.
Grafik

I. Gesetze und Verordnungen

Nr. 69Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Einführung einer Geschäftsordnung für Gemeindekirchenräte in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

vom 21. November 2025
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

Artikel 1

Das Kirchengesetz betreffend die Einführung einer Geschäftsordnung für Gemeindekirchenräte in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg vom 23. November 1988 (GVBI. 21. Band, S. 220) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz l wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Hat oder gibt sich der Gemeindekirchenrat keine eigene Geschäftsordnung, so gilt die anliegende Geschäftsordnung.“
#

Artikel 2

Die Anlage zum Kirchengesetz betreffend die Einführung einer Geschäftsordnung für Gemeindekirchenräte in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg wird wie folgt geändert:
  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    a.
    § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa.
    In Satz l wird das Wort „schriftlich" durch „in Textform" ersetzt.
    bb.
    § 3 Absatz 2 wird um folgenden Satz ergänzt:
    „Bei der elektronischen Versendung der Unterlagen ist ein geeignetes System, das den Anforderungen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz genügt, zu verwenden."
    b.
    In § 3 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:
    „Sitzungen des Gemeindekirchenrates können digital oder hybrid durchgeführt werden. In hybriden Sitzungen werden einzelne Mitglieder digital zugeschaltet. Bei digitalen Sitzungen oder hybriden Sitzungen muss sichergestellt werden, dass alle bei der Sitzung anwesenden Mitglieder insbesondere durch Wortmeldungen, Anträge sowie offene und geheime Abstimmungen und Wahlen ihre Rechte auch digital wahrnehmen können. Der/die Vorsitzende entscheidet, ob die Sitzung in Präsenz, hybrid oder digital stattfindet."
    c.
    Der bisherige § 3 Absatz 3 wird Absatz 4 und um folgenden Satz ergänzt:
    „Wird die Sitzung in digitaler oder hybrider Form durchgeführt, ist den Mitgliedern der Zugangslink rechtzeitig vor der Sitzung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen."
    d.
    Der bisherige § 3 Absatz 4 wird Absatz 5. Zudem wird er um folgenden Satz 2 ergänzt:
    „Bei digitalen öffentlichen Sitzungen ist die Öffentlichkeit über diese auf der Internetseite der Kirchengemeinde zu informieren und ein entsprechender Zugangslink rechtzeitig auf der Internetseite zur Verfügung zu stellen."
  2. § 7 wird wie folgt geändert:
    a.
    § 7 Absatz l wird wie folgt neu gefasst:
    „Der Gemeindekirchenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (Artikel 131 Absatz l KO). Bei einer digitalen oder hybriden Sitzung gelten die Mitglieder des Gemeindekirchenrates auch dann als persönlich anwesend, wenn alle oder einzelne Personen durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton oder Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel an der Sitzung teilnehmen."
    b.
    § 7 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
    „Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied des Gemeindekirchenrates einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht. Der Beschlussvorschlag muss allen Mitgliedern zugehen und eine angemessene Frist für Rückmeldungen vorsehen. Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist bekannt zu geben und zu protokollieren.“
  3. § 9 Absatz 3 Satz 1 wird die Aufzählung um „oder die Stellvertretung" ergänzt.
  4. § 14 Absatz 1 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:
    „Bei einer digitalen oder hybriden Sitzung ist für die geheime Abstimmung ein digitales Programm zu verwenden, das die Anonymität der Stimmenabgabe sicherstellt."
#

Artikel 3

Dieses Änderungsgesetz tritt am 01.12.2025 in Kraft.
#
Oldenburg, 21.11.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 70Kirchengesetz über die Vertretung der Pfarrpersonen (Pfarrvertretungsgesetz)

vom 21. November 2025
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#

#

#

#

§ 1
Pfarrvertretung

( 1 ) Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der Beteiligung der Pfarrpersonen an der Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse und aus der Fürsorge für die einzelnen Pfarrpersonen ergeben, wird eine Pfarrvertretung gebildet.
( 2 ) Der Auftrag der Pfarrvertretung ist auf allen kirchlichen Ebenen wahrzunehmen.
( 3 ) Die Pfarrvertretung handelt im Sinne des kirchlichen Auftrags. Sie nimmt diesen Auftrag im Dialog mit der Kirchenleitung wahr.
( 4 ) Der Pfarrvertretung gehören drei bis sieben Mitglieder an.
( 5 ) Zur Pfarrerschaft im Sinne dieses Kirchengesetzes gehören die Pfarrpersonen, die Pfarrpersonen im Ruhestand, die Pfarrpersonen auf Probe und die Vikar*innen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Sie werden in diesem Gesetz als "Pfarrpersonen" bezeichnet.
( 6 ) Nicht zur Pfarrerschaft im Sinne dieses Kirchengesetzes gehören
  1. die Pfarrpersonen, die beurlaubt sind,
  2. die theologischen Mitglieder des Oberkirchenrates,
  3. die von der Synode gewählten theologischen Mitglieder des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
#

§ 2
Mitgliedschaft, Wahlperiode, Wahlverfahren und Ersatzmitglieder

( 1 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung und die Ersatzmitglieder werden von der Pfarrerschaft aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt.
( 2 ) Die Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung endet vorzeitig, wenn das Mitglied nicht mehr der Pfarrerschaft im Sinne des § 1 Abs. 5 angehört.
( 3 ) Die Pfarrvertretung bestimmt den Wahltermin nach Absprache mit dem Oberkirchenrat.
( 4 ) Die Pfarrvertretung lädt die Pfarrpersonen (§ 1 Abs. 5) in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen zu einer Wahlversammlung ein.
( 5 ) Für die erste nach dem Kirchengesetz durchzuführende Wahl oder für den Fall, dass die Pfarrvertretung nicht mehr gemäß § 10 Abs. 2 beschlussfähig besetzt ist, übernimmt der Oberkirchenrat unverzüglich die Aufgaben der Pfarrvertretung für das Wahlverfahren.
( 6 ) Die teilnehmende Pfarrerschaft beruft aus ihrer Mitte zur Leitung der Versammlung einen Wahlausschuss mit drei Mitgliedern. Bis zur Berufung des Wahlausschusses leitet der*die Vorsitzende der Pfarrvertretung die Versammlung.
( 7 ) Die Pfarrkonvente der Kirchenkreise können für die Wahl der Pfarrvertretung jeweils bis zu drei Kandidat*innen vorschlagen. Weitere Vorschläge können von den Mitgliedern der Pfarrerschaft gemacht werden.
( 8 ) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Pfarrerschaft mit Ausnahme der Pfarrpersonen im Ruhestand. Es kann so viele Stimmen, wie Mitglieder in die Pfarrvertretung zu wählen sind, vergeben, jedoch für keine zur Wahl stehende Person mehr als eine Stimme. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 9 ) Im gleichen Verfahren werden die Ersatzmitglieder gewählt. Die Wahlvorschläge erfolgen durch die Wahlversammlung.
( 10 ) Die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Pfarrvertretung werden im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
( 11 ) Tritt oder scheidet ein Mitglied aus der Pfarrvertretung aus, so rückt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 12 ) Ist ein Mitglied der Pfarrvertretung länger als drei Monate an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert, so kann für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied hinzugezogen werden; die Vorschriften des Absatzes 11 gelten entsprechend. Die Entscheidung trifft die Pfarrvertretung ohne das Ersatzmitglied.
#

§ 3
Tätigkeit der Pfarrvertretung und Kosten

( 1 ) Die Tätigkeit in der Pfarrvertretung ist Wahrnehmung einer besonderen dienstlichen Aufgabe. Die Pfarrvertretung kann für ihre Mitglieder insgesamt eine Freistellung von ihrer dienstlichen Tätigkeit im Umfang von einem Viertel eines uneingeschränkten Dienstverhältnisses beanspruchen.
( 2 ) Die durch die Tätigkeit der Pfarrvertretung entstehenden notwendigen Kosten trägt die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
#

§ 4
Geschäftsführung und Vertretung

( 1 ) Die Pfarrvertretung wird zu ihrer ersten Sitzung vom dienstältesten Mitglied einberufen.
( 2 ) Die Pfarrvertretung wählt aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n und eine Stellvertretung.
( 3 ) Die*der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, beruft die Sitzungen ein, leitet sie und führt die Beschlüsse durch.
( 4 ) Für die Geschäftsführung kann eine weitere Person bestimmt werden, die die*den Vorsitzende*n entlastet. Die Person muss nicht Teil der Pfarrerschaft im Sinne des § 1 Absatz 5 sein.
( 5 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung und die Ersatzmitglieder haben über die dienstlichen Angelegenheiten und sonstigen Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfarrvertretung bekanntgeworden sind, im Rahmen der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 31 PfDG. EKD Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung und nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
#

§ 5
Einberufung

( 1 ) Die Pfarrvertretung tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
( 2 ) Die Pfarrvertretung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Pfarrvertretung oder der Oberkirchenrat dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.
#

§ 6
Rechte der Pfarrvertretung bei Regelungen allgemeiner Art

( 1 ) Die Pfarrvertretung wirkt bei der Vorbereitung aller kirchengesetzlichen und sonstigen allgemeinen Regelungen mit, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, Versorgung, Fort- und Weiterbildung der Pfarrerschaft sowie ihre sozialen Belange betreffen.
( 2 ) Der Oberkirchenrat informiert die Pfarrvertretung rechtzeitig über eigene Gesetzesvorhaben sowie andere z. B. aus dem Beamtenrecht oder Gesetzen der Evangelischen Kirche in Deutschland abzuleitende Gesetzesvorbehalte, die die Pfarrerschaft betreffen.
( 3 ) Die Pfarrvertretung wirkt ferner mit bei
  1. der Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Bedarfs an Pfarrstellen.
  2. der Bestimmung der Vertrauensärzt*innen.
( 4 ) Die Pfarrvertretung kann von sich aus Anregungen zu Regelungen der in den Absätzen 1 und 3 genannten Gegenstände geben.
( 5 ) Sie ist auf Verlangen zu hören.
( 6 ) Der Oberkirchenrat und die Pfarrvertretung besprechen mindestens einmal im Jahr dienstrechtliche und andere Belange, die die Pfarrerschaft betreffen. Zu den Gesprächen können bei Bedarf auch weitere Personen eingeladen werden.
#

§ 7
Beteiligungsverfahren bei Regelungen allgemeiner Art

( 1 ) Hat die Pfarrvertretung gemäß § 6 Abs. 1 und 3 mitzuwirken, so ist sie rechtzeitig zu unterrichten und zur Stellungnahme binnen sechs Wochen aufzufordern. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert oder bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
( 2 ) Hat die Pfarrvertretung innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt dies als zustimmende Mitwirkung.
( 3 ) Beabsichtigt der Oberkirchenrat, von der Pfarrvertretung geäußerte Bedenken oder Vorschläge nicht zu berücksichtigen, so hat er deren Stellungnahme mit ihr zu erörtern. Danach kann die Pfarrvertretung verlangen, dass ihr die Vorlage unter Angabe von Gründen zur erneuten Beratung überwiesen wird.
( 4 ) Über das Ergebnis der Erörterungen mit der Pfarrvertretung ist das zuständige Organ schriftlich zu unterrichten. Ist der Oberkirchenrat allein zuständig, bedarf er der Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses, wenn kein Einvernehmen mit der Pfarrvertretung erzielt worden ist.
#

§ 8
Rechte der Pfarrvertretung in Personalangelegenheiten

( 1 ) Die Pfarrvertretung wirkt mit in folgenden Personalangelegenheiten, sofern die Maßnahme nicht im Einvernehmen mit der oder dem Betroffenen erfolgt:
  1. Beurlaubung, Abordnung und teilweise Freistellung vom Dienst aus familiären Gründen
  2. Versetzung auf eine andere Pfarrstelle
  3. Versetzung in den Wartestand
  4. Versetzung in den Ruhestand
  5. Entlassung von Pfarrpersonen auf Probe oder Vikar*innen
  6. Maßnahmen im Rahmen von betrieblichen Wiedereingliederungen (BEM)
  7. Konfliktfällen
( 2 ) In Personalangelegenheiten, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann die Pfarrvertretung auf Antrag der oder des Betroffenen oder des Oberkirchenrates eine Stellungnahme abgeben.
#

§ 9
Beteiligungsverfahren in Personalangelegenheiten

( 1 ) In den in § 8 Abs. 1 genannten Personalangelegenheiten ist die Pfarrvertretung durch den Oberkirchenrat zu einer Stellungnahme in Textform aufzufordern. Ergibt sich, dass keine Übereinstimmung besteht, so ist auf Verlangen der Pfarrvertretung die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung mündlich mit ihr zu erörtern.
( 2 ) Von einer Übereinstimmung ist auszugehen, wenn die Pfarrvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht. Der Widerspruch ist in Textform einzureichen. Der Oberkirchenrat kann die Frist in dringenden Fällen abkürzen; die Abkürzung ist besonders zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung an die*den Vorsitzende*n oder den Vorsitzenden der Pfarrvertretung. Der Oberkirchenrat kann im Einzelfall die Frist auf Antrag der Pfarrvertretung verlängern.
( 3 ) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses. Dazu legt der Oberkirchenrat dem Gemeinsamen Kirchenausschuss die Stellungnahme der Pfarrvertretung vor. Der Oberkirchenrat gibt der Pfarrvertretung die Entscheidung in Textform unter Angabe der Gründe bekannt.
#

§ 10
Beschlussfähigkeit und Ruhen der Rechte

( 1 ) Die Pfarrvertretung beschließt mit einfacher Mehrheit der gewählten Mitglieder.
( 2 ) Ist die Pfarrvertretung nicht beschlussfähig besetzt und hat der Oberkirchenrat das Wahlverfahren gemäß § 2 Abs. 5 innerhalb einer Frist von einem Monat ab Wegfall der Beschlussfähigkeit eingeleitet, ruhen die Mitwirkungsrechte der Pfarrvertretung gemäß der §§ 6 – 9 des Gesetzes bis zur Wahl einer neuen Pfarrvertretung. Die Informationspflichten des Oberkirchenrates bleiben davon unberührt.
#

§ 11
Versammlung der Pfarrpersonen

( 1 ) Die Versammlung der Pfarrpersonen nimmt den Tätigkeitsbericht der Pfarrvertretung entgegen und kann diesen sowie Angelegenheiten besprechen, die zum Aufgabenbereich der Pfarrervertretung gehören. Sie kann der Pfarrvertretung Anträge vorlegen und zu Beschlüssen der Pfarrvertretung Stellung nehmen. Die Pfarrvertretung ist an die Anträge und Stellungnahme der Versammlung nicht gebunden.
( 2 ) Die Versammlung der Pfarrpersonen ist mindestens einmal in jedem Jahr von der Pfarrvertretung nach Absprache mit dem Oberkirchenrat einzuberufen. Sie kann im Zusammenhang mit dem allgemeinen Pfarrkonvent stattfinden. Über jedes Treffen ist ein Protokoll zu führen.
( 3 ) An der Versammlung können die Mitglieder der Pfarrerschaft und die von der Synode gewählten theologischen Mitglieder des GKA teilnehmen.
( 4 ) Die Versammlung der Pfarrpersonen wird von der*dem Vorsitzenden der Pfarrvertretung oder von einem von ihr*ihm bestimmten Mitglied geleitet; sie ist nicht öffentlich. Zur Versammlung der Pfarrpersonen ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin einzuladen.
( 5 ) Der Oberkirchenrat kann zu der Versammlung der Pfarrpersonen unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden; er ist einzuladen, soweit die Versammlung der Pfarrpersonen auf seinen Antrag stattfindet. Die Vertreter des Oberkirchenrates erhalten auf Antrag das Wort.
( 6 ) Die Pfarrvertretung ist berechtigt und auf Antrag des Oberkirchenrates oder eines Viertels der Wahlberechtigten verpflichtet, eine Versammlung der Pfarrpersonen nach Absprache mit dem Oberkirchenrat innerhalb von vier Wochen einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
( 7 ) Die Pfarrvertretung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Personen hinzuziehen.
#

