.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
§ 1
Der Investitionsplan sieht Investitionen in Höhe von 614.000 € vor, welche aus liquiden Mitteln finanziert werden.
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
GVBl. XXX. Band/1. StückAusgegeben 15. Februar 2024
I. Gesetze und Verordnungen
Nr. 1Kirchengesetz zur Erprobung und Entwicklung Interprofessioneller Teams
in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat auf Grundlage von Artikel 117a der Kirchenordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Interprofessionelle Teams
(
1
)
Interprofessionelle Teams können nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes gebildet werden.
(
2
)
Die Interprofessionellen Teams nehmen die bisher überwiegend von Pfarrerinnen und Pfarrern wahrgenommenen Aufgaben in Kirchengemeinden oder gesamtkirchlichen Arbeitsfeldern wahr.
(
3
)
In Interprofessionellen Teams arbeiten verschiedene Berufsgruppen an derselben Aufgabe unter Austausch ihrer jeweiligen professionellen Kompetenzen.
(
4
)
Nicht ordinierte Mitglieder des Interprofessionellen Teams können als Mitarbeitende im Verkündigungsdienst und als Mitarbeitende in der Geschäftsführung tätig sein.
(
5
)
Einem Interprofessionellen Team gehört immer mindestens eine Pfarrperson an.
(
6
)
Die nicht ordinierten Mitglider des Interprofessionellen Teams müssen Mitglied der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sein.
#§ 2
Anstellung der Teammitglieder bei unbesetzter Pfarrstelle
Die nicht ordinierten Teammitglieder, die im Bereich einer unbesetzten Pfarrstelle tätig sind, werden aus dem Budget für diese Pfarrstelle beim Oberkirchenrat angestellt. Die Stellen sind im Haushaltsplan gesondert auszuweisen.
#§ 3
Verwaltung einer Pfarrstelle
(
1
)
Mitglieder eines Interprofessionellen Teams können durch Beschluss des Oberkirchenrates mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt werden, wenn dies von der betroffenen Kirchengemeinde oder den betroffenen Kirchengemeinden beim Oberkirchenrat beantragt wird. Die Beauftragung kann für ein Mitglied oder mehrere Mitglieder erfolgen.
(
2
)
Soweit Mitglieder eines Interprofessionellen Teams mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind, gelten für das Interprofessionelle Team die Regelungen der Artikel 18 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 40 der Kirchenordnung analog.
(
3
)
In Abweichung von Artikel 19 Kirchenordnung gehören die mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragten Mitglieder des Interprofessionellen Teams dem oder den zur Pfarrstelle gehörenden Gemeindekirchenrat/Gemeindekirchenräten kraft Amtes an. Sie haben gemeinsam eine Stimme.
#§ 4
Verwaltungsgeschäfte
In Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Kirchenordnung kann durch Beschluss des Gemeindekirchenrates die Führung der Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinde einem Mitglied des Interprofessionellen Teams übertragen werden. Dieses Mitglied muss nicht den Vorsitz im Gemeindekirchenrat innehaben.
#§ 5
Gesamtkirchliche Arbeitsfelder
Werden Aufgaben aus gesamtkirchlichen Arbeitsfeldern durch ein Interprofessionelles Team wahrgenommen, so tritt in § 6 Absatz 1, 2 sowie in § 11 an die Stelle des jeweiligen Gemeindekirchenrates das zuständige Dezernat.
#§ 6
Verkündigung und Sakramentsverwaltung
(
1
)
In Abweichung von Artikel 34 Kirchenordnung kann der Oberkirchenrat durch ordnungs-gemäße Berufung die nicht ordinierten Mitglieder des Interprofessionellen Teams mit dem den Dienst der Verkündigung und Sakramentsverwaltung (Heiliges Abendmahl und Sakrament der Taufe) mit Ausnahme der Beichte beauftragen. Über die Ausübung der Sakramentsverwaltung entscheidet der Gemeindekirchenrat der jeweiligen Kirchengemeinde.
(
2
)
Gleichfalls kann der Oberkirchenrat durch ordnungsgemäße Berufung nicht ordinierte Mitglieder des Interprofessionellen Teams mit der Leitung von Amtshandlungen im Gottesdienst beauftragen. Über die Ausübung entscheidet der Gemeindekirchenrat der jeweiligen Kirchengemeinde.
(
3
)
Voraussetzung für die Beauftragung ist eine qualifizierte Ausbildung gemäß § 7.
(
4
)
Beim Gottesdienst tragen die nicht ordinierten Mitglieder des Interprofessionellen Teams eine dem Dienst angemessene Kleidung. Sie tragen keinen Talar.
#§ 7
Befähigung und Ausbildung
(
1
)
Die Eignung für Tätigkeiten nach § 6 muss der Oberkirchenrat festgestellt haben. Voraussetzung für die Feststellung ist die Ausbildung zur Prädikantin oder zum Prädikanten mit den Modulen zur Darreichung des Heiligen Abendmahls und zur Taufe. Andere gleichwertige Ausbildungen können vom Oberkirchenrat anerkannt werden.
(
2
)
Die Anmeldevoraussetzungen zur Ausbildung als Prädikant oder Prädikantin gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 Predigtlektoren- und Prädikantengesetz müssen nicht vorliegen.
(
3
)
Die seelsorgliche und theologische Kompetenz für ihre Aufgaben müssen die nicht ordinierten Mitglieder des Interprofessionellen Teams durch zusätzliche, spezifische Fortbildung erwerben und erhalten.
#§ 8
Pfarrkonvent
Die nicht ordinierten Mitglieder des Interprofessionellen Teams, soweit sie nicht ausschließlich in der Geschäftsführung für die Kirchengemeinde tätig sind, haben an den Pfarrkonventen des Kirchenkreises teilzunehmen und sind gehalten, sich an den vom Oberkirchenrat einberufenen Pfarrrüstzeiten zu beteiligen.
#§ 9
Kreissynode
In Abweichung von Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b Kirchenordnung fällt unter diese Regelung auch jeweils ein nicht ordiniertes Mitglied eines Interprofessionellen Teams, wenn dieses Mitglied mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt ist. Diese Person gilt als theologisches Mitglied der Kreissynode.
#§ 10
Synode
In Abweichung von Artikel 79 Absatz 1 Nr. 2 Kirchenordnung fallen unter diese Regelung auch nicht ordinierte Mitglieder eines Interprofessionellen Teams, die dem Pfarrkonvent angehören.
#§ 11
Geschäftsordnung
Die Mitglieder des Interprofessionellen Teams geben sich eine Geschäftsordnung. Diese ist von dem Gemeindekirchenrat der jeweiligen Kirchengemeinde oder den Gemeindekirchenräten der jeweiligen Kirchengemeinden zu genehmigen.
§ 12
Rechtsverordnung
Näheres regelt der Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Kirchenausschuss durch Rechtsverordnung.
#§ 13
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Oldenburg, 24. November 2023
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
Nr. 2Haushaltsgesetz der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg für das Haushaltsjahr 2024
Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg beschließt gemäß Artikel 90 der Kirchenordnung das nachfolgende Haushaltsgesetz:
####§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes
(
1
)
Der Haushaltsplan der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg wird für das Haushaltsjahr 2024 in den ordentlichen Erträgen auf 107.583.100 € und in den ordentlichen Aufwendungen auf 111.100.650 € festgestellt.
Die Finanzerträge 2024 werden auf 2.088.500 € und der Finanzaufwand auf 250.000 € festgestellt. Zweckgebundene Rücklagenentnahmen sind geplant i. H. v. 1.682.100 € und Rücklagenzuführungen in Höhe von 3.050 €. Damit ergibt sich für das Haushaltsjahr 2024 ein ausgeglichener Haushalt.
(
2
)
Der Investitions- und Finanzierungsplan sieht Investitionen in Höhe von 39.300 € vor. Finanziert werden diese aus den liquiden Mitteln mit 30.500 € und Zuschüssen Dritter mit 8.800 €.
Die Finanzierung der Abschreibungen dieser Investitionen soll aus dem Jahresergebnis aus ordentlicher Tätigkeit sichergestellt werden.
Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, die Investitionen im Haushaltsjahr 2024 zu tätigen, soweit der Haushaltsplan keine Beschränkungen vorsieht.
(
3
)
Die Haushaltspläne des Sonder- (SV) und Treuhandvermögen (TV) werden festgestellt auf:
Ordentlicher Ertrag | Ordentlicher Aufwand | Finanzertrag | Rücklage | |
SV 2080 Bibelgesellschaft | 16.000 € | 23.650 € | 1.000 € | 650 € |
SV 2002 Pfarrfonds | 1.944.200 € | 1.944.200 € | 0 € | 0 € |
TV 2004 Küsterfonds | 63.700 € | 63.700 € | 0 € | 0 € |
TV 2005 Kirchenfonds | 205.200 € | 205.200 € | 0 € | 0 € |
§ 2
Haushaltsaufkommen
(
1
)
Mehrerträge aus dem Aufkommen an Landeskirchensteuern sind zunächst mit Mindererträgen im Haushaltsplan, Mindererträge aus dem Aufkommen an Landeskirchensteuern mit Mehrerträgen im Haushaltsplan auszugleichen.
