.
Grafik

I. Gesetze und Verordnungen

####

Nr. 20Rechtsverordnung Interprofessionelle Teams in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Aufgrund des § 12 des Gesetzes zur Erprobung und Entwicklung Interprofessioneller Teams vom 23.11.2023 (GVBl. 30. Band) in Verbindung mit Artikel 118 Kirchenordnung hat der Oberkirchenrat in seiner Sitzung am 27.05.2024 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####

§ 1
Allgemein

( 1 ) Neben dem Pfarrdienst können einem Interprofessionellen Team (IPT) Personen zum Beispiel aus diesen Berufsfeldern angehören: Religions- und Sozialpädagogik, Gemeindepädagogik, Kirchenmusik, Sozialmanagement, Betriebswirtschaft, Psychologie und Verwaltung. Mögliche Einsatzorte der Interprofessionellen Teams sind: einzelne Kirchengemeinden, Kirchengemeinden im Verbund, in Entwicklungsräumen, Institutionen, Diensten, Werken und Einrichtungen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sowie an anderen Orten (Justizvollzugsanstalten, Krankenhäuser, Altenpflegeheime, Hospize usw.).
( 2 ) Der Charakter der Arbeit in diesen Teams folgt dem Prinzip der Interprofessionalität. Hier arbeiten verschiedene Berufsgruppen an derselben Aufgabe unter Austausch ihrer jeweiligen professionellen Perspektiven. Voraussetzung für einen optimalen Einsatz dieser gebündelten Kompetenzen ist ein gegenseitiges Verständnis füreinander bei gleichzeitiger klarer Zuordnung der gemeinsam verabredeten Aufgaben.
( 3 ) Jede Berufsgruppe ist in ihrer spezifischen und profilierten Verantwortlichkeit erkennbar, dabei kommen sowohl professionsspezifische als auch persönliche Kompetenzen zum Einsatz.
( 4 ) Die praktizierte Zusammenarbeit unterschiedlicher Berufsgruppen und Ehrenamtlicher, je untereinander und miteinander im Sinne einer multiprofessionellen Vielfalt, bleibt erhalten, soll weiter unterstützt und gefördert werden.
( 5 ) Interprofessionelle Teams werden in den beiden ersten Jahren ihrer Zusammenarbeit durch Prozess- und Fachberatung begleitet.
( 6 ) Der Oberkirchenrat achtet darauf, dass bei den insgesamt durch die Synode genehmigten Pfarrstellen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg nicht mehr als 1/3 für die Anstellung von nicht ordinierten Mitgliedern von Interprofessionellen Teams verwendet werden.
#

§ 2
Innere Struktur

( 1 ) Interprofessionelle Teams können für einzelne Kirchengemeinden, für mehrere Kirchengemeinden im Verbund oder für gesamtkirchliche Arbeitsfelder gebildet werden.
( 2 ) Mitarbeitende weiterer Berufsgruppen können Mitglieder eines Interprofessionellen Teams werden, wenn ihnen über ihre reine Fachzuständigkeit hinausgehende Tätigkeiten zugewiesen werden. Dazu können zum Beispiel die Mitwirkung an der Leitungsverantwortung oder die Übernahme von bestimmten pastoralen Diensten gehören. In diesen Bereichen sind Kompetenzen nachzuweisen oder entsprechende Fortbildungen wahrzunehmen.
( 3 ) Der von Mitarbeitenden weiterer Berufsgruppen in Anspruch genommene Anteil einer Pfarrstelle soll mindestens 25 % betragen.
( 4 ) Alle Mitglieder eines Interprofessionellen Teams sind zu den Pfarrkonventen einzuladen bzw. in die Dienstbesprechungen der Dezernate des OKR. Sie sind in die vorhandene Informationsstruktur für den Pfarrdienst einzubeziehen.
( 5 ) Alle Mitglieder eines Interprofessionellen Teams haben grundsätzlich die Möglichkeit, an geeigneten bislang dem Pfarrdienst vorbehaltenen Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Einzelsupervision oder Coaching teilzunehmen. Die Genehmigung der Teilnahme erfolgt durch das Referat für Personalentwicklung.
#

§ 3
Äußere Struktur

( 1 ) Die Stellenplanung für die Interprofessionellen Teams erfolgt unter Berücksichtigung des vom Oberkirchenrat genehmigten Pfarrstellenverteilungskonzeptes des jeweiligen Kirchenkreises bzw. des Oberkirchenrates.
( 2 ) Vor Ausschreibung einer Stelle für privatrechtlich Beschäftigte im Interprofessionellen Team, die im Bereich einer unbesetzten Pfarrstelle tätig sind, ist eine Teamkonzeption sowie ein Anforderungs- und Stellenprofil mit Beteiligung der Kreispfarrerin oder des Kreispfarrers zu erstellen. Dabei sind Gemeindekonzeptionen und vorhandene Anforderungs- und Stellenprofile für den Pfarrdienst einzubeziehen. Die Konzeption wird im Dezernat 1 geprüft und genehmigt.
( 3 ) Anstellungskörperschaft für privatrechtlich Beschäftigte im Interprofessionellen Team, die im Bereich einer unbesetzten Pfarrstelle tätig sind, ist in der Regel die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Ausnahmen sind möglich. Die Besetzung der Stellen erfolgt durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss.
( 4 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über privatrechtlich Beschäftigte in Interprofessionellen Teams übt die zuständige Kreispfarrerin oder der zuständige Kreispfarrer aus. Die Dienst- und Fachaufsicht über privatrechtlich Beschäftigte in Interprofessionellen Teams mit überwiegend pastoralen und seelsorglichen Aufgaben übt die zuständige Oberkirchenrätin oder der zuständige Oberkirchenrat in gleicher Weise wie bei den Pfarrerinnen und Pfarrern aus. Bei Interprofessionellen Teams für gesamtkirchliche Arbeitsfelder nimmt die zuständige Oberkirchenrätin oder der zuständige Oberkirchenrat die Dienst- und Fachaufsicht wahr.
( 5 ) Alle privatrechtlich Beschäftigte in Interprofessionellen Teams, zu deren Dienst Verkündigung und Sakramentsverwaltung gehören, absolvieren eine Weiterbildung mit dem Ziel Prädikantin oder Prädikant. Gleichwertige Ausbildungen können vom Oberkirchenrat anerkannt werden.
#

§ 4
Schritte zur Einführung

Die Schritte zur Einführung von Interprofessionellen Teams werden in der Anlage aufgeführt.
#