§ 12
Pfarrkonvente

Die Aufgabe und Befugnisse des allgemeinen Pfarrkonvents und des Vertrauensrates werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
#

§ 13
Vertrauensperson der Schwerbehinderten

( 1 ) Die Vertrauensperson und ihre Stellvertretung, die diese im Fall der Verhinderung vertritt, werden unmittelbar durch Briefwahl gewählt. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten sinngemäß die Regelungen der Wahlordnung zum Mitarbeitendenvertretungsgesetz. Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Personen der Pfarrerschaft.
( 2 ) Die Amtszeit der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung beträgt vier Jahre. Die Regelungen des § 2 gelten sinngemäß.
#

§ 14
Schlussbestimmungen

Der Oberkirchenrat kann im Einvernehmen mit der Pfarrvertretung Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
#

§ 15
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt zum 01.12.2025 in Kraft.
#

Oldenburg, 21.11.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 71Haushaltsgesetz der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg für das Haushaltsjahr 2026

vom 21. November 2025
Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat gemäß Artikel 90 der Kirchenordnung das nachfolgende Haushaltsgesetz beschlossen:
####

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

( 1 ) Der Haushaltsplan der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg wird für das Haushaltsjahr 2026 in den ordentlichen Erträgen auf 104.084.800 € und in den ordentlichen Aufwendungen auf 111.704.900 € festgestellt.
Die Finanzerträge 2026 werden auf 2.939.200 € und der Finanzaufwand auf 250.000 € festgestellt. Die geplanten Rücklagenentnahmen belaufen sich auf 4.930.900 € und die geplanten Rücklagenzuführungen auf 0 €. Damit ergibt sich für das Haushaltsjahr 2026 ein ausgeglichener Haushalt.
( 2 ) Der Investitions- und Finanzierungsplan sieht Investitionen in Höhe von 31.400 € vor. Finanziert werden diese aus den liquiden Mitteln mit 29.700 € und Zuschüssen Dritter mit 1.500 € sowie Spenden mit 200 €.
Die Finanzierung der Abschreibungen dieser Investitionen soll aus dem Jahresergebnis aus ordentlicher Tätigkeit sichergestellt werden. Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, die Investitionen im Haushaltsjahr 2026 zu tätigen, soweit der Haushaltsplan keine Beschränkungen vorsieht.
( 3 ) Die Haushaltspläne des Sonder- (SV) und Treuhandvermögen (TV) werden festgestellt auf:
Ordentlicher
Ertrag
Ordentlicher
Aufwand
Finanzertrag
Rücklage
SV 2080 Bibelgesellschaft
17.300 €
19.150 €
500 €
1.350 €
TV 2002 Pfarrvermögen
9.500 €
9.500 €
0 €
0 €
#

§ 2
Haushaltsaufkommen

( 1 ) Mehrerträge aus dem Aufkommen an Landeskirchensteuern sind zunächst mit Mindererträgen im Haushaltsplan, Mindererträge aus dem Aufkommen an Landeskirchensteuern mit Mehrerträgen im Haushaltsplan auszugleichen.
Danach verbleibende Mehrerträge sind, soweit sie nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs (§ 30 HO-Doppik) benötigt werden, zur Verminderung der Entnahme aus den Rücklagen zu verwenden.
( 2 ) Nach Absatz 1 nicht benötigte Mehrerträge und Haushaltsersparnisse, die nicht gemäß § 16 HO-Doppik in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden, werden zunächst auf das Konto Ergebnisvortrag eingestellt. Über dessen Verwendung kann mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach vorheriger Beratung im Finanzausschuss entschieden werden.
( 3 ) Zum Ausgleich eines beim Haushaltsabschluss entstehenden Fehlbetrages können mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach vorheriger Beratung im Finanzausschuss bis zu 500.000 € aus der Allgemeinen Ausgleichsrücklage entnommen werden.
#

§ 3
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel

( 1 ) Die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmitteln bis zu 50.000 € je Sachkonto je Teilergebnishaushalt kann vom Oberkirchenrat unter Heranziehung der Haushaltsverstärkungsmittel (Teilergebnishaushalt 9000000, Sachkonto 769100) abgedeckt werden. Hierüber ist der Synode bei der folgenden Tagung Kenntnis zu geben.
( 2 ) In den übrigen Fällen einer über- und außerplanmäßigen Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln ist die Einwilligung des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach vorheriger Beratung im Finanz- und Personalausschuss erforderlich. Die Einwilligung soll nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden.
( 3 ) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen dürfen nur veranlasst werden, wenn über die Deckung entschieden ist.
#

§ 4
Verwendung von Haushaltsmitteln bei unbesetzten Pfarrstellen

Ist eine Pfarrstelle unbesetzt und fallen dafür keine Personalkosten an, kann der Oberkirchenrat das Budget dieser Stelle auf Antrag für die gemeindliche Versorgung durch nicht ordinierte Personen z.B. Interprofessionelle Teams einsetzen.
#

§ 5
Sperrvermerke

Aufwendungen und die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht realisiert werden sollen oder im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedürfen, sind im Haushaltsplan mit einem Sperrvermerk zu versehen.
#

§ 6
Kassenkredite

Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, im Bedarfsfall Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Zahlungsfähigkeit (Kassenkredite) gemäß § 19 Abs.1 Ziffer 3 HO-Doppik bis zur Höhe von 500.000 € aufzunehmen. Soweit diese Kassenkredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.
#

§ 7
Bürgschaften

Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses Bürgschaften zu Lasten der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg bis zur Höhe einer Gesamtverpflichtung von bis zu 3.000.000 € zu übernehmen.
#

§ 8
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen der Folgejahre werden nicht geplant.
#

§ 9
Haushaltsvermerke

( 1 ) Übertragbarkeit
Haushaltsmittel für Investitionen und aus zweckgebundenen Erträgen sind übertragbar. Andere Haushaltsmittel, die übertragbar sind, sind im Haushaltsplan mit dem Vermerk „Übertragbarkeit“ gekennzeichnet. Für das Haushaltsjahr wurde folgender Übertragungsvermerk eingestellt:
Organisationseinheit 0200000 Kostenstelle 0270000 Orgelwesen
Konto 651350 Zweckgebundene Zuweisung an Kirchengemeinden 150.000 €
Organisationseinheit 3100000 Kostenstelle 3130000 Arbeitsstelle f. Umweltfragen u. Klimaschutz (ASUK)
Konto 651330 Zweckgebundene Zuweisung an Kirchenkreise 400.000 €
Organisationseinheit 9000000 Kostenstelle 9000000 Allgemeine Finanzwirtschaft
Konto 651450 Zuweisung für Investitionen an Kirchengemeinden 1.100.000 €
Organisationseinheit 9000000 Kostenstelle 9000000 Allgemeine Finanzwirtschaft
Konto 651254 Zuweisung Ökofonds 350.000 €
Soweit in diesen Teilergebnishaushalten/Kostenstellen/Sachkonten mit dem Haushaltsvermerk der Übertragbarkeit beim Jahresabschluss Haushaltsmittel nicht verausgabt wurden, können diese in das nächste Haushaltsjahr übertragen bzw. einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit die nicht verbrauchten Mittel im kommenden Haushaltsjahr benötigt werden und für das Abschlussjahr kein negatives Gesamtergebnis entsteht.
( 2 ) Deckungsfähigkeit
Kostenstellen einer Organisationseinheit sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Aufwendungen jeweils für Personal-, Sach- oder Gebäude-/Baukosten auch nur zur Deckung jeweils entsprechender Aufwendungen verwendet werden sollen. Darüber hinaus sind die Aufwendungen für Personal aller Organisationseinheiten im Gesamtergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig. Mehrerträge einer Organisationseinheit sollen für Mehraufwendungen der gleichen Organisationseinheit verwendet werden. Darüber hinaus ist für den gesamten Haushalt das Gesamtdeckungsprinzip gem. § 6 HO-Doppik zu beachten. Auf der Kostenstelle 6140000 Aufgaben im Pfarramt in Kirchengemeinden sind die Sachkonten 601100 Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer und 651250 Zuweisung an Kirchengemeinden einseitig zu Gunsten der Zuweisung an Kirchengemeinden in Höhe von bis zu 20.000 € deckungsfähig. Auf der Kostenstelle 7420000 Gesamtausschuss der Mitarbeitendenvertretungen sind die Sachkonten 603100 Beschäftigungsentgelte, 604100 Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung und 605100 Aufwendungen an Versorgungskassen und das Sachkonto 651290 Sonstige Zuweisungen und Umlagen gegenseitig in Höhe von bis zu 72.750 € deckungsfähig.
#

§ 10
Rücklagen und Rückstellungen

( 1 ) Entsprechend des Abschnitts 6 der HO-Doppik werden folgende Pflichtrücklagen geführt:
  1. Betriebsmittelrücklage
  2. Bauunterhaltungsrücklage
  3. Haushaltsausgleichsrücklage
Nicht geplante Entnahmen dürfen den Betrag von 250.000 € nicht überschreiten. Es gelten die Verfahrensregelungen gemäß § 3 dieses Haushaltsgesetzes.
( 2 ) Die Bewirtschaftung von Rückstellungen sowie von Rücklagen obliegt dem Oberkirchenrat. Dies gilt insbesondere für:
a.
Rücklage Landeskirchenfonds
Der Landeskirchenfonds dient insbesondere der Bereitstellung von Darlehen an die Kirchengemeinden.Die Bewirtschaftung obliegt dem Oberkirchenrat.
b.
Personalkostenrückstellung
Diese Rückstellung dient insbesondere der Deckung der Versorgungsverpflichtungen der Landeskirche für öffentlich-rechtlich beschäftigte Personen soweit diese nicht direkt durch die NKVK gedeckt werden. Die Rückstellung ist weiter aufzubauen, bis der Bestand die versicherungsmathematische Deckungslücke schließt.
c.
Rückstellung für Altersteilzeit
Diese Rückstellung dient zur Finanzierung von Personalausgaben in der Freizeitphase der Altersteilzeit von Mitarbeitenden. Diese Rückstellung ist in der Arbeitsphase der ATZ aufzubauen und in der Freizeitphase aufzulösen.
d.
Clearingrückstellung
Die Rückstellung dient ausschließlich dem Kirchensteuerausgleich (Clearing).
#

§ 11
Haushaltssperre

Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen es erfordert, kann der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses für einzelne Kostenstellen/Sachkonten oder den gesamten Aufwandsbereich eine Haushaltssperre ausbringen.
#

§ 12
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
#
Oldenburg, 21.11.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 72Kirchengesetz über die Veräußerung von Grundvermögen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg

vom 21. November 2025

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1
Kirchliches Grundvermögen

Zum kirchlichen Grundvermögen gehören Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte der kirchlichen Körperschaften. Es ist Bestandteil des kirchlichen Vermögens und dient langfristig der Erfüllung kirchlicher Aufgaben.
#

§ 2
Veräußerung

( 1 ) Unbebaute kirchliche Grundstücke sind nach Herkunft und Widmung in der Regel unveräußerlich. Ausnahmen sind möglich, wenn öffentlich-rechtliche Bebauungsregelungen, wirtschaftliche oder andere wichtige Gründe dies rechtfertigen.
( 2 ) Bebaute Grundstücke sollen veräußert werden, wenn sie für kirchliche Zwecke nicht mehr benötigt werden und eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr gewährleistet ist.
#

§ 3
Genehmigung

( 1 ) Der Oberkirchenrat trifft seine Entscheidungen über die Veräußerung von kirchlichem Grundvermögen gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 68 Abs. 1 der Kirchenordnung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Er kann Genehmigungen mit Auflagen versehen.
( 2 ) Bei seiner Entscheidung hat der Oberkirchenrat die Bedeutung des kirchlichen Grundvermögens, die Veräußerungsregelungen gemäß § 2 des Gesetzes, die Zweckbestimmung der Immobilie, die Regelungen eines Gebäudeeffizienzplanes gemäß § 4 des Gebäudeeffizienzplangesetzes als auch die jeweiligen Eigentümerrechte zu berücksichtigen.
#

§ 4
Verkaufserlöse

( 1 ) Die Erlöse aus dem Verkauf unbebauter Grundstücke sind wertbeständig in Ersatzgrundstücke anzulegen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, andernfalls in eine andere wertbeständige Anlage. Die Ersatzanlage ist in der Regel in vollem Umfang der bisherigen Zweckbindung des Vermögens zuzuführen. In begründeten Fällen kann der Erlös aus dem Verkauf unbebauter Grundstücke in Gebäude investiert werden oder in Maßnahmen, die dem Klimaschutz dienen.
( 2 ) Die Verkaufserlösbestimmungen aus § 8 des Kirchengesetzes über das Pfarrvermögen bleiben unberührt.
#

§ 5
Übergangsregelungen

Für Grundstücke, die nach Art. 3 Abs. 3 des Pfarrfondsgesetzes in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung aus dem Pfarrfonds entwidmet wurden, ist die Genehmigung zu erteilen. Die Erlösverwendung richtet sich nach § 5 Abs. 3 in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung.
#

§ 6
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Kirchenkreise und Kirchenverbände entsprechend.
#

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Veräußerung von Grundvermögen vom 20. November 2021 (GVBl. 29. Band, S. 8) außer Kraft.
#
Oldenburg, 21.11.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 73Kirchengesetz über die Auflösung der Kirchengemeinden Minsen und Wiarden und die Zusammenlegung mit der Kirchengemeinde Wangerland

vom 21. November 2025
Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#

#

#

#

§ 1

Die Ev.- luth. Kirchengemeinden Minsen und Wiarden werden aufgelöst und der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wangerland zugeordnet. Die Ev.- luth. Kirchengemeinde Wangerland ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ev.-luth. Kirchengemeinden Minsen und Wiarden.
#

§ 2

( 1 ) Die in den Kirchengemeinden Minsen und Wiarden vorhandenen Gemeindepfarrstellen gehen auf die Kirchengemeinde Wangerland über.
( 2 ) Die Pfarrstellenbesetzungen bleiben unverändert.
#

§ 3

Der Übergang der Kirchenältesten regelt sich nach § 24 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Gemeindekirchenräte vom 01. Januar 2023 (GVBl. 29. Band S. 49). Diejenigen Kirchenältesten, die bisher Mitglieder der Kreissynode waren, gehören der Kreissynode weiterhin als Vertretende der Kirchengemeinde, deren Glied sie sind, unter Beibehaltung ihrer Amtszeit an.
#

§ 4

Alle Rechte und Pflichten gehen auf die neue Kirchengemeinde über.
#

§ 5

Die Mitarbeitenden der bisherigen Kirchengemeinden Minsen und Wiarden werden Mitarbeitende der Kirchengemeinde Wangerland.
#

§ 6

Die Grundstücke der bisherigen Kirchengemeinden Minsen und Wiarden gehen auf die Kirchengemeinde Wangerland über. Das bewegliche Vermögen nebst Verbindlichkeiten geht jeweils auf die Kirchengemeinde Wangerland über.
#