Danach verbleibende Mehrerträge sind, soweit sie nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs (§ 30 HO-Doppik) benötigt werden, zur Verminderung der Entnahme aus den Rücklagen zu verwenden.
(
2
)
Nach Absatz 1 nicht benötigte Mehrerträge und Haushaltsersparnisse, die nicht gemäß § 16 HO-Doppik in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden, werden zunächst auf das Konto Ergebnisvortrag eingestellt. Über dessen Verwendung kann mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach vorheriger Beratung im Finanzausschuss entschieden werden.
(
3
)
Zum Ausgleich eines beim Haushaltsabschluss entstehenden Fehlbetrages können mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach vorheriger Beratung im Finanzausschuss bis zu 500.000 € aus der Allgemeinen Ausgleichsrücklage entnommen werden.
#§ 3
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel
(
1
)
Die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmitteln bis zu 50.000 € je Sachkonto je Teilergebnishaushalt kann vom Oberkirchenrat unter Heranziehung der Haushaltsverstärkungsmittel (Teilergebnishaushalt 9000000, Sachkonto 769100) abgedeckt werden. Hierüber ist der Synode bei der folgenden Tagung Kenntnis zu geben.
(
2
)
In den übrigen Fällen einer über- und außerplanmäßigen Inanspruchnahme von Haushalts-mitteln ist die Einwilligung des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach vorheriger Beratung im Finanz- und Personalausschuss erforderlich. Die Einwilligung soll nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden.
(
3
)
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen dürfen nur veranlasst werden, wenn über die Deckung entschieden ist.
#§ 4
Verwendung von Haushaltsmitteln bei unbesetzten Pfarrstellen
Ist eine Pfarrstelle unbesetzt und fallen dafür keine Personalkosten an, kann der Oberkirchenrat dieses Budget auf Antrag für die gemeindliche Versorgung durch Dritte z.B. durch Interprofessionelle Teams einsetzen.
#§ 5
Sperrvermerke
Aufwendungen und die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht realisiert werden sollen oder im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedürfen, sind im Haushaltsplan mit einem Sperrvermerk zu versehen.
#§ 6
Kassenkredite
Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, im Bedarfsfall Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenkredite) gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 3 HO-Doppik bis zur Höhe von 500.000 € aufzunehmen.
Soweit diese Kassenkredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.
#§ 7
Bürgschaften
Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses Bürgschaften zu Lasten der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg bis zur Höhe einer Gesamtverpflichtung von bis zu 2.000.000 € zu übernehmen.
#§ 8
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen der Folgejahre werden nicht geplant.
Zugesagte und noch nicht ausgezahlte Zuweisungen für Investitionen werden als Verbindlichkeit in der Bilanz ausgewiesen.
#§ 9
Haushaltsvermerke
(
1
)
Übertragbarkeit
Haushaltsmittel für Investitionen und aus zweckgebundenen Erträgen sind übertragbar.
Andere Haushaltsmittel, die übertragbar sind, sind im Haushaltsplan mit dem Vermerk „Übertragbarkeit“ gekennzeichnet.
Für das Haushaltsjahr wurde folgender Übertragungsvermerk eingestellt:
Organisationseinheit 0200000 Kostenstelle 0270000 Orgelwesen
Konto 651350 Zweckgebundene Zuweisung an Kirchengemeinden 150.000 €
Soweit in diesen Teilergebnishaushalten/Kostenstellen/Sachkonto mit dem Haushaltsvermerk der Übertragbarkeit beim Jahresabschluss Haushaltsmittel nicht verausgabt wurden, können diese in das nächste Haushaltsjahr übertragen bzw. einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit die nicht verbrauchten Mittel im kommenden Haushaltsjahr benötigt werden und für das Abschlussjahr kein negatives Gesamtergebnis entsteht.
(
2
)
Deckungsfähigkeit
Kostenstellen einer Organisationseinheit sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Aufwendungen jeweils für Personal-, Sach- oder Gebäude-/Baukosten auch nur zur Deckung jeweils entsprechender Aufwendungen verwendet werden sollen. Darüber hinaus sind die Aufwendungen für Personal aller Organisationseinheiten im Gesamtergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig.
Mehrerträge einer Organisationseinheit sollen für Mehraufwendungen der gleichen Organisationseinheit verwendet werden. Darüber hinaus ist für den gesamten Haushalt das Gesamtdeckungsprinzip gem. § 2 Absatz 1 Seite 1 zu beachten.
Auf der Kostenstelle 6140000 Aufgaben im Pfarramt in Kirchengemeinden sind die Sachkonten 601100 Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer und 651250 Zuweisung an Kirchengemeinden einseitig in Höhe von bis zu 20.000 € deckungsfähig.
#§ 10
Rücklagen und Rückstellungen
(
1
)
Entsprechend des Abschnitts 6 der HO-Doppik werden folgende Pflichtrücklagen geführt:
- Betriebsmittelrücklage
- Allgemeine Ausgleichsrücklage
- Substanzerhaltungsrücklage
- Bürgschaftssicherungsrücklage
Nicht geplante Entnahmen dürfen den Betrag von 250.000 € nicht überschreiten. Es gelten die Verfahrensregelungen gemäß § 3 dieses Haushaltsgesetzes.
(
2
)
Die Bewirtschaftung von Rückstellungen sowie von Bau- und Instandhaltungsrücklagen obliegt dem Oberkirchenrat. Dies gilt insbesondere für:
- a.
- Rücklage Landeskirchenfonds:Der Landeskirchenfonds dient insbesondere der Bereitstellung von Darlehen an die Kirchengemeinden. Die Bewirtschaftung obliegt dem Oberkirchenrat.
- b.
- Personalkostenrücklage/-rückstellungDiese Rückstellung dient insbesondere der Deckung der Versorgungsverpflichtungen der Landeskirche für öffentlich-rechtlich beschäftigte Personen soweit diese nicht direkt durch die NKVK gedeckt werden. Die Rückstellung ist weiter aufzubauen, bis der Bestand die versicherungsmathematische Deckungslücke schließt.
- c.
- Rückstellung für AltersteilzeitDiese Rückstellung dient zur Finanzierung von Personalausgaben in der Freizeitphase der Altersteilzeit von Mitarbeitenden. Diese Rückstellung ist in der Arbeitsphase der ATZ aufzubauen und in der Freizeitphase aufzulösen.
- d.
- Kirchensteuer-Sonderrücklage/ClearingrückstellungDie Rückstellung dient ausschließlich dem Kirchensteuerausgleich (Clearing).
(
3
)
Auf die Regelungen der HO-Doppik über den weiteren Aufbau von zweckgebundenen und freien Rücklagen und den Aufbau von Rückstellungen wird hingewiesen.
#§ 11
Haushaltssperre
Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen es erfordert, kann der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses für einzelne Kostenstellen/Sachkonten oder den gesamten Aufwandsbereich eine Haushaltssperre ausbringen.
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
Nr. 3Kirchengesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes
in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Grundsätzliches
(
1
)
Zweck dieses Kirchengesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels und zur Umsetzung der EKD-Klimaschutzrichtlinie eine Treibhausgasneutralität in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zu erreichen.
(
2
)
Dieses Gesetz gilt für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden und Verbände (kirchliche Körperschaften). Umfasst sind auch die unselbständigen Einrichtungen und Werke in Trägerschaft der kirchlichen Körperschaften.
(
3
)
Treibhausgasemissionen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Emissionen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3), teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFKW), die durch die oldenburgische Kirche verursacht werden. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Bundes-Klimaschutz-gesetzes (KSG) in der jeweils geltenden Fassung.
(
4
)
Die Treibhausgasemissionen werden gemäß ihrer Treibhausgaspotentiale umgerechnet in CO2-Äquivalente (CO2e).
#§ 2
Klimaschutzziel
(
1
)
Die Treibhausgasemissionen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sollen bilanziell bis zum Jahr 2045 schrittweise auf null gesenkt werden (Treibhausgasneutralität).
(
2
)
Die Treibhausgasneutralität soll in erster Linie durch Verminderung des Energieverbrauchs, die Steigerung der Energieeffizienz sowie die Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden.
(
3
)
Die Zwischenziele und Einzelheiten zur Erreichung des Zieles der Treibhausgasneutralität regelt der Oberkirchenrat in einer Rechtsverordnung (Klimaschutzverordnung).