§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 01.06.2024 in Kraft.
( 2 ) Mit diesem Datum treten die Ausführungsbestimmungen Interprofessionelle Teams in der Ev.- Luth. Kirche in Oldenburg außer Kraft.
( 3 ) Besetzungsverfahren, die nach den bisherigen Bestimmungen vorgenommen wurden, bleiben unberührt.
#

Anlage
zur Rechtsverordnung Interprofessionelle Teams
in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Damit ein Interprofessionelles Team tätig werden kann, sind diese Schritte erforderlich:
  1. Klärung über die zur Verfügung stehenden Stellenanteile mit dem Oberkirchenrat und dem Kreiskirchenrat. Dazu ist vom Gemeindekirchenrat bzw. vom Verbund mehrerer Kirchengemeinden ein formloser Antrag an dezernat1@kirche-oldenburg.de zu stellen. Das Dezernat 1 genehmigt im Benehmen mit dem Kreiskirchenrat den Antrag auf Besetzung einer Stelle durch ein nicht ordiniertes Teammitglied, das im Bereich einer unbesetzten Pfarrstelle tätig werden soll.
  2. Grundsatzbeschluss des Gemeindekirchenrates, des Verbundes mehrerer Kirchengemeinden oder des gesamtkirchlichen Arbeitsfeldes, ein Interprofessionelles Team einrichten zu wollen.
  3. Erarbeitung eines Konzeptes für die Arbeit des Interprofessionellen Teams und der Aufgabenbeschreibungen für alle Mitglieder des Teams durch die Kirchengemeinde(n) oder durch das gesamtkirchliche Arbeitsfeld (z.B. mit Unterstützung der Gemeindeberatung und des Kreispfarramtes).
  4. Prüfung und Genehmigung des Konzeptes im Dezernat 1.
  5. Bei der Besetzung einer Stelle mit einer bzw. einem privatrechtlich Beschäftigten im Interprofessionellen Team, die bzw. der im Bereich einer unbesetzten Pfarrstelle tätig wird, ist die Mitarbeitendenvertretung zu beteiligen.
  6. Danach folgt:
    - Ausschreibung der Stelle in Absprache mit Dezernat I erstellen,
    - Ausschreibung der Stelle durch den Oberkirchenrat,
    - Diakon*innen und andere Bewerber*innen, die im Bereich Seelsorge oder Verkündigung eingesetzt werden sollen, unterziehen sich einem Auswahlgespräch im Dezernat I,
    - Bewerbungsverfahren in der Kirchengemeinde, im Verbund von Kirchengemeinden oder in einem gesamtkirchlichen Arbeitsfeld mit anschließendem Votum unter Beteiligung der Mitarbeitendenvertretung,
    - Besetzung durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss.
#

Oldenburg, 27. Mai 2024
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 21Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Oberkirchenrates und der Beamtinnen und Beamten der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

Artikel 1

Das Kirchengesetz über die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Oberkirchenrates und der Beamtinnen und Beamten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg in der Fassung vom 18. April 1998, (GVBl. 24. Band, S. 67), geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2012 (GVBl. 27. Band, S. 105), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2017 (GVBl. 28. Band, S. 95), wird wie folgt geändert:
  1. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die hauptamtlichen Mitglieder des Oberkirchenrates werden in der Regel in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis auf Zeit berufen. Der Zeitraum wird bei der Wahl durch die Synode bestimmt und darf zehn Jahre nicht überschreiten. Eine erneute Berufung nach Wiederwahl ist zulässig.“
  2. § 5 a wird wie folgt neu gefasst:
    ( 1 ) Das in ein öffentlich-rechtliches Treueverhältnis auf Zeit berufene hauptamtliche Mitglied des Oberkirchenrates ist berechtigt, sich der Wiederwahl zu stellen und das Amt erneut zu übernehmen. Erklärt das Mitglied seine Bereitschaft, muss die Wahl innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Zur Einhaltung der Frist ist von der Synode rechtzeitig eine Entscheidung über eine Wiederbesetzung der Stelle zu treffen. Erfolgt keine erneute Berufung, bestehen keine weiteren Ansprüche aus dem abgelaufenen Dienst- und Treueverhältnis auf Zeit.
    ( 2 ) Befindet sich das hauptamtliche Mitglied des Oberkirchenrates bei der Wahl in einem lebenslangen Pfarrdienst- oder Kirchenbeamtenverhältnis mit der Ev.- Luth. Kirche in Oldenburg, ruht dieses Grundverhältnis während der Berufung auf Zeit als Oberkirchenrätin oder Oberkirchenrat. Sofern keine Wiederwahl in diesen Fällen erfolgt, ist der Oberkirchenrat verpflichtet, eine Pfarrstelle oder Kirchenbeamtenstelle zu übertragen.“
  3. In § 21 Absatz 3 wird „§ 5 a Abs. 1“ durch „§ 5 Absatz 1“ ersetzt.
#

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 15. Mai 2024 in Kraft.
#

Oldenburg, 17. Mai 2024
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
#

Nr. 221. Nachtragshaushaltsgesetz der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg für das Haushaltsjahr 2024

Auf Grund des Artikel 90 Nr. 11 der Kirchenordnung wird der Beschluss der 8. Tagung der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg über die Feststellung des Haushaltsplanes 2024 (Haushaltsgesetz) auf Grund des vorgelegten 1. Nachtragshaushaltsplanes 2024 wie folgt geändert:
####

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

( 1 ) Mit dem Nachtragshaushalt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg werden die bisherigen festgesetzten Gesamtbeträge für das Haushaltsjahr 2024
in den ordentlichen Erträgen von 107.583.100 € auf 102.661.600 €
und den ordentlichen Aufwendungen von 111.100.650 € auf 108.649.500 €
neu festgesetzt.
Die Finanzerträge 2024 in Höhe von 2.088.500 €
sowie der Finanzaufwand in Höhe von 250.000 €
werden nicht geändert.
Die Rücklagenzuführungen bleiben unverändert bei 3.050 €,
die Rücklagenentnahmen erhöhen sich von 1.682.100 € auf 4.152.450 €.
Damit ergibt sich für das Haushaltsjahr 2024 ein ausgeglichener Haushalt.
( 2 ) Der Investitionsplan bleibt unverändert mit Investitionen in Höhe von 39.300 €. Finanziert werden diese aus Zuschüssen Dritter in Höhe von 8.800 € sowie liquiden Mitteln.
Die Finanzierung der Abschreibungen dieser Investitionen soll aus dem Jahresergebnis aus ordentlicher Tätigkeit sichergestellt werden.
Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, die Investitionen im Haushaltsjahr 2024 zu tätigen, soweit der Haushaltsplan keine Beschränkungen vorsieht.
( 3 ) Die Haushaltspläne des Sonder- (SV) und Treuhandvermögen (TV) werden festgestellt auf:
SV 2080 Bibelgesellschaft unverändert,
SV 2002 Pfarrfonds unverändert,
TV 2004 Küsterfonds unverändert,
TV 2005 Kirchenfonds unverändert.
#

