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Geltungszeitraum von: 02.12.2014

Geltungszeitraum bis: 11.06.2019

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare

Vom 2. Dezember 2014

Aufgrund des § 53 Abs. 4 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD - PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (ABI. EKD 2010, S. 307), Berichtigung vom 4. Juli 2011 (ABI. EKD 2011, S. 149) wird verordnet:
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§ 1
Geltungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren sowie die Vikarinnen und Vikare im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg, nachfolgend Pfarrerinnen oder Pfarrer genannt.
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§ 2
Erholungsurlaub, Verfahren

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge.
( 2 ) Der Erholungsurlaub wird auf Antrag von der Kreispfarrerin oder dem Kreispfarrer erteilt, sofern die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstangelegenheiten gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Urlaubs- und Kurpredigerdienste und Fortbildungsveranstaltungen. Bei Unstimmigkeiten zur Erteilung von Erholungsurlaub entscheidet der Oberkirchenrat endgültig.
( 3 ) Der Antrag ist schriftlich an den Kreispfarrer oder die Kreispfarrerin zu richten. Er soll in der Regel drei Wochen vor Urlaubsantritt gestellt werden. Nach Möglichkeit ist dabei eine Anschrift anzugeben, unter der die Pfarrerin oder der Pfarrer jederzeit erreichbar ist. Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat für seine bzw. ihre Vertretung zu sorgen und unter Namensnennung bekanntzugeben, wer sie bzw. ihn zu welcher Zeit vertritt.
( 4 ) Erholungsurlaub kann erst 6 Monate nach der Einstellung beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn dieses aus besonderen Gründen erforderlich erscheint. Stand der Pfarrer oder die Pfarrerin unmittelbar vor Einstellung in ein Dienstverhältnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg in einem Dienstverhältnis mit einer anderen Gliedkirche im Bereich der EKD oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss, so ist diese Zeit auf die Wartezeit anzurechnen.
( 5 ) Pfarrerinnen oder Pfarrer im Schuldienst erhalten den ihnen zustehenden Urlaub während der Schulferien.
( 6 ) Während der Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage wird Urlaub in der Regel nicht gewährt.
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§ 3
Dauer des Erholungsurlaubes

( 1 ) Die Dauer des Erholungsurlaubes beträgt 44 Kalendertage. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Schwerbehinderte, deren Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 % gemindert ist, erhalten zusätzlich 7 Kalendertage Urlaub, soweit ihnen nicht bereits ein Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertenrecht des neunten Buches des Sozialgesetz buches (SGB IX) zusteht.
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§ 4
Kürzung, Anrechnung

( 1 ) Ist ein Pfarrer oder eine Pfarrerin im Laufe des Urlaubsjahres in das Dienstverhältnis eingetreten oder scheidet aus ihm aus, so steht ihm bzw. ihr in dem Urlaubsjahr für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubes zu.
( 2 ) Wird einer Pfarrerin oder einem Pfarrer vom Oberkirchenrat Urlaub ohne Bezüge gewährt, wird die Dauer des Erholungsurlaubes für jeden vollen Kalendermonat des Urlaubes ohne Bezüge um ein Zwölftel vermindert. Dies gilt nicht, wenn der Oberkirchenrat schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub ohne Bezüge dem besonderen kirchlichen Interessen dient.
( 3 ) Tritt der Pfarrer oder die Pfarrerin in den Ruhestand oder wird er bzw. sie in den Ruhe- oder Wartestand versetzt, so beträgt der Urlaub für das laufende Urlaubsjahr ein Zwölftel für jeden Beschäftigungsmonat.
( 4 ) Ergibt sich am Ende der Berechnung des zustehenden Urlaubes ein Bruchteil von mindestens 0,5 eines Tages, wird er auf einen vollen Tag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet.
( 5 ) Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem Dienstverhältnis bei einer anderen Kirche im Bereich der EKD oder im sonstigen öffentlichen Dienst für das laufende Urlaubsjahr bereits Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den zu gewährenden Urlaub anzurechnen. Dies gilt auch für Urlaubstage, die abgegolten worden sind.
( 6 ) Für die Anrechnung von Kuraufenthalten auf den Erholungsurlaub gelten die für die Beamten und Richter des Landes Niedersachsen anwendbaren Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
( 7 ) Für die Dauer des Sonderlaubs für ein Kontaktstudium wird der Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel gekürzt.
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§ 5
Anrechnung von Freizeiten, Urlaubs- und Kurpredigerdiensten, Fortbildungen und kirchlichen Veranstaltungen auf den Erholungsurlaub