§ 7

Nutzungsrechte an Grabstellen auf den einzelnen kirchlichen Friedhöfen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
#

§ 8

Dieses Gesetz tritt am 01.01.2026 in Kraft.
#
Oldenburg, 21.11.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 74Kirchengesetz über die Bildung der Ev.-luth. Kirchengemeinde Nordgemeinde Wilhelmshaven

vom 21. November 2025

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#

#

#

#

§ 1

Die Ev.- luth. Kirchengemeinden Altengroden, Fedderwardergroden, Neuengroden, Sengwarden und Voslapp werden zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt. Diese trägt den Namen „Ev.- luth. Kirchengemeinde Nordgemeinde Wilhelmshaven“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ev.- luth. Kirchengemeinden Altengroden, Fedderwardergroden, Neuengroden, Sengwarden und Voslapp.
#

§ 2

( 1 ) Die in den Kirchengemeinden Altengroden, Fedderwardergroden, Neuengroden, Sengwarden und Voslapp vorhandenen Gemeindepfarrstellen gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
( 2 ) Die Pfarrstellenbesetzungen bleiben unverändert.
#

§ 3

Der Übergang der Kirchenältesten regelt sich nach § 24 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Gemeindekirchenräte vom 01. Januar 2023 (GVBl. 29. Band, S. 49). Diejenigen Kirchenältesten, die bisher Mitglieder der Kreissynode waren, gehören der Kreissynode weiterhin als Vertretende der Kirchengemeinde, deren Glied sie sind, unter Beibehaltung ihrer Amtszeit an.
#

§ 4

Alle Rechte und Pflichten gehen auf die neue Kirchengemeinde über.
#

§ 5

Die Mitarbeitenden der bisherigen Kirchengemeinden Altengroden, Fedderwardergroden, Neuengroden, Sengwarden und Voslapp werden Mitarbeitende der neu gebildeten Kirchengemeinde.
#

§ 6

Die Grundstücke der bisherigen Kirchengemeinden Altengroden, Fedderwardergroden, Neuengroden, Sengwarden und Voslapp gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über. Das bewegliche Vermögen nebst Verbindlichkeiten geht jeweils auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
#

§ 7

Nutzungsrechte an Grabstellen auf den einzelnen kirchlichen Friedhöfen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
#

§ 8

Dieses Gesetz tritt am 01.01.2026 Kraft.
#
Oldenburg, 21.11.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 75Kirchengesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kirchenkreise und Sitzverteilung in den Kreissynoden (Kirchenkreisgesetz)

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#

Artikel 1

Das Gesetz über die Kirchenkreise und Sitzverteilung in den Kreissynoden in der Fassungvom 17. Mai 2024 (GVBI. 30. Band, S. 37) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
Zum Kirchenkreis Friesland-Wilhelmshaven gehören die Kirchengemeinden Accum, Bant, Bockhorn, Cleverns-Sandel, Fedderwarden, Havenkirche, Jever, Neuenburg, Neuende, Nordgemeinde Wilhelmshaven, Sande, Schortens, Sillenstede, Varel, Wangerland, Wangerooge und Zetel.
#

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
#

#

#
Oldenburg, 21.11.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 76Kirchengesetz über das Pfarrvermögen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg

vom 20. September 2025

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#

#

#

#

§ 1
Grundsatz

( 1 ) Das Pfarrvermögen dient aufgrund seiner Widmung ausschließlich der Besoldung und Versorgung der Pfarrpersonen. Dadurch ist die Verfügungsgewalt über dieses Vermögen eingeschränkt.
( 2 ) Zum Pfarrvermögen gehören die ihm gewidmeten bebauten und unbebauten Grundstücke sowie sämtliche Vermögenswerte, die aus dem Pfarrvermögen hervorgegangen sind bzw. zukünftig erlangt werden (Grundbesitz und Kapitalvermögen). Bei diesem Vermögen handelt es sich in der Hauptsache um ehemals von den Kirchengemeinden für die Versorgung ihrer Pfarrpersonen eingesetzte Grundstücke und Ländereien.
#

§ 2
Eigentumsverhältnisse/ Haushalt

( 1 ) Rechtliche Eigentümer des Pfarrvermögens sind entweder die Kirchengemeinden oder die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
( 2 ) Grundstücke des Pfarrvermögens werden beim jeweiligen Eigentümer haushälterisch und bilanziell als Sondervermögen, das Kapitalvermögen als Treuhandvermögen bei der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg geführt.
#

§ 3
Bestandsverzeichnis/ Widmung

( 1 ) Sämtliche Vermögenswerte des Pfarrvermögens sind unabhängig von ihrer Bilanzierung fortlaufend in einem kirchlichen Bestandsverzeichnis zu führen. Das Bestandsverzeichnis muss die Entwicklung der Vermögenswerte nachvollziehbar darlegen.
( 2 ) Die Widmung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erfolgt durch Aufnahme in das Bestandsverzeichnis.
( 3 ) Die Entwidmung erfolgt durch Austragung aus dem Bestandsverzeichnis.
( 4 ) Das Nähere zum Bestandsverzeichnis regelt der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung.
#

§ 4
Verwaltung und Bewirtschaftung durch die Pfarrvermögensverwaltung

( 1 ) Unbebaute oder mit Erbbaurechten belastete Grundstücke der Kirchengemeinden sowie das Kapitalvermögen werden durch die Pfarrvermögensverwaltung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg treuhänderisch für den jeweiligen Eigentümer verwaltet. Die Pfarrvermögensverwaltung vertritt insoweit die rechtlichen Eigentümer im Rechtsverkehr. Die Verwaltung der Grundstücke im Eigentum der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg erfolgt ebenfalls durch die Pfarrvermögensverwaltung.
( 2 ) Die Grundstücke sind so zu bewirtschaften, dass der Widmungszweck des Pfarrvermögens erfüllt und auf Dauer ein bestmöglicher Ertrag erzielt wird. Die Bewirtschaftung erfolgt insbesondere durch Verpachtung, Vermietung oder durch Vergabe von Erbbaurechten.
( 3 ) Das Kapitalvermögen ist ertragreich anzulegen und im Wert zu steigern. Die jeweils gültige Anlagerichtlinie der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg ist zu beachten.
( 4 ) Die Erträge des Pfarrvermögens sind für die Besoldung und Versorgung der Pfarrpersonen zu verwenden. Von den Erträgen sind vorab die Aufwendungen der Unterhaltung und Verwaltung des Pfarrvermögens zu bestreiten.
( 5 ) Vor dem Verkauf oder Tausch von Grundstücken, der Vergabe oder Übertragung von Erbbaurechten oder der Verpachtung gibt die Pfarrvermögensverwaltung den Kirchengemeinden, soweit sie Eigentümer sind, Gelegenheit zur Stellungnahme.
( 6 ) Die Verkaufserlöse sind unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich in Immobilien anzulegen. Ansonsten sind sie dem Kapitalvermögen des Pfarrvermögens zuzuführen. Was die Pfarrvermögensverwaltung aus Mitteln des Pfarrvermögens an Grundvermögen erwirbt, wird dem Pfarrvermögen gewidmetes Eigentum der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
( 7 ) Eine Kreislandkommission berät die Pfarrvermögensverwaltung.
#

§ 5
Verwaltung und Bewirtschaftung durch die Kirchengemeinden

( 1 ) Bebaute Grundstücke (§ 94 BGB) der Kirchengemeinden werden durch diese verwaltet. Die darauf errichteten Gebäude unterliegen den Regelungen des Gesetzes zur Erstellung von Gebäudeeffizienzplänen.
( 2 ) Soweit Gebäude auf einem Grundstück des Pfarrvermögens durch die Kirchengemeinde genutzt werden, ist die Kirchengemeinde zur Unterhaltung von Grundstück und Gebäude verpflichtet.
( 3 ) Bei Nutzung für eigene kirchengemeindliche Zwecke (insbesondere Kirchen, Kapellen, Friedhofskapellen Gemeindehäuser, Verwaltungsgebäude) ist für diese Gebäude keine Nutzungsentschädigung an das Pfarrvermögen zu zahlen. Dies gilt auch, soweit einzelne Räume an Dritte zur Nutzung überlassen oder die Gebäude im Rahmen von Kooperationen mit anderen Kirchengemeinden gemeinsam genutzt werden.
( 4 ) Wird ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes vermietet, bedarf der Mietvertrag der Genehmigung durch die Pfarrvermögensverwaltung. Die Mieterträge sind an das Pfarrvermögen abzuführen. Dies gilt auch für anderweitige Erträge aus dem Grundstück. In beiden Fällen ist Absatz 5 zu berücksichtigen.
( 5 ) Von den Erträgen sind vorab die Aufwendungen für die Unterhaltung und die Verwaltung des Pfarrvermögens sowie die Finanzierungskosten für ein Bauvorhaben in Abzug zu bringen. Die Aufwendungen für die Gebäude schließen die Bildung der Bauunterhaltungsrücklage nach § 75 HO-Doppik ein.
( 6 ) Stellt die Kirchengemeinde die Nutzung des bebauten Grundstückes ein, gilt § 7.
#

§ 6
Pfarrhäuser

( 1 ) Pfarrhäuser auf Grundstücken des Pfarrvermögens sind grundsätzlich über die Dienstwohnungsvergütung zu finanzieren. Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung der vorhandenen Rücklagen zur Unterhaltung der Gebäude nicht aus, sind die notwendigen Unterhaltungsmittel aus dem Haushalt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg zu bestreiten. Entsprechendes gilt für investive Maßnahmen.
( 2 ) Wird die Pfarrhauseigenschaft aufgehoben, gilt § 7. Handelt es sich um ein ausschließlich mit einem Pfarrhaus bebautes Grundstück, sind bei Aufhebung der Pfarrhauseigenschaft die Regelungen des § 7 Abs. 1 des Gesetzes für die Kirchengemeinde verbindlich.
#

§ 7
Nutzungsaufgabe/ Verkauf/ Übertragung

( 1 ) Für den Fall einer Nutzungsaufgabe nach § 5 Abs. 6 oder einer Aufhebung der Pfarrhauseigenschaft nach § 6 Abs. 2 ist die Kirchengemeinde mit Genehmigung des Oberkirchenrates (Art. 27 KO) berechtigt, das Grundstück zu veräußern oder es auf die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg zu übertragen.
( 2 ) Die Verkaufsgenehmigung ist zu erteilen, wenn das Grundstück zum vollen Wert veräußert wird. Für die Verwendung der Verkaufserlöse gilt § 8.
( 3 ) Dem Oberkirchenrat steht für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg ein Vorkaufsrecht gemäß der §§ 463 ff des BGB zu. Bei Ausübung des Vorkaufsrechtes kann der Kaufpreis aus dem Pfarrvermögen finanziert werden.
( 4 ) Wird die Verkaufsgenehmigung erteilt und übt der Oberkirchenrat sein Vorkaufsrecht nicht aus, ist das Grundstück vom Oberkirchenrat aus dem Pfarrvermögen zu entwidmen. Die Entwidmung ist im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren.
( 5 ) Wird das Grundstück auf die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg übertragen, ist der Kirchengemeinde mit dem Eigentumsübergang der aktuelle Gebäudewert aus dem Pfarrvermögen zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist im Bestandsverzeichnis für dieses Grundstück zu vermerken. Für das Grundstück gebildete Rücklagen verbleiben bei der Kirchengemeinde.
( 6 ) Wird die Pfarrhauseigenschaft aufgehoben und das Grundstück auf die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg übertragen, erfolgt keine Erstattung des Gebäudewertes für das ehemalige Pfarrhaus oder die ehemalige Pfarrwohnung und auch die Rücklagen für das ehemalige Pfarrhaus/Pfarrwohnung sind in das Pfarrvermögen zu übertragen. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Oberkirchenrat.
( 7 ) Für den Fall der Übertragung eines Grundstücks oder Ankauf eines Grundstückes ist die Pfarrvermögensverwaltung berechtigt, das Grundstück zu veräußern.
#

§ 8
Verkaufserlöse

( 1 ) Von den Verkaufserlösen aus Grundstücken, die mit anderweitigen Gebäuden (§ 94 BGB) bebaut sind, steht der Kirchengemeinde der aktuelle Gebäudewert zu. Der darüberhinausgehende Betrag ist an das Pfarrvermögen abzuführen. Die Genehmigung des Verkaufs nach § 7 Abs. 2 kann in Ausnahmefällen von einer abweichenden Aufteilung der Verkaufserlöse abhängig gemacht werden. Im Zweifel sind die Verkaufserlöse hälftig zwischen Eigentümer und dem Pfarrvermögen aufzuteilen. Verkaufsnebenkosten sind anteilig zu tragen. Für das Grundstück gebildete Rücklagen verbleiben bei der Kirchengemeinde.
( 2 ) Verkaufserlöse aus Grundstücken, die mit einem Pfarrhaus oder ehemaligem Pfarrhaus bebaut sind, sind grundsätzlich in voller Höhe dem Pfarrvermögen zuzuführen. Der anteilige auf das Gebäude entfallende Verkaufserlös ist dabei auf den Betrag begrenzt, der dem Gebäudewert zum Zeitpunkt der Aufhebung der Pfarrhauseigenschaft entspricht. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Oberkirchenrat. Bei einem Ausnahmeantrag sollen Nachweise über die Kosten der Errichtung vorgelegt werden. Bestehende Rücklagen sind dem Pfarrvermögen zuzuführen.
( 3 ) Bei gemischt genutzten Gebäuden, die nur teilweise als Pfarrhaus oder Pfarrwohnung genutzt werden und wurden, bemisst sich die Aufteilung des auf das Gebäude entfallenden Verkaufserlöses nach der jeweiligen Fläche der Pfarrwohnung im Verhältnis zu anderen Wohn- und Nutzflächen. Entsprechend sind die Rücklagen zu behandeln.
#

§ 9
Rechtsverordnung

Nähere Regelungen zur Ausführung des Gesetzes, insbesondere zu Organisation, Aufgaben, Befugnissen und Finanzierung der Pfarrvermögensverwaltung, zum Bestandsverzeichnis und zur Kreislandkommission regelt der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung. Der Oberkirchenrat kann verbindliche Muster zur Berechnung der nach § 5 abzuführenden Erträge vorgeben.
#

§ 10
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt außer Kraft das Kirchengesetz über die Verwaltung des Pfarrfonds in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 20. November 2021 (GVBl. 29. Band. S. 9).
#
Oldenburg, 20.09.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 77Rechtsverordnung zum Kirchengesetz über das Pfarrvermögen

vom 18. November 2025

Der Oberkirchenrat hat gemäß § 9 des Kirchengesetzes über das Pfarrvermögen vom 20.09.2025 (GVBl. 15. Band S. XXX) i. V. m. Artikel 118 Kirchenordnung folgende Rechtsverordnung erlassen:
#

#

#

#

§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für das Pfarrvermögen der Kirchengemeinden und der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Grundstücke im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Grundstücke, die dem Pfarrvermögen gewidmet sind.
#

