.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Kirchengesetz über die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten von Kirchengemeinden
Vom 22.11.2024
(GVBl. 30. Band, S. 60)
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Haushaltssicherung
1 Haushaltssicherung umfasst alle Maßnahmen zum Abbau von Haushaltsdefiziten, zum Ausgleich des Haushaltes und zur langfristigen Sicherung eines finanziellen Handlungsspielraumes der Kirchengemeinde. 2 Ziel der Haushaltssicherung ist die Erhaltung und Sicherstellung der kirchlichen Aufgabenerfüllung im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft.
#§ 2
Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
(
1
)
1 Der Oberkirchenrat kann die Kirchengemeinde zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichten, wenn die Ziele nach § 1 gefährdet sind. 2 Dies ist in der Regel der Fall, wenn
- das durchschnittliche Bilanzergebnis der letzten drei Haushaltsjahre negativ ist,
- für die Kirchengemeinde eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit droht oder
- die Bauunterhaltungsrücklage oder die Betriebsmittelrücklage drei Jahre in Folge nicht den jeweilserforderlichen Mindestbestand aufweist.
(
2
)
Liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, so kann eine Kirchengemeinde freiwillig ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen, um präventiv Maßnahmen für eine langfristige Haushaltssicherung zu ergreifen.
(
3
)
Die Erstellung des endgültigen Haushaltssicherungskonzeptes soll innerhalb eines Zeitraums von 15 Monaten ab dem Beschluss der Kirchengemeinde zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes oder der entsprechenden Aufforderung durch den Oberkirchenrat erfolgen.
(
4
)
Sowohl bei verpflichtender Durchführung als auch bei freiwilliger Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes unterstützt die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen.
#§ 3
Zeitlicher Umfang und Bindung des Haushaltssicherungskonzeptes
(
1
)
1 Im Haushaltssicherungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen die Zielsetzung gemäß § 1 erreicht wird. 2 Der Zeitraum soll höchstens sechs Haushaltsjahre umfassen.
(
2
)
1 Das Haushaltssicherungskonzept ist vom Gemeindekirchenrat zu beschließen. 2 Es ist Grundlage für die Aufstellung des jeweils nächsten Haushalts und ist jährlich fortzuschreiben.
#§ 4
Inhalte des Haushaltssicherungskonzeptes
Zum Haushaltssicherungskonzept gehören
- eine Beschreibung des Gemeindeprofils unter Beachtung der regionalen Bezüge mit dem Ergebnis der Aufgabenkritik,
- eine Gebäudestrukturanalyse mit dem Ergebnis zur Gebäudeoptimierung,
- das Ergebnis einer konzeptionellen Personalbedarfsplanung,
- eine Haushaltsanalyse und
- eine Darstellung der Haushaltssicherungsmaßnahmen und ihrer finanziellen Auswirkungen.
§ 5
Gemeindeprofil und regionale Bezüge
(
1
)
Das Gemeindeprofil beschreibt die inhaltliche Ausrichtung einer Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der prognostizierten Mitglieder- und Finanzentwicklung, einer Aufgabenkritik sowie der regionalen Bezüge und der Gesamtziele der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinde prüft dabei auch Möglichkeiten regionaler Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden. 2 Zu diesem Punkt des Haushaltssicherungskonzeptes sind Kreispfarrpersonen beratend einzubinden.
#§ 6
Gebäudeoptimierung
1 Der Gebäudebestand ist langfristig dem aktuellen und zukünftigen Bedarf der Kirchengemeinde unter Beachtung der Finanzentwicklung, der regionalen Bezüge und der Klimaneutralität anzupassen. 2 Zur Optimierung des Gebäudebestandes soll eine Gebäudestrukturanalyse erstellt werden.
#§ 7
Personalbedarfsplanung
Die Personalplanung und –entwicklung ist langfristig dem aktuellen und zukünftigen Bedarf der Kirchengemeinde unter Beachtung der Gemeindegliederentwicklung, der Finanzentwicklung und der regionalen Bezüge anzupassen.
#§ 8
Haushaltsanalyse
Die Haushaltsanalyse gibt sowohl über die aktuelle Situation als auch über die mittelfristige Finanzsituation sowie über die Ursachen der Fehlentwicklung Auskunft.
#§ 9
Haushaltssicherungsmaßnahmen
Die vorgesehenen Haushaltssicherungsmaßnahmen sind konkret zu beschreiben und ihre jeweiligen finanziellen Auswirkungen während der Laufzeit des Haushaltssicherungskonzeptes in einer Übersicht und der mittelfristigen Finanzplanung darzustellen.
#§ 10
Genehmigungsverfahren
Der Oberkirchenrat genehmigt das Haushaltssicherungskonzept nach vorheriger Beratung durch den Kirchensteuerbeirat.
#§ 11
Inkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt außer Kraft das Kirchengesetz über die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten von Kirchengemeinden vom 25.05.2019 (GVBl. 28. Band, S. 181), zuletzt geändert 29.05.2021 (GVBl. 28. Band, S. 264).
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