.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Kirchengesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg (GSG)
Vom 22. November 2024 (GVBl. 30. Band, S. 57)
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Grundsatz der Gleichstellung
1 Durch die Taufe sind alle Menschen gleichwertige Glieder der Kirche Jesu Christi. 2 Sie dürfen auch wegen ihrer geschlechtlichen und sexuellen Identität nicht benachteiligt werden. 3 Sie haben das Recht, sich aufgrund ihrer Gaben, Interessen und Neigungen zu entwickeln und zu entfalten sowie ihren Lebensweg und ihre soziale Rolle zu wählen.
#§ 2
Ziele
(
1
)
1 Die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung aller, gleich welchen Geschlechts und sexueller Identität, die in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg arbeiten, soll erreicht und dauerhaft gewährleistet werden. 2 Unterschiedliche Lebenssituationen von Mitarbeitenden (gleich welchen Geschlechts sowie innerhalb und außerhalb der Geschlechter), sollen berücksichtigt, Diskriminierungen verhindert und die Vereinbarkeit von persönlicher Lebensgestaltung und Beruf für alle verbessert werden. 3 Damit soll die Gerechtigkeit gestärkt und die Qualität der Arbeit für die Evangelisch–Lutherische Kirche in Oldenburg verbessert werden. 4 Alle Mitarbeitende, insbesondere solche mit Leitungsaufgaben, sind verpflichtet, die Gleichstellung aller Menschen gleichermaßen zu fördern. 5 Diese Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip in allen Arbeitsbereichen und Gremien zu berücksichtigen und durchzusetzen.
(
2
)
Gezielte, fördernde Maßnahmen – auch solche, die sich nur an ein Geschlecht richten – tragen dazu bei, dass
- Menschen aller Geschlechter gleichberechtigt an der Gestaltung der Kirche und der Erfüllung des kirchlichen Auftrages teilhaben,
- die Chancengleichheit aller Menschen im Haupt-, Neben- und Ehrenamt hergestellt oder weiter gewährleistet wird,
- Diskriminierungen jeder Art vermieden bzw. beseitigt werden,
- die Vereinbarkeit von Familien- und Care-Arbeit, Erwerbsarbeit, ehrenamtlicher Arbeit und Privatleben für alle Menschen ermöglicht wird,
- die geschlechtliche Unterrepräsentanz - insbesondere in Leitungspositionen - beseitigt wird.
- in den einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen einer Dienststelle eine geschlechterparitätische Besetzung angestrebt wird,
- bei der Besetzung von Gremien auf die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses hinzuwirken ist (vgl. § 5).
§ 3
Geltungsbereich
(
1
)
Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigten der kirchlichen Dienststellen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und in Einrichtungen der Diakonie, soweit sie sich diesem Kirchen-gesetz angeschlossen haben.
(
2
)
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Pfarrer*innen, Vikar*innen, Kirchenbeamt*innen, Arbeitnehmer*innen, Auszubildende, Praktikant*innen und Vorpraktikant*innen.
(
3
)
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind der Oberkirchenrat, die Gemeinsame Kirchenverwaltung, die Dienststellen der Kirchenkreise, Kirchengemeinden und der kirchlichen Verbände sowie aller übrigen rechtlich selbstständigen kirchlichen Anstellungsträger.
(
4
)
Gremien im Sinne dieses Gesetzes sind alle durch Wahl, Berufung oder Entsendung in ihrer Zusammensetzung bestimmten Personengruppen, durch die ehren-, neben-, oder hauptamtlich Funktionen oder Aufgaben für einen Rechtsträger im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg wahrgenommen werden.
(
5
)
Für Pfarrer*innen, Vikar*innen ist der Oberkirchenrat in Oldenburg Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
(
6
)
Der Gemeinsame Kirchenausschuss unterliegt bei der Auswahl der Bewerber*innen für die Pfarrstellen ebenfalls diesem Gesetz.