§ 2
Pfarrvermögensverwaltung

( 1 ) Die Pfarrvermögensverwaltung ist Teil der Gemeinsamen Kirchenverwaltung. Ihr obliegt zum einen die Verwaltung der Grundstücke im Eigentum der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg als auch die treuhänderische Verwaltung der unbebauten oder mit Erbbaurechten belasteten Grundstücke im Eigentum der Kirchengemeinden als Treugeber. Zum anderen umfasst die Pfarrvermögensverwaltung die treuhänderische Verwaltung des gewidmeten Kapitalvermögens.
( 2 ) Die Pfarrvermögensverwaltung handelt für den Treugeber als Bevollmächtigte im fremden Namen. Die Kirchengemeinde als Treugeber aktiviert ihrer Bilanz das Treugut als Sondervermögen und erfasst in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung die Aufwendungen und Erträge aus den Rechtsgeschäften, die die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg als Treuhänder auf Rechnung des Treugebers abgeschlossen hat. Das Kapitalvermögen wird ausschließlich in der Bilanz der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg als Treuhandvermögen aktiviert.
( 3 ) Die Pfarrvermögensverwaltung ist berechtigt, im Namen der Kirchengemeinde alle im Zusammenhang mit der Vergabe von Erbbaurechten, mit der Vermietung oder dem Verkauf oder Tausch von Grundstücken erforderlichen Rechtsgeschäfte zu tätigen, soweit es sich um unbebaute Grundstücke oder bebaute Grundstücke außerhalb der Nutzung durch die Kirchengemeinde handelt. In diesem Fall gibt die Pfarrvermögensverwaltung der Kirchengemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme soll innerhalb eines Monats abgegeben werden. Bei Entscheidungen, deren zeitliche Verzögerung zu erheblichen Nachteilen führen würde, genügt zur ordnungsmäßigen Beteiligung der Kirchengemeinde die Absprache der Pfarrvermögensverwaltung mit der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates. Die Pfarrvermögensverwaltung berücksichtigt die Stellungnahme, ist aber nicht an das Votum der Kirchengemeinde gebunden, sondern handelt ausschließlich unter Berücksichtigung des Widmungszwecks.
( 4 ) Die Anlage der Verkaufserlöse in Immobilien geht der Anlage in Kapitalvermögen vor. Immobilien umfassen dabei sowohl unbebaute als auch bebaute Grundstücke. Maßgeblich für die Anlage ist die Wirtschaftlichkeit.
#

§ 3
Finanzierung

Für die Verwaltung des Pfarrvermögens der Kirchengemeinden werden Gebühren erhoben. Die Gebühren richten sich nach der Rechtsverordnung zum Kirchenverwaltungsgesetz.
#

§ 4
Bestandsverzeichnis

( 1 ) Die Pfarrvermögensverwaltung führt fortlaufend ein Bestandsverzeichnis über die von den einzelnen Kirchengemeinden eingebrachten Vermögenswerte (Grund- und Kapitalvermögen). Das Bestandsverzeichnis muss die Entwicklung nachvollziehbar darlegen.
( 2 ) Das Bestandsverzeichnis hat die Funktion eines kircheninternen Grundbuches.
( 3 ) Die Zweckbestimmung (Dotation) soll neben der Darstellung im Bestandsverzeichnis für Grundstücksveränderungen nach dem 01.01.2026 zusätzlich im amtlichen Grundbuch vermerkt werden. Eine Nachholung von Eintragungen ist nicht erforderlich.
( 4 ) Im Falle der Auflösung des Pfarrvermögens oder bei einer Umgliederung in eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland richten sich die Ansprüche der Kirchengemeinden nach dem Bestandsverzeichnis.
( 5 ) Das Bestandsverzeichnis enthält Angaben über Gemarkung, Flur, Flurstück, Größe, Eigentumsanteile und Nutzungsart des eingebrachten Grundvermögens.
( 6 ) Bei Veränderungen des Grundvermögens nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind An- und Verkaufsdaten unter Bezugnahme auf die Urkundenrolle des Notars und das betroffene Grundbuch anzugeben.
( 7 ) Das Kapitalvermögen ist gesondert für jede Kirchengemeinde zu führen.
( 8 ) Die Kirchengemeinden erhalten jährlich eine Ausfertigung des Bestandsverzeichnisses.
#

§ 5
Kreislandkommission

( 1 ) Es wird eine Kreislandkommission eingesetzt, die die Pfarrvermögensverwaltung insbesondere zu den Bedingungen der Verpachtung und der Höhe der Pachtpreise sowie zu Ankauf, Verkauf, Tausch oder Nutzung landwirtschaftlicher Flächen berät. Sie soll bei grundsätzlichen Fragen zur Verpachtung beteiligt werden, ein Anspruch auf Beteiligung im Einzelfall besteht nicht.
( 2 ) Diese Kommission (Kreislandkommission) wird vom Oberkirchenrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt. Sie besteht aus mindestens sechs sachkundigen Personen, denen bei Bedarf ein Mitglied des Oberkirchenrates hinzutritt. Die Kirchenkreise können Vorschläge für die Besetzung der Kreislandkommission unterbreiten.
( 3 ) Die Kreislandkommission kann auch in Fragen zu Ländereien des Küster- oder Kirchenfonds beraten.
#

§ 6
Verwaltung und Bewirtschaftung durch die Kirchengemeinden

( 1 ) Für die bebauten Grundstücke in kirchengemeindlicher Nutzung gilt uneingeschränkt Art. 25 Abs. 1 Ziffer 6 Kirchenordnung. Dem Gemeindekirchenrat obliegt die Verwaltung und Beaufsichtigung des Vermögens der Gemeinde. Es ist sparsam und mit Blick auf die zukünftigen Generationen zu bewirtschaften.
( 2 ) Die Nutzung durch die Kirchengemeinde (kirchengemeindliche Nutzung) umfasst jegliche Form der Nutzung, insbesondere die Eigennutzung oder Vermietung. Auch für leerstehende Gebäude im Eigentum der Kirchengemeinde besteht bis zu einem Verkauf oder einer Übertragung auf die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg die Pflicht zur Unterhaltung und Bewirtschaftung.
( 3 ) Die Pfarrvermögensverwaltung hat für Grundstücke nach Abs. 2 keine Bevollmächtigung, Rechtsgeschäfte im Namen der Kirchengemeinde ohne vorliegenden Beschluss zu tätigen. Davon unberührt bleibt eine Zuständigkeit nach dem Kirchenverwaltungsgesetz für die administrative Verwaltung, bei der die Gemeinsame Kirchenverwaltung im Auftrag der Kirchengemeinde nach Weisung bzw. Beschluss des zuständigen Organs handelt sowie die Erteilung einer Vollmacht für Rechtsgeschäfte im Außenverhältnis.
#

§ 7
Haushalt der Kirchengemeinden

( 1 ) Unbebaute Grundstücke des Pfarrvermögens der Kirchengemeinden sind auf einer eigenen Kostenstelle im Haushalt nachzuweisen. Mehrere unbebaute Grundstücke können auf einer Kostenstelle zusammengefasst werden.
( 2 ) Bebaute Grundstücke des Pfarrvermögens der Kirchengemeinden sind für jedes Grundstück mindestens auf einer eigenen Kostenstelle im Haushalt nachzuweisen. Bei mehreren aufstehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen soll eine weitere Differenzierung erfolgen.
( 3 ) Die Zweckbindung der Grundstücke ist im Haushaltsplan zu vermerken.
( 4 ) Für die bebauten Grundstücke des Pfarrvermögens ist die nach der HO-Doppik vorgesehenen Finanzplanung verbindlich. In die Finanzplanung sind die voraussichtlichen Einzahlungen aus einem geplanten Verkauf von Grundstücken mit aufzunehmen. Haushaltsmittel für Baumaßnahmen und sonstige Investitionen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen sich die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, die Folgekosten und ein Zeitplan ergeben.
#

§ 8
Genehmigung von Verträgen

( 1 ) Zu den genehmigungspflichtigen Mietverträgen nach § 5 Abs. 4 des Pfarrvermögensgesetzes gehören insbesondere Verträge aus freien Vermietungen von Wohnungen, langfristige Vermietungen an Kommunen oder diakonische Einrichtungen.
( 2 ) Genehmigungsfrei bleiben Verträge aus Kooperationen mit anderen Kirchengemeinden, kurzfristige Vermietungen einzelner Räume oder unregelmäßige oder regelmäßige Vermietungen einzelner Räume an gemeinnützige Gruppen, Einrichtungen oder Träger. Als kurzfristig ist in der Regel ein Zeitraum von weniger als 6 Monaten anzusehen. Diesen Verträgen ist gemein, dass sie in der Regel zu einer Reduzierung der durch die Kirchengemeinde zu tragenden gebäudebezogenen Kosten führen sollen.
#

§ 9
Verpflichtung zur Abführung der Erträge

( 1 ) Eine Verpflichtung zur Abführung der Erträge an das Pfarrvermögen dem Grunde nach besteht immer, wenn mit Dritten ein Miet- oder Pachtvertrag abgeschlossen wurde. Auf die Bezeichnung des Vertrages kommt es nicht an. Auch ein Nutzungsvertrag oder eine Kooperationsvereinbarung kann zu einem Ertrag führen, der grundsätzlich an das Pfarrvermögen abzuführen ist. Dies gilt auch für mündliche Verträge.
( 2 ) Zu den Erträgen zählt jegliche Fruchtziehung aus dem Grundstück; neben den Erträgen aus Vermietung gehören dazu z.B. Erträge aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen. Nicht zu den Erträgen gehört aus Photovoltaikanlagen entnommener Strom zur Eigennutzung.
( 3 ) Die Kirchengemeinde hat sicherzustellen, dass ein angemessenes Nutzungsentgelt bzw. eine ortsübliche Miete oder Pacht erhoben wird. Die Angemessenheit und die ortsübliche Höhe sind regelmäßig zu überprüfen. Insbesondere darf die Pflicht zur Abführung der Erträge nicht dazu führen, dass Räume kostenfrei zur Verfügung gestellt oder durch eine andere Leistung abgegolten werden.
( 4 ) Die tatsächliche Abführungspflicht richtet sich nach § 10.
#

§ 10
Berechnung der abzuführenden Erträge

Soweit eine Verpflichtung zur Abführung der Erträge nach § 9 besteht, ist jährlich zum Ende des Kalenderjahres ein verbleibendes positives Ergebnis zwischen Erträgen und Aufwendungen aus der entsprechenden Kostenstelle an das Pfarrvermögen zu überweisen. Aus dem Ergebnis ist vorab die Baunterhaltungsrücklage bis zur Höhe ihres Mindestbestands zu bedienen. Die Aufwendungen umfassen auch die Verwaltungsgebühren. Ein negatives Ergebnis kann mit positiven Ergebnissen der nachfolgenden fünf Haushaltsjahre verrechnet werden. Die Kostenstellenberichte dienen als Nachweis gegenüber der Pfarrvermögensverwaltung.
#

§ 11
Gemischt genutzte Grundstücke mit Pfarrhäusern

Befindet sich auf einem gemischt genutzten Grundstück des Pfarrvermögens ein als Pfarrhaus gewidmetes Gebäude, dessen Finanzierung sich nach § 6 des Pfarrvermögensgesetzes richtet, so obliegt die Unterhaltung und Pflege des Grundstücks und der Außenanlagen weiterhin der Kirchengemeinde. Die Unterhaltungspflicht umfasst nicht den Garten, der dem Dienstwohnungsnehmer mit der Dienstwohnung als Zubehör zugewiesen ist.
#

§ 12
Nutzungsaufgabe

( 1 ) Im Falle einer Nutzungsaufgabe oder einer Aufhebung der Pfarrhauseigenschaft nach § 7 Abs. 1 des Pfarrvermögensgesetzes ist zu prüfen, ob eine Übertragung auf die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg in Betracht kommt. Der Oberkirchenrat ist daher vor Beginn etwaiger Verkaufsverhandlungen unverzüglich zu informieren.
( 2 ) Die Aufhebung der Pfarrhauseigenschaft setzt eine Entwidmung als Pfarrhaus voraus. Eine im Einzelfall befristet ausgesprochene Entwidmung ist keine Aufhebung der Pfarrhauseigenschaft. Mit der Entwidmung entfällt auch die Finanzierung aus dem Haushalt der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
( 3 ) Die Regelungen nach § 7 Abs. 1 des Pfarrvermögensgesetzes gelten auch für Grundstücke bei denen bereits vor dem 01. Januar 2026 die Kirchengemeinde die Nutzung eingestellt bzw. die Pfarrhauseigenschaft aufgehoben wurden. Im Übrigen gilt § 68 HO Doppik.
#

§ 13
Gebäudewert, Rücklagen

( 1 ) Ist der Kirchengemeinde im Falle eines Verkaufes oder einer Übertragung des Grundstücks nach §§ 6, 7 des Pfarrvermögensgesetzes der aktuelle Gebäudewert zu erstatten, soll ein Verkehrswertgutachten eingeholt werden. Ein Verkehrsgutachten soll auch zu dem Zeitpunkt eingeholt werden, wenn die Pfarrhauseigenschaft aufgegeben wird, das Grundstück aber zu einem späteren Zeitpunkt verkauft oder an die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg übertragen werden soll.
Mit dem Zeitpunkt der Aufhebung der Pfarrhauseigenschaft ist auch die Höhe der zugeordneten Rücklagen festzustellen, die nach § 8 Abs. 2 des Pfarrvermögensgesetzes dem Pfarrvermögen zuzuführen sind.
( 2 ) Zuständig für die Einholung des Verkehrswertgutachtens ist der jeweilige Eigentümer. Dieser hat die Kosten zu tragen. Bei einem späteren Verkauf gilt § 14.
#

§ 14
Verkaufsnebenkosten

Sind Verkaufserlöse nach § 8 des Pfarrvermögensgesetzes anteilig auf Eigentümer und Pfarrvermögen aufzuteilen, werden die Verkaufsnebenkosten im gleichen Verhältnis aufgeteilt und reduzieren den an das Pfarrvermögen abzuführenden Betrag. Zu den Verkaufsnebenkosten gehören insbesondere Kosten für Wertgutachten, Energieausweis, Maklergebühren oder Spekulationssteuer.
#

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Rechtsverordnung zu § 5 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Pfarrfonds in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 28. August 2001 (GVBl. 25. Band, S. 59) außer Kraft.
#
Oldenburg, 18.11.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 78Rechtsverordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Gemeinsamen Kirchenverwaltung

vom 16. Dezember 2025

Aufgrund des § 8 des Kirchengesetzes über die Bildung einer Gemeinsamen Kirchenverwaltung (Kirchenverwaltungsgesetz – KiVerwG) vom 24. Mai 2025 (GVBl. 30. Band, S. 5) i.V.m. Artikel 118 Kirchenordnung hat der Oberkirchenrat folgende Rechtsverordnung erlassen:
#

#

#

#

§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Rechtsverordnung regelt die Abrechnung von Verwaltungsgebühren für Verwaltungsleistungen, die die Gemeinsame Kirchenverwaltung (GKV) im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs als Pflichtleistungen für die Einrichtungen oder das Sondervermögen der verwalteten Rechtsträger erbringt (gebührenfähige Leistungen).
( 2 ) Nicht Gegenstand dieser Gebührenordnung sind Leistungen, die die GKV auf vertraglicher Vereinbarung zusätzlich für die Einrichtungen oder das Sondervermögen erbringt (Wahlleistungen).
#