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann im Rahmen seines bzw. ihres dienstlichen Auftrags bis zu 21 Tage im Urlaubsjahr ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub für Gemeindefahrten freigestellt werden. Die Durchführung von Konfirmandenrüstzeiten, sofern sie im Bereich der Ev.-Luth Kirche in Oldenburg durchgeführt werden, wird nicht auf die in Satz 1 genannten 21 Tage angerechnet. Für andere Konfirmandenrüstzeiten außerhalb der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg gilt Satz 1 entsprechend, hierzu können Ausnahmen zugelassen werden.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann unabhängig von Absatz 1 die Teilnahme an FortbildungsVeranstaltungen anordnen. Im dienstlichen Interesse genehmigte Fortbildungen werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Zeit für im dienstlichen Interesse genehmigte Fortbildungen soll 14 Tage in einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren nicht überschreiten.
( 3 ) Die Zeit als Urlaubs- oder Kurpredigerdienst wird zur Hälfte auf den Erholungsurlaub angerechnet. ln jedem Urlaubsjahr dürfen nicht mehr als 21 Tage für den Urlaubs- oder Kurpredigerdienst verwendet werden.
( 4 ) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 6
Teilung, Übertragung

( 1 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin soll den ihm bzw. ihr zustehenden Erholungsurlaub im Laufe des Urlaubsjahres antreten. Der Erholungsurlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren, jedoch sollte mindestens ein Abschnitt von drei Wochen geschlossen genommen werden.
( 2 ) Urlaub, der nicht spätestens binnen neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten wurde, verfällt.
( 3 ) Hat eine Pfarrerin vor Beginn der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz ihren Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie den Resturlaub nach Ablauf der Fristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
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§ 7
Widerruf, Verlegung

( 1 ) Die Bewilligung des Erholungsurlaubes kann aus dringenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. Die mit Rücksicht auf den erteilten Urlaub entstandenen Aufwendungen der Betroffenen sind in angemessenem Umfang zu ersetzen.
( 2 ) Einem Antrag auf Verlegung oder auf vorzeitige Beendigung eines bereits bewilligten Urlaubes ist zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
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§ 8
Erkrankung

Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer während ihres bzw. seines Urlaubes durch Krankheit dienstunfähig und zeigt sie bzw. er dies dem Kreispfarrer oder der Kreispfarrerin unverzüglich an, so wird ihr bzw. ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen. Dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen. WilI die Pfarrerin oder der Pfarrer wegen der Erkrankung Urlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf es dazu einer neuen Genehmigung.
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§ 9
Sonderurlaub

( 1 ) Für Sonderurlaub gilt die Verordnung über Sonderurlaub für Beamte und Richter des Landes Niedersachsen in der jeweiligen Fassung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Bei der Gewährung von Sonderurlaub sind die Besonderheiten des pfarramtlichen Dienstes zu beachten. Für die Beantragung und Gewährung des Sonderurlaubes gilt § 2 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung entsprechend.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrern wird abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung anstelle der Dienstjubiläen jeweils zu folgenden Ordinationsjubiläen einmalig zusätzlicher Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge gewährt:
  1. 10 Jahre: Urlaub in Höhe von 3 Kalendertagen
  2. 20 Jahre: Urlaub in Höhe von 6 Kalendertagen
  3. 25 Jahre: Urlaub in Höhe von 9 Kalendertagen
  4. 30 Jahre: Urlaub in Höhe von 12 Kalendertagen
  5. 35 Jahre: Urlaub in Höhe von 15 Kalendertagen
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§ 10
Vikarinnen und Vikare

Für Vikarinnen und Vikare kann der Zeitpunkt des Urlaubes aus zwingenden Gründen der Ausbildung näher bestimmt werden. Vikaren und Vikarinnen im ersten und letzten Ausbildungsjahr steht nur ein Zwölftel des Jahresurlaubes für jeden vollen Ausbildungsmonat zu.
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§ 11
Erholungsurlaub für die Urlaubsjahre 2011 bis 2014

( 1 ) Für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 beträgt der Erholungsurlaub für alle Pfarrerinnen und Pfarrer jeweils 44 Kalendertage.
( 2 ) Abweichend von § 6 Abs. 2 verfällt Resturlaub, der sich aus der Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach Abs. 1 für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 ergibt, wenn er nicht bis zum 30. September 2015 angetreten worden ist.
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§ 12
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
( 2 ) Die Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare vom 30. September 1997 (GVBl. 24. Band, S. 54), zuletzt geändert am 14. Oktober 2008 (GVBl. 26. Band, S. 178), tritt außer Kraft.