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Kirchengesetz über die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten von Kirchengemeinden

Vom 22.11.2024

(GVBl. 30. Band, S. 60)

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Haushaltssicherung

Haushaltssicherung umfasst alle Maßnahmen zum Abbau von Haushaltsdefiziten, zum Ausgleich des Haushaltes und zur langfristigen Sicherung eines finanziellen Handlungsspielraumes der Kirchengemeinde. 2 Ziel der Haushaltssicherung ist die Erhaltung und Sicherstellung der kirchlichen Aufgabenerfüllung im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft.
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§ 2
Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes

( 1 ) Der Oberkirchenrat kann die Kirchengemeinde zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichten, wenn die Ziele nach § 1 gefährdet sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn
  1. das durchschnittliche Bilanzergebnis der letzten drei Haushaltsjahre negativ ist,
  2. für die Kirchengemeinde eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit droht oder
  3. die Bauunterhaltungsrücklage oder die Betriebsmittelrücklage drei Jahre in Folge nicht den jeweils
    erforderlichen Mindestbestand aufweist.
( 2 ) Liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, so kann eine Kirchengemeinde freiwillig ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen, um präventiv Maßnahmen für eine langfristige Haushaltssicherung zu ergreifen.
( 3 ) Die Erstellung des endgültigen Haushaltssicherungskonzeptes soll innerhalb eines Zeitraums von 15 Monaten ab dem Beschluss der Kirchengemeinde zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes oder der entsprechenden Aufforderung durch den Oberkirchenrat erfolgen.
( 4 ) Sowohl bei verpflichtender Durchführung als auch bei freiwilliger Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes unterstützt die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen.
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§ 3
Zeitlicher Umfang und Bindung des Haushaltssicherungskonzeptes

( 1 ) Im Haushaltssicherungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen die Zielsetzung gemäß § 1 erreicht wird. Der Zeitraum soll höchstens sechs Haushaltsjahre umfassen.
( 2 ) Das Haushaltssicherungskonzept ist vom Gemeindekirchenrat zu beschließen. Es ist Grundlage für die Aufstellung des jeweils nächsten Haushalts und ist jährlich fortzuschreiben.
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§ 4
Inhalte des Haushaltssicherungskonzeptes

Zum Haushaltssicherungskonzept gehören
  1. eine Beschreibung des Gemeindeprofils unter Beachtung der regionalen Bezüge mit dem Ergebnis der Aufgabenkritik,
  2. eine Gebäudestrukturanalyse mit dem Ergebnis zur Gebäudeoptimierung,
  3. das Ergebnis einer konzeptionellen Personalbedarfsplanung,
  4. eine Haushaltsanalyse und
  5. eine Darstellung der Haushaltssicherungsmaßnahmen und ihrer finanziellen Auswirkungen.
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§ 5
Gemeindeprofil und regionale Bezüge

( 1 ) Das Gemeindeprofil beschreibt die inhaltliche Ausrichtung einer Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der prognostizierten Mitglieder- und Finanzentwicklung, einer Aufgabenkritik sowie der regionalen Bezüge und der Gesamtziele der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
( 2 ) Die Kirchengemeinde prüft dabei auch Möglichkeiten regionaler Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden. Zu diesem Punkt des Haushaltssicherungskonzeptes sind Kreispfarrpersonen beratend einzubinden.
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§ 6
Gebäudeoptimierung

Der Gebäudebestand ist langfristig dem aktuellen und zukünftigen Bedarf der Kirchengemeinde unter Beachtung der Finanzentwicklung, der regionalen Bezüge und der Klimaneutralität anzupassen. Zur Optimierung des Gebäudebestandes soll eine Gebäudestrukturanalyse erstellt werden.
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§ 7
Personalbedarfsplanung

Die Personalplanung und –entwicklung ist langfristig dem aktuellen und zukünftigen Bedarf der Kirchengemeinde unter Beachtung der Gemeindegliederentwicklung, der Finanzentwicklung und der regionalen Bezüge anzupassen.
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§ 8
Haushaltsanalyse

Die Haushaltsanalyse gibt sowohl über die aktuelle Situation als auch über die mittelfristige Finanzsituation sowie über die Ursachen der Fehlentwicklung Auskunft.
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§ 9
Haushaltssicherungsmaßnahmen

Die vorgesehenen Haushaltssicherungsmaßnahmen sind konkret zu beschreiben und ihre jeweiligen finanziellen Auswirkungen während der Laufzeit des Haushaltssicherungskonzeptes in einer Übersicht und der mittelfristigen Finanzplanung darzustellen.
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§ 10
Genehmigungsverfahren

Der Oberkirchenrat genehmigt das Haushaltssicherungskonzept nach vorheriger Beratung durch den Kirchensteuerbeirat.
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§ 11
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft das Kirchengesetz über die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten von Kirchengemeinden vom 25.05.2019 (GVBl. 28. Band, S. 181), zuletzt geändert 29.05.2021 (GVBl. 28. Band, S. 264).
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