§ 2
Haushaltsaufkommen

Die Verfahren bei Abweichung im Haushaltsaufkommen werden nicht geändert.
#

§ 3
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel

Das Verfahren bei der Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmitteln wird nicht geändert.
#

§ 4
Verwendung von Haushaltsmitteln bei unbesetzten Stellen

Die Verwendung von Haushaltsmitteln bei unbesetzten Stellen wird nicht geändert.
#

§ 5
Sperrvermerke

Die Verwendung von Sperrvermerken wird nicht geändert.
#

§ 6
Kassenkredite

Der bisher festgesetzte Höchstbetrag für Kassenkredite wird nicht geändert.
#

§ 7
Bürgschaften

Der Höchstbetrag der Gesamtverpflichtung an Bürgschaften wird nicht geändert.
#

§ 8
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
#

§ 9
Haushaltsvermerke

Der Ausweis der Haushaltsvermerke wird nicht geändert.
#

§ 10
Rücklagen und Rückstellungen

Rücklagen und Rückstellungen werden nicht geändert.
#

§ 11
Haushaltssperre

Die Anbringung von Haushaltssperren wird nicht geändert.
#####
Oldenburg, 17. Mai 2024
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
#

Nr. 23Kirchengesetz über die Ausbildung und den Dienst der Diakoninnen und Diakone in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Diakoninnen- und Diakonengesetz)

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1
Grundbestimmungen

Diakoninnen und Diakone der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg nehmen einen diakonischen, gemeinde- und religionspädagogischen sowie sozialarbeiterischen Dienst im Rahmen des Verkündigungsauftrages der Kirche wahr. Durch bildendes, unterstützendes und verkündigendes Handeln tragen sie dazu bei, dass Menschen in der Kirche Orte des Glaubens erfahren können. Sie können zielgruppenspezifisch, sozialräumlich und thematisch spezialisiert tätig sein. Sie wirken in allen Feldern ihrer Tätigkeit an der Kommunikation des Evangeliums mit.
#

§ 2
Anstellungsvoraussetzungen

Als Diakonin oder als Diakon kann in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg nur angestellt werden, wer die Regelausbildung zur Diakonin oder zum Diakon oder eine vom Oberkirchenrat als gleichwertig anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und Mitglied in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
#

§ 3
Regelausbildung

( 1 ) Die Regelausbildungen erfordern das Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg sind folgende Ausbildungen als Regelausbildungen anerkannt:
  1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Religionspädagogik und Sozialen Arbeit an einer Hochschule oder Fachhochschule einschließlich des entsprechenden integrierten Berufsanerkennungsjahres mit der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter und der Anerkennung als Diakonin oder Diakon durch eine Gliedkirche der EKD sowie
  2. ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium in der Fachrichtung Religions- oder Gemeindepädagogik an einer Hochschule oder evangelischen Fachhochschule einschließlich der entsprechenden Berufspraktika und einer Anerkennung als Diakonin oder Diakon durch eine Gliedkirche der EKD.
#

§ 4
Gleichwertige Ausbildungen

( 1 ) Gleichwertig anzuerkennende Ausbildungen müssen grundsätzlich dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens zugeordnet oder zuordnungsfähig sein. Ausbildungsgänge, die nicht diesen Voraussetzungen entsprechen, müssen durch eine Aufbauausbildung ergänzt werden.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann folgende Ausbildungen als gleichwertig anerkennen:
  1. eine erfolgreich abgeschlossene grundständige lineare oder integrierte Fachschulausbildung zur Diakonin oder zum Diakon in einem anderen anerkannten Ausbildungsgang einschließlich eines Berufsanerkennungsjahres und einer Aufbauausbildung,
  2. eine erfolgreich abgeschlossene fachschulische oder fachhochschulische Ausbildung in einem staatlich anerkannten Sozialberuf einschließlich einer anerkannten berufsbegleitenden Qualifikation zur Diakonin oder zum Diakon,
  3. Studiengänge anderer Fachrichtungen, wenn die erforderlichen Nachqualifizierungen nach den Vorgaben des Oberkirchenrates erbracht wurden.
#

§ 5
Einsegnung

( 1 ) Bei ihrer erstmaligen Anstellung werden Diakoninnen und Diakone eingesegnet.Die Einsegnung setzt die Bereitschaft zum Auftrag und Dienst einer Diakonin oder eines Diakons voraus.
Sie geschieht nach der in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg geltenden Ordnung. Mit der Einsegnung bekommen die Diakoninnen und Diakone das Recht, die Dienstbezeichnung „Diakonin“ oder „Diakon“ zu tragen.
( 2 ) Diakoninnen und Diakone werden in der Regel durch das für Personalien der Pfarrpersonen zuständige Mitglied des Kollegiums des Oberkirchenrates, andernfalls durch die jeweilige Kreispfarrperson eingesegnet. Über die Einsegnung erhalten sie eine Urkunde.
( 3 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg erkennt Einsegnungen anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland an, wenn die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen durch eine Einsegnungsurkunde nachgewiesen werden.
( 4 ) Verstößt eine Diakonin oder ein Diakon gegen die Pflichten des mit der Einsegnung übertragenen Dienstes, so kann das mit der Einsegnung gewährte Recht, sich „Diakonin“ oder „Diakon“ zu nennen, durch den Oberkirchenrat entzogen werden. Vor der endgültigen Entscheidung sind die Diakonin oder der Diakon und die zuständige Kreispfarrperson, andernfalls das zuständige Mitglied des Kollegiums, anzuhören.
#

§ 6
Anstellungsträgerschaft

( 1 ) Diakoninnen und Diakone nehmen ihren Dienst in Kirchengemeinden und ihren Verbänden, in den Kirchenkreisen und ihren Verbänden und in kirchlichen Werken und Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg wahr. Anstellungsträgerin für Diakoninnen und Diakone ist die Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg. Ausnahmen sind möglich.
( 2 ) Diakoninnen und Diakone werden, soweit sie nicht für bestimmte Aufgaben der Gesamtkirche tätig sind, einem Kirchenkreis zugewiesen.
( 3 ) Diakoninnen und Diakone können im Rahmen von Interprofessionellen Teams tätig werden. Alles Weitere regeln ein entsprechendes Gesetz und eine Rechtsverordnung.
#