#§ 3
Energie- und Emissionsbericht
(
1
)
Für alle Gebäude in kirchlicher Nutzung innerhalb des Geltungsbereichs sowie die dienstlich verursachten Fahrten werden die für eine Energie- und CO2-Bilanz relevanten Daten erfasst. Daraus wird jährlich für jede kirchliche Stelle ein Energie- und Emissionsbericht erstellt.
(
2
)
Aus den Daten wird zusätzlich ein gesamtkirchlicher Energie- und Emissionsbericht erstellt. Dieser wird der Synode jährlich zur Beratung vorgelegt.
(
3
)
Die Energie- und Emissionsberichte sind Grundlage für die Überprüfung der Einsparungsziele.
(
4
)
Die Zuständigkeit für die Erfassung der Daten und Übertragung der Energie- und Emissionsberichte wird in der Klimaschutzverordnung geregelt.
#§ 4
Maßnahmen zur Erreichung der Treibhausgasneutralität
Für die Umsetzung des Klimazieles sind die kirchlichen Körperschaften verpflichtet, auf Basis eines THG-Reduktionspfades und einer Bestandsanalyse unverzüglich einen konkreten Zeit- und Maßnahmenplan aufzustellen.
#§ 5
Gebäude
(
1
)
Ein Gebäudebedarfsplan wird jeweils von den kirchlichen Körperschaften aufgestellt und klimafreundlich umgesetzt.
(
2
)
Der Gebäudebedarfsplan sieht notwendige Maßnahmen zur Vermeidung und zur möglichst effizienten Nutzung von Energie vor.
(
3
)
Der notwendige Gebäudebestand ist einhergehend mit einer kooperativen, strategisch ausgerichteten und verbindlich abgestimmten Gebäudenutzung bewusst und realistisch zu planen. Gebäudehülle und Anlagentechnik der längerfristig zu nutzenden Gebäude sollen nach dem jeweiligen Stand der Konstruktion und Technik energetisch optimiert werden.
(
4
)
Neubauten sind energetisch nach jeweiligem Stand der Konstruktion und Technik zu errichten.
(
5
)
In allen Gebäuden und sonstigen Anlagen soll ausschließlich elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen, die nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik nach dem höchsten Standard zertifiziert oder selbstproduziert ist, verwendet werden.
#§ 6
Mobilität
(
1
)
Bei Dienstreisen soll auf öffentliche und klimafreundliche Verkehrsmittel zurückgegriffen werden.
(
2
)
Die klimafreundliche Anreise der Mitarbeitendem zur jeweiligen Dienststelle soll nach Möglichkeit gefördert werden.
(
3
)
Bei Dienstfahrzeugen soll nach Möglichkeit auf die Anschaffung von Fahrzeugen mit fossiler Verbrennungstechnik verzichtet werden.
#§ 7
Beschaffung und Ernährung
(
1
)
In kirchlichen Einrichtungen und Kantinen sollen ökologische, nachhaltig hergestellte, faire, regionale, saisonale und das Tierwohl angemessen berücksichtigende Lebensmittel sowie fleischreduzierte Nahrungsmittel angeboten werden.
(
2
)
Im Rahmen der Beschaffung sollen Produkte aus fairem Handel stammen oder im Rahmen des jeweils geltenden Rechts ökologisch zertifiziert sein.
#§ 8
Erneuerbare Energien
Kirchliche Einrichtungen sollen ihre Ressourcen für Investitionen in erneuerbare Energien im weitesten Sinne nutzen.
#§ 9
Maßnahmen für verbleibende Kompensation
Die Treibhausgasneutralität soll durch Vermeidung und Reduzierung von Treibhausgasemissionen geschehen. Die Kompensation nicht vermeidbarer Treibhausgas-Emissionen regelt die Klimaschutzverordnung.
#§ 10
Vermögensanlagen
Bei Vermögensanlagen sind die Klimawirkungen der Geldanlagen als notwendiger Bestandteil einer ethisch-nachhaltigen Geldanlage zu berücksichtigen.
#§ 11
Fachliche Unterstützung und Finanzierung
(
1
)
Der Oberkirchenrat und die Gemeinsame Kirchenverwaltung stellen die fachliche Unterstützung der kirchlichen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben sicher.
(
2
)
Zur Umsetzung der Klimaschutzmaßnahmen sind vorrangig öffentliche Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus werden seitens der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg weitere Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen.
(
3
)
Näheres zur beratenden Unterstützung und zu Finanzierungsmöglichkeiten regelt die Klimaschutzverordnung.
#§ 12
Klimaschutzverordnung
Die Klimaschutzverordnung (KlimaschutzVO) umfasst insbesondere Folgendes:
- Zwischenziele für die Bereiche Gebäude und Mobilität,
- Zuständigkeiten zur Datenerfassung und -übermittlung,
- Maßnahmen zur Reduktion der emittierten Treibhausgase für die Bereiche Gebäude, Mobilität, Ernährung und Beschaffung,
- Maßnahmen für Investitionen in erneuerbare Energien,
- Grundsätze für Geldanlagen,
- Maßnahmen für die Kompensation von nicht vermeidbaren Treibhausgas-Emissionen,
- Maßnahmen für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie
- Regelungen zur beratenden Unterstützung und zu Finanzierungsmöglichkeiten.
§ 13
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Oldenburg, 24. November 2023
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
#
Nr. 4Klimaschutzverordnung
der Ev.-Luth. Kirche in OIdenburg (Klimaschutz-VO)
der Ev.-Luth. Kirche in OIdenburg (Klimaschutz-VO)
Aufgrund des § 2 Absatz 3 i.V.m. § 12 des Klimaschutzgesetzes der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg vom 24. November 2023 (GVBl. XXX Band, S. 7) erlässt der Oberkirchenrat die folgende Rechtsverordnung:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 | Zwischenziele für die Bereiche Gebäude und Mobilität | |
§ 2 | Zuständigkeiten für die Datenerfassung und Datenübermittlung | |
§ 3 | Maßnahmen zur Reduktion der emittierten Treibhausgase | |
§ 4 | Maßnahmen für Investitionen in erneuerbare Energien | |
§ 5 | Grundsätze für Geldanlagen | |
§ 6 | Kompensation von nicht vermeidbaren Treibhausgas-Emissionen | |
§ 7 | Maßnahmen für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit | |
§ 8 | Beratende Unterstützung und zu Finanzierungsmöglichkeiten | |
§ 9 | Inkrafttreten |
§ 1
Zwischenziele für die Bereiche Gebäude und Mobilität
(
1
)
Der Ausstoß von Treibhausgasen soll laut Klimaschutzgesetz der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg bis zum Jahr 2045 auf null reduziert sein. Dabei soll - ausgehend von dem Basisjahr 2024 - bis Ende des Jahres 2035 eine Reduzierung auf 10 Prozent erreicht sein. Im Anschluss werden die Treibhausgasemissionen so weit reduziert, dass bis Ende des Jahres 2045 Treibhausgasneutralität gewährleistet ist.
(
2
)
Die Anforderungen zur Treibhausgasminderung betreffen alle Gebäude in kirchlicher Nutzung nach dem Verursacherprinzip sowie die dienstlich verursachte Mobilität. Die genauen Ziele und Zwischenziele ergeben sich aus dem THG-Reduktionspfad.
(
3
)
Der THG-Reduktionspfad für Gebäude und Mobilität wird mit folgenden definierten, messbaren Zwischenzielen bis 2045 festgeschrieben:
Jahre | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 | 2033 | 2034 | 2035 | 2036-2045 |
Linearer THG-Reduktions-pfad | 100 % | 92 % | 84 % | 75 % | 67 % | 59 % | 51 % | 43 % | 34 % | 26 % | 18 % | 10 % | um jeweils 1 % pro Jahr |
nach EKD-Klimaschutzrichtlinie vom 16. September 2022 (ABl. EKD S. 145), Roadmap S. 4
(
4
)
Bis zum 31.12.2025 sollen die kirchlichen Körperschaften ihren Zeit- und Maßnahmenplan (§ 4 Klimaschutzgesetz) einschließlich Gebäudebedarfsplan (§ 5 Klimaschutzgesetz) fertiggestellt haben. Der Plan beinhaltet eine Auflistung der Maßnahmen und ihrer Auswirkungen sowie die geplanten Umsetzungszeiträume.
#§ 2
Datenerfassung und Datenübermittlung
(
1
)
Die erstmalige Bestandsanalyse gemäß § 3 Abs. 1 Klimaschutzgesetz erfolgt für das Jahr 2023.
(
2
)
Die Energiedaten aller selbstgenutzten eigenen oder angemieteten Gebäude der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und der Kirchengemeinden und Kirchenkreise werden von der Gemeinsamen Kirchenverwaltung erfasst. Für die Erfassung der Daten muss das vom Oberkirchenrat vorgegebene Programm verwendet werden.