§ 2
Grundsatz

( 1 ) Die einzelnen gebührenfähigen Leistungen, die für die Einrichtungen oder das Sondervermögen erbracht werden, ergeben sich aus einem Aufgaben– und Leistungskatalog. Mehrere gebührenfähige Leistungen können zu einem Gebührentatbestand zusammengefasst werden.
( 2 ) Gebührentatbestand ist die Gesamtheit der gebührenpflichtigen Leistungen, die jeweils für die Einrichtung oder das Sondervermögen erbracht werden, auch wenn es sich um Leistungen verschiedener Fachbereiche innerhalb der GKV handelt
( 3 ) Die Gebühren sollen diejenigen durchschnittliche Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten Stellen der Gemeinsamen Kirchenverwaltung decken, die mit dem Gebührentatbestand verbunden sind. Die Kosten sollen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden. Lassen sich die Kosten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln, können sie auch näherungsweise unter Anwendung von pauschalierenden oder typisierenden Maßstäben ermittelt werden. In diesem fallen können die Kosten in eine Gebühr umgerechnet werden, die sich prozentual an Ist-Aufwendungen oder Ist-Erträgen der Einrichtung oder des Sondervermögens ermittelt.
#

§ 3
Gebührenpflichtiger/ Gebührengläubiger

( 1 ) Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist die Körperschaft verpflichtet, die zur Abnahme der Verwaltungsgeschäfte kirchengesetzlich verpflichtet ist.
( 2 ) Gebührengläubiger ist die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg als Rechtsträger der Gemeinsamen Kirchenverwaltung.
#

§ 4
Entstehung der Gebühren

Gebühren entstehen mit Erbringung der Leistung gegenüber dem Gebührenschuldner. Das ist immer der Fall, sofern Leistungen nach dem Kirchenverwaltungsgesetz bzw. dem Aufgaben- und Leistungskatalog gegenüber dem Gebührenschuldner erbracht werden müssen. Wird eine dort ausgewiesene Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht, gilt § 6 Abs. 3 Kirchenverwaltungsgesetz.
#

§ 5
Höhe der Gebühr

Die Höhe der festzusetzenden Gebühren ergibt sich aus der Anlage 1. Die Anlage ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
#

§ 6
Festsetzung der Gebühr

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid nach Aufstellung des Jahresabschlusses, spätestens aber bis 30.10. des Folgejahres. Dieser wird der bzw. dem Gebührenpflichtigen durch einfachen Brief oder elektronisch bekannt gegeben.
( 2 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend in Verbindung mit § 24 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung.
#

§ 7
Fälligkeit der Gebühr

( 1 ) Gebühren werden 10 Tage nach der Bekanntgabe der Festsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern der Gebührengläubiger keinen anderen Zeitpunkt festsetzt.
( 2 ) Vor Erbringung der Leistung kann von dem Gebührenschuldner eine Vorauszahlung bis zur Höhe der für die Leistung laut Haushaltsplan voraussichtlichen entstehenden Gebühr verlangt werden.
#

§ 8
Überprüfung der Gebühr

Die Gebühren sind in regelmäßigen Abständen, mindestens in einem Zeitraum von drei Jahren, von der GKV zu überprüfen.
#

§ 9
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung zur Regelung der Kostenerstattung für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben für Einrichtungen und Sondervermögen vom 01. Dezember 2009 außer Kraft.
#

Anlage 1
Gebühren ab 01.01.2026

Gebührentatbestand
Verwaltungsgebühr
Bemerkungen
Kindertagesstättenverwaltung
5 % der Aufwendungen der
Kindertagesstätte im HH-Jahr
Übergangsweise, längstens aber
bis 31.12.2027, werden maximal
Gebühren in der Höhe erhoben, die die Kommunen im Rahmen der Betriebskostenförderung an Verwaltungskosten an den
Träger der Einrichtung zahlt.
Fällt die von der Kommune
gewährte
Verwaltungskostenumlage
höher aus, bleibt die Höhe der
Gebühr dieser Gebührenordnung unberührt.
Lt. Jahresabschluss
Friedhofsverwaltung
4 % der Aufwendungen des Friedhofs im HH-Jahr
Lt. Jahresabschluss
Verwaltung der
Familienbildungsstätten und vergleichbare Einrichtungen
4 % der Aufwendungen der Einrichtungen im HH-Jahr
Lt. Jahresabschluss
Pfarrvermögensverwaltung
4 % der Erträge
Lt. Jahresabschluss
unselbständige Stiftung als Sondervermögen der KG
4 % der Erträge
Lt. Jahresabschluss
#

#

#

#
Oldenburg, 16.12.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 79Rechtsverordnung zur Aufstellung von Grabmalen auf Friedhöfen in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (RV Grabmalaufstellung)

vom 09. Januar 2018
zuletzt geändert vom 09. Dezember 2025

Aufgrund § 39 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Friedhöfe in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Friedhofsgesetz - FhG) vom 10. Juni 2017 (GVBl. XXVIII. Band, S. 47ff) wird vom Oberkirchenrat verordnet:
#

#

#

#

§ 1
Rechtsgrundlagen

Gemäß § 38 Abs. 1 FhG sollen auf den Grabstätten unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften Grabmale mit der Nennung mindestens des Namens der verstorbenen Person, wenn vorhanden und bekannt, aufgestellt werden. Nach § 39 Abs. 1 FhG dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert werden.
#

§ 2
Verfahren

Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens besteht aus den folgenden Schritten:
a.
Antrag auf Genehmigung eines Grabmales mit Vorlage eines Entwurfes (§ 3)
b.
Prüfung des Antrages (§ 4)
c.
Beteiligung der Friedhofsberatungsstelle (§ 5)
d.
Gebührenfestsetzung (§ 6)
e.
Aufstellung des Grabmales (§ 7)
#

§ 3
Antrag auf Genehmigung eines Grabmales mit Vorlage eines Entwurfes

( 1 ) Für den Antrag zur Errichtung eines Grabmales ist das dieser Rechtsverordnung beigefügte Formblatt zu verwenden. Die Antragstellung soll durch die aufstellenden Betriebe erfolgen. Zugelassen zur Durchführung von Arbeiten an Grabmalen sind alle Handwerksbetriebe, deren Inhaber als Steinmetze in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Friedhofsträger können Ausnahmen zulassen.
( 1a ) Abweichend von Absatz 1 kann bei Grabstätten nach §§ 22 und 23 FhG für liegende Grabmale die Antragstellung und Durchführung der Arbeiten durch andere Betriebe oder Nutzungsberechtigte erfolgen. Liegende Grabmale sind Liegesteine, Kissensteine, Pultsteine und Findlinge. Satz 1 gilt unter den folgenden Voraussetzungen:
a.
Eine Länge und eine Breite von jeweils 30 cm dürfen nicht überschritten werden,
b.
die Mindeststärke der Steinplatten muss 3 cm betragen,
c.
Die maximalen Höhen (ab Oberkante Erdboden) dürfen für Liegesteine 5 cm, für Kissen- und Pultsteine 15 cm und für Findlinge 20 cm betragen.
( 2 ) Der Antrag ist schriftlich mit folgenden Angaben einzureichen:
a.
der Grabmalentwurf mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
b.
Zeichnungen von zwei Einzelbuchstaben im Maßstab 1:1,
c.
Zeichnungen von Ornamenten und Symbolen im Maßstab 1:10 oder größer,
jeweils unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, wenn dies zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
( 3 ) Der Antrag ist an den Friedhofsträger zu richten.
#

§ 4
Prüfung des Antrages

( 1 ) Die inhaltliche Prüfung des Antrages wird auf der Basis der Vorgaben des Friedhofsgesetzes und der Gestaltungsrichtlinien des jeweiligen Friedhofsträgers vorgenommen. Diese Richtlinien sind als Anlage zur Friedhofsbenutzungssatzung verbindlicher Bestandteil der Satzung. Eine Ausfertigung des genehmigten Antrages erhält der Antragsteller zurück.
( 2 ) Die Entscheidung über den Antrag kann mit Maßgaben (Bedingungen oder Auflagen) versehen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 2 FhG).
#

§ 5
Beteiligung der Friedhofsberatungsstelle

Sofern Anträge abgelehnt werden sollen, können die Friedhofsträger diese vor Erlass eines ablehnenden Bescheides der Friedhofsberatungsstelle zur Prüfung vorlegen. Die Friedhofsberatungsstelle gibt eine Empfehlung ab.
#

§ 6
Gebührenfestsetzung

Die Friedhofsträger erheben für die Prüfung der Anträge Gebühren. Die Gebühr beträgt 27,00 € pro erteilter Genehmigung.
#

§ 7
Aufstellung des Grabmales

( 1 ) Nach § 40 Abs. 2 FhG sind Grabmale ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die rechtlichen Bestimmungen und Empfehlungen der Berufsgenossenschaften und Berufsverbände sind zu beachten. Die Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes deutscher Steinmetze (BIV) in der jeweils aktuellen Fassung ist auf dieser Grundlage als verbindliche Vorgabe anzusehen.
( 2 ) Beim Liefern von Grabmalen sind dem Friedhofsträger vor der Errichtung vorzulegen:
a.
eine Ausfertigung des genehmigten Antrages,
b.
ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr.
( 3 ) Die Grabmale sind so anzuliefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofsträger überprüft werden können. Der Friedhofsträger ist berechtigt, die Aufstellung des Grabmales zu untersagen, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden oder das Grabmal nicht dem genehmigten Antrag entspricht.
#

§ 8
Inkrafttreten

Diese Änderung der Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
#
Oldenburg, 09.12.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 80Rechtsverordnung über die Durchführung von regelmäßigen Pfarrdienstgesprächen

vom 24. Juni 2025

In Ergänzung von § 55 des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 15. Februar 2021 (ABl. EKD S. 158) erlässt der Oberkirchenrat folgende Rechtsverordnung:
#

#

#

#

§ 1

( 1 ) Im Rahmen der Personalentwicklung nach § 55 Absatz 2 des EKD Pfarrdienstrechtes soll regelmäßig ein Gespräch zwischen Pfarrpersonen sowie der jeweils vorgesetzten Person stattfinden. Dies geschieht möglichst in jedem Jahr, kann aber auch im Zweijahresabstand erfolgen.
( 2 ) In der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg heißt dieses Gespräch regelmäßiges Pfarrdienstgespräch.
( 3 ) Das Pfarrdienstgespräch dient dem Austausch, der Wahrnehmung des Dienstes und der Verabredung von Maßnahmen zur Förderung und weiteren Qualifizierung.
#

§ 2

( 1 ) Zu dem Gespräch, das in der Regel jährlich stattfindet, lädt die vorgesetzte Person ein.
( 2 ) Vorgesetzte Person ist
  1. bei Gemeindepfarrpersonen der*die Kreispfarrer*in,
  2. bei Pfarrerpersonen im allgemeinkirchlichen und gesamtkirchlichen Dienst der*die zuständige Dezernent*in im Oberkirchenrat,
  3. bei Kreispfarrer*innen das für Personal zuständige Mitglied des Oberkirchenrates.
( 3 ) Bei dem Gespräch sind nur die einbringende Person und die vorgesetzte Person anwesend.
( 4 ) Bei nichtordinierten Mitarbeitenden in Interprofessionellen Teams wird das regelmäßige Pfarrdienstgespräch mit der Person geführt, in deren Zuständigkeitsbereich nach Absatz 2 die ursprüngliche Pfarrstelle liegt.
( 5 ) Die Dauer des Gespräches soll zwei Stunden nicht überschreiten.
#

§ 3

( 1 ) In dem Gespräch soll insbesondere auf die derzeitige Situation des Pfarrperson im jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereich eingegangen werden.
( 2 ) Das regelmäßige Pfarrdienstgespräch umfasst folgende Inhalte:
  1. Rückblick auf die Gestaltung der Zusammenarbeit seit dem letzten Jahresgespräch und die Verwirklichung der beim letzten Jahresgespräch getroffenen Vereinbarungen,
  2. Austausch über die gegenseitigen Arbeitsbedingungen und das gegenwärtige Arbeitsumfeld sowie Arbeitsbelastung,
  3. gegenseitige Rückmeldung zur Zusammenarbeit,
  4. Erarbeitung und Vereinbarung von Arbeitszielen,
  5. Vereinbarung von Maßnahmen der Personalentwicklung.
( 3 ) Als Grundlage des regelmäßigen Pfarrdienstgesprächs dient der Gesprächsleitfaden des Personaldezernates des Oberkirchenrates.
( 4 ) Am Ende des Gespräches werden Ziele und dazugehörige Maßnahmen für das folgende Jahr vereinbart und schriftlich festgehalten. Diese Zielvereinbarung ist Gegenstand des Gespräches im Folgejahr.
#

§ 5

Die Rechtsverordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Die bisherige Erprobungsphase der regelmäßigen Pfarrdienstgespräche endet zum 31. Juli 2025.
#
Oldenburg, 24.06.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 81Bekanntmachung der Ausführungsverordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Zweiten Theologischen Prüfung

vom 11. Dezember 2025

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die theologischen Prüfungen (Gemeinsames Prüfungsgesetz – ThPrG) vom 20. Januar 1975 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S.19), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. März 2001 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 50), erlassen wir folgende Ausführungsverordnung:
#

#

#

#

§ 1
Prüfungselemente

( 1 ) Die Zweite Theologische Prüfung (Prüfung) gliedert sich in Kompetenznachweise in Form eines Portfolios und in benotete Leistungen.
( 2 ) Folgende Prüfungselemente bilden das Portfolio und werden nicht benotet:
a.
Homiletisch-liturgische Probe
b.
Falldarstellung einer Kasualhandlung
c.
Verbatim eines Seelsorgegesprächs
d.
Sozialraumanalyse der Vikariatsgemeinde oder Vikariatsregion
( 3 ) Folgende Prüfungselemente werden als benotete Leistungen ausgewiesen:
a.
Religionspädagogische Probe in der Anfangsphase des Vorbereitungsdienstes
b.
Theologischer Essay mit Disputation
c.
Erkundung mit Präsentation
d.
Praktisch-theologisches Fachgespräch jeweils zum Ende des Vorbereitungsdienstes im Rahmen eines Prüfungstages.
( 4 ) Für die Prüfungselemente des Portfolios gelten folgende Bestimmungen:
a.
Die Homiletisch-liturgische Probe umfasst die Anfertigung einer homiletisch-liturgischen Reflexion und der Predigt innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen, die Durchführung des Gottesdienstes, sowie das Prüfungsgespräch nach der Feier des Gottesdienstes. Das Prüfungsgespräch mündet in eine qualifizierte Rückmeldung, die gegebenenfalls Förderungsfeststellungen beinhaltet. Das Prüfungsgespräch soll eine Länge von 40 Minuten haben.
b.
Für die unter Abs. 2 b. – d. genannten Prüfungselemente gelten die formalen und inhaltlichen Vorgaben der Studienleitung des Predigerseminars der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers; das Predigerseminar hat das Prüfungsamt vor Erlass der Vorgaben anzuhören.
( 5 ) Für die benoteten Prüfungselemente gelten folgende Bestimmungen:
a.
Die Religionspädagogische Probe erfolgt am Ende des Schulpraktikums. Es umfasst den Entwurf einer Unterrichtsstunde, deren Durchführung im Fach Religion sowie ein Prüfungsgespräch im Anschluss an die Prüfungsstunde. Zwischen der Bestätigung des abgesprochenen Themas für die Unterrichtsstunde und der Abgabe, sechs Kalendertage vor der Lehrprobe, liegen mindestens sieben Kalendertage. Das Prüfungsgespräch soll eine Länge von 30 Minuten haben.
b.
Der Theologische Essay besteht in der Erörterung eines kirchlichen oder gesellschaftlichen Themas aus theologischer Sicht. Die Ergebnisse des Essays sind in Thesen zusammenzufassen. Für die Anfertigung des Essays stehen sieben Kalendertage zur Verfügung. Die Themenstellung für den Essay obliegt dem Prüfungsamt. Die Disputation erfolgt als mündliche Prüfung auf der Basis des Theologischen Essays und der Thesen. Die Disputation soll eine Länge von 30 Minuten haben.
c.
Die Erkundung besteht in der Exploration eines kirchlich relevanten Praxisfeldes. Für die Erkundung stehen 14 Kalendertage zur Verfügung. Die Ergebnisse, theologischen Fragestellungen und praktischen Folgerungen werden in einer mündlichen Prüfung präsentiert. Die Präsentation soll eine Länge von 30 Minuten haben.
d.
Das Praktisch-theologische Fachgespräch hat einen biblisch-exegetischen und systematisch-theologischen Schwerpunkt. Das Thema wird von den Prüfungsabteilungen festgelegt und 14 Tage vor dem Fachgespräch bekanntgegeben. Das Fachgespräch soll eine Länge von 40 Minuten haben.
( 6 ) Bei den mündlichen Prüfungselementen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Mitglieder des Prüfungsamtes und der Prüfungsabteilungen können nach vorheriger Absprache mit den Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungsabteilung an den Prüfungen teilnehmen. Über die Teilnahme sonstiger Zuhörender werden nähere Bestimmungen durch eine Richtlinie getroffen.
( 7 ) Zur Religionspädagogischen Probe wird ein Gutachten erstellt. Zu den Prüfungselementen des Portfolios gemäß § 1 Abs. 2 b. – d. werden Kurzgutachten erstellt. Zu den mündlichen Prüfungen werden Niederschriften gefertigt, die den Prüfungsgang zusammenfassend wiedergeben.
#