§ 7
Aufsicht und Dienst

( 1 ) Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht werden durch den Oberkirchenrat geregelt. Die zuständigen Organe des Einsatzbereiches der Diakonin oder des Diakons sind darin einzubeziehen.
( 2 ) Im Rahmen der Dienstanweisung üben die Diakoninnen und Diakone ihren Dienst selbstständig aus. Sie arbeiten mit anderen Personen oder Dienststellen in ihrem Einsatzbereich zusammen.
( 3 ) Die Übernahme eines neuen Aufgabenbereiches ist mit einer Einführung verbunden. Die Einführung soll in einem Gottesdienst geschehen.
( 4 ) Die Diakoninnen und Diakone sind zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet.
( 5 ) Sie können zur beruflichen Entwicklung Supervision beim Oberkirchenrat beantragen.
#

§ 8
Konferenz

Die in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg beschäftigten Diakoninnen und Diakone nehmen an Konferenzen teil, zu denen der Oberkirchenrat mindestens einmal im Jahr die Berufsgruppe einlädt.
#

§ 9
Beauftragung mit der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament

( 1 ) Die Diakonin oder der Diakon hat durch ihren oder seinen Auftrag Anteil an der Verkündigung des Wortes Gottes und an der Gestaltung des gemeindlichen Lebens.
( 2 ) Sie können darüber hinaus in einem Erprobungszeitraum von sechs Jahren entsprechend Artikel 117a Kirchenordnung abweichend von Artikel 34 Kirchenordnung mit dem geordneten Dienst der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament beauftragt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Beauftragung besteht nicht.
( 3 ) Die Beauftragung nach Absatz 2 setzt voraus:
a) die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg,
b) die persönliche Bereitschaft und Eignung und
c) eine nachgewiesene Befähigung zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament. Diese wird nachgewiesen durch eine erfolgreich absolvierte Weiterbildung zur Prädikantin oder zum Prädikanten oder durch eine andere vergleichbare Ausbildung.
#

§ 10
Übergangsregelungen

( 1 ) Wer beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes als Diakonin oder Diakon oder als CVJM-Sekretärin oder CVJM-Sekretär im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg tätig war, ist Diakoninnen und Diakonen im Sinne dieses Kirchengesetzes gleichgestellt.
( 2 ) Der Oberkirchenrat entscheidet bei anderen Mitarbeitenden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllen, unter welchen Voraussetzungen sie gleichzustellen sind.
( 3 ) Im Übrigen gilt § 4 sinngemäß.
#

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 15. Mai 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über Ausbildung und Dienst der Diakone vom 29. November 1989 (GVBl. 22. Band, S. 16), zuletzt geändert am 15. November 2001 (GVBl. 25. Band, S. 59), außer Kraft.
( 3 ) Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 und 3 dieses Kirchengesetzes treten am 14. Mai 2030 außer Kraft.
#
Oldenburg, 17. Mai 2024
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 24Kirchengesetz zur Änderung und zur Erprobung einer Erweiterung des Gesetzes über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Predigtlektoren- und Prädikantengesetz)

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat auf Grundlage von Artikel 115 und Artikel 117a der Kirchenordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

Artikel 1

Das Gesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Predigtlektoren- und Prädikantengesetz) vom 27. Mai 2016 (GVBL. 28. Band, S. 9) wird wie folgt geändert:
  1. Es wird ein neuer Paragraf 1a mit folgendem Inhalt eingefügt:
    § 1a Sakramentsverwaltung
    1. In Abweichung von Artikel 34 Kirchenordnung können Prädikanten und Prädikantinnen durch ordnungsgemäße Berufung mit der Darreichung des Heiligen Abendmahls und der Taufe beauftragt werden. Über die Ausübung der jeweiligen Sakramentsverwaltung entscheidet der Gemeindekirchenrat.
    2. Voraussetzung für die Beauftragung mit dem Dienst der Sakramentsverwaltung ist, dass die Ausbildung gemäß § 4 die Module der Darreichung des Heiligen Abendmahls und der Taufe umfasst.
  2. § 3 wird wie folgt geändert:
    Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Das Tragen liturgischer Kleidung im Verkündigungsdienst kann der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung regeln.“
  3. § 5 wird wie folgt geändert:
    Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Das Tragen liturgischer Kleidung im Verkündigungsdienst kann der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung regeln.“
#

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 15. Mai 2024 in Kraft. Die Bestimmungen des Artikel 1 Ziffer 1 treten am 14. Mai 2030 außer Kraft.
#
Oldenburg, 17.05.2024
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 25Gesetz über die Kirchenkreise und Sitzverteilung in den Kreissynoden (Kirchenkreisgesetz)

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1
Zuordnung von Kirchengemeinden

( 1 ) Zum Kirchenkreis Ammerland gehören die Kirchengemeinden Apen, Edewecht, Elisabethfehn, Friedrichsfehn-Petersfehn, Idafehn, Rastede, Reekenfeld, Westerstede, Wiefelstede und Zwischenahn.
( 2 ) Zum Kirchenkreis Delmenhorst/Oldenburg Land gehören die Kirchengemeinden Ahlhorn, Dötlingen, Ganderkesee und Schönemoor, Großenkneten, Hasbergen, Hatten, Heilig Geist Delmenhorst, Holle, Hude, Huntlosen, Sandkrug, Stadtkirche Delmenhorst, Stuhr, St. Johannes Delmenhorst, St. Stephanus Delmenhorst, Varrel, Wardenburg, Wildeshausen und Zu den Zwölf Aposteln Delmenhorst.
( 3 ) Zum Kirchenkreis Friesland-Wilhelmshaven gehören die Kirchengemeinden Accum, Altengroden, Bant, Bockhorn, Cleverns-Sandel, Fedderwarden, Fedderwardergroden, Havenkirche, Jever, Minsen, Neuenburg, Neuende, Neuengroden, Sande, Schortens, Sengwarden, Sillenstede, Varel, Voslapp, Wangerland, Wangerooge, Wiarden und Zetel.
( 4 ) Zum Kirchenkreis Oldenburger Münsterland gehören die Kirchengemeinden Bakum, Cloppenburg, Damme, Dinklage, Emstek-Cappeln, Essen, Fladderlohausen, Friesoythe, Garrel, Goldenstedt, Lastrup, Lindern, Lohne, Löningen, Molbergen, Neuenkirchen, Steinfeld, Vechta, Visbek-Langförden und Wulfenau.
( 5 ) Zum Kirchenkreis Oldenburg Stadt gehören die Kirchengemeinden Bloherfelde, Nikolai Eversten, Ofen, Ofenerdiek, Ohmstede, Oldenburg, Osternburg und St. Ansgar Eversten.
( 6 ) Zum Kirchenkreis Wesermarsch gehören die Kirchengemeinden Abbehausen, Altenesch, Altenhuntorf, Bardenfleth, Bardewisch, Berne, Blexen, Brake an der Weser, Burhave, Dedesdorf, Eckwarden, Elsfleth, Esenshamm, Jade, Langwarden, Neuenbrok, Neuenhuntorf, Nordenham, Rodenkirchen, Schwei, Schweiburg, Seefeld, Stollhamm, Tossens, Vier Kirchen Ovelgönne, Waddens und Warfleth.
#