#§ 4
Sprache
Gesetzestexte, Stellenausschreibungen, Dienstvereinbarungen, Publikationen, Pressemitteilungen, Datenbanken, Formulare u.a. sowie die interne und externe Kommunikation tragen zukünftig sprachlich der Gleichstellung aller Geschlechter Rechnung.
#§ 5
Parität
(
1
)
Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsstelle wirken die Dienststellenleitungen insbesondere im Rahmen der Personalplanung und der Arbeitsorganisation auf die Beseitigung von Unterrepräsen-tanzen hin.
(
2
)
1 Die Bestimmungen zum Hinwirken auf die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses bei der Besetzung von Gremien sind für die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg und ihre jeweiligen unselbstständigen Einrichtungen verbindlich. 2 Gleiches gilt für rechtlich selbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen im Bereich der Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, soweit sie sich diesem Kirchengesetz angeschlossen haben.
(
3
)
1 Bei Gremienbesetzung durch Wahl ist darauf hinzuwirken, dass die Wahlvorschlagslisten geschlechtergerecht aufzustellen sind. 2 Bei Wahlvorschlägen ist darauf hinzuwirken, dass eine Besetzung des jeweiligen Gremiums erreicht wird, die die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses beachtet.
#§ 6
Gender Mainstreaming
Zukünftige Dienstvereinbarungen, Konzepte, Gesetzestexte und Leitlinien sowie Maßnahmen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg dürfen nicht im Widerspruch zu den vorstehend benannten Zielen stehen.
#§ 7
Aufgaben und Befugnisse der Gleichstellungsstelle
(
1
)
1 Die Gleichstellungsstelle hat die Aufgabe die Umsetzung dieses Gesetzes zur Förderung der Gleichstellung aller Menschen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg zu fördern. 2 Zu den Aufgaben gehört insbesondere die Mitwirkung an Fragestellungen und Themen wie:
- Arbeitszeitregelungen, Teilzeitregelungen und Beurlaubungen,
- Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen,
- Zulassung zum Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn,
- Versetzung sowie Abordnung von mehr als drei Monaten,
- die Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen,
- die Besetzung von und die Entsendung in Gremien,
- Berufungen,
- Stellenausschreibungen und der Verzicht auf sie,
- Maßnahmen der Verwaltungsreform, soweit sie Auswirkungen auf die Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen haben.
(
2
)
Die Gleichstellungsstelle erfüllt Querschnittsaufgaben in allen Dezernaten und wirkt in alle Bereiche der Kirche hinein.
(
3
)
Die Gleichstellungsstelle berät die Dienststellen, Leitungspersonen und Gremien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg bei der Umsetzung dieses Gesetzes und koordiniert die erforder-lichen Maßnahmen.
(
4
)
Die Gleichstellungsstelle ist unmittelbare Ansprechstelle für die Beschäftigten in Gleichstellungs-angelegenheiten. Sie ist zudem Ansprechstelle für queere Lebensfragen.
(
5
)
Die Gleichstellungsstelle pflegt Verbindungen zu mit Geschlechterfragen befassten kirchlichen und nichtkirchlichen Verbänden, Organisationen und Gruppen – insbesondere zu den Gleich-stellungsstellen der Mitgliedskirchen der EKD sowie den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Raum der Evangelischen - Lutherische Kirche in Oldenburg.
(
6
)
Die Gleichstellungsstelle entwickelt und regt Maßnahmen zur Verwirklichung von Gleichstellung in der Landeskirche an.
(
7
)
Die Gleichstellungsstelle wirkt bei der Vorbereitung aller kirchengesetzlichen und sonstigen allgemeinen Regelungen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Menschen jeglichen Geschlechts haben.
(
8
)
Die Gleichstellungsstelle kann sich darüber hinaus zu fachlichen Fragen bzgl. der Gleichstellung aller Menschen äußern. Dies gilt auch für Fragen zur Vereinbarkeit von Berufs-, Care- und Familienarbeit.
(
9
)
Die Gleichstellungsstelle identifiziert und unterstützt Maßnahmen zur aktiven Förderung von unterrepräsentierten Personengruppen.
