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Rechtsverordnung Liturgische Kleidung von Prädikant*innen und Predigtlektor*innen

Vom 10. Juni 2024

(GVBl. 30. Band, S. )

Aufgrund Artikel 118 der Kirchenordnung und § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung vom 27. Mai 2016 (GVBl. 28. Band, S. 9) hat der Oberkirchenrat in seiner Sitzung am 10.06.2024 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Liturgische Kleidung der mit der öffentlichen Wortverkündigung und mit der Sakramtentsverwaltung Beauftragten

( 1 ) Prädikant*innen und Predigtlektor*innen sowie die bisherigen Lektor*innen nach B und C können für den öffentlichen Dienst der Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung ein liturgisches Gewand tragen.
( 2 ) Das liturgische Gewand für unter Absatz 1 genannte Personen ist ein schwarzer Lektor*innentalar ohne Beffchen und ohne Stola.
( 3 ) Der Lektor*innentalar ist im Gegensatz zum hochgeschlossen allgemeinen Talar der ordinierten Pfarrpersonen ein schwarzes Gewand mit einem V-Ausschnitt und einem Schalkragen.
( 4 ) Es steht den unter Absatz 1 genannten Personen frei, ein liturgisches Gewand nach Absatz 3 zu tragen oder eine angemessene Kleidung.
( 5 ) Gemeindekirchenrat und Gemeinde sind über die Bedeutung und Funktion dieses liturgischen Gewandes im Voraus zu informieren.
( 6 ) Der Gemeindekirchenrat kann sich an den Anschaffungskosten für ein liturgisches Gewand beteiligen.
( 7 ) Entschließen sich Prädikant*innen oder Predigtlektor*innen ein liturgisches Gewand zu tragen, so ist dieses dem Oberkirchenrat anzuzeigen.
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§ 2
Inkrafttreten

( 1 ) Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
( 2 ) Ältere Bestimmungen zu liturgischen Gewändern für nicht ordinierte Personen treten mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung außer Kraft.