§ 2
Mitglieder der Kreissynode

Der Kreissynode gehören jeweils in der Regel 50 Kreissynodale und die Kreispfarrperson an.
#

§ 3
Sitzverteilung

( 1 ) Die Sitzverteilung in den sechs Kreissynoden ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
( 2 ) Die Sitzverteilung ist an folgenden Grundsätzen ausgerichtet und muss sich bei einer Veränderung durch Rechtsverordnung an folgenden Kriterien fortentwickeln:
  1. Jede Kirchengemeinde ist in der Kreissynode durch ein Grundmandat vertreten. Größere Kirchengemeinden können bis zu sieben Mandate erhalten.
  2. Ein Grundmandat kann nicht von Ordinierten wahrgenommen werden.
  3. Der Kreissynode gehören in der Regel zwei Drittel Älteste und ein Drittel Pfarrpersonen an.
  4. Die Wahl der Pfarrpersonen erfolgt in einem Erprobungszeitraum von sechs Jahren entsprechend Artikel 117a Kirchenordnung abweichend von Artikel 56 Kirchenordnung durch den amtierenden Kreiskirchenrat. Der Pfarrkonvent kann Vorschläge unterbreiten. Die Vorgeschlagenen und Gewählten müssen im Kirchenkreis tätig sein.
( 3 ) Bei wesentlichen Änderungen der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden im Kirchenkreis setzt der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses die Zahl der zu wählenden oder berufenen Kreissynodalen durch eine Rechtsverordnung neu fest.
#

§ 4
Mitarbeitende

Mitarbeitende, die vom Kirchenkreis angestellt sind, können nicht als Kreissynodale gewählt oder berufen werden.
#

§ 5
Berufungen

( 1 ) Der Kreiskirchenrat beruft bis zu fünf stimmberechtigte Mitglieder.
( 2 ) Von den berufenen Mitgliedern gemäß Absatz 1 sollen zum Zeitpunkt der Mandatierung mindestens zwei unter 27 Jahre alt sein. Dies gilt nicht, sofern bereits unter den gewählten Kreissynodalen mindestens zwei Personen unter 27 Jahre sind.
( 3 ) Bei den Berufungen sollen die allgemeinkirchlichen Arbeitsschwerpunkte im Kirchenkreis berücksichtigt werden.
( 4 ) Die Berufungen sind vom bisherigen Kreiskirchenrat vor der Einberufung der konstituierenden Tagung der Kreissynode vorzunehmen.
#

§ 6
Fusionen

Bei einer Fusion von Kirchengemeinden soll die Sitzverteilung in der Kreissynode im jeweiligen Kirchengesetz gemäß Artikel 7 Kirchenordnung geregelt werden. Wird im Fusionsgesetz keine Regelung dazu getroffen, bleiben die bisherigen Kreissynodalen bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Kreissynoden im Amt.
#

§ 7
Änderungen der Sitzverteilung

( 1 ) Jeder Kirchenkreis kann für die neu zu konstituierende Kreissynode die Anzahl der Sitze und seine Sitzverteilung gemäß der Anlage zu diesem Gesetz durch Beschluss der bisherigen Kreissynode ändern oder ergänzen.
( 2 ) Ein Änderungs- oder Ergänzungsbeschluss ist nur zulässig, wenn er vorab mit dem Oberkirchenrat erörtert und eine Genehmigung des Oberkirchenrates schriftlich zugesichert wurde.
#

§ 8
Inkrafttreten

Das Kirchengesetz tritt am 15.05.2024 in Kraft. Das bisherige Gesetz über die Kirchenkreise vom 10. Mai 2007 (GVBl. 26. Band, S. 92), zuletzt geändert 30.05.2015 (GVBl. 27.Band, S. 215) tritt am 14.05.2024 außer Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Verordnung über die Sitzverteilung in den Kirchenkreissynoden vom 15. Mai 2007 (GVBl. 26. Band, S. 93), geändert am 12. Dezember 2012 (GVBl. 27. Band, S. 108), zuletzt geändert am 22. Januar 2019 (GVBl. 28. Band, S. 204). Während der restlichen Amtsperiode bleiben die Regelungen des bisherigen Gesetzes über die Kirchenkreise und der Verordnung über die Sitzverteilung in den Kirchenkreissynoden maßgeblich.
#
Oldenburg, 17. Mai 2024
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
#

Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Kirchenkreise und Sitzverteilung in den Kreissynoden

