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Ordnung der Fachkonferenz für Seelsorge in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg

Vom 27. Februar 2024

(GVBl. 30. Band, S. )

Der Oberkirchenrat gibt folgende Ordnung der Fachkonferenz für Seelsorge in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg bekannt:
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Präambel

„Seelsorge ist Muttersprache der Kirche.“ Petra Bosse-Huber
Durch ihr Handeln in Wort und Tat ist die Kirche dazu berufen, Menschen in ihre jeweilige Situation hinein das Evangelium zu verkündigen. Kirchliche Seelsorge wendet sich dabei vorbehaltlos Menschen zu und begleitet Einzelpersonen und Gruppen in lebensgeschichtlichen Übergängen, bei Krisen-, Grenz- und Übergangssituationen und über seelisch belastende, längere Zeiträume. Durch die Seelsorge an bestimmten Personengruppen und in Einrichtungen innerhalb unserer Gesellschaft wird Kirche als Kirche in der Welt erfahrbar und sichtbar.
„Ich bin ein Fremder gewesen und ihr habt mich aufgenommen. Ich bin krank gewesen und ihr habt mich besucht. Ich bin im Gefängnis gewesen und ihr seid zu mir gekommen.“ Aus Matthäus 25,34-36
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I. Mitglieder der Fachkonferenz

Mitglieder der Fachkonferenz sind alle Pfarrstelleninhaber*innen der Pfarrstellen mit allgemein-kirchlichem Auftrag im Bereich „Seelsorge“ sowie Stelleninhaber*innen weiterer Berufsgruppen in diesem Bereich. Die Seelsorger*innen sind reguläre Mitglieder der Fachkonferenz. Der/die Leiter*in des Referats Seelsorge ist weiteres Mitglied. Weitere hauptamtliche Seelsorger*innen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg haben Gaststatus. Es können darüber hinaus Gäste zu den Sitzungen eingeladen werden.
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II. Leitung und Geschäftsführung der Fachkonferenz

( 1 ) Die Mitglieder der Fachkonferenz wählen die Konferenzleitung. Dazu werden zwei Mitglieder mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Gemeinsam mit dem/der Leiter*in des Referats Seelsorge bilden sie die Konferenzleitung.
( 2 ) Der/die Leiter*in des Referats Seelsorge hat die Geschäftsführung inne.
( 3 ) Die Konferenzleitung bereitet die Fachkonferenz vor und leitet sie.
( 4 ) Der/die Leiter*in des Referats Seelsorge des Oberkirchenrats lädt mit mindestens dreiwöchiger Frist zur Fachkonferenz ein.
( 5 ) Die Fachkonferenz tagt mindestens einmal im Jahr.
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III. Aufgabengebiete der Fachkonferenz

( 1 ) Die Seelsorger*innen sollen bereit sein, einander in Lehre, Dienst und Leben gegenseitig Rat und Hilfe zu geben und anzunehmen: Die Fachkonferenz dient im Rahmen der gegenseitigen Verschwiegenheit dem Austausch in kollegialer Beratung.
( 2 ) Die Seelsorger*innen sollen dazu beitragen, die Vernetzung der verschiedenen Seelsorge-Bereiche – auch im Blick auf Kirchengemeinde und Kirchenkreis – zu pflegen und zu aktualisieren: Die Fachkonferenz dient der Vernetzung und aktuellen Abstimmung der Zusammenarbeit in den verschiedenen Seelsorge-Bereichen. Dazu gehören u. a. die Konzeption und Planung gemeinsamer Projekte wie z. B. der Ausbildung ehrenamtlicher Seelsorger*innen oder Ehrenamtlicher im Besuchsdienst.
( 3 ) Die Seelsorger*innen sollen bereit zu Fachaustausch und Fortbildung sein wie zu der gemeinsamen theologischen Arbeit: Die Fachkonferenz bietet einen Rahmen für einen qualifizierten Fachaustausch der hauptamtlichen Seelsorger*innen. Es können dazu Fachreferent*innen als Gäste in die Fachkonferenz eingeladen werden, die Fortbildung zu aktuellen Themen anbieten, die das eigene Amt bzw. den aktuellen Dienst betreffen.
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