(
10
)
Die Gleichstellungsstelle initiiert und unterstützt Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von aktiver Familien- und Carearbeit, beruflicher Entwicklung und der Übernahme von Leitungsfunktionen.
#§ 8
Beanstandungsrecht
(
1
)
1 Die Gleichstellungsstelle ist über die beabsichtigten Maßnahmen nach § 7 rechtzeitig zu informieren. 2 Hält die Gleichstellungsstelle eine Maßnahme für unvereinbar mit diesem Gesetz, so kann sie diese Maßnahme binnen zehn Tagen nach ihrer Unterrichtung unter Angabe von Gründen beanstanden.
(
2
)
Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann die Dienststelle die Frist zur Beanstandung auf fünf Arbeitstage verkürzen.
(
3
)
1 Eine Maßnahme darf nicht vollzogen werden, solange die Gleichstellungsstelle sie noch beanstanden kann. 2 Im Falle der Beanstandung hat die Dienststelle nach gemeinsamer Beratung mit der Gleichstellungsstelle neu zu entscheiden. 3 Bis zu der erneuten Entscheidung darf die Maßnahme nicht vollzogen werden. 4 Hält die Dienststelle an ihrer Entscheidung fest, so hat sie dieses schriftlich gegenüber der Gleichstellungsstelle zu begründen.
#§ 9
Gleichstellungsbeirat
(
1
)
Der Oberkirchenrat beruft für jeweils sechs Jahre einen Beirat zur Förderung der Gemeinschaft aller Menschen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche als Unterstützung der Arbeit der Gleich-stellungsstelle.
(
2
)
1 Dem Beirat gehören neben einem Mitglied des Oberkirchenrates und einer Person der Gleichstellungsstelle weitere acht Mitglieder an. 2 Alle Dienststellen im Sinne des § 3 sowie Berufsgruppen, Ehrenamtliche und die Mitarbeitervertretungen sowie die Pfarrvertretung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg können Vorschläge zur Berufung einbringen. 3 Die Zusammensetzung des Beirats hat zum Ziel, die Vielfalt der Landeskirche bezüglich Menschen unterschiedlichen Geschlechts, unterschiedlicher Berufsgruppen, unterschiedlicher Lebensrealitäten und der Mischung aus Haupt- und Ehrenamtlichen sichtbar zu machen.
(
3
)
Die Amtszeit des Gleichstellungsbeirates ist an die Legislaturperiode der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg gebunden.
(
4
)
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Beirat beruft der Oberkirchenrat ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit.
#§ 10
Aufgaben des Gleichstellungsbeirates
(
1
)
1 Der Beirat begleitet und fördert die Arbeit der Gleichstellungsstelle und entwickelt mit ihr gemeinsame Arbeitsschwerpunkte. 2 Er berät den Oberkirchenrat in Fragen, die die Gleichstellung betreffen.
(
2
)
1 Bei der Beauftragung von Personen für Gleichstellung hat der Beirat ein Vorschlagsrecht und wirkt bei der Einstellung mit. 2 Vor der Beauftragung sind die Pfarrvertretung sowie der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen anzuhören.
(
3
)
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 11
Synodenbericht
Die Gleichstellungsstelle berichtet der Synode jährlich über den Stand der Gleichstellungsarbeit.
#§ 12
Dienstliche Stellung
(
1
)
1 Die beauftragten Personen der Gleichstellungsstelle dürfen in Ausübung des Amtes nicht behindert und wegen der Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. 2 Vor Kündigung, Versetzung und Abordnung sind sie im gleichen Umfang geschützt wie die Mitglieder der Mitarbeitervertretung. 3 Bei ihrer Tätigkeit sind sie von fachlichen Weisungen frei.
(
2
)
1 Die beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der betroffenen Beschäftigten nicht gegenüber der Dienststellenleitung oder gegenüber in der Einwilligung bestimmten Dritten.
#§ 13
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Das Kirchengesetz tritt am 01.01.2025 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das bisherige Kirchengesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 21. November 2009 (GVBl. 27. Band, S. 9), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 30. Mai 2015 (GVBl. 27. Band, S. 215), außer Kraft.
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