Kirchenkreis Ammerland:
zu wählende Kreissynodale
zu berufene Kreissynodale
Kirchengemeinde
Älteste
Pfarrpersonen
Fünf stimmberechtigte Mitglieder, davon ggf. zwei unter 27 Jahren
Apen
3
Edewecht
4
Elisabethfehn
2
Friedrichsfehn-Petersfehn
2
Idafehn
2
Rastede
5
Reekenfeld
1
Westerstede
5
Wiefelstede
2
Zwischenahn
4
Gesamt
30
15
5
50
Kirchenkreis Delmenhorst/Oldenburg Land:
zu wählende Kreissynodale
zu berufene Kreissynodale
Kirchengemeinde
Älteste
Pfarrpersonen
Fünf stimmberechtigte Mitglieder, davon ggf. zwei unter 27 Jahren
Ahlhorn
1
Dötlingen
1
Ganderkesee und Schönemoor
5
Großenkneten
1
Hasbergen
2
Hatten
1
Heilig-Geist Delmenhorst
1
Holle-Wüsting
1
Hude
2
Huntlosen
1
Sandkrug
2
Stadtkirche Delmenhorst
1
Stuhr
1
St. Johannes Delmenhorst
1
St. Stephanus Delmenhorst
1
Varrel
1
Wardenburg
3
Wildeshausen
3
Zu den Zwölf Aposteln Delmenhorst
1
Gesamt
30
15
5
50
Kirchenkreis Friesland-Wilhelmshaven:
zu wählende Kreissynodale
zu berufene Kreissynodale
Kirchengemeinde
Älteste
Pfarrpersonen
Fünf stimmberechtigte Mitglieder, davon ggf. zwei unter 27 Jahren
Accum
1
Altengroden
1
Bant
1
Bockhorn
1
Cleverns-Sandel
1
Fedderwarden
1
Fedderwardergroden
1
Havenkirche
3
Jever
2
Minsen
1
Neuenburg
1
Neuende
2
Neuengroden
1
Sande
1
Schortens
2
Sengwarden
1
Sillenstede
1
Varel
3
Voslapp
1
Wangerland
1
Wangerooge
1
Wiarden
1
Zetel
1
Gesamt
30
15
5
50
Kirchenkreis Wesermarsch:
zu wählende Kreissynodale
zu berufene Kreissynodale
Kirchengemeinde
Älteste
Pfarrpersonen
Fünf stimmberechtigte Mitglieder, davon ggf. zwei unter 27 Jahren
Abbehausen
1
Altenesch
1
Altenhuntorf
1
Bardenfleth
1
Bardewisch
1
Berne
1
Blexen
2
Brake an der Weser
2
Burhave
1
Dedesdorf
1
Eckwarden
1
Elsfleth
1
Esenshamm
1
Jade
1
Langwarden
1
Neuenbrok
1
Neuenhuntorf
1
Nordenham
2
Rodenkirchen
1
Schwei
1
Schweiburg
1
Seefeld
1
Stollhamm
1
Tossens
1
Vier Kirchen Ovelgönne
1
Waddens
1
Warfleth
1
Gesamt
30
15
5
50
Kirchenkreis Oldenburger Münsterland:
zu wählende Kreissynodale
zu berufene Kreissynodale
Kirchengemeinde
Älteste
Pfarrpersonen
Fünf stimmberechtigte Mitglieder, davon ggf. zwei unter 27 Jahren
Bakum
1
Cloppenburg
3
Damme
2
Dinklage
1
Emstek-Cappeln
2
Essen
1
Fladderlohausen
1
Friesoythe
3
Garrel
1
Goldenstedt
1
Lastrup
1
Lindern
1
Lohne
2
Löningen
2
Molbergen
1
Neuenkirchen
1
Steinfeld
1
Vechta
3
Visbek-Langförden
1
Wulfenau
1
Gesamt
30
15
5
50
Kirchenkreis Oldenburg Stadt:
zu wählende Kreissynodale
zu berufene Kreissynodale
Kirchengemeinde
Älteste
Pfarrpersonen
Fünf stimmberechtigte Mitglieder, davon ggf. zwei unter 27 Jahren
Bloherfelde
2
Nikolai Eversten
1
Ofen
3
Ofenerdiek
3
Ohmstede
4
Oldenburg
7
Osternburg
7
St. Ansgar Eversten
3
Gesamt
30
15
5
50

Nr. 26Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die kirchlichen Friedhöfe in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Friedhofsgesetz - Fhg)

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

Artikel 1

Das Kirchengesetzes über die kirchlichen Friedhöfe in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Friedhofsgesetz - FhG) vom 10. Juni 2017 (GVBl. 28. Band, S. 47) wird wie folgt geändert:
  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie folgt neu gefasst: „§ 49 (weggefallen)“.
  2. In § 1 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Körperschaften“ die Wörter „des öffentlichen Rechts“ eingefügt.
  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text des § 3 wird zu § 3 Absatz 1.
    Im neuen § 3 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
    b) Es wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:
    „(2) Der Friedhofsträger kann für Aschen verstorbener Personen sowie für Tot-, Fehl- und Ungeborene und für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr die Ruhezeit auf bis zu 20 Jahre verkürzen. Eine Verkürzung der Ruhezeit hat keine Auswirkungen auf die Laufzeit von bereits vergebenen Nutzungsrechten. Besondere Bodenverhältnisse können für Teile des Friedhofs oder im Einzelfall eine längere Ruhezeit erforderlich machen.“.
  4. In § 6 Abs. 1 wird in der Klammer die Angabe „§ 35 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 4“ ersetzt.
  5. § 8 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:
    „(6) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 13 Absatz 4 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) entsprechend Anwendung.“.
  6. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Friedhöfe finden die Bestimmungen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg Anwendung. Im Rahmen ihrer Rechtsform als unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechtes werden die Friedhöfe als zweckgebundene Gebührenhaushalte ausschließlich innerhalb der Haushalte der Friedhofsträger geführt. Zuweisungen nach dem Zuweisungsgesetz dürfen für die Friedhöfe nicht in Anspruch genommen werden.“.
    b) In Abs. 3 wird in Satz 2 der zweite Halbsatz „und in der Rücklagenübersicht des Friedhofsträgers auszuweisen“ gestrichen. In Satz 3 wird der zweite Halbsatz hinter dem Komma wie folgt neu gefasst: „sind diese für Zwecke des Friedhofs zu verwenden.“.
  7. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 3 werden hinter Buchstabe „b.“ die Wörter „Druckschriften zu verteilen und gewerblich tätig zu werden,“ gestrichen und ersetzt durch die Angabe „(weggefallen)“.
    b) In Abs. 3 werden hinter Buchstabe „c.“ die Wörter „Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulegen oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen“ ersetzt durch die Wörter: „Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulegen, die vorgesehene Abfalltrennung nicht zu beachten oder mitgebrachten Abfall auf dem Friedhof zu entsorgen“.
  8. § 20 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „(1) Zur Wahrung der Totenruhe werden Umbettungen nicht befürwortet. Während der Mindestruhezeit nach dem niedersächsischen Recht obliegt die Entscheidung über Umbettungen den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Nach Ablauf der Mindestruhezeit können die Friedhofsträger aus wichtigem Grund eine Umbettung zulassen.“
  9. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Baumgrabstätten können als Gemeinschaftsgrabanlage mit einem gemeinschaftlichen Grabmal oder mit einer individuellen Kennzeichnung der Gräber eingerichtet werden.“.
    b) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
    „Der Friedhofsträger entscheidet über die konkrete Umsetzung der Gestaltung.“.
    c) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
  10. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 werden hinter Buchstabe „d.“ die Wörter „bei Verzicht oder Teilverzicht auf das Nutzungsrecht“ durch die Wörter „bei einer Rückgabe oder einer teilweisen Rückgabe des Nutzungsrechtes“ ersetzt.
    b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht“ durch die Wörter „Eine Rückgabe des Nutzungsrechtes“ ersetzt.
    c) In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Der Verzicht“ durch die Wörter „Die Rückgabe“ ersetzt.
    d) In Abs. 4 wird folgender Satz 5 neu eingefügt:
    „Die abgeräumten Gegenstände der Grabausstattung einschließlich größerer Pflanzen, des Grabmales und der Einfassung, jeweils mit Fundament, sowie alle Arten der Grababdeckung dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers auf dem Friedhof entsorgt werden.“.
    e) In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „einem Verzicht auf das Nutzungsrecht oder seine“ durch die Wörter „einer Rückgabe des Nutzungsrechtes oder seiner“ ersetzt.
  11. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort „obliegt“ durch das Wort „obliegen“ ersetzt.
    b) Es wird ein neuer Satz 2 mit folgendem Inhalt eingefügt: „Sie sind Recht und Verpflichtung zugleich.“.
  12. § 49 wird gestrichen. In der Überschrift wird das Wort „Datenschutz“ durch die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt.
#

