.Artikel I
Artikel 2
6. Kirchengesetz zur Änderung des Beschäftigungsfondsgesetzes
Vom 25. Mai 2023
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel I
Änderung des Beschäftigungsfondsgesetzes
Das Beschäftigungsfondsgesetz vom 19. Mai 1988 (GVBl. XXI. Bd., S. 181), zuletzt geändert durch Kirchengesetz am 18. November 2022 (GVBl. 29. Band, S. 49) wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Das Sondervermögen ist nach Außerkrafttreten des Beschäftigungsfondsgesetzes gemäß Abs. 1 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt zunächst der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg zu. Davon werden 1,5 Mio. EUR für Klimaschutzmaßnahmen innerhalb der oldenburgischen Kirche verwendet. Die weiteren noch vorhandenen Mittel werden für Maßnahmen der Personalentwicklung bereitgestellt. Die Verwendung dieser Mittel erfolgt auf Basis der vom Oberkirchenrat zu erstellender Konzepte. Der Oberkirchenrat stellt zum Stichtag 30.06.2023 das noch verbleibende Vermögen des Beschäftigungsfonds fest.“
#Artikel 2
In-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.