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Gesetz über die Kirchenkreise und Sitzverteilung in den Kreissynoden (Kirchenkreisgesetz)

In der Fassung vom 10. Mai 2007

(GVBl. 30. Band, S. )

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§ 1
Zuordnung von Kirchengemeinden

( 1 ) Zum Kirchenkreis Ammerland gehören die Kirchengemeinden Apen, Edewecht, Elisabethfehn, Friedrichsfehn-Petersfehn, Idafehn, Rastede, Reekenfeld, Westerstede, Wiefelstede und Zwischenahn.
( 2 ) Zum Kirchenkreis Delmenhorst/Oldenburg Land gehören die Kirchengemeinden Ahlhorn, Dötlingen, Ganderkesee und Schönemoor, Großenkneten, Hasbergen, Hatten, Heilig Geist Delmenhorst, Holle, Hude, Huntlosen, Sandkrug, Stadtkirche Delmenhorst, Stuhr, St. Johannes Delmenhorst, St. Stephanus Delmenhorst, Varrel, Wardenburg, Wildeshausen und Zu den Zwölf Aposteln Delmenhorst.
( 3 ) Zum Kirchenkreis Friesland-Wilhelmshaven gehören die Kirchengemeinden Accum, Altengroden, Bant, Bockhorn, Cleverns-Sandel, Fedderwarden, Fedderwardergroden, Havenkirche, Jever, Minsen,Neuenburg, Neuende, Neuengroden, Sande, Schortens, Sengwarden, Sillenstede, Varel, Voslapp, Wangerland, Wangerooge, Wiarden und Zetel.
( 4 ) Zum Kirchenkreis Oldenburger Münsterland gehören die Kirchengemeinden Bakum, Cloppenburg, Damme, Dinklage, Emstek-Cappeln, Essen, Fladderlohausen, Friesoythe, Garrel, Goldenstedt, Lastrup, Lindern, Lohne, Löningen, Molbergen, Neuenkirchen, Steinfeld, Vechta, Visbek und Wulfenau.
( 5 ) Zum Kirchenkreis Oldenburg Stadt gehören die Kirchengemeinden Bloherfelde, Nikolai Eversten, Ofen, Ofenerdiek, Ohmstede, Oldenburg, Osternburg und St. Ansgar Eversten.
( 6 ) Zum Kirchenkreis Wesermarsch gehören die Kirchengemeinden Abbehausen, Altenesch, Altenhuntorf, Bardenfleth, Bardewisch, Berne, Blexen, Brake an der Weser, Burhave, Dedesdorf, Eckwarden, Elsfleth, Esenshamm, Jade, Langwarden, Neuenbrok, Neuenhuntorf, Nordenham, Rodenkirchen, Schwei, Schweiburg, Seefeld, Stollhamm, Tossens, Vier Kirchen Ovelgönne, Waddens und Warfleth.
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§ 2
Mitglieder der Kreissynode

Der Kreissynode gehören jeweils in der Regel 50 Kreissynodale und die Kreispfarrperson an.
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§ 3
Sitzverteilung

( 1 ) Die Sitzverteilung in den sechs Kreissynoden ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
( 2 ) Die Sitzverteilung ist an folgenden Grundsätzen ausgerichtet und muss sich bei einer Veränderung durch Rechtsverordnung an folgenden Kriterien fortentwickeln:
a. Jede Kirchengemeinde ist in der Kreissynode durch ein Grundmandat vertreten. Größere Kirchengemeinden können bis zu sieben Mandate erhalten.
b. Ein Grundmandat kann nicht von Ordinierten wahrgenommen werden.
c. Der Kreissynode gehören in der Regel zwei Drittel Älteste und ein Drittel Pfarrpersonen an.
d. Die Wahl der Pfarrpersonen erfolgt in einem Erprobungszeitraum von sechs Jahren entsprechend Artikel 117a Kirchenordnung abweichend von Artikel 56 Kirchenordnung durch den amtierenden Kreiskirchenrat. Der Pfarrkonvent kann Vorschläge unterbreiten. Die Vorgeschlagenen und Gewählten müssen im Kirchenkreis tätig sein.
( 3 ) Bei wesentlichen Änderungen der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden im Kirchenkreis setzt der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses die Zahl der zu wählenden oder berufenen Kreissynodalen durch eine Rechtsverordnung neu fest.
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§ 4
Mitarbeitende

Mitarbeitende, die vom Kirchenkreis angestellt sind, können nicht als Kreissynodale gewählt oder berufen werden.
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§ 5
Berufungen

( 1 ) Der Kreiskirchenrat beruft bis zu fünf stimmberechtigte Mitglieder.
( 2 ) Von den berufenen Mitgliedern gemäß Absatz 1 sollen zum Zeitpunkt der Mandatierung mindestens zwei unter 27 Jahre alt sein. Dies gilt nicht, sofern bereits unter den gewählten Kreissynodalen mindestens zwei Personen unter 27 Jahre sind.
( 3 ) Bei den Berufungen sollen die allgemeinkirchlichen Arbeitsschwerpunkte im Kirchenkreis berücksichtigt werden.
( 4 ) Die Berufungen sind vom bisherigen Kreiskirchenrat vor der Einberufung der konstituierenden Tagung der Kreissynode vorzunehmen.
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§ 6
Fusionen

Bei einer Fusion von Kirchengemeinden soll die Sitzverteilung in der Kreissynode im jeweiligen Kirchengesetz gemäß Artikel 7 Kirchenordnung geregelt werden. Wird im Fusionsgesetz keine Regelung dazu getroffen, bleiben die bisherigen Kreissynodalen bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Kreissynoden im Amt.
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§ 7
Änderungen der Sitzverteilung

( 1 ) Jeder Kirchenkreis kann für die neu zu konstituierende Kreissynode die Anzahl der Sitze und seine Sitzverteilung gemäß der Anlage zu diesem Gesetz durch Beschluss der bisherigen Kreissynode ändern oder ergänzen.
( 2 ) Ein Änderungs- oder Ergänzungsbeschluss ist nur zulässig, wenn er vorab mit dem Oberkirchenrat erörtert und eine Genehmigung des Oberkirchenrates schriftlich zugesichert wurde.
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§ 8
Inkrafttreten

Das Kirchengesetz tritt am 15.05.2024 in Kraft. Das bisherige Gesetz über die Kirchenkreise vom 10. Mai 2007 (GVBl. 26. Band, S. 92), zuletzt geändert 30.05.2015 (GVBl. 27.Band, S. 215) tritt am 14.05.2024 außer Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Verordnung über die Sitzverteilung in den Kirchenkreissynoden vom 15. Mai 2007 (GVBl. 26. Band, S. 93), geändert am 12. Dezember 2012 (GVBl. 27. Band, S. 108), zuletzt geändert am 22. Januar 2019 (GVBl. 28. Band, S. 204). Während der restlichen Amtsperiode bleiben die Regelungen des bisherigen Gesetzes über die Kirchenkreise und der Verordnung über die Sitzverteilung in den Kirchenkreissynoden maßgeblich.