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Geltungszeitraum von: 17.11.2016

Geltungszeitraum bis: 17.05.2024

Ausführungsbestimmungen zu dem Kirchengesetz über die Bildung der Gemeindekirchenräte (AB GKRWG)

Vom 19. November 2016

(GVBl. 28. Band, S. 56)

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Auf Grund des § 43 des Kirchengesetzes über die Bildung der Gemeindekirchenräte (GKRWG) vom 19.11.2016 (GVBl. XXVIII. Bd., S. 25) erlässt der Oberkirchenrat folgende Ausführungsbestimmungen:
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1. zu § 1 Abs. 4:

1. Zu § 1 Abs. 4:
Die Ablegung des Gelübdes bei der Einführung ist wie bisher für das Amt der Kirchenältesten bzw. des Kirchenältesten begründend (konstitutiv). Das Amt endet wie bisher auch durch Verzicht der Kirchenältesten bzw. des Kirchenältesten. Der Verzicht muss schriftlich oder zu Protokoll des Gemeinde-kirchenrates erklärt werden. Er ist nicht widerrufbar. Der Termin des Einführungsgottesdienstes und damit der Beginn der Amtszeit ist für den Monat Juni vorgesehen. Den genauen Tag legen die Kirchen-gemeinden selbst fest. Mit der Einführung der Mehrheit der Kirchenältesten beginnt die Amtszeit des Gemeindekirchenrates.
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2. Zu § 2 Abs. 3:

Die durch Adoption begründete Verwandtschaft steht der natürlichen Verwandtschaft gleich. Stiefeltern und -kinder sind von der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Kirchenvorstand nicht ausgeschlossen.
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3. Zu § 3 Abs. 1:

Die Gesamtzahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenältesten ist gestaffelt nach der Kirchenmitgliederzahl der Kirchengemeinde nach dem Stand des Gemeindegliederverzeichnisses vom 30. Juni des Jahres vor der Neubildung der Gemeindekirchenräte. Maßgeblich ist im Zweifel die vom Oberkirchenrat ermittelte Gemeindegliederzahl.
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4. Zu § 3 Abs. 2:

Von der Gesamtzahl der Kirchenältesten nach Abs. 1 setzt der Gemeindekirchenrat die Zahl der zu wählenden und der zu berufenden Kirchenältesten fest:
Es muss mindestens eine Kirchenälteste bzw. ein Kirchenältester berufen werden; die Zahl der zu berufenden Kirchenältesten darf aber höchstens ein Drittel der Gesamtzahl der Kirchenältesten sein. Die übrigen Kirchenältesten sind zu wählen. Der Gemeindekirchenrat darf den vor der ersten Bekannt-machung über die Auslegung der Wahlberechtigtenliste nach § 3 Abs. 3 GKRWG gefassten Beschluss über die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenältesten nicht mehr abändern.
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5. Zu § 3 Abs. 3:

Gemeindekirchenräte, die eine kleinere Zahl der Kirchenältesten für erforderlich halten, können gemäß
§ 3 Abs. 3 GKRWG einen begründeten Antrag an den Kreiskirchenrat stellen, eine andere Zahl festzu-setzen. Die Zahl der Kirchenältesten darf nicht kleiner als 4 sein.
Der Kreiskirchenrat kann aus besonderen Gründen die Zahl der Kirchenältesten auch von Amts wegen festsetzen. Wenn eine geringe Zahl festgesetzt werden soll, weil zu wenig Kandidaten für die Aufstellung des Wahlaufsatzes zur Verfügung stehen, so ist § 17 GKRWG zu beachten.
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6. Zu § 4 Abs. 1:

Maßgeblich für das aktive Wahlrecht ist die Taufe und der Wohnsitz im Wahlbezirk und nicht die Konfirmation.
Die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde muss am Wahltag mindestens 3 Monate bestehen. Zwingend ist die Eintragung in die Wahlberechtigtenliste (§§ 13 und 14 GKRWG).
Bei allen Kirchenmitgliedern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wird zunächst angenommen, dass sie zum heiligen Abendmahl zugelassen sind. Ergibt sich konkreter Anlass zu Zweifeln, hat der Gemeindekirchenrat die Betroffene bzw. den Betroffenen aufzufordern, den Nachweis über seine Zulassung zu erbringen. Der Gemeindekirchenrat entscheidet, ob der Nachweis erbracht ist. Ist der Nachweis nicht erbracht, so darf der Betroffene nicht in die Wahlberechtigtenliste aufgenommen werden
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7. Zu § 4 Abs. 2 Buchstabe b:

Maßgeblich ist die Rechtslage am Wahltag. Dies bedeutet, dass diejenige betreute Person, der durch einstweilige Anordnung ein Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt worden ist, wählen kann und wählbar ist, selbst wenn sie im anschließenden ordentlichen Verfahren nach dem Wahltag endgültig eine umfassende Betreuerin oder einen Betreuer erhält. Die Einschränkung des Wahlrechts wirkt sich erst bei der nächsten Wahl aus.
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8. Zu § 5:

Die Aberkennung des Wahlrechts als ultima ratio steht nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Wahlverfahren; vielmehr hat der Gemeindekirchenrat die erforderliche Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wenn ein entsprechender Anlass hierfür vorliegt. (Muster für einen Aberkennungsbescheid siehe Anlage 1).
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9. Zu § 6:

Ordnet der Kreiskirchenrat die sofortige Vollziehung der Aberkennung des Wahlrechts an, so ist die Aberkennung auch dann wirksam, wenn das betroffene Kirchenmitglied Beschwerde oder Klage erhoben hat. Hebt der Oberkirchenrat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, so ist die Aberkennung vorläufig nicht wirksam.
Der Kreiskirchenrat kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung jederzeit selbst wieder aufheben.
Ist die Beschwerde gegen die Aberkennung des Wahlrechts frist- und formgerecht eingegangen und hält der Oberkirchenrat sie für begründet, so hebt er den Beschluss des Kreiskirchenrates über die Aber-kennung auf und teilt dies der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer, dem Kreiskirchenrat und dem Gemeindekirchenrat unter Angabe der Gründe mit. Dem Gemeindekirchenrat steht gegen diese Entscheidung ein Rechtsbehelf nicht zu. Hebt der Oberkirchenrat die Entscheidung des Kreiskirchenrates über die Aberkennung des Wahlrechtes nicht auf, so hat er seine Entscheidung der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer zuzustellen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kreiskirchen-rat und dem Gemeindekirchenrat ist die Entscheidung mitzuteilen. (Muster für die Anordnung der sofortigen Vollziehung siehe Anlage 1).
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10. Zu § 8 Abs. 2:

Der Antrag über die Aberkennung der Wählbarkeit eines volljährigen Gemeindegliedes an den Ober-kirchenrat soll als ultimo ratio nur gestellt werden, wenn die Kirchenfeindlichkeit offenkundig und nachweisbar ist.
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11. Zu § 8 Abs. 4:

Wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten das Wahlrecht besitzt (§ 4 GKRWG) ist wählbar, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 8 vorliegen. Mitarbeitende, die für eine Kirchengemeinde angestellt sind, können in dieser Kirchengemeinde grundsätzlich nicht zur Kirchenältesten bzw. zum Kirchenältesten gewählt werden. Ausgeschlossen sind auch Mitarbeitende, die zwar nicht durch die Kirchengemeinde angestellt sind, aber aufgrund einer zentralen Anstellungsträgerschaft für diese Gemeinde auch tätig werden; z. B. Mitarbeitende einer zuständigen RDS oder Jugenddiakone).
Der Kreiskirchenrat kann auf Antrag des Gemeindekirchenrates ausnahmsweise Personen in Beschäfti-gungsverhältnissen geringen Umfangs die Wählbarkeit verleihen, wenn besondere Umstände vorliegen. Ein Beschäftigungsverhältnis mit geringem Umfang liegt vor, wenn das monatliche Entgelt nicht mehr als 450,00 Euro beträgt. Bei mehreren kirchengemeindlichen Beschäftigungsverhältnissen ist die Höhe des Gesamtentgeltes maß-gebend. Überschreitet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter später diese Grenze, etwa durch Ausweitung ihres/seines Arbeitsumfangs, so scheidet sie/er aus dem Gemeindekirchenrat aus. Von der Wählbarkeit kirchengemeindlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kraft Verleihung ist zurück-haltend Gebrauch zu machen. Grundsätzlich gilt die in § 8 Abs. 4 GKRWG bestimmte Unvereinbarkeit von kirchengemeindlichem Anstellungsverhältnis und Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat.
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12. Zu § 11:

Die Aufteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke ermöglicht es, die örtlichen Besonderheiten innerhalb der Kirchengemeinde im Gemeindekirchenrat zu berücksichtigen. Die Aufteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke durch Gemeindekirchenratsbeschluss darf der Gemeindekirchenrat aus Gründen der Rechtssicherheit nicht nachträglich abändern. In einer Kirchengemeinde dürfen maximal 3 Wahlbezirke einge-richtet werden.
Sind Wahlbezirke gebildet worden, so sind nur diejenigen Kirchenmitglieder wahlberechtigt und wählbar, die ihre Hauptwohnung in dem Wahlbezirk haben. Bei der Festsetzung der Zahl der Kirchenältesten, die in jedem Wahlbezirk zu wählen sind, kann der Gemeindekirchenrat neben dem Zahlenverhältnis der Wahl-berechtigten in den einzelnen Wahlbezirken andere für das Gemeindeleben wichtige Gesichtspunkte berücksichtigen.
Mit der Bildung der Wahlbezirke und der Festsetzung der Zahl der zu Wählenden muss der Gemeinde-kirchenrat auch entscheiden, wie viele Stimmen die Wählerin bzw. der Wähler in dem jeweiligen Wahl-bezirk hat (§ 25 Abs. 5 GKRWG). Die Bildung der Wahlbezirke behält ihre Gültigkeit bis zur nächsten allgemeinen Wahl der Gemeindekirchenräte, sie gilt also auch für Nachwahlen.
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13. Zu § 11 Abs. 4:

Der Gemeindekirchenrat kann für Personen, die in einem anderen Wahlbezirk als dem des Wohnsitzes wählen möchten, die Zugehörigkeit zu diesem Wahlbezirk zulassen. Bei der Prüfung der Gründe sind keine strengen Maßstäbe anzulegen.
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14. Zu § 12 Abs. 1:

In größeren Kirchengemeinden oder in größeren Wahlbezirken empfiehlt sich zur Erleichterung des Wahlvorganges für die Wählerinnen und Wähler die Bildung von Stimmbezirken, für die besondere Wahllokale einzurichten sind. Die Stimmbezirke sollten mit den Wahlbezirken übereinstimmen. Die Wählerinnen und die Wähler sind entsprechend zu benachrichtigen. Für Stimmbezirke werden keine getrennten Wahlaufsätze aufgestellt; die Wahlberechtigtenliste ist aber entsprechend aufzugliedern (§ 13 GKRWG). Für jeden Stimmbezirk ist ein Wahlvorstand zu ernennen (§ 23 GKRWG).
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15. Zu § 12 Abs. 2:

Zusätzlich zu der bereits bestehenden Möglichkeit, zur Erleichterung des Wahlvorganges Stimmbezirke zu bilden, eröffnet § 12 Abs. 2 GKRWG die Möglichkeit, für eine vom Wahlvorstand festgesetzte Zeit ein mobiles Wahllokal einzurichten. Da in einem Stimmbezirk nicht mehrere Wahllokale gleichzeitig geöffnet sein dürfen, sind für die Stimmbezirke mit mobilem Wahllokal nur ein Wahlvorstand und eine Wahlberech-tigtenliste notwendig. Der Wahlvorstand ist für die Einhaltung des Zeitplanes verantwortlich. Die Wahlurne ist während des Transports zwischen den einzelnen Wahllokalen zu versiegeln.
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16. Zu § 13 Abs. 3:

Gehören der Kirchengemeinde Gemeindeglieder an, die ihre Hauptwohnung außerhalb des Gebietes der Kirchengemeinde haben (Art. 9 Abs. 4 KO), so bestimmt der Gemeindekirchenrat, in welche Wahlberechtigtenliste sie aufzunehmen sind.
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17. Zu § 14 Abs. 1:

Nach Anordnung der Wahl durch den Oberkirchenrat (§ 10 GKRWG) beschließt der Gemeindekirchenrat, zu welchen Zeiten die Wahlberechtigtenliste für jedermann zugänglich auszulegen ist. Die Wahlberechtigtenliste ist mindestens eine Woche lang und für jeden Wahlbezirk gesondert auszulegen. Die Wahlberechtigtenliste ist spätestens in der zehnten Woche vor dem Wahltag auszulegen. Die Auslegung ist durch Abkündigung in mehreren Gottesdiensten mitzuteilen; dabei sind die genauen Tageszeiten für die Einsichtnahme anzugeben. Gleichzeitig sind die wahlberechtigten Kirchenmitglieder aufzufordern, Wahlvor-schläge einzureichen. Als andere Art der Bekanntmachung kommen z. B. Aushänge, Hinweise in der Tagespresse und in Gemeindebriefen, Verteilung von Merkzetteln nach dem Gottesdienst und in Gemeindeveranstaltungen und die Versendung von Wahlhinweisen in Betracht. (Muster für die Bekannt-machung siehe Anlage 3).
Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit ihrer Daten in der Wahlberechtigtenliste zu überprüfen. Wollen sie auch Daten anderer Personen überprüfen, müssen sie – wegen Datenschutz – Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Wahlberechtigtenliste ergeben kann. Eine Überprüfung von Daten von Personen mit Sperrvermerk durch Wahlberechtigte ist nicht zulässig.
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18. Zu § 14 Abs. 2 bis 5:

Der Gemeindekirchenrat ist verpflichtet, die Wahlberechtigtenliste bis zur Wahl in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und sich ergebende Änderungen umgehend vorzunehmen. Neu aufgenommene Kirchenmitglieder können nur 21 Tage vor dem Wahltag in die Wahlberechtigtenliste aufgenommen werden und so noch das Wahlrecht erhalten. Die Kirchenmitglieder können die Wahlberechtigtenliste auch außerhalb des Wahlverfahrens einsehen (§ 14 Abs. 1 GKRWG). Sie können Berichtigungen der Wahlberechtigtenliste auch vor Beginn, innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu drei Wochen vor der Wahl beantragen. Anträge, die nach Ablauf der Auslegungsfrist eingehen, kann der Gemeinde-kirchenrat noch bei seiner Beschlussfassung nach § 14 Abs. 6 GKRWG als Anregung zur Berichtigung der Wahlberechtigtenliste von Amts wegen aufnehmen. Anträge, die nach Ablauf der Auslegungsfrist eingehen und vom Gemeindekirchenrat nicht von Amts wegen aufgenommen worden sind, dürfen für diese Wahl nicht mehr berücksichtigt werden; der Antragsteller soll einen Bescheid erhalten. (Muster für einen Bescheid über die Streichung eines Namens aus der Wahlberechtigtenliste siehe Anlage 4).
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19. Zu § 15:

Gleichzeitig mit der Bekanntgabe über die Auslegung der Wahlberechtigtenliste sind die wahlberechtigten Kirchenmitglieder aufzufordern, Wahlvorschläge einzureichen (vgl. Muster für die Aufforderung in Anlage 3).
Sind Wahlbezirke gebildet worden, so müssen die zur Wahl Vorgeschlagenen und die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu demselben Wahlbezirk gehören. Darauf ist in den Bekanntmachungen hinzuweisen.
Enthält ein Wahlvorschlag entgegen § 15 Abs. 1 GKRWG mehr Namen als die doppelte Zahl der zu wählenden Kirchenältesten oder weniger Namen, so ist er damit nicht ungültig. Die Unterzeichner sollen ihre Anschrift angeben.
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20. Zu § 16:

Der Gemeindekirchenrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder prüfen die eingehenden Wahlvorschläge unverzüglich, insbesondere ob sie die genügende Zahl von Unterschriften tragen und die Vorgeschlagenen nach § 8 GKRWG wählbar sind. Der Gemeindekirchenrat hat darauf hinzuwirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge (z. B. fehlende Unterschrift, Mangel der Wählbarkeit) vor Ablauf der in § 15 Abs. 1 Satz 1 GKRWG bestimmten Frist behoben werden. Enthält der Wahlvorschlag Namen nicht wählbarer Personen, und ist dieser Mangel nicht fristgerecht behoben worden, so streicht der Gemeindekirchenrat diese Namen von dem Wahlvorschlag und benachrichtigt nach § 16 Abs. 2 GKRWG die Betroffenen und die erste Unterzeichnerin bzw. den ersten Unterzeichner des Wahlvorschlages. (Muster für die Benachrichtigung siehe Anlage 5).
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21. Zu § 16:

Der Gemeindekirchenrat hat alle gültigen Wahlvorschläge zusammenzustellen. Enthalten sie zusammen nicht eineinhalbmal so viele Namen, wie Kirchenälteste zu wählen sind, so soll der Gemeindekirchenrat sie auf mindestens diese Zahl ergänzen. Der Gemeindekirchenrat kann sie auch bis zum Zweifachen der zu wählenden Kirchenältesten ergänzen. Er sollte insbesondere dann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob alle Vorgeschlagenen in den Wahlaufsatz aufgenommen werden können und um sicherzustellen, dass genügend Ersatzkirchenälteste (§ 29 Abs. 2 GKRWG) zur Verfügung stehen werden. Dem Kreiskirchenrat ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 15 Abs. 1 GKRWG) zu berichten, ob Wahlvorschläge in der erforderlichen Zahl gemacht oder ergänzt worden sind. Wenn auch der Kreiskirchenrat keine Möglichkeit sieht, die Wahlvorschläge mit weiteren Kandidaten zu ergänzen, so kann er die Zahl der zu Wählenden reduzieren und an die Zahl der Wahlvorschläge anpassen (§ 17 Abs. 3 GKRWG).
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22. Zu § 18:

Die abzulegende Erklärung ist die Antwort der Kirchenältesten auf die Verpflichtungsfrage nach der Agende IV:
„Wollt ihr das Amt von Kirchenältesten in dieser Gemeinde N.N. führen gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, und seid ihr bereit, Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“
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23. Zu § 19 Abs. 1:

Eine Vorgeschlagene bzw. ein Vorgeschlagener, der es ablehnt, die Bereitschaftserklärung nach § 18 GKRWG abzugeben, oder der sie nicht innerhalb der dort bestimmten Frist einreicht, ist nicht in den Wahlaufsatz zu übernehmen. Ist bis zur Aufstellung des Wahlaufsatzes die Zahl der zur Wahl Vorge-schlagenen auf weniger als das Eineinhalbfache der zu wählenden Kirchenältesten gesunken (z. B. durch das Ausbleiben der Bereitschaftserklärung nach § 18 GKRWG), so soll der Gemeindekirchenrat die Wahlvorschläge ergänzen und die Bereitschaftserklärung nach § 18 GKRWG einholen, wenn der Zeitplan der Wahlvorbereitung dieses noch zulässt. Enthält der Wahlaufsatz weniger Namen als das Eineinhalb-fache der zu Wählenden, so findet eine Wahl dennoch statt. (Muster für den Wahlaufsatz siehe Anlage 6).
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24. Zu § 20:

Andere Arten der Bekanntmachung sind in Nr. 17 aufgezählt. (Muster für die Bekanntmachung des Wahlaufsatzes und des Wahltermines siehe Anlage 7).
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25. Zu § 21:

Wenn eine Versammlung der wahlberechtigten Kirchenmitglieder zur Vorstellung der zur Wahl Vorge-schlagenen stattfinden soll, soll der Gemeindekirchenrat auch diese Veranstaltung rechtzeitig im Gottesdienst und auf andere Weise bekannt machen (siehe Nr. 17). Sofern einer der Vorgeschlagenen an der Vorstellung nicht teilnehmen kann, ist dies rechtlich unerheblich.
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26. Zu § 22:

Zu Inhalt und Form der Stimmzettel wird auf das Muster der Anlage 8 verwiesen. Die Stimmzettel müssen schon bei der Ausgabe von Wahlscheinen zur Verfügung stehen. Sie sind für jeden Wahlbezirk gesondert herzustellen.
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27. Zu § 23:

Wo Wahlbezirke nach § 11 GKRWG gebildet worden sind, ist für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu ernennen. Ein Wahlvorstand ist auch dann zu ernennen, wenn keine Stimmbezirke nach § 12 Abs. 1 GKRWG gebildet worden sind. Auch für einen Stimmbezirk mit zeitlicher Befristung (mobiles Wahllokal nach § 12 Abs. 2 GKRWG) ist ein Wahlvorstand zu benennen. Der Wahlvorstand hat in jedem Fall die in den §§ 24 – 28 GKRWG beschriebenen Funktionen wahrzunehmen.
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28. Zu § 25 Abs. 4:

Der Wahlvorstand kann verlangen, dass die Wahlberechtigten sich über ihre Person ausweisen. Zum Ausfüllen der Stimmzettel soll ein dokumentenechter Schreibstift bereitliegen.
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29. Zu § 25 Abs. 5 Satz 1:

Die Anzahl der möglichen Wählerstimmen richtet sich nach der Gesetzesänderung nunmehr nach der Anzahl der zu Wählenden. Falls mehrere Stimmen für einen Kandidaten abgegeben werden, gelten sie als eine Stimme; der Stimmzettel ist gültig. Ein Stimmzettel, auf dem für keinen Kandidaten gestimmt wird, ist ungültig.
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30. Zu § 26 Abs. 1:

Das Wahlrecht kann im Wege der Briefwahl aus-geübt werden, ohne dass es noch der Darlegung besonderer Gründe bedarf. (Muster für den Briefwahlschein siehe Anlage 9).
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31. Zu § 26 Abs. 8:

Die Ausstellung der Wahlscheine ist sofort in der Wahlberechtigtenliste in der dafür bestimmten Spalte (vgl. Anlage 2) zu vermerken.
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32. Zu § 26 Abs. 9:

Gehen Wahlbriefe während der Wahlhandlung bei dem Gemeindekirchenrat ein, so sind sie noch vor Abschluss der Wahlhandlung dem Wahlvorstand zu übergeben. Nach Beendigung der Wahlhandlung übergebene Wahlbriefe sind ungültig.
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33. Zu § 27 Abs. 2:

Wesentliche Verfahrensvorschriften sind:
Der Wahlbrief muss rechtzeitig eingegangen sein. Der Wahlbrief muss einen ordnungsgemäßen Wahlschein enthalten. Der Wahlbrief muss einen Stimmzettelumschlag mit einem Stimmzettel enthalten. Zumindest der Wahlbriefumschlag oder Stimmzettelumschlag muss verschlossen sein. Ungültige Wahlbriefe sind samt ihrem Inhalt auszusondern.
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34. Zu § 28:

Über die Wahlhandlung ist eine Verhandlungsniederschrift zu fertigen.
Die Verhandlungsniederschrift mit den in einem versiegelten Behältnis befindlichen Anlagen sowie mit allen Wahlunterlagen ist dem Gemeindekirchenrat alsbald zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. Die Unterlagen sind nach den Bestimmungen der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung (Rechtssammlung 9.07) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg aufzubewahren (Muster für die Verhandlungsniederschrift über die Wahlhandlung siehe Anlage 10).
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35: Zu § 29 Abs. 1:

Das Ergebnis soll am Tag der Wahl festgestellt werden und dem Oberkirchenrat übermittelt werden. (Muster für die Feststellung des Wahlergebnisses siehe Anlage 11).
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36: Zu § 29 Abs. 3:

Die im Wahlaufsatz Genannten, die weder zu Kirchenältesten noch zu Ersatzältesten gewählt worden sind, können auch dann nicht nachträglich als gewählte Kirchenälteste in den Gemeindekirchenrat eintreten, wenn keine Ersatzältesten mehr vorhanden sind. In einem solchen Fall sind Nachwahlen nach § 34 GKRWG durchzuführen.
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37. Zu § 29 Abs. 4:

Andere Arten der Bekanntmachung: siehe Nr. 17 (Muster für die Bekanntmachung des Wahlergebnisses siehe Anlage 12).
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38. Zu § 29 Abs. 5:

Die gewählten Personen, die nicht in den Gemeindekirchenrat eintreten können, sind Ersatzälteste, soweit sie wenigstens 5 Stimmen erhalten haben (§ 29 Abs. 2 GKRWG). Sie können nach § 33 Abs. 1 GKRWG nur dann in den Gemeindekirchenrat eintreten, wenn die bzw. der gewählte Kirchenälteste ausgeschieden ist; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie Ersatzälteste.
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39. Zu § 30:

Muster für einen zurückweisenden Bescheid des Kreiskirchenrates im Wahlanfechtungsverfahren siehe Anlage 13.
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40. Zu § 31 Abs. 1:

Durch die Bildung eines Wahlausschusses wird der Gemeindekirchenrat in seiner Gesamtheit von zahl-reichen Aufgaben bei der Vorbereitung der Wahl entlastet; sie ist daher zu empfehlen.
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41. Zu § 32:

Die nach § 33 GKRWG bestellten Bevollmächtigten nehmen alle Aufgaben und Befugnisse des Gemeindekirchenrates wahr.
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42. Zu § 34 Abs. 2:

Der Dreijahreszeitraum beginnt jeweils am 1. Juni nach § 1 Abs. 3 GKRWG. Der Gemeindekirchenrat hat dem Kreiskirchenrat die Notwendigkeit der Wahlen unverzüglich anzuzeigen. Waren in der Kirchenge-meinde Wahlbezirke nach § 11 GKRWG gebildet worden, so sind die erforderlichen Nachwahlen auf die Wahlbezirke zu beschränken, in denen die Zahl der nach § 11 Abs. 1 GKRWG gewählten Kirchenältesten unterschritten wird.
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43. Zu § 35:

Die Voraussetzungen des § 8 GKRWG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GKRWG müssen zum Zeitpunkt der Berufung vorliegen. Wird eine gewählte Erstälteste bzw. ein gewählter Ersatzältester berufen, so scheidet dieses Gemeindemitglied als Ersatzältester aus.
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44. Zu § 36:

Das Berufungsverfahren ist durch die Gesetzesänderung grundlegend neu gefasst; im Ergebnis werden die Kirchenältesten nunmehr vom Gemeindekirchenrat berufen - sofern der Kreiskirchenrat nicht binnen einer Frist von einem Monat widerspricht. Es empfiehlt sich zur Rechtssicherheit, diese Fristen zu dokumentieren (Muster für die Bekanntgabe des Ergebnisses der Berufung von Kirchenältesten siehe Anlage 14).
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45. Zu § 37 Abs. 1:

Wiedergewählte und wiederberufene Kirchenälteste sind ebenfalls neu in ihr Amt einzuführen; es beginnt auch für sie eine neue Amtszeit.
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