§ 2
Meldung und Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Voraussetzung für die Zulassung zur Homiletisch-liturgischen Probe und den Prüfungselementen gemäß § 1 Abs. 3 b. – d. ist der Nachweis, dass die zu prüfende Person den in der Kirche jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat. Dies beinhaltet die Prüfungselemente des Portfolios gemäß § 1 Abs. 2 b. – d. wie auch die Religionspädagogische Probe.
( 2 ) Die Meldung für die Zulassung ist schriftlich an die Kirche zu richten, in der der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird. Eine genaue Stelle soll den zu prüfenden Personen von den Kirchen mitgeteilt werden.
( 3 ) Die Zulassung zu den Prüfungselementen des Portfolios gemäß § 1 Abs. 2 b. – d. wie auch zur Religionspädagogischen Probe gilt mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst sowie mit der ordnungsgemäßen Teilnahme am Vorbereitungsdienst als erteilt.
( 4 ) Der Meldung ist eine Bescheinigung des Predigerseminars über die ordnungsgemäße Teilnahme am Vorbereitungsdienst, die anforderungsgemäße Erbringung der Prüfungselemente des Portfolios gemäß § 1 Abs. 2 b. – d. und die Religionspädagogische Probe beizufügen.
#

§ 3
Prüfungsabteilungen und Unterabteilungen

( 1 ) Eine Prüfungsabteilung besteht grundsätzlich aus drei ordinierten Prüferinnen oder Prüfern. In Ausnahmen können maximal vier und mindestens zwei ordinierte Prüferinnen oder Prüfer eine Prüfungsabteilung bilden. Auf Vorschlag einer Kirche können zusätzlich rechtskundige Mitglieder eines kirchenleitenden Organs, Professorinnen und Professoren der Theologie und nichtordinierte Expertinnen und Experten für einzelne Prüfungselemente in die Prüfungsabteilungen berufen werden.
( 2 ) Für die mündlichen Prüfungen kann eine Prüfungsabteilung Unterabteilungen bilden. Jede Unterabteilung muss mindestens zwei ordinierte Prüferinnen oder Prüfer umfassen.
( 3 ) Die Prüferinnen und Prüfer werden für ihre Prüfungstätigkeit didaktisch geschult.
( 4 ) Die Zusammensetzung der Prüfungsabteilung und gegebenenfalls der Unterabteilung wird der zu prüfenden Person in der Regel bei der Mitteilung über die Zulassung bekanntgegeben. Ist eine Prüferin oder ein Prüfer an der Teilnahme der Prüfung verhindert, beruft das Prüfungsamt unverzüglich eine Ersatzperson und teilt dies der zu prüfenden Person mit.
( 5 ) Die Homiletisch-liturgische Probe wird von einem Mitglied der Prüfungsabteilung unter Mitwirkung eines Mitglieds der Studienleitung des Predigerseminars und der Vikariatsleiterin bzw. des Vikariatsleiters abgenommen.
( 6 ) Die Prüfungskommission für die Religionspädagogische Probe wird gebildet aus einer vom Religionspädagogischen Institut der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers bestellten Prüfungsperson, die den Vorsitz hat, der Schulmentorin oder dem Schulmentor sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Religionspädagogischen Instituts der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
#

§ 4
Prüfungsbewertung und Prüfungsergebnisse

( 1 ) Die Bewertung der benoteten Prüfungselemente erfolgt in den Noten:
„sehr gut“
(15/14/13 Punkte)
„gut“
(12/11/10 Punkte)
„befriedigend“
(9/8/7 Punkte)
„ausreichend“
(6/5/4 Punkte)
„mangelhaft“
(3/2/1 Punkte)
„ungenügend“
(0 Punkte)
( 2 ) Die Bewertungsmaßstäbe für die benoteten Prüfungselemente, die Anforderungen für die Prüfungselemente des Portfolios und die Ermittlung des Schlussergebnisses werden durch Richtlinien des Prüfungsamtes und Richtlinien der Studienleitung des Predigerseminars geregelt.
#

§ 5
Bestehen der Prüfung

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn
  1. die Prüfungselemente des Portfolios gemäß § 1 Abs. 2 b. – d. vollständig und anforderungsgemäß erbracht worden sind,
  2. die Homiletisch-liturgische Probe erfolgreich absolviert worden ist, d.h. wenn keine Förderbedarfe festgestellt wurden oder geringfügig festgestellte Förderbedarfe in entsprechenden Fördermaßnahmen erfolgreich wahrgenommen oder nach der Wahrnehmung umfangreicher Fördermaßnahmen und nach der in diesem Fall erforderlichen Wiederholung der Homiletisch-liturgischen Probe keine erheblichen Förderbedarfe festgestellt worden sind und
  3. alle benoteten Prüfungselemente mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
#

§ 6
Täuschung und Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel

( 1 ) Besteht der Verdacht, dass die zu prüfende Person versucht hat, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist die Prüfung nach Abschluss des jeweiligen Prüfungselementes zu unterbrechen.
( 2 ) Bestätigt sich nach der Anhörung der geprüften Person der Verdacht der Täuschung oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, so wird das Prüfungselement als „nicht bestanden“ erklärt. Die Entscheidung trifft die Prüfungsabteilung oder gegebenenfalls die Unterabteilung.
( 3 ) Das Prüfungsamt entscheidet nach Anhörung der Prüfungsabteilung über das weitere Verfahren der Prüfung.
( 4 ) Hat die geprüfte Person in der Prüfung getäuscht oder nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt und wird dieser Umstand erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Prüfungsamt nachträglich das Prüfungselement für „nicht bestanden“ erklären.
#

§ 7
Nichtantritt, Abbruch und Versäumnis

( 1 ) Ein Prüfungselement gilt grundsätzlich als nicht bestanden, wenn die zu prüfende Person einen Prüfungstermin versäumt, nicht antritt, nach Beginn das Prüfungselement abbricht oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt. Dies gilt nicht, wenn im Falle von Prüfungsunfähigkeit dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Prüfungsabteilung unverzüglich ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest, vorgelegt wird oder im Falle anderer schwerwiegender Gründe, die die zu prüfende Person nicht zu vertreten hat, diese unverzüglich schriftlich dargelegt werden.
( 2 ) Kann eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht werden, verlängert die Prüfungsabteilung die Abgabefrist, wenn die Gründe gemäß Abs. 1 Satz 2 vorliegen. Ist dies nicht sachgerecht, bestimmt das Prüfungsamt das weitere Verfahren.
( 3 ) Kann eine mündliche Prüfungsleistung nicht erbracht werden, wird von der Prüfungsabteilung in Abstimmung mit dem Prüfungsamt ein Nachholtermin angesetzt, wenn die Gründe gemäß Abs. 1 Satz 2 vorliegen.
#

§ 8
Nachprüfung und Wiederholung

( 1 ) Wurde nur ein benotetes Prüfungselement gemäß § 1 Abs. 3 b. - d. schlechter als „ausreichend“ bewertet, ist eine einmalige Nachprüfung dieses Prüfungselements möglich. In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt darüber hinausgehende Nachprüfungen zulassen. Die Prüfungsabteilung setzt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt Zeit und Ort der Nachprüfung in dem nichtbestandenen Prüfungselement fest.
( 2 ) Wurden zwei oder mehr Prüfungselemente gemäß § 1 Abs. 3 b. - d. oder die Nachprüfung gemäß Abs. 1 schlechter als „ausreichend“ bewertet, kann die Prüfung wiederholt werden. Die Wiederholung betrifft alle Prüfungselemente gemäß § 1 Abs. 3 b. - d.Der Antrag auf Wiederholung ist innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen schriftlich an das Prüfungsamt zu richten.
( 3 ) Wird die Prüfung auch beim zweiten Versuch nicht bestanden, ist eine weitere Zulassung grundsätzlich nicht möglich. In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt anders entscheiden.
( 4 ) Wurden Prüfungselemente des Portfolios oder die Religionspädagogische Probe nicht anforderungsgemäß erbracht bzw. mit schlechter als „ausreichend“ benotet, ist eine einmalige Nachprüfung dieser Prüfungselemente im Rahmen des Vorbereitungsdienstes möglich.
#

§ 9
Zeugnis

Die zu prüfende Person erhält nach bestandenem Abschluss der Prüfung ein Zeugnis, das die Ergebnisse der benoteten Prüfungselemente sowie das Schlussergebnis in Punkten ausweist. Das Zeugnis enthält den Vermerk über die anforderungsgemäße Erbringung der Prüfungselemente des Portfolios. Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
#

§ 10
Akteneinsicht

Eine geprüfte Person hat das Recht, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zeugnisses ihre vollständigen Prüfungsakten in der für sie zuständigen aktenführenden Stelle persönlich einzusehen. Nebenakten dürfen nicht geführt werden. War die geprüfte Person ohne ihr Verschulden verhindert, die Dreimonatsfrist einzuhalten, so ist ihr auf Antrag die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Der Antrag ist von der geprüften Person binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses an die für sie zuständige aktenführende Stelle zu richten. Bei Beschwerden gilt die Verordnung des Rates der Konföderation über das Verfahren bei Beschwerden über theologische Prüfungen.
#

§ 11
Erlass von Richtlinien

( 1 ) Das Prüfungsamt erlässt im Rahmen des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes und dieser Ausführungsverordnung Richtlinien über die Gestaltung der Prüfung.
( 2 ) Beschlüsse des Prüfungsamtes über Richtlinien gem. Abs. 1 werden einmütig gefasst. Ist keine Einmütigkeit zu erzielen, holt das Prüfungsamt die Entscheidung des Rates der Konföderation ein.
#

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Überleitungsbestimmungen

( 1 ) Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzt die Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Zweiten theologischen Prüfung vom 2. April 1986 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 58), geändert durch die Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 14. März 1995 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 54). Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg und die Evangelisch-lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe werden gebeten, ihre jeweiligen Verordnungen und Änderungen von Verordnungen zur Regelung der Prüfung des Zweiten Theologischen Examens zum 31. Dezember 2025 aufzuheben.
( 2 ) Diese Ausführungsverordnung gilt für zu prüfende Personen, die ab dem 1. Januar 2026 ihren Vorbereitungsdienst beginnen. Für zu prüfende Personen, die ihren Vorbereitungsdienst vor diesem Datum begonnen haben, gelten die in Abs. 1 genannten Verordnungen der Kirchen weiter; in besonderen Fällen, bei denen zu prüfende Personen ihren Vorbereitungsdienst für einen längerem Zeitraum unterbrechen mussten, soll das Prüfungsamt den zu prüfenden Personen ermöglichen, auf Wunsch nach der ab dem 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Ausführungsverordnung geprüft zu werden.
#
Der Rat der Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen
Vorsitzender
Adomeit

II. Beschlüsse der Synode

Nr. 82Abnahme des Jahresabschlusses 2024 und Entlastung

#

#

#

#

Die 49. Synode hat in ihrer 12. Tagung am 21.11.2025 beschlossen:
  1. Die Abnahme der Ergebnis- und Vermögensrechnungen mit Bilanzen zum 31.12.2024 (Jahresabschluss) sowie
  2. die Entlastung der Beteiligten für die Haushalts- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung des Kernhaushaltes, der unselbständigen Sonderrechnungen, des Beschäftigungsfonds (Sondervermögen der ELKiO) und der als Treuhandvermögen geführten Haushalte im Haushaltsjahr 2024.
Blütchen
Richter
Präsidentin
Schriftführer

III. Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

Nr. 83Bekanntmachung der Änderung in der Zusammensetzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

vom 17. Februar 2025

Die Zusammensetzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (Mitteilung vom 11. Dezember 2023 - Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 100) hat sich wie folgt geändert:
1. als Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft
d) von der Kirchengewerkschaft, Niedersachsen
  • Alexander Dohe, bisher Vollmitglied der ADK, scheidet zum 30. Juni 2024 aus der ADK aus.
  • Frau Simone Pörtgen-Kraus wird als Mitglied in die ADK entsandt.
  • Herr Hubert Rieping, bisher stellvertretendes Mitglied für Herrn Alexander Dohe, scheidet aus der ADK aus.
  • Frau Anke Sump wird als Stellvertreterin für Frau Simone Pörtgen-Kraus in die ADK entsandt.
  • Frau Christel Orb-Runge wird als Mitglied in die ADK entsandt.
e) von der AG VkM, Niedersachsen
  • Herr Rüdiger Nijenhof wird als Vollmitglied mit Wirkung zum 01. Mai 2024 in die ADK entsandt.
Konföderation evangelischer Kirchen
in Niedersachsen
- Geschäftsstelle -
Dr. Gäfgen - Track
#

Nr. 84Bekanntmachung der Änderung in der Zusammensetzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

vom 08. Oktober 2025

Die Zusammensetzung der Dienst- und Arbeitsrechtlichen Kommission (Mitteilung vom 6. Dezember 2022 – Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 78, Mitteilung vom 11. Dezember 2023 – Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 100, Mitteilung vom 17. Februar 2025 – Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 6) hat sich wie folgt geändert:
1. als Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft
a) von der AG VkM Niedersachsen
  • Herr Ronald Brantl ist zum 30.04.2024 aus der ADK ausgeschieden.
b) von der AG VkM Niedersachen
  • Frau Petra Moews, bisher stellvertretendes Mitglied für Herrn Erik Bothe, ist zum 31. Juli 2025 aus der ADK ausgeschieden.
  • Frau Dr. Petra Diepenthal-Fuder wurde als Stellvertreterin für Herrn Erik Bothe zum 1. August 2025 in die ADK entsandt.
2. als Vertreter und Vertreterinnen der Anstellungsträger
a) aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers:
  • Herr Vizepräsident i.R. Dr. Rainer Mainusch ist als Mitglied der ADK ausgeschieden.
  • Herr Juristischer Vizepräsident Prof. Dr. Christoph Goos wird als Mitglied in die ADK entsandt.
b) aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
  • Frau Oberlandeskirchenrätin Franziska Bönsch wird als Stellvertreterin von Landeskirchenrat Raimund Hirsch entsandt.
Konföderation evangelischer Kirchen
in Niedersachsen
- Geschäftsstelle -
Dr. Gäfgen - Track
#

