liegen, kann von der vorgenannten Regelung abgewichen werden.
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5. Zulässige Anlageformen

Die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und deren kirchliche Einrichtungen hat grundsätzlich die Wahl, in verschiedene Anlageformen zu investieren. Die zulässigen Anlageformen werden in der Anlage „Anlagerichtlinienübersicht“ zusammengefasst dargestellt.
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6. Integration von nachhaltigen Aspekten

Grundsätzlich soll bei der Vermögensanlage die Integration von nachhaltigen Aspekten Berücksichtigung finden. Die Aspekte des konziliaren Prozesses sind mit in die Anlageentscheidung einzubinden. Bei den Anlagen sollen ökologische, soziale und christlich/ ethische Aspekte Berücksichtigung finden.
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7. Berichterstattung

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7.1. Allgemeine Berichterstattung

Vierteljährlich wird dem Anlageausschuss über die Entwicklung des Umlauf- und Anlagevermögens in schriftlicher und mündlicher Form berichtet.
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7.2. Vermögensverwaltung/ Spezialfonds

Die Leitung des Dezernats II kann externe Portfoliomanager mit dem Management für Teilbereiche der Kapitalanlagen beauftragen. Die Risikosteuerung erfolgt durch den Portfoliomanager. Die Anlagen müssen mit dieser Anlagerichtlinie vereinbar sein.
Der Portfoliomanager hat dem Finanzmanagement jeweils zum Ende eines jeden Monats einen Bericht über die Ergebnisse der Vermögensverwaltung/Spezialfonds (Performancebericht) vorzulegen. Tritt eine Wertminderung von größer als 10% seit dem letzten Bericht ein, so ist die Leitung des Dezernats II unverzüglich und direkt hierüber zu informieren.
Mit dem Portfoliomanager sollen regelmäßig Gespräche zur Wertentwicklung der Vermögensverwaltung geführt werden und mindestens 1x jährlich ausführliche Strategiegespräche gemeinsam mit dem Anlageausschuss vorgenommen werden. Hier sollen die aktuellen Kapitalmärkte, die Anlageentscheidungen und der Anlageerfolg des Mandates besprochen werden. Zusätzlich sollen der Anlageerfolg und bestehende Risiken kontrolliert und analysiert werden. Die Ergebnisse sollen als Entscheidungsgrundlage für die weitere Vorgehensweise hinzugezogen werden.
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8. Anpassung der Strukturen

Durch Kursgewinne können die in dieser Anlagerichtlinie beschriebenen Quoten der einzelnen Anlagen ggf. Überschritten werden. Diese Überschreitung wird insbesondere im Bereich der Aktien/Aktienfonds nur kurzfristig geduldet und muss unmittelbar, spätestens nach 4 Wochen wieder angepasst sein.
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9. Weiterentwicklung der Anlagerichtlinie

Anpassungen und Weiterentwicklungen dieser Richtlinie werden im Finanzausschuss beraten und zur Verabschiedung empfohlen, hierbei findet das Votum aus dem Anlageausschuss entsprechend Berücksichtigung. Der Oberkirchenrat setzt abschließend die Richtlinie in Kraft.
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10. Inkrafttreten

Die Anlagerichtlinie tritt mit dem 01.01.2023 in Kraft, die bisher gültigen Richtlinien werden hiermit außer Kraft gesetzt.
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