.Kirchengesetz über die Bildung der
Kirchengesetz über die Bildung der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Nordgemeinde Wilhelmshaven
in der Fassung vom 21. November 2025 (GVBl. 30. Band, S.)
#Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat das nachfolgende Kirchengesetz beschlossen:
###§ 1
1 Die Ev.- luth. 3 Kirchengemeinden Altengroden, Fedderwardergroden, Neuengroden, Sengwarden und Voslapp werden zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt. 2 Diese trägt den Namen „Ev.- luth. Kirchengemeinde Nordgemeinde Wilhelmshaven“. 3 Sie ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ev.- luth. Kirchengemeinden Altengroden, Fedderwardergroden, Neuengroden, Sengwarden und Voslapp.
#§ 2
(
1
)
Die in den Kirchengemeinden Altengroden, Fedderwardergroden, Neuengroden, Sengwarden und Voslapp vorhandenen Gemeindepfarrstellen gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
(
2
)
Die Pfarrstellenbesetzungen bleiben unverändert.
#§ 3
Der Übergang der Kirchenältesten regelt sich nach § 24 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Gemeindekirchenräte vom 01. Januar 2023 (GVBl. 29. Band, S. 49).
Diejenigen Kirchenältesten, die bisher Mitglieder der Kreissynode waren, gehören der Kreissynode weiterhin als Vertretende der Kirchengemeinde, deren Glied sie sind, unter Beibehaltung ihrer Amtszeit an.
#§ 4
Alle Rechte und Pflichten gehen auf die neue Kirchengemeinde über.
#§ 5
Die Mitarbeitenden der bisherigen Kirchengemeinden Altengroden, Fedderwardergroden, Neuengroden, Sengwarden und Voslapp werden Mitarbeitende der neu gebildeten Kirchengemeinde.
#§ 6
1 Die Grundstücke der bisherigen Kirchengemeinden Altengroden, Fedderwardergroden, Neuengroden, Sengwarden und Voslapp gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über. 2 Das bewegliche Vermögen nebst Verbindlichkeiten geht jeweils auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
#§ 7
Nutzungsrechte an Grabstellen auf den einzelnen kirchlichen Friedhöfen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
#§ 8
Dieses Gesetz tritt am 01.01.2026 Kraft.
##