Nr. 85Bekanntmachung des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 110. Änderung der Dienstvertragsordnung

Nachstehend gibt der Oberkirchenrat den Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 110. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 13.06.2024 bekannt.
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
#

#

#

#

110. Änderung der Dienstvertragsordnung

Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG - Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung der 61. Änderung vom 10. Juni 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 70), zuletzt geändert durch die 109. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 13. Juni 2024 (Kirchl. Amtsbl. Hannover 2025 S. 3), wie folgt geändert:
#

§ 1
Änderung der Dienstvertragsordnung

In der Anlage 2 wird nach dem Abschnitt P folgender Abschnitt Q angefügt:
„Q Interprofessionelle Teams in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg1
Entgeltgruppe 10
1. Mitarbeiterinnen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium oder Diakoninnen, die die landeskirchlich festgelegten Anstellungsvoraussetzungen erfüllen, deren Tätigkeit im Interprofessionellen Team gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
Entgeltgruppe 11
2. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 mit Prädikantinnen- oder Seelsorgeausbildung, denen mindestens zu einem Drittel pfarramtliche Aufgaben nach Artikel 34 Satz 1 Kirchenordnung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg übertragen sind.2
Entgeltgruppe 12
3. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2, denen überwiegend pfarramtliche Aufgaben nach Artikel 34 Satz 1 Kirchenordnung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg übertragen sind.2
Entgeltgruppe 13
4. Mitarbeiterinnen mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung mit Prädikantinnen- oder Seelsorgeausbildung, die mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind.2


Anmerkungen:
1 Kirchengesetz zur Erprobung und Entwicklung Interprofessioneller Teams in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
2 Über das Vorliegen einer entsprechenden Ausbildung entscheidet die oberste Dienstbehörde.“
#

§2
Inkrafttreten

Diese Änderung der Dienstvertragsordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission
Fricke
Vorsitzender

Nr. 86Bekanntmachung des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 111. Änderung der Dienstvertragsordnung

Nachstehend gibt der Oberkirchenrat den Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 111. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 4.12.2024 bekannt.
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
#

#

#

#

111. Änderung der Dienstvertragsordnung

Vom 4. Dezember 2024
#

Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG - Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung der 61. Änderung vom 10. Juni 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 70), zuletzt geändert durch die 110. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 13. Juni 2024 (Kirchl. Amtsbl. Hannover 2025 S. 4), wie folgt geändert:
#

Artikel 1

1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  1. Nach Nummer 1.11.2 wird folgende Nummer 1.12 eingefügt:
    „1.12 § 1 Nummer 1 und 6 des Änderungstarifvertrages Nr. 13 zum TV-L vom 9. Dezember 2023 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 50)".
  2. b) Nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer 2.9 eingefügt:
    „2.9 Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 09. Dezember 2023 mit Ausnahme des § 2 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 55)”
#

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Änderung der DienstVO tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.
#

B. 16. Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü-Konf)

Vom 4. Dezember 2024
Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der beteiligten Kirchen aufgrund der 61. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 10. Juni 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts vom 10. Juni 2008 – ARR-Ü-Konf - (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 70), die zuletzt durch die 15. Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und zur Regelung des Übergangsrechts vom 8. September 2022 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 76,77) geändert worden ist, wie folgt geändert:
#

Artikel 1
Änderung der ARR-Ü-Konf

  1. Die Anmerkung zu § 9 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. November 2024 um 4,76 v.H. und ab 1. Februar 2025 um 5,5 v. H.”
  2. § 17 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die besonderen Tabellenwerte betragen
      1. in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024
        Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        Stufe 6
        2.369,86
        2.577,93
        2.657,48
        2.755,41
        2.822,72
        2.914,51
      2. in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
        Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        Stufe 6
        2.569,86
        2.777,93
        2.857,48
        2.955,41
        3.022,72
        3.114,51
      3. ab 1. Februar 2025
        Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        Stufe 6
        2.711,20
        2.930,72
        3.014,64
        3.117,96
        3.188,97
        3.285,81“
    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Für Mitarbeiterinnen, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte:
      1. in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4a
        Stufe 4b
        Stufe 5
        Stufe 6
        Nach 2 Jahren in Stufe 2
        Nach 4 Jahren in Stufe 3
        Nach 3 Jahren in Stufe 4a
        Nach 3 Jahren in Stufe 4b
        Nach 5 Jahren in Stufe 5
        Beträge aus
        (E 13/2)
        (E 13/3)
        (E 14/3)
        (E 14/4)
        (E 14/5)
        (E 14/6)
        E 13 Ü
        4.508,07
        4.748,54
        5.167,63
        5.593,59
        6.246,27
        6.433,67
      2. in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4a
        Stufe 4b
        Stufe 5
        Stufe 6
        Nach 2 Jahren in Stufe 2
        Nach 4 Jahren in Stufe 3
        Nach 3 Jahren in Stufe 4a
        Nach 3 Jahren in Stufe 4b
        Nach 5 Jahren in Stufe 5
        Beträge aus
        (E 13/2)
        (E 13/3)
        (E 14/3)
        (E 14/4)
        (E 14/5)
        (E 14/6)
        E 13 Ü
        4.708,07
        4.948,54
        5.367,63
        5.793,59
        6.446,27
        6.633,67
      3. ab 1. Februar 2025
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4a
        Stufe 4b
        Stufe 5
        Stufe 6
        Nach 2 Jahren in Stufe 2
        Nach 4 Jahren in Stufe 3
        Nach 3 Jahren in Stufe 4a
        Nach 3 Jahren in Stufe 4b
        Nach 5 Jahren in Stufe 5
        Beträge aus
        (E 13/2)
        (E 13/3)
        (E 14/3)
        (E 14/4)
        (E 14/5)
        (E 14/6)
        E 13 Ü
        4.967,01
        5.220,71
        5.662,85
        6.112,24
        6.800,81
        6.998,52“
    3. Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Für sie gelten folgende Tabellenwerte:
      1. vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024
        Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        6.122,63
        6.795,90
        7.434,88
        7.853,95
        7.957,04
      2. in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
        Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        6.322,63
        6.995,90
        7.634,88
        8.053,95
        8.157,04
      3. ab 1. Februar 2025
        Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        6.670,37
        7.380,67
        8.054,80
        8.496,92
        8.605,68“
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderung der ARR-Ü-Konf tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.
#

C. 13. Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen (ARR-Azubi/Prakt)

Vom 4. Dezember 2024
Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen vom 10. Juni 2008 – ARR- Azubi/Prakt - (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 70), die zuletzt durch die 12. Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen vom 20. September 2023 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 99) geändert worden ist, wie folgt geändert:
#

Artikel 1
Änderung der ARR-Azubi/Prakt

  1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:
    „12. Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 9. Dezember 2023 mit Ausnahme des § 2 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 58)”.
  2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:
    „12. Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Län- der Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 9. Dezember 2023 mit Ausnahme des § 2 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 59)”.
  3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt:
    „7. Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. Dezember 2023 mit Ausnahme des § 1 Nummer 3 und des § 2 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 60)”.
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderung der ARR-Azubi/Prakt tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.
Hannover, 4. Dezember 2024
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission
Fricke
Vorsitzender

Nr. 87Bekanntmachung des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 112. Änderung der Dienstvertragsordnung

Nachstehend gibt der Oberkirchenrat den Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 112. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 17. September 2025 bekannt.
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
#

#

#

#

112. Änderung der Dienstvertragsordnung

Vom 17. September 2025
Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 156), hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung der 61. Änderung vom 10. Juni 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 70), zuletzt geändert durch die 111. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 4. Dezember 2024 (Kirchl. Amtsbl. Hannover 2025, S. 4), wie folgt geändert:
#

Artikel 1
Änderung der Dienstvertragsordnung

  1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Nummer 10.9 wird folgende Nummer 10.10 eingefügt:
      „10.10. Für den Geltungsbereich gemäß Nr. 1 der Anlage 9:
      10.10.1 (Änderungen zum 1. Januar 2025)
      Nachfolgend aufgeführte Bestimmungen des Änderungstarifvertrages Nr. 32 vom 6. April 2025 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – vom 13. September 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 261):
      – § 1 C Nr. 5 und 6.“
    2. Nach Nummer 10.10.1 wird folgende Nummer 10.10.2 eingefügt:
      „10.10.2 (Änderungen zum 1. Januar 2026)
      Nachfolgend aufgeführte Bestimmungen des Änderungstarifvertrages Nr. 22 vom 6. April 2025 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 261):
      – § 4 Nr. 2,
      – § 4 Nr. 3,
      – § 4 Nr. 4,
      – § 4 Nr. 7,
      – § 4 Nr. 9.“
    3. Nach Nummer 10.10.2 wird folgende Nummer 10.10.3 eingefügt:
      „10.10.3 (Änderungen zum 1. Januar 2026)
      Nachfolgend aufgeführte Bestimmungen des Änderungstarifvertrages Nr. 22 vom 6. April 2025 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 261):
      -§ 4 Nr. 6,“
    4. Nach Nummer 10.10.3 wird folgende Nummer 10.10.4 eingefügt:
      „10.10.4 (Änderungen zum 1. Januar 2027):
      Nachfolgend aufgeführte Bestimmungen des Änderungstarifvertrages Nr. 22 vom 6. April 2025 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 261):
      -§ 5 Nr. 1.“
  2. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Der bisherige Wortlaut der Nummer 3 wird Absatz 1.
      bb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
      „(2) Ergänzend zu § 6 TV-L ist § 6 Absatz 1a TVöD-V (VKA) anzuwenden.
      Anmerkung zu Absatz 2:
      Sollte die Regelung aufgrund der Kündigung der Regelung im TVöD-V (VKA) außer Kraft treten, bleiben laufende individuelle Vereinbarungen nach § 6 Absatz 1a TVöD-V (VKA) für deren vereinbarte Dauer unberührt.“
    2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
      Nr. 3a
      Sonderformen der Arbeit
      Ergänzend zu § 7 TV-L ist § 7 Absatz 9 TVöD-V (VKA) anzuwenden.“
    3. Nach der neuen Nummer 3a wird folgende Nummer 3b eingefügt:
      Nr. 3b
      Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
      Ergänzend zu § 8 TV-L ist für die Zahlung der Zuschläge für die Erhöhungsstunden (§ 7 Absatz 9 TVöD-V (VKA)) § 8 Absatz 7 TVöD-V (VKA) anzuwenden.“
    4. Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:
      Nr. 10
      Berechnung und Auszahlung des Entgelts
      Ergänzend zu § 24 Absatz 2 TV-L ist § 24 Absatz 2 Buchstabe b) TVöD-V (VKA) anzuwenden.“
    5. Nach der neuen Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
      Nr. 11
      Erholungsurlaub
      Abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 2 TV-L beträgt der Urlaubsanspruch nach § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD-V (VKA) und beträgt bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 31 Tage.
      Anmerkung:
      Sollte die Regelung aufgrund der Kündigung der Regelung des § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD-V (VKA) außer Kraft treten, gilt ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens wieder § 26 Absatz 1 Satz 2 TV-L mit der Maßgabe, dass bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Jahr 30 Tage beträgt.“
    6. Nach der neuen Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
      Nr. 12
      Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung:
      § 29 a TVöD-V (VKA) ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
      Sollte die Regelung aufgrund der Kündigung der Regelung im TVöD (VKA) außer Kraft treten, bleiben die Tauschtage nach § 29 a TVöD-V (VKA), die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens bereits geltend gemacht wurden, davon unberührt.“
    7. Die bisherigen Nummern 10 bis 14 werden die Nummern 13 bis 17.
#

Artikel 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens bis zum 17. September 2025 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, gilt diese Änderung der DienstVO nicht.
#

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Es treten in Kraft
  1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2025,
  2. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und c und Artikel 1 Nummer 2 Buchstaben a bis d und f am 1. Januar 2026,
  3. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e am 1. Januar 2027.
Die Änderungen des Artikel 1 Buchstabe b und d treten zu dem Zeitpunkt wieder außer Kraft, zu dem eine Kündigung der Regelungen durch Tarifvertragsparteien des TVöD (VKA) wirksam wird. In diesem Fall gelten die Regelungen des Artikel 1 Nummer 2.
#
Hannover, 17. September 2025
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission
Janßen
Vorsitzender

IV. Verfügungen

Nr. 88Bekanntmachung und Außergeltungssetzung von Siegeln

Der Oberkirchenrat hat gem. § 26 der Verwaltungsanordnung betr. Siegelordnung für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (GVBl. XVI. Band, S. 104) folgende Dienstsiegel genehmigt:
Körperschaft
Genehmigung vom
Siegelumschrift
Beizeichen
Siegelbild
Ev.-luth. KirchengemeindeNordgemeindeWilhelmshaven
14.01.2026
EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDENORDGEMEINDEWILHELMSHAVEN
Römische Ziffer im Scheitelpunkt der Umschrift
Ankerkreuz
Der Oberkirchenrat hat gem. § 26 der Verwaltungsanordnung betr. Siegelordnung für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (GVBl. XVI. Band, S. 104) folgende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt:
Körperschaft
Außergeltungsetzung vom
Siegelumschrift
Beizeichen
Ev. Kirchengemeinde Altengroden
14.01.2026
EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDEALTENGRODEN
alle
Ev. Kirchengemeinde Fedderwardergroden
14.01.2026
EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDEFEDDERWARDERGRODEN
alle
Ev. Kirchgemeinde Neuengroden
14.01.2026
EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDENEUENGRODEN
alle
Ev. Kirchengemeinde Sengwarden
14.01.2026
EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDESENGWARDEN
alle
Ev. Kirchengemeinde Voslapp
14.01.2026
EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDEVOSLAPP
alle
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

V. Mitteilungen

Nr. 89Bekanntmachung der Bestellung in den Rat der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen

Die 49. Synode hat in ihrer 12. Tagung am 21. November 2025 Lena Oltmann als stellververtretenes Mitglied (für Oberkirchenrat Udo Heinen) in den Rat der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen bestellt.
Oldenburg, 21.11.2025
Die Präsidentin der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Blütchen
#

Nr. 90Bekanntmachung über die Einberufung zur 12. Tagung der 49. Synode

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg wird einberufen zur 12. Tagung auf
Donnerstag, 20. November 2025.
Wir feiern den Eröffnungsgottesdienst um 09:00 Uhr in der St.-Ulrichs-Kirche in Rastede, Denkmalsplatz 2, 26180 Rastede. Im Anschluss beginnen die Verhandlungen der Synode um 11:00 Uhr im Ev. Bildungshaus Rastede, Mühlenstr. 126, 26180 Rastede und werden voraussichtlich am Freitag, 21.11.2025 gegen 18:00 Uhr beendet sein. Am Donnerstag werden die Verhandlungen ggf. bis 21:00 Uhr fortgeführt.
Es ist möglich, die Tagung virtuell per Stream zu verfolgen. Nutzen Sie gerne den folgenden Link an den Verhandlungstagen: https://www.kirche-oldenburg.de/synode/live
Oldenburg, 22.10.2025
Die Präsidentin der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Blütchen
#

Nr. 91Bekanntmachung über die Einberufung zur konstituierenden Tagung der 50. Synode