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 15. Mai 2024 in Kraft.
#
Oldenburg, 17. Mai 2024
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 27Kirchengesetz zur Änderung des 41. Gesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

Das 41. Gesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg vom 25. Mai 2018 (GVBl. 28. Band, 6. Stück, S.2) wird wie folgt geändert:
In Artikel II wird die Angabe „30. Juni 2024“ durch die Angabe „30. Juni 2030“ ersetzt.
#

§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 15.05.2024 in Kraft.
#
Oldenburg, 17. Mai 2024
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 28Rechtsverordnung Liturgische Kleidung von Prädikant*innen und Predigtlektor*innen

Aufgrund Artikel 118 der Kirchenordnung und § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung vom 27. Mai 2016 (GVBl. 28. Band, S. 9) hat der Oberkirchenrat in seiner Sitzung am 10.06.2024 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####

§ 1
Liturgische Kleidung der mit der öffentlichen Wortverkündigung und mit der Sakramtentsverwaltung Beauftragten

( 1 ) Prädikant*innen und Predigtlektor*innen sowie die bisherigen Lektor*innen nach B und C können für den öffentlichen Dienst der Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung ein liturgisches Gewand tragen.
( 2 ) Das liturgische Gewand für unter Absatz 1 genannte Personen ist ein schwarzer Lektor*innentalar ohne Beffchen und ohne Stola.
( 3 ) Der Lektor*innentalar ist im Gegensatz zum hochgeschlossen allgemeinen Talar der ordinierten Pfarrpersonen ein schwarzes Gewand mit einem V-Ausschnitt und einem Schalkragen.
( 4 ) Es steht den unter Absatz 1 genannten Personen frei, ein liturgisches Gewand nach Absatz 3 zu tragen oder eine angemessene Kleidung.
( 5 ) Gemeindekirchenrat und Gemeinde sind über die Bedeutung und Funktion dieses liturgischen Gewandes im Voraus zu informieren.
( 6 ) Der Gemeindekirchenrat kann sich an den Anschaffungskosten für ein liturgisches Gewand beteiligen.
( 7 ) Entschließen sich Prädikant*innen oder Predigtlektor*innen ein liturgisches Gewand zu tragen, so ist dieses dem Oberkirchenrat anzuzeigen.
#

§ 2
Inkrafttreten

( 1 ) Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
( 2 ) Ältere Bestimmungen zu liturgischen Gewändern für nicht ordinierte Personen treten mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung außer Kraft.
#
Oldenburg, 10. Juni 2024
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

II. Beschlüsse der Synode

Nr. 29Richtlinie für die Zuweisung von Mitteln für strukturelle und regionale Besonderheiten (Defizitausgleich) an die Kirchengemeinden

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat am 16.05.2024 mehrheitlich beschlossen, die Richtlinie für die Zuweisung von Mitteln für strukturelle und regionale Besonderheiten (Defizitausgleich) an die Kirchengemeinden vom 20.11.2015 (GVBl. XXVIII. Band, 1. Stück, S. 6) außer Kraft zu setzen.
#
Blütchen
Richter
Präsidentin
Schriftführer

III.Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

IV.Verfügungen

Nr. 30Bekanntmachung und Außergeltungssetzung von Siegeln

Der Oberkirchenrat hat gem. § 26 der Verwaltungsanordnung betr. Siegelordnung für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (GVBl. XVI. Band, S. 104) folgende Dienstsiegel genehmigt:
Körperschaft
Genehmigung vom
Siegelumschrift
Beizeichen
Spiegelbild
Ev.-luth.
Kirchenkreis Ammerland
15.08.2023
EV.-LUTH.
KIRCHENKREIS AMMERLAND
Kreuz am Scheitelpunkt
Lutherrose
Oldenburg, 18. Juli 2024
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

V. Mitteilungen

Nr. 31Bekanntmachung über die Einberufung zur 9. Tagung der 49. Synode

####
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg wird zur 9. Tagung auf
Mittwoch, 15. Mai 2024 einberufen.
Wir feiern den Eröffnungsgottesdienst um 09:00 Uhr in der St.-Ulrichs-Kirche in Rastede, Denkmalsplatz 2, 26180 Rastede. Im Anschluss beginnen die Verhandlungen der Synode um 11:00 Uhr im Ev. Bildungshaus Rastede, Mühlenstr. 126, 26180 Rastede und werden voraussichtlich am Freitag, 17.05.2024 gegen 18:00 Uhr beendet sein.
Es ist möglich, die Tagung virtuell per Stream zu verfolgen. Nutzen Sie gerne den folgenden Link an den Verhandlungstagen: https://www.kirche-oldenburg.de/synode/live
Oldenburg, 16.04.2024
Die Präsidentin der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Blütchen

Nr. 32Bekanntmachung der Wahl eines theologischen Mitgliedes des Oberkirchenrates

####
Die Synode hat in ihrer 9. Tagung am 17. Mai 2024 Kreispfarrer Lars Dede als theologisches Mitglied des Oberkirchenrates zum 01. November 2024 gewählt.
Oldenburg, 17.05.2024
Die Präsidentin der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Blütchen