(
3
)
Die gefahrenen Kilometer der dienstlich verursachten Fahrten werden aus den Reisekostenabrechnungen bzw. den Jahreskilometerständen der Dienstwagen von den zuständigen Verwaltungsstellen ermittelt und der Gemeinsamen Kirchenverwaltung erfasst.
(
4
)
Die Energie- und Emissionsberichte werden jeweils von der Gemeinsamen Kirchenverwaltung erstellt und jährlich den kirchlichen Körperschaften und dem Oberkirchenrat übermittelt.
(
5
)
Die Einrichtungen und Werke der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, der Kirchenkreise oder Kirchengemeinden, die nicht von der Gemeinsamen Kirchenverwaltung verwaltet werden, erfassen Ihre Daten in eigener Zuständigkeit und übermitteln jährlich einen Energie- und Emissionsbericht an den Oberkirchenrat. Der Oberkirchenrat kann in Ausnahmefällen von der Berichtspflicht befreien. Einzelheiten regelt eine Verwaltungsanordnung des Oberkirchenrates.
(
6
)
Zur Bilanzierung der THG-Emissionen ist die „Arbeitsanleitung zur Ermittlung der CO2-Emissionen in Landeskirchen und Diözesen“ in der jeweils aktuellen Fassung, herausgegeben von der Forschungsstätte der Evangelischen Studiengemeinschaft e.V. (FEST), anzuwenden.
(
7
)
Der Oberkirchenrat übermittelt die Daten an die EKD.
(
8
)
Im Übrigen gelten die Aufgaben und Zuständigkeiten der Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung. Die Anlage 2 definiert die zitierten Begriffe.
#§ 3
Maßnahmen zur Reduktion der emittierten Treibhausgase
(
1
)
Die kirchlichen Körperschaften haben zur Reduktion der emittierten Treibhausgase die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(
2
)
Zu den Maßnahmen im Bereich Gebäude gehören insbesondere:
- Erstellung einer Gebäudebedarfsplanung:Die Gebäudenutzung ist auf Basis der strategischen und inhaltlichen Ausrichtung, in Kooperation mit Nachbargemeinden bzw. innerhalb eines Kirchenkreises abzustimmen. Gegebenenfalls kann auch eine Kooperation mit Partnern außerhalb der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg erfolgen. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Zukunftsstrategie für den Gebäudebestand in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg“ sollen Anwendung finden. Ziel ist eine am Bedarf orientierte Gebäudereduktion und optimierte Auslastung der Gebäude.
- Energetische Optimierung:Der Gebäudebestand mit Zukunftsperspektive ist energetisch zu optimieren. Die Standards sind in der Ökofondsrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung beschrieben.
- Maßnahmen zur Reduzierung des fossilen Heizenergiebedarfs:
- Anpassung der Heizungseinstellungen (u.a. Heizkurve, Betriebszeiten, Nachtabsenkung) an die vorhandene Gebäudenutzung,
- Überarbeitung der Anlagensteuerung und der Pumpentechnik (Austausch ungeregelter Pumpen gegen Hocheffizienz-Pumpen),
- Durchführung eines hydraulischen Abgleichs beim Heizungstausch und bei Heizungsanlagen, für die kein solcher nachgewiesen werden kann,
- Berechnung der notwendigen Heizlast, spätestens vor dem Einbau neuer Heiztechnik,
- Anpassung der Wärmeverteilung und -übergabe (Rohre und Heizkörper) an niedrigere Vorlauftemperaturen,
- Austausch veralteter Thermostatventile und Prüfung des Einsatzes moderner Technologien, wie intelligente Thermostate oder Einzelraumregelung,
- Abdichtung von Fenstern und Türen, Austausch der Verglasung, Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. Kellerdecke, Dämmen von Dach und Wand einschl. Fenster- und Türenaustausch.
- Verpflichtend bei Kirchen und Kapellen:
- Konzept für Winterkirche,
- Einsatz von Datenloggern zur regelmäßigen Kontrolle von Temperatur und relativer Luftfeuchtigkeit,
- Raumtemperatur senken und klimastabilisierend lüften, siehe „Empfehlungen für Energieeinsparungen in kirchlichen Gebäuden ELKiO“.Auszug aus dem Dokument …:Zum Schutz von Orgel und Inventar sollen folgende Werte grundsätzlich eingehalten werden:• Grundtemperatur: mind. 5 – 8° C• Nutzungstemperatur: max. 16° C, bei Konzerten 18° C• Auf- und Abheizgeschwindigkeit max. 0,5 bis 1° C pro Stunde• Relative Luftfeuchte: 45 – 70 % rH, in Sonderfällen* bei 50 – 65 % rH*Sonderfälle sind Kirchen mit hochwertiger Ausstattung und/oder historischen Orgeln.
- Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien bei Heizenergie:
- Heizsysteme auf Basis von Erdgas oder Erdöl sind zu vermeiden.
- Der Austausch der Heiztechnik soll unter Verwendung klimaverträglicher Heizungstechnologien nach dem aktuellen Stand der Technik, insbesondere Wärmepumpenheizungen, Solarthermie, Photovoltaik, Wärmenetze mit erneuerbaren Energien, biogene Reststoffe und Anschluss an Nah- oder Fernwärmenetze auf Basis erneuerbarer Energien erfolgen.
- Wärmekonzepte mit körpernaher Erwärmung (z.B. durch beheizte Sitzpolster, in Verbindung mit zertifiziertem Ökostrom) sind zu prüfen.
- Reduktion des Stromverbrauchs:
- Die Innenbeleuchtung von Kirchen und anderen Gebäuden ist auf energiesparende LED-Beleuchtung, ggf. in Verbindung mit Bewegungsmeldern und/oder zeitgesteuerten Abschaltvorrichtungen umzustellen.
- Die Außenbeleuchtungskonzepte sind auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen und jedenfalls auf energiesparende LED, ggf. in Verbindung mit Bewegungsmeldern und/oder zeitgesteuerten Abschaltvorrichtungen umzustellen.
- Austausch und Neuanschaffung von Elektrogeräten haben unter Berücksichtigung der Energieeffizienz zu erfolgen.
- Erhöhung des Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien:
- Die Stromversorgung der Gebäude ist mit erneuerbaren Energien, zertifiziert nach aktuellem Stand der Technik oder selbst produziert, zu sichern.
- Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (z.B. Photovoltaik-/Solarthermie-/Windkraftanlage) auf kirchlichen Gebäuden/Flächen, ggf. mit Eigenstromnutzung ist anzustreben, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Die Wirtschaftlichkeit ist auf Basis der Einspeisevergütung zu berechnen.
- Bei anstehenden Dachsanierungen ist vorab die bauliche und wirtschaftliche Eignung für Solarwärme, Solarstrom und/oder Dachbegrünung zu prüfen. Bei gegebener Eignung ist die Umsetzung mit zu planen.
- Rahmenverträge, die die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg für die Stromversorgung abgeschlossen hat, sollen von den kirchlichen Körperschaften genutzt werden.
- Sommerlicher Wärmeschutz:Anstelle des Einsatzes von Klimaanlagen soll der Einsatz von Verschattungselementen ebenso wie eine Fassaden- oder Dachbegrünung geprüft werden.
(
3
)
Zu den Maßnahmen im Bereich Mobilität gehören insbesondere:
- Nutzung öffentlicher und klimafreundlicher Verkehrsmittel:Bei dienstlich veranlassten Fahrten soll insbesondere auf den Öffentlichen Personenverkehr, das Fahrrad oder elektrisch betriebene Fahrzeuge zurückgegriffen werden. Auf Inlandsflüge ist zu verzichten. In Ausnahmefällen kann vom Verbot der Flugzeugnutzung abgewichen werden. Dies gilt insbesondere, wenn alternative Beförderungsmittel nicht zur Verfügung stehen.
- Nutzung digitaler Kommunikationsmittel:Dienstreisen sollen nur angeordnet und genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht ebenso auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann.
- Förderung einer klimafreundlichen Anreise der Mitarbeitenden zur jeweiligen Dienststelle:
- Der Oberkirchenrat informiert regelmäßig über die Möglichkeit des Dienstrad-Leasings.
- Die Nutzung eines Job-Tickets soll ermöglicht werden.
- Bei Dienstfahrzeugen soll auf die Anschaffung von Fahrzeugen mit fossiler Verbrennungstechnik verzichtet werden.
(
4
)
Zu den Maßnahmen im Bereich Beschaffung und Ernährung gehört insbesondere die nachhaltige Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit.
Es werden vorrangig Güter und Dienstleistungen eingekauft,
- in deren Nutzungszeitraum und bei deren Produktions-, Lieferungs- und Entsorgungsprozessen vergleichsweise wenig Energie und Rohstoffe verbraucht werden und wenig Schadstoffe in die Umwelt gelangen,
- die gesundheitlich unbedenklich sind,
- bei deren Herstellung vergleichsweise hohe Sozialstandards eingehalten werden und
- die aus der Region stammen.
Anlage 3 enthält Informationen zu den Nachhaltigkeitskriterien.
#§ 4
Maßnahmen für Investitionen in erneuerbare Energien
(
1
)
Investitionen in erneuerbare Energien sollen gemeinsam mit Kooperationspartnern geprüft und im Rahmen der Möglichkeiten realisiert werden.
(
2
)
In der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern für Investitionen in Solar- oder Windparks beauftragt das Kollegium des Oberkirchenrates einen oder mehrere Mitarbeitende mit der Koordination und Interessenvertretung. Sie sind zu verbindlichen Absprachen gegenüber den Investoren und Dienstleistern berechtigt.
#§ 5
Grundsätze für Geldanlagen
Investitionen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg orientieren sich am „Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche“, EKD-Texte 113, in der jeweils aktuellen Fassung.
#§ 6
Kompensation von nicht vermeidbaren Treibhausgas-Emissionen
Die Treibhausgasneutralität soll durch Vermeidung und Reduzierung von Treibhausgasemissionen geschehen. Die verbliebenen Emissionen werden spätestens ab dem 1. Januar 2036 kompensiert. Bei der Auswahl geeigneter Anbieter zur Kompensation haben die kirchlichen Körperschaften die Empfehlungen des Oberkirchenrates zu berücksichtigen.
#§ 7
Maßnahmen für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit
(
1
)
In allen Handlungsfeldern der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sollen Klimaschutz und Klimagerechtigkeit regelmäßig thematisiert werden.
(
2
)
Nachhaltigkeitsthemen sollen im Programm aller Arbeitsbereiche des Oberkirchenrates und in allen Handlungsfeldern der Kirchengemeinden und Kirchenkreise berücksichtigt werden.
#§ 8
Beratende Unterstützung und Finanzierungsmöglichkeiten
(
1
)
Investitionsmaßnahmen im Bereich Klimaschutz werden im Rahmen des Haushaltsplanes von der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg bezuschusst und ergänzt durch die Möglichkeit eines zinslosen Kredites.
(
2
)
Die Kriterien und Bedingungen der Mittelvergabe werden in der Ökofondsrichtlinie festgelegt.
(
3
)
Zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten sind durch das aktive Einwerben von Drittmitteln sowie über eine Veränderung des Gebäudebestandes zu schaffen.
(
4
)
In allen kirchlichen Handlungsfeldern soll die Beratung zu den Klimaschutzmaßnahmen durch ehrenamtliche Klimaräte ergänzt werden, die in jedem Kirchenkreis zu initiieren sind.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Anlage 1
Aufgaben | Zuständigkeit / verantwortliche Stelle |
|
|
Empfohlen: Monatliches Monitoring der Energieverbräuche von Gebäuden (Zählerstände). |
|
|
|
| Ein Plan kann auch in Kooperation mit benachbarten Kirchengemeinden gemeinsam aufgestellt werden.
|
|
|
|
|
Empfehlung für Kirchengemeinden:
|
|
Anlage 2
Abkürzungen und Begriffserklärungen
THG: Treibhausgas
GKR: Gemeindekirchenrat / GKRe: Gemeindekirchenräte
RDS: Regionale Dienststelle / RDSen: Regionale Dienststellen
ZDS: Zentrale Dienststelle
Anlage 3
Produktgruppe / Produkt | Nachhaltigkeitskriterien |
LEBENSMITTEL | |
Lebensmittel allgemein |
|
Getränke |
|
BÜRO-, BASTELBEDARF | |
Papier |
|
Stifte, Scheren, Bastelmaterial | aus Holz oder recyceltem Kunststoff |
Umschläge | 100 % Recyclingmaterial |
Druckaufträge |
|
ELEKTROGERÄTE | |
Elektrogeräte |
|
REINIGUNG / HYGIENE | |
Reinigungsmittel, Geschirrspülmittel, Maschinenspülmittel, Allzweckreiniger, Seife, WC-Papier etc. |
|
SPIELWAREN | |
| |
ENERGIE | |
Strom |
|
Gas |
|
VERSCHIEDENES | |
Pflanzen |
|
Weitergehende Informationen darüber, ob Lebensmittel, Verbrauchsgüter und Geräte in der Herstellung und im Betrieb als nachhaltig zu bewerten sind, können auf der Seite https://zukunft-einkaufen.de/ nachgeschlagen werden. Hier sind für verschiedene Produktgruppen Informationen und aussagekräftige Label zu finden.
Nr. 5Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (Haushaltsgesetz – HhG)
####Artikel 1
Änderung des Haushaltsgesetzes
Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (Haushaltsgesetz – HhG) vom 22. Mai 1984 (GVBl. 20. Band, S. 284), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 27. September 2008 (GVBl. 26. Band, S. 180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(
1
)
Die näheren Grundlagen der Vermögensverwaltung sowie des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes werden durch eine Rechtsverordnung des Oberkirchenrates mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses geregelt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. November 2023 in Kraft.
Oldenburg, 24. November 2023
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
Nr. 6Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rechnungsstil der doppelten Buchführung (Haushaltsordnung-Doppik – HO-Doppik)
Der Oberkirchenrat hat aufgrund des § 13 Absatz 1 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (Haushaltsgesetz – HhG) in der Fassung vom 24. November 2023 (GVBl. 30. Band, S. 9) mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####Artikel 1
Die Rechtsverordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rechnungsstil der doppelten Buchführung (Haushaltsordnung-Doppik - HO-Doppik) vom 18. November 2021 (GVBl. 29. Band, S. 4) wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht werden hinter § 64 die Wörter „Überschuss, Fehlbetrag,“ gestrichen.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Haushaltsplan ist in jedem Jahr im Ergebnisplan auszugleichen. Daneben sind die Liquidität sowie die Finanzierung der Investitionen sicherzustellen.“
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Ergebnisplan ist ein Jahresfehlbetrag zulässig, wenn er aus der Haushaltsausgleichsrücklage, aus der Bauunterhaltungsrücklage oder aus freiwilligen Rücklagen ausgeglichen werden kann.“
- Absatz 3 entfällt.
- § 19 wird wie folgt geändert: In Absatz 5 werden die Wörter „der Betriebsmittelrücklage nicht ausreichen oder die Inanspruchnahme unwirtschaftlich ist“ durch die Wörter „nicht ausreichend zur Verfügung stehen“ ersetzt.
- § 20 entfällt.
- § 64 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden die Wörter „Überschuss, Fehlbetrag,“ gestrichen.
- Absatz 1 entfällt.
- Absatz 2 wird ohne gesonderten Ausweis als Absatz wie folgt neu gefasst: „Ein positives Bilanzergebnis soll vorrangig für den Abbau eines bestehenden Verlustvortrages oder zur Erreichung des Mindestbestandes der Pflichtrücklagen verwendet werden.“
- § 72 wird wie folgt geändert:In Absatz 3 wird das Wort „Rückstellungen“ durch die Wörter „anderen Passivposten“ ersetzt.
- § 75 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„Rücklagen werden als Pflichtrücklagen oder freiwillige Rücklagen gebildet.“
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft sind als Pflichtrücklagen in dieser Reihenfolge zu bilden:
- 1.
- eine Betriebsmittelrücklage,
- 2.
- eine Bauunterhaltungsrücklage und
- 3.
- eine Haushaltsausgleichsrücklage.“
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„Die Betriebsmittelrücklage dient der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit einer kirchlichen Körperschaft. Die Berechnungsgrundlage für diese Rücklage sind alle Aufwendungen eines Jahres abzüglich der nicht zahlungswirksamen Aufwendungen sowie zuzüglich der kurzfristigen Darlehenstilgungen. Von diesem Wert ist in der Rücklage ein Sechstel der entsprechend geplanten Werte als Mindestbestand vorzuhalten.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„Die Haushaltsausgleichsrücklage dient zum Ausgleich eines negativen Haushalts. Als Bestand sind 20 % des in der erstmaligen Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals vorzuhalten. Die Rücklage wird einmalig als Passivtausch aus dem Vermögensgrundbestand gebildet.“
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„Für die Erhaltung des Zustandes aller Gebäude (Instandhaltung) ist eine Bauunterhaltungsrücklage aus dem Jahresüberschuss der kirchlichen Körperschaft zu bilden. Grundlage für die Ermittlung dieser Rücklage ist die Multiplikation des Versicherungswertes von 1914 mit dem für das Berichtsjahr jeweils geltenden Baupreisindex. Der Mindestbestand beläuft sich auf 0,5% des ermittelten Wertes. Ist der Mindestbestand (noch) nicht erreicht und die Finanzdeckung nicht gegeben bzw. kann der Mindestbestand nicht in einem Jahr gebildet werden, so ist eine sukzessive Bildung zulässig, bis der Mindestbestand erreicht ist. In diesem Fall ist die Deckungslücke im Anhang auszuweisen. Die Rücklage ist jährlich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses pro Gebäude zu ermitteln, in der Bilanz jedoch in einer Summe auszuweisen.
- Absatz 6 entfällt.
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst: „Zu den freiwilligen Rücklagen zählen Rücklagen, die das zuständige Beschlussorgan mit einer bestimmten Zweckbindung versieht (zweckbestimmte Rücklagen). Darüber hinaus können vom dem zuständigen Beschlussorgan weitere Rücklagen (freie Rücklagen) gebildet werden.“
- Absatz 8 entfällt.
- Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst: „Für die Betriebsmittelrücklage und die Bauunterhaltungsrücklage gelten der Grundsatz der Finanzdeckung.“
- § 91 wird wie folgt geändert:
- Ziffer 19 wird wie folgt gefasst: „Deckungslücke der Bauunterhaltungsrücklage: Differenz aus Mindestbestand und ausgewiesener Höhe der Bauunterhaltungsrücklage. Die Deckungslücke ist im Anhang auszuweisen.“
- Ziffer 28 wird wie folgt neu gefasst: „Grundsatz der Finanzdeckung: Finanzdeckung ist gegeben, wenn die Summe aus Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivposten und liquiden Mitteln abzüglich der Summe aus Sonderposten aus noch nicht verwendeten zweckgebundenen Spenden und Verbindlichkeiten die zu deckenden Passivposten erreicht oder übersteigt.“
- Ziffer 44 wird wie folgt neu gefasst: „Entfällt“.
- Ziffer 63 wird wie folgt neu gefasst: „Rücklagen: Rücklagen sind ein Teil des Eigenkapitals, der gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig für bestimmte oder allgemeine Zwecke gesondert in der Bilanz dargestellt wird.“
- § 92 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Bestimmungen zur Durchführung dieser Rechtsverordnung trifft der Oberkirchenrat.“
- Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Der Oberkirchenrat kann zur Schaffung von Übergangsregelungen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.“
- § 47 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Einzahlungen“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Oldenburg, 15. Dezember 2023
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
Nr. 7Rechtsverordnung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für Predigtlektor*innen und Prädikant*innen, die Gottesdienste übernehmen
Aufgrund des von § 9 des Predigtlektoren- und Prädikantengesetzes vom 27. Mai 2016 (GVBl. 28. Band, S. 9) i.V.m. Art 118 Kirchenordnung hat der Oberkirchenrat in seiner Sitzung am 29.08.2023 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Diese Rechtsverordnung gilt für ordnungsgemäß beauftragte Predigtlektor*innen und Prädikant*innen sowie ordnungsgemäß beauftragte Lektor*innen nach B bzw. C (frühere Bezeichnung), die eigenständig Gottesdienste inkl. Predigt durchführen.
#§ 2
(
1
)
Bei der Übernahme von Gottesdiensten wird auf Antrag eine Aufwandsentschädigung gezahlt.
(
2
)
Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 beträgt pro übernommenem Gottesdienst 30,00 €.
(
3
)
Der Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
#§ 3
Die Aufwandsentschädigung wird aus dem Haushalt der Kirchengemeinde gezahlt.
#§ 4
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung kann nur erfolgen, wenn die Übernahme des Gottesdienstes zuvor mit dem Gemeindekirchenrat und dem Pfarramt abgestimmt worden ist.
#§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie gilt zunächst für drei Jahre. Voraussetzung für eine Laufzeitverlängerung ist eine vorherige Evaluation.
Oldenburg, 29. August 2023
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
II. Beschlüsse der Synode
Nr. 8Abnahme des Jahresabschlusses 2022 und Entlastung
#Die 49. Synode hat in ihrer 8. Tagung am 23.11.2023 der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses folgend einstimmig beschlossen, gemäß Artikel 125 Absatz 3 Kirchenordnung (KO) in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Kirchenverwaltungsgesetz (KiVwG), die Abnahme der Ergebnis- und Vermögensrechnungen mit Bilanzen zum 31.12.2022 (Jahresabschluss) sowie die Entlastung der Beteiligten für die Haushalts- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung des Kernhaus-haltes, der unselbständigen Sonderrechnungen, des Beschäftigungsfonds (Sondervermögen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg) und der als Treuhandvermögen geführten Haushalte im Haushaltsjahr 2022 zu erteilen.
Blütchen | Richter |
Präsidentin | Schriftführer |
III. Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission
Nr. 9Bekanntmachung des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 105. Änderung der Dienstvertragsordnung
Nachstehend gibt der Oberkirchenrat den Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 105. Änderung der Dienstvertragsordnung (DienstVO) vom 14. Juni 2022 bekannt.
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
####105. Änderung der Dienstvertragsordnung
Vom 14. Juni 2023
Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung der 61. Änderung vom 10. Juni 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 70), die zuletzt durch die 104. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 8. September 2022 (Kirchl. Amtsbl. Hannover 2023 S. 27) geändert worden ist, wie folgt geändert:
# Artikel 1
Änderung der Dienstvertragsordnung
- § 31 Absatz 3 DienstVO wird wie folgt geändert:
- Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:3 „In begründeten Einzelfällen kann ein Zuschuss auf den Umwandlungsbetrag, der zusammen mit dem Beitrag zur Zusatzversorgungskasse den Betrag von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt, gezahlt werden. 4 Die Mitarbeiterinnen können maximal einen Zuschuss auf den Umwandlungsbetrag erhalten, der 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.“.
- Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 5 und 6.
- Anlage 2 (zu § 15a) DienstVO Abschnitt M. Mitarbeiterinnen im ambulanten Pflegedienst wird wie folgt geändert:Die Anmerkungen werden um den folgenden Buchstaben h) ergänzt:
- „h)
- Pflegepersonen mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als Praxisanleiterin eine monatliche Zulage nach Anlage F zum TV-L Abschnitt IV Nr. 9. Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Ent-geltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.“.
- Anlage 8 (zu § 2 Abs. 7) wird wie folgt geändert:Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „zehn“ durch die Zahl „11,5“ ersetzt.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „zwölften“ durch das Wort „sechsten“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:2 „Über die Lage der Arbeitsbefreiung ist bereits bei der Planung der Maßnahme das Benehmen zwischen der Mitarbeiterin und dem Anstellungsträger herzustellen.“.
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:1 „Soweit der Arbeitsbefreiung nach Absatz 3 dienstliche oder persönliche Gründe entgegenstehen, hat der Anstellungsträger auf Antrag die Arbeitsbefreiung bis zu 2 Stunden pro Tag durch die Zahlung von Entgelt zu ersetzen.“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderung der DienstVO tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hannover, den 14. Juni 2023
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission
Janßen
(Vorsitzender)
Nr. 10Bekanntmachung des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 106. Änderung der Dienstvertragsordnung und die 12. Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Azubis und Praktikanten (ARR-Azubi/Prakt)
Nachstehend gibt der Oberkirchenrat den Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 106. Änderung der Dienstvertragsordnung (DienstVO) und die 12. Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Azubis und Praktikanten (ARR-Azubi/Prakt) vom 20.09.2023 bekannt.
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
####106. Änderung der Dienstvertragsordnung
Vom 20. September 2023
Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung der 61. Änderung vom 10. Juni 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 70), zuletzt geändert durch die 105. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 14. Juni 2023 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 71) worden ist, wie folgt geändert:
#Artikel 1
Änderung der Dienstvertragsordnung
- Die Bezeichnung des Abschnitts V wird geändert in „Fahrtkostenzuschüsse“.
- Es wird folgender § 32 eingefügt:„§ 32 Fahrtkostenzuschuss im öffentlichen Personennahverkehr1 Durch Dienstvereinbarung mit der örtlichen Mitarbeitervertretung kann Mitarbeiterinnen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Entgelt ein zweckgebundener und jederzeit wider-ruflicher Zuschuss zu den Kosten für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gewährt werden. 2 Der Zuschuss beträgt bis zu 20,00 Euro pro Monat. 3 Die jeweiligen Kirchenleitungen empfehlen im Einvernehmen mit ihren Gesamtausschüssen Muster-Dienstvereinbarungen zur Verwendung für die örtlichen Mitarbeitervertretungen. 4 In Dienststellen ohne örtliche Mitarbeitervertretung kann dieser Zuschuss als freiwillige Leistung des Anstellungsträgers in entsprechender Anwendung gewährt werden.“.
- Die Bezeichnung des § 33 wird ergänzt um „für geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderung der DienstVO tritt am 01.10.2023 in Kraft.
Hannover, den 20. September 2023
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission
Janßen
(Vorsitzender)
#12. Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen
Vom 20. September 2023
Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz- ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen vom 10. Juni 2008 – ARR-Azubi/Prakt - (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 106), zuletzt geändert durch die 11. Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen vom 8. September 2022 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 76), wie folgt geändert:
#Artikel 1
Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen
- Es wird ein neuer Abschnitt IV „Fahrtkostenzuschüsse“ eingefügt. Es wird in diesem Abschnitt ein neuer § 9 eingefügt. Der nachfolgende Paragraf verschiebt sich entsprechend.„§ 9 Fahrtkostenzuschüsse§ 32 der DienstVO gilt entsprechend für Auszubildende und Praktikantinnen im Geltungsbereich nach § 1.“
- Abschnitt IV „Übergangs- und Schlussvorschriften“ wird zu Abschnitt V.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen tritt am 01.10.2023 in Kraft.
Hannover, den 20. September 2023
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission
Janßen
(Vorsitzender)
#
Nr. 11Bekanntmachung des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 107. Änderung der Dienstvertragsordnung Dienstvertragsordnung Tarifübernahme TVöD Tabellen ab 01.03.2023
Nachstehend gibt der Oberkirchenrat den Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 107. Änderung der Dienstvertragsordnung (DienstVO) Tarifübernahme TVöD Tabellen ab 01.03.2024 bekannt.
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
####107. Änderung der Dienstvertragsordnung
Vom 20. September 2023
Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 156), hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung der 61. Änderung vom 10. Juni 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 70), zuletzt geändert durch die 106. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 06.11.2023 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S.), wie folgt geändert:
#§ 1
Änderung der Dienstvertragsordnung
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- Nach Nummer 10.7 wird folgende Nummer 10.8 eingefügt:„10.8. Für den Geltungsbereich gemäß der Nummer 1 der Anlage 9:Nachfolgend aufgeführte Bestimmung des Änderungstarifvertrages Nr. 29 vom 14. Juli 2022 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – vom 13. September 2005 (Kirchl. Amtsbl. S.):
- § 2 Buchstabe E.“.
- Nach Nummer 10.8 wird folgende Nummer 10.9 eingefügt:„10.9. Für den Geltungsbereich gemäß der Nummer 1 der Anlage 9:Nachfolgend aufgeführte Bestimmungen des Änderungstarifvertrages Nr. 30 vom 22. April 2023 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – vom 13. September 2005 (Kirchl. Amtsbl. S.):
- § 1 Buchstabe C Nr. 5,
- § 1 Buchstabe C Nr. 6.“.
§ 2
Inkrafttreten
§ 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. November 2022 und § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Hannover, 20. September 2023
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission
Janßen
Vorsitzender
Nr. 12Bekanntmachung des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über eine Arbeitsrechtsregelung über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (ARR-Inflationsausgleich)
Nachstehend gibt der Oberkirchenrat den Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über eine Arbeitsrechtsregelung über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (ARR-Inflationsausgleich) bekannt.
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
####Arbeitsrecht
Nachstehend geben wir den Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 14. Juni 2023 über eine Arbeitsrechtsregelung über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (ARR-Inflationsausgleich) bekannt.
Konföderation evangelischer Kirchen
in Niedersachsen
- Geschäftsstelle -
Andrea Radtke
#Arbeitsrechtsregelung über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreis (ARR-Inflationsausgleich)
Vom 14. Juni 2023
Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
#§ 1
Geltungsbereich
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, die im Sozial- und Erziehungsdienst eingesetzt sind und die unter den Geltungsbereich der Anlage 9 „Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst“ der Dienstvertragsordnung (DienstVO) fallen.
#§ 2
Inflationsausgleich 2023
(
1
)
Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Dienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(
2
)
1 Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt 1.240 Euro. 2 § 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend. 3 Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023.
#§ 3
Monatliche Sonderzahlungen
(
1
)
1 Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. 2 Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. 3 Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Dienstverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(
2
)
1 Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt 220 Euro. 2 § 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend. 3 Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.
#§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3
(
1
)
1 Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2 Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
(
2
)
1 Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 und des § 3 Absatz 1 Satz 3 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2 Einem Anspruch auf Entgelt Gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
(
3
)
Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(
4
)
Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 18. Mai 2023 in Kraft.
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission
Janßen
Vorsitzender
IV. Verfügungen
Nr. 13Bekanntmachung und Außergeltungssetzung von Siegeln
Der Oberkirchenrat hat gem. § 26 der Verwaltungsanordnung betr. Siegelordnung für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (GVBl. XVI. Band, S. 104) folgende Dienstsiegel genehmigt:
Körperschaft | Genehmigung vom | Siegelumschrift | Beizeichen | Spiegelbild |
Ev.-luth. Kirchengemeinde Ganderkesee und Schönemoor | 28.11.2023 | EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE GANDERKESEE UND SCHÖNEMOOR | Römische Ziffer im Scheitelpunkt der Umschrift | Griechisches Kreuz, im Uhrzeigersinn: Orgelpfeifen, Alpha/Omega, Krone |
Ev.-luth. Kirchengemeinde Havenkirche | 04.01.2024 | EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE HAVENKIRCHE | Römische Ziffer im Scheitelpunkt der Umschrift | 3 stilisierte Fische im Kreis angeordnet |
Der Oberkirchenrat hat gem. § 26 der Verwaltungsanordnung betr. Siegelordnung für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (GVBl. XVI. Band, S. 104) folgende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt:
Körperschaft | Außergeltungsetzung vom | Siegelumschrift | Beizeichen | Siegelbild |
Ev. Lutherkirchengemeinde Wilhelmshaven | 01.01.2024 | EV. LUTHERKIRCHENGEMEINDE WILHELMSHAVEN | Römische Ziffern I, II und III in der Umschrift | Rundes Siegelbild Lutherrose |
Ev. Kirchengemeinde Wilhelmshaven Christus und Garnison | 01.01.2024 | EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE WILHELMSHAVEN | Römische Ziffern I, II und III in der Umschrift | Lateinisches Kreuz (Lilienkreuz) |
Ev. Kirchengemeinde Heppens | 01.01.2024 | EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE HEPPENS IN WILHELMSHAVEN | Römische Ziffern I, II und III in der Umschrift | Griechisches Kreuz, Querbalken als Wellenkamm, Kirche Heppens |
Ev. Kirchengemeinde Ganderkesee | 01.01.2024 | EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE GANDERKESEE | Römische Ziffern I, II, III, IV, V und Sterne *, **, *** in der Umschrift | Griechisches Kreuz, schräge Seitenansicht der Cyprian- und Cornelius Kirche in Ganderkesee |
Ev. Kirchengemeinde Schönemoor | 01.01.2024 | EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE SCHÖNEMOOR | Römische Ziffern I und II | St. Katharina mit Schwert, Krone und Rad |
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
V. Mitteilungen
Nr. 14Bekanntmachung über die Einberufung zur 8. Tagung der 49. Synode
####Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg wird zur 8. Tagung auf
Donnerstag, 22. November 2023 einberufen.
Wir feiern den Eröffnungsgottesdienst um 09:00 Uhr in der St.-Ulrichs-Kirche in Rastede, Denkmalsplatz 2, 26180 Rastede. Im Anschluss beginnen die Verhandlungen der Synode um 11:00 Uhr im Ev. Bildungshaus Rastede, Mühlenstr. 126, 26180 Rastede und werden voraussichtlich am Freitag, 23.11.2023 gegen 18:00 Uhr beendet sein.
Es ist möglich, die Tagung virtuell per Stream zu verfolgen. Nutzen Sie gerne den folgenden Link an den Verhandlungstagen: https://www.kirche-oldenburg.de/synode/live
Oldenburg, 18.10.2023
Die Präsidentin der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Blütchen
Nr. 15Bekanntmachung über die Einberufung zur
2. außerordentlichen Tagung der 49. Synode
####2. außerordentlichen Tagung der 49. Synode
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg wird einberufen zur 2. außerordentlichen Tagung auf
Samstag, 9. März 2024.
Die Synode beginnt um 11:00 Uhr mit einem Gottesdienst in der St.-Johannes-Kirche, der von Pfarrer Nico Szameitat gehalten wird. Nach dem Gottesdienst wird die Tagung öffentlich um 11:45 Uhr im Gemeindehaus an der St.-Johannes-Kirche in Kreyenbrück, Pasteurstr. 5, 26133 Oldenburg beginnen und voraussichtlich gegen 15:00 Uhr beendet sein.
Es wird empfohlen, die Tagung virtuell per Stream zu verfolgen. Nutzen Sie gerne den folgenden Link an den Verhandlungstagen: https://www.kirche-oldenburg.de/synode/live
Oldenburg, 12.02.2024
Die Präsidentin der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Blütchen
Nr. 16Bekanntmachung der Bestellung von Mitgliedern in den Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
####Die Synode hat in ihrer 8. Tagung am 24. November 2023 Oberkirchenrat Udo Heinen in den Rat der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen bestellt.
Oldenburg, 24.11.2023
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
Nr. 17 Bekanntmachung der Nachwahlen in Gremien zur 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
####Die 49. Synode hat in ihrer 8. Tagung am 24. November 2023 folgenden Nachwahlen zugestimmt: Als Mitglied in den Finanz- und Personalausschuss wurde der Synodale Björn Thümler gewählt.
Als Mitglied in den Ausschuss für theologische und liturgische Fragen, Schöpfungsverantwortung, Mission und Ökumene wurde der Synodale Pfarrer Lars Löwensen mehrheitlich gewählt
Als Mitglied in den Ausschuss für theologische und liturgische Fragen, Schöpfungsverantwortung, Mission und Ökumene wurde der Synodale Pfarrer Lars Löwensen mehrheitlich gewählt
Oldenburg, 24.11.2023
Die Präsidentin der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Blütchen
Nr. 18Bekanntmachung der Nachwahl in den Wahlvorbereitungsausschuss
####Die 49. Synode hat in ihrer Tagung am 24. November 2023 Chris Schellstede als Mitglied in den Wahlvorbereitungsausschuss gewählt.
Oldenburg, 24.11.2023
Die Präsidentin der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Blütchen
Nr. 19Hinweis auf Rundschreiben des Oberkirchenrates
####Wir bitten um Beachtung folgender Rundschreiben:
Nr. 36/2023 vom 04.07.2023
Wichtige Informationen zu § 2 b des Umsatzsteuergesetzes
Wichtige Informationen zu § 2 b des Umsatzsteuergesetzes
Nr. 40/2023 vom 15.08.2023
Pauschalverträge über Musik im Gottesdienst und über Konzerte und sonstige Veranstaltungen zwischen der EKD und der GEMA
Pauschalverträge über Musik im Gottesdienst und über Konzerte und sonstige Veranstaltungen zwischen der EKD und der GEMA
Nr. 41/2023 vom 15.08.2023
Wichtige Informationen zu § 2 b des Umsatzsteuergesetzes – Faktura App
Wichtige Informationen zu § 2 b des Umsatzsteuergesetzes – Faktura App
Nr. 43/2023 vom 05.09.2023
Gemeindekirchenratswahl 2024 – wichtige Termine 2
Gemeindekirchenratswahl 2024 – wichtige Termine 2
Nr. 44/2023 vom 13.09.2023
Wichtige Informationen zu den Rundschreiben zur Umsatzsteuer
Wichtige Informationen zu den Rundschreiben zur Umsatzsteuer
Nr. 45/2023 vom 13.09.2023
Wichtige Informationen zu § 2 b des Umsatzsteuergesetzes - Unternehmer
Wichtige Informationen zu § 2 b des Umsatzsteuergesetzes - Unternehmer
Nr. 49/2023 vom 27.10.2023
Wichtige Informationen zu § 2 b des Umsatzsteuergesetzes – Vorsteuer
Wichtige Informationen zu § 2 b des Umsatzsteuergesetzes – Vorsteuer
Nr. 53/2023 vom 04.12.2023
Informationen zur Abgabepflicht von Pfarr- und Gemeindebriefen an die Deutsche Nationalbibliothek
Informationen zur Abgabepflicht von Pfarr- und Gemeindebriefen an die Deutsche Nationalbibliothek
Nr. 54/2023 vom 13.12.2023
Wichtige Informationen zu § 2 b des Umsatzsteuergesetzes
Wichtige Informationen zu § 2 b des Umsatzsteuergesetzes
VI. Personalnachrichten
Zweite theologische Prüfung
05.12.2023 | Tim Franke | |
05.12.2023 | Johann Lehmhaus |
Pfarrer/Pfarrerinnen auf Probe
01.02.2024 | Tim Franke | |
01.02.2024 | Johann Lehmhaus |
Verleihung der Anstellungsfähigkeit
08.08.2023 | Carina Böttcher |
Berufung auf Lebenszeit
23.08.2023 | Mareike Heitmann |
Berufen
01.08.2023 | Pfarrer Joachim Eisemann, Pfarrstelle für die Nachwuchsgewinnung für verkündigende Berufe und die Begleitung von deren Ausbildung | |
01.08.2023 | Pfarrer Stefan Föste, Pfarrstelle zum Dienst bei der Seelsorge in Haftanstalten (JVA Vechta) | |
01.08.2023 | Pfarrerin Deborah Vieth, Pfarrstelle Wildeshausen III (50%) | |
01.09.2023 | Pfarrer Christian Egts, Pfarrstelle Hude-Wüsting III und Pfarrstelle für pfarramtliche Dienste | |
01.12.2023 | Pfarrerin Heike Boelmann-Derra; Pfarrstelle Wardenburg-Sandkrug IV | |
01.12.2023 | Pfarrer Andreas Kahnt, Pfarrstelle Apen 1 | |
01.12.2023 | Pfarrerin Jennifer Battram-Arenhövel, 50% Pfarrstelle für pfarramtliche Dienste im KK Oldenburg Stadt II (Kreisjugendpfarrerin) | |
01.12.2023 | Pfarrerin Friederike Deeken, Pfarrstelle Oldenburg / Bloherfelde II | |
01.01.2024 | Pfarrer Denis Dahlke, Pfarrstelle Edewecht 2 | |
01.02.2024 | Pfarrer i.P. Tim Franke: Pfarrstelle Delmenhorst-Stuhr II | |
01.02.2024 | Pfarrer i.P. Johann Lehmhaus Pfarrstelle Delmenhorst-Stuhr VI | |
Versetzung
01.08.2023 | Pfarrer Jann-Hendryk Weinrich; Ev. Landeskirche Baden |
Ruhestand
01.08.2023 | Pfarrer Uwe Böning, Pfarrstelle Damme | |
01.08.2023 | Pfarrer Rüdiger Möllenberg, Pfarrstelle Jever III | |
01.08.2023 | Pfarrerin Beatrix Konukiewitz, Pfarrstelle Wildeshausen | |
01.08.2023 | Pfarrer Martin Kubatta, Pfarrstelle Varel I | |
01.09.2023 | Pfarrerin Ute Ermeling, Pfarrstelle Bockhorn I | |
01.09.2023 | Pfarrer Tessen von Kameke, Pfarrer im Schul- Hochschuldienst | |
01.10.2023 | Pfarrerin Sabine Arnold, Pfarrerin im Schul- und Hochschuldienst | |
01.11.2023 | Pfarrerin Karin Kaschlun, Pfarrstelle I der Kirchengemeinde Bloherfelde | |
01.11.2023 | Pfarrerin Hilke Freels-Thibaut, Pfarrstelle Fachstelle Kindergarten | |
01.12.2023 | Pfarrer Martin Böhmen, Pfarrstelle Wardenburg II | |
01.02.2024 | Pfarrer Peter Löffel, Pfarrstelle Varel II |
Verstorben
07.07.2023 | Pfarrer i. R. Hansjörg Hochartz, zuletzt Pfarrstelle Kirchengemeinde Sandkrug | |
15.08.2023 | Pfarrer i. R. Hans Paul Walter Baartz, zuletzt Pfarrstelle für die Seelsorge an den Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Vechta | |
09.09.2023 | Pfarrerin Antje Morgenstern, Reha-Kliniken Wilhelmshaven zuletzt päd. Mitarbeiterin Ev. Familienbildungsstätte Wilhelmshaven | |
24.09.2023 | Pfarrer i. R. Wilhelm Herbst, zuletzt Pfarrstelle Kirchengemeinde Hatten | |
15.10.2023 | Pfarrer i. R. Uwe Böning, zuletzt Pfarrstelle Damme I | |
27.12.2023 | Pfarrer i. R. Erst-Wilhelm Stecker, neben Schuldienst Kreispfarrer im KK Stedingen | |
02.01.2024 | Pfarrer i. R. Frank Klimmeck, zuletzt Pfarrstelle Cäciliengroden |
Herausgeber: | Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, Philosophenweg 1, 26121 Oldenburg, Telefon: 0441 7701-0, Telefax: 0441 7701-2199, E-Mail: info@kirche-oldenburg.de www.kirche-oldenburg.de |
Redaktion: | Elisabeth Terhaag, Telefon: 0441 7701-174, E-Mail: elisabeth.terhaag@kirche-oldenburg.de |
Herstellung: | wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld |
Erscheinungsweise: | zweimal jährlich |