Die 50. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg wird zur konstituierenden Tagung auf
Samstag, 29. März 2026
einberufen.
Die Tagung der Synode wird um 09:00 Uhr in der Integrativen Gesamtschule Wilhelmshaven, Friedenstr. 105 – 111, 26386 Wilhelmshaven mit einer Andacht eröffnet.
Die Verhandlungen der Synode werden um ca. 15:00 Uhr beendet sein. Im Anschluss an die Verhandlungen werden die Synodalen in einem Festgottesdienst um 15:30 Uhr in der Friedenskirche in Fedderwardergroden, Preußenstr. 45, 26388 Wilhelmshaven, in ihr Amt eingeführt.
Es ist möglich, die Tagung virtuell per Stream zu verfolgen. Nutzen Sie gerne den folgenden Link an den Verhandlungstagen: https://www.kirche-oldenburg.de/synode/live
Oldenburg, 13.02.2026
Die Präsidentin der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Blütchen
#

Nr. 92Verzeichnis
der Mitglieder und Ersatzmitglieder der 50. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

I. Von den Kreissynoden gewählte
Mitglieder
Ersatzmitglieder
1. Kirchenkreis Ammerland
Bruns, Meike, Sozialpädagogin
Buss, Christian, Richter
Feuerhake, Anna, Bankkauffrau
Suhr, Dr. Isabel, Tierärztin
Keller, Uta, Rentnerin
Fredeweß, René, Student
Kruse, Sarah, Standesbeamtin
Bäcker, Sylvia, Selbstständig
von Deetzen, Ina, Diplom-Berufspädagogin
Siefken, Leon, Student
Testa, Hannah, Leiterin Diak. Werk Ammerland
Tönjes-Boer, Sandra, Bankkauffrau
Böhmen, Luisa, Pfarrerin
Rambusch-Nowak, Martina, Pfarrerin
Keese, Dr. Hanna, Pfarrerin
Feuerhake, Sabine, Pfarrerin
Muther, Dr. Urs-Ullrich, Kreispfarrer
Perzul, Wiebke, Pfarrerin
2. Kirchenkreis Delmenhorst/Oldenburg Land
Blauth, Helmut, Dipl. Agrar-Ing./Rentner
Meine, Silke, Diakonin
Flaake, Klaus, Maschinenbauing./Rentner
Antonini-Kietz, Michaela, staatl. gepr. Kinderpflegerin
Heinrich, Holger, Dipl. Systemanalytiker
Pape, Wolfgang, Unternehmensberater
Holzapfel-Sperling, Petra, Dipl.-Betriebswirtin
Tödter, Ingeborg, Beamtin i.R
Knuth, Hans-Jürgen, Finanzbuchhalter
Glander, Dagmar, kaufm. Angestellte
Metzing, Frank, Hausmeister
Schaar, Joachim, Fahrer in der Schülerbeförderung
Segebade, Marylou, Studentin
Dinort, Fabienne, Diakonin
Treiber, Helge, Geschäftsführer
N.N.
Klein, Julia, Pfarrerin
Bruns, Susanne, Pfarrerin
Löwensen, Lars, Pfarrer
Wöhler, Susanne, Pfarrerin
Meyer, Thomas, Pfarrer
Gießing, Imke, Pfarrerin
Wielage, Birte, Kreispfarrerin
Schymanitz, Susanne, Pfarrerin
3. Kirchenkreis Friesland-Wilhelmshaven
Carstens, Sönke, Kreisjugenddiakon
Meppen, Lübbo
Heidenreich, Lotte, Studentin
Hobbie, Dörte, Sozialpädagogin
Hoffmann, Philipp, IT-Sachbearbeiter
Jaeger, Frank, Kreisjugenddiakon
Schaarschmidt, Rüdiger, Geschäftsführer u.a.
Schreier, Jann, Klempner
Viebach, Christian, staatl. gepr. Elektrotechniker
Thiel, Lucas, Bankkaufmann
Wilhelms, Jutta, Verwaltungsfachangestellte/Ruhest.
Hoch, Franky, Erzieher
Winkel-Fiedelak, Marion, Verwaltungsjuristin
Schwarting-Boer, Hilke, Rentnerin
Burow, Henry, Pfarrer
Burkardt, Ulrike, Pfarrerin
Faull, Natascha, Pfarrerin
Jansen, Katrin, Pfarrerin
Möllenberg, Doris, Pfarrerin
Sicking, Peter, Pfarrer
Stalling, Anke, Pfarrerin
Heitmann, Mareike, Pfarrerin
4. Kirchenkreis Oldenburger Münsterland
Ahlfeld, Diedrich, Schulleiter i.R.
Lübberink, Florian, Berufschullehrer
Boll, Karsten, Logistikleiter
Brinkmann, Hannes, Verwaltungsangestellter
Härtel, Almut, Dipl.-Sozialpädagogin i.R.
Neumann, Vanessa, Geschäftsführerin
Kubiczek, Florian, Kreiskantor
Homann, Carsten, Lehrer a.D.
Langenbach, Claudia
Wagner, Christine
Domke, Anette, Pfarrerin
Burke, Eva-Maria, Pfarrerin
Dürr, Dr. Oliver, Pfarrer
Koopmann, Elke, Pfarrerin
5. Kirchenkreis Oldenburg Stadt
Brand, Tabea, Azubi Kauffrau f. Dialogmarketing
Sträter, Milan, Student
Cepin, Ulrike, Fachärztin
Ebel, Dr. Kerstin, Anglistin
Frick, Tobias, Lehrer
Fiedler, Lothar Holger, Rechtsanwalt
Gariseb, Steffi, Kreisjugenddiakonin
Harberts, Kim, Sozialarbeiterin im Kreisjugenddienst
Henke, Lukas, Kirchenmusiker
Götting, Tobias, Organist und Kantor
Kohring, Ute, Diakonin/Sozialpädagogin
Nolte, Sabine, Lehrkraft
Brockmann, Sonja, Pfarrerin
Brahms, Uta, Pfarrerin
Maes, Torsten, Kreispfarrer
Battram-Arenhövel, Jennifer, Pfarrerin
Szameitat, Nico, Pfarrer
Schoof, Saskia, Pfarrerin
6. Kirchenkreis Wesermarsch
Köncke, Ellen, Stadtbaurätin a.D.
Uhlhorn, Traute, Rentnerin
Richter, Jost, Rechtsanwalt und Notar
Bethge, Birgit, Diabetesassistentin
Schellstede, Chris, Vorstands- u. Bildungsreferent
N.N.
von Hirschhausen, Gebhard, Kirchenmusikdirektor
Rauhut, Johannes, Kaufmann
Geerken-Thomas, Christiane, Kreispfarrerin
Iven, Christopher, Pfarrer
Stephan, Susanne, Pfarrerin
Nicolaus, Gudrun, Pfarrerin
II. Vom Oberkirchenrat berufene Mitglieder
Freitag, Prof. Dr. Michael, Facharzt
N.N.
Jonas, Dr. Michael, Arzt
N.N.
Joswig, Dr. Ivo, Richter am Oberlandesgericht
N.N.
Reetz, Claudia, dipl. Sparkassenbetriebswirtin
N.N.
Stamer, Jule, Studentin
Kindler, Oliver
Thümler, Björn, MdL
N.N.
#

Nr. 93Ausschussliste der 50. Synode

Folgende Ausschüsse wurden gewählt bzw. gebildet:
Kirchenkreis
Geschäftsausschuss
Aussch. f. theol.u. liturg. Fragen, Schöpfungsverantwortung, Mission und Ökumene
Rechts- und Verfassungsausschuss
Finanz- und Personalausschuss
Ausschuss f. Gemeindedienst, Seelsorge und Diakonie
Ausschuss für Jugend, Bildung und Öffentlichkeitsarbeit
Wahlvorbereitungsausschuss
Kirchensteuerbeirat
Ammerland
Keller
Keller
Von Deetzen
Bruns
Feuerhake
Feuerhake
Dr. Keese
Böhmen
Testa
Keller
Kruse
Feuerhake
Dr. Muther
Testa
Delmenhorst/Oldenburg
Land
Wielage
Löwensen
Metzing
Heinrich
Wielage
Meyer
Treiber (stv. Vorsitz)
Blauth*
Klein
Treiber
Flaake*
Metzing
Segebade
Flaake
Löwensen
Holzapfel-Sperling
Knuth
Friesland-Wilhelmshaven
Schaarschmidt
Burow
Hoffmann
Stalling
Hoffmann
Winkel-Fiedelak
Schaarschmidt
Viebach
Faull
Möllenberg
Wilhelms
Carstens
Heidenreich
Viebach
Hoffmann
Winkel-Fiedelak
Oldenburger
Münsterland
Härtel
Dr. Dürr
Kubiczek
Domke
Dr. Dürr
Härtel*
Langenbach
Domke
Kubiczek
Boll
Ahlfeldt
Kubiczek
Langenbach
Oldenburg
Stadt
Frick
Brockmann
Cepin
Cepin
Frick
Maes
Szameitat
Gariseb
Henke
Brand
Kohring
Gariseb
Maes
Kohring*
Szameitat
Wesermarsch
Richter
Schellstede (kraft Amtes)
Köncke*
Stephan
Geerken-Thomas
Richter* (Vorsitz)
Geerken-Thomas
Köncke
Stephan
Von Hirschhausen
Geerken-Thomas
Richter
Schellstede (kraft Amtes)
Köncke
Thümler
Richter
Berufene
Dr. Jonas
Dr. Joswig (stv. Vorsitz)
Reetz (Vorsitz)
Dr. Freitag
Stamer
Gemeinsamer Kirchenausschuss:
Rechnungsprüfungsausschuss
O K R:
Synode:
1. Stellvertreter/in
2. Stellvertreter/in
Bischof Adomeit
Schellstede (Präsident)
Feuerhake (AL)
Viebach (Frs-Whv)
OKR Dede
Holzapfel-Sperling (DOLL)*
Schaarschmidt (Frs-Whv)
Wilhelms (Frs-Whv)
Richter (WM)
OKR Groß
Reetz (Berufene)
Cepin (OLS)
Härtel (OLM)
Ahlfeld (OLM)
OKR Smoor
Stalling (Frs-Whv)
Domke (OLM)
Szameitat (OLS)
Von Deetzen (AL)
OKRin Mawick
Von Deetzen (AL)
Kohring (OLS)
Dr. Jonas (Berufener)
Knuth (DOLL)
Wielage (DOLL)
Geerken-Thomas (WM)
Maes (OLS)
Dr. Jonas (Berufener)*
*Lebensältestes Mitglied
#

Nr. 94Bekanntmachung der Wahl des Präsidiums der 50. Synode

Die 50. Synode hat auf ihrer konstituierenden Tagung am 07. März 2026 folgende Synodale in das Präsidium gewählt:
Chris Schellstede, Präsident
Nico Szameitat, Vizepräsident
Marylou Segebade, Vizepräsidentin
Jost Richter, Schriftführer
Jule Stamer, Schriftführerin
Jutta Wilhelms, Schriftführerin
Oldenburg, 07. März 2026
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
#

Nr. 95Bekanntmachung der Wahl der synodalen Mitglieder des Gemeinsamen Kirchenausschuss der 50. Synode

Die 50. Synode hat auf ihrer konstituierenden Tagung am 07. März 2026 folgende synodalen Mitglieder in den Gemeinsamen Kirchenausschuss gewählt:
Kraft Amtes folgende Mitglieder:
Chris Schellstede (Präsident)
Bischof Thomas Adomeit
Oberkirchenrat Lars Dede
Oberkirchenrat Sebastian Groß
Oberkirchenrat Hauke Smoor
Oberkirchenrätin Gudrun Mawick
Als theologische Mitglieder:
Anke Stalling
Birte Wielage
Als nichttheologische Mitglieder:
Claudia Reetz (Berufene)
Ina von Deetzen
Petra Holzapfel-Sperling
Als theologische 1. Stellvertretende:
Annette Domke
Christiane Geerke-Thomas
Als nichttheologische 1. Stellvertretende:
Ulrike Cepin
Rüdiger Schaarschmidt
Anna Feuerhake
Ute Kohring
Als theologische 2. Stellvertretende:
Nico Szameitat
Thorsten Maes
Als nichttheologische 2. Stellvertretende:
Christian Viebach
Almut Härtel
Jutta Wilhelms
Dr. Michael Jonas (Berufener)
Oldenburg, 07. März 2026
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
#

Nr. 96Bekanntmachung der Bildung des Wahlausschusses für das Bischofs- und Oberkirchenratsamt

Die 50. Synode hat auf ihrer konstituierenden Tagung am 07. März 2026 folgenden Wahlausschuss gebildet:
Kraft Amtes folgende Mitglieder:
Chris Schellstede (Präsident)
Als nichttheologische Mitglieder:
Klaus Flaake
Steffi Gariseb
Anna Feuerhake
Ellen Köncke
Als theologische Mitglieder:
Lars Löwensen
Thorsten Maes
Oldenburg, 07. März 2026
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
#

Nr. 97Bekanntmachung der Wahl in das Visitationsteam für die Visitation von Kirchenkreisen, Einrichtungen und Werken und Arbeitsbereichen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Die 50. Synode hat auf ihrer konstituierenden Tagung am 07. März 2026 folgendes Visitationsteam gewählt:
Als nichttheologische Mitglieder:
Klaus Flaake
Jutta Wilhelms
Sarah Kruse
Uta Keller
Als theologische Mitglieder:
Dr. Hanna Keese
Natascha Faull
Als stellvertretende nichttheologische Mitglieder:
Ulrike Cepin
Dr. Ivo Joswig
Altmut Härtel
Als stellvertretendes theologisches Mitglied:
Dr. Urs-Ullrich Muther
Oldenburg, 07. März 2026
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
#

Nr. 98Bekanntmachung der Wahl in den Beirat für Kirchenmusik

Die 50. Synode hat auf ihrer konstituierenden Tagung am 07. März 2026 folgende Synodale in den Beirat für Kirchenmusik gewählt:
Als nichttheologische Mitglieder:
Holger Heinrich
Meike Bruns
Als theologisches Mitglied:
Nico Szameitat
Oldenburg, 07. März 2026
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
#

Nr. 99Bekanntmachung der Wahl einer Vertrauensperson für Ehrenamtliche

Die 50. Synode hat auf ihrer konstituierenden Tagung am 07. März 2026 Christian Viebach als Vertrauensperson für Ehrenamtliche gewählt.
Oldenburg, 07. März 2026
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
#

Nr. 100Bekanntmachung der Wahl in den Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e. V.

Die 50. Synode hat auf ihrer konstituierenden Tagung am 07. März 2026 als Mitglieder in den Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e. V. gewählt:
Petra Holzapfel-Sperling
Rüdiger Schaarschmidt
Oldenburg, 07. März 2026
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
#

Nr. 101Bekanntmachung der Wahl in den Beirat zur Präventation von und Intervention bei sexualisierter Gewalt

Die 50. Synode hat auf ihrer konstituierenden Tagung am 07. März 2026 folgende Mitglieder in den Beirat zur Präventation von und Intervention bei sexualisierter Gewalt gewählt:
Meike Bruns
Lukas Henke
Luisa Böhmen
Rüdiger Schaarschmidt
Ulrike Cepin
Ute Kohring
Oldenburg, 07. März 2026
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
#

Nr. 102Bekanntmachung der Bestellung in den Rat der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen

Die 50. Synode hat auf ihrer konstituierenden