Nr. 33Bekanntmachung der Nachwahlen in Gremien zur 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

####
Die 49. Synode hat in ihrer 9. Tagung am 17. November 2024 folgenden Nachwahlen zugestimmt: Als Mitglied in den Finanz- und Personalausschuss wurde die Synodale Claudia Reetz gewählt.
Als Mitglied in den Ausschuss für Gemeindedienst, Seelsorge und Diakonie wurde die Synodale Lea Uffelmann gewählt.
Oldenburg, 17.05.2024
Die Präsidentin der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Blütchen

Nr. 34Bekanntmachung der Nachwahl in das Präsidium der 49. Synode

####

Die 49. Synode hat in ihrer Tagung am 17. Mai 2024 als Nachfolger für Pfarrer Kai Wessels, Pfarrer Nico Szameitat als Vizepräsident in das Präsidium der 49. Synode gewählt.
Oldenburg, 17.05.2024
Die Präsidentin der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Blütchen
#

Nr. 35Nachwahl stellvertretender Mitglieder in den Gemeinsamen Kirchenausschuss

Die 49. Synode hat in ihrer Tagung am 17. Mai 2024 als 1. stellvertretendes Mitglied für Pfarrerin Anke Stalling Pfarrerin Susanne Bruns und als 2. stellvertretendes Mitglied Pfarrerin Wiebke Perzul in den Gemeinsamen Kirchenausschuss gewählt.
Oldenburg, 17.05.2024
Die Präsidentin der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Blütchen

Nr. 36Hinweis auf Rundschreiben des Oberkirchenrates

####
Wir bitten um Beachtung folgender Rundschreiben:
Nr. 1/2024 vom 15.01.2024
Pauschalverträge und Vereinbarungen zwischen der EKD und der GEMA sowie der VG Musikedition
Nr. 3/2024 vom 18.01.2024
Bildung von Rücklagen in den Jahresabschlüssen ab dem 01.01.2024
Nr. 4/2024 vom 31.01.2024
Wichtige Informationen zu § 2 b des Umsatzsteuergesetzes
Nr. 9/2024 vom 20.02.2024
Wichtige Informationen zu § 2b des Umsatzsteuergesetzes
Nr. 10/2024 vom 29.02.2024
Pfarrstellenvakanz – Beantragung zusätzlicher Haushaltsmittel
Nr. 21/2024 vom 15.04.2024
Wichtige Informationen zu § 2 b des Umsatzsteuergesetzes
Nr. 26/2024 vom 25.06.2024
Wichtige Informationen zu § 2 b des Umsatzsteuergesetzes
Nr. 29/2024 vom 24.07.2024
Anordnung der Wahlen in die Kreissynoden
Nr. 30/2024 vom 30.07.2024
Änderung des Friedhofgesetzes (Möglichkeit zur Verkürzung der Ruhezeit)
Nr. 31/2024 vom 31.07.2024
Siegelführende im Oberkirchenrat und Verwendung des Dienstsiegels

VI. Personalnachrichten

Zweite theologische Prüfung
14.05.2024
Pfarrerin Lisa Bock
14.05.2024
Pfarrerin Saskia Schoof
Pfarrer/Pfarrerinnen auf Probe
01.05.2024
Anna Katharina Menke, geb. Schmidt, Pfarrerin auf Probe, Einsatz im Bereich Seelsorge in Kliniken für Erwachsenenmedizin, für Kinder und Jugendmedizin, für Psychiatrie und Rehabilitation
01.07.2024
Lisa Bock, Pfarrstelle Schönemoor (75 %) und Kreisjugenddienst Delmenhorst 25 % im KK Delmenhorst
01.07.2024
Saskia Schoof, Pfarrstelle Ofenerdiek II
Verleihung der Anstellungsfähigkeit
01.03.2024
Dr. Hanna Keese
01.03.2024
Pfarrer Henning Menke
01.03.2024
Johann-Philipp Nicolaus
Berufung auf Lebenszeit
01.05.2024
Pfarrer Denis Dahlke
01.07.2024
Pfarrerin Dr. Hanna Keese
15.07.2024
Pfarrerin Kerstin Falaturi
Berufen
01.01.2024
Pfarrer Johann Nicolaus, Pfarrstelle Elsfleth und Pfarrstelle für pfarramtliche Dienste in der Kirchengemeinde Brake an der Weser
01.04.2024
Pfarrer Jens Dallmann, Pfarrstelle Brake an der Weser 2
10.06.2024
Pfarrerin Dr. Hanna Keese, Pfarrstelle Rastede IV
15.07.2024
Pfarrer Tim Rathjen, Pfarrstelle Damme I
15.07.2024
Pfarrerin Kerstin Falaturi, Pfarrstelle Zwischenahn III
01.08.2024
Pfarrer Hannes Koch, verbundenes Pfarramt der Kirchengemeinden Dinklage und Wulfenau
01.08.2024
Pfarrer Christian Lühder, Pfarrstelle Seelsorge in Kliniken für Erwachsenenmedizin
01.08.2024
Pfarrerin Susanne Stephan, Pfarrstelle Butjadingen Nord
Versetzung
01.08.2024
Pfarrer Matthias Kaffka, Auslandspfarrstelle
Ruhestand
01.05.2024
Pfarrer Olaf Grobleben, Beauftragter für Ökumene, interreligiöse und weltanschauliche Fragen
01.07.2024
Pfarrerin Wiebke Range, Pfarrstelle Damme
01.07.2024
Pfarrerin Susanne Duwe, Pfarrstelle Osternburg
01.07.2024
Pfarrer Jürgen Philipps, Pfarrstelle für pfarramtliche Dienste im Kirchenkreis Oldenburg-Stadt II (Kreisjugendpfarrstelle)
01.08.2024
Pfarrer Klaus Braje, Pfarrstelle Butjadingen Nord
Verstorben
21.02.2024
Oberkirchenrat a. D. Prof. Dr. Dietmar Pohlmann
06.06.2024
Oberkirchenrat a. D. Prof. Dr. Rolf Schäfer
Grafik
Grafik
Herausgeber:
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg,
Philosophenweg 1, 26121 Oldenburg, Telefon: 0441 7701-0,
Telefax: 0441 7701-2199, E-Mail: info@kirche-oldenburg.de
www.kirche-oldenburg.de
Redaktion:
Elisabeth Terhaag, Telefon: 0441 7701-174, E-Mail: elisabeth.terhaag@kirche-oldenburg.de
Herstellung:
wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Erscheinungsweise:
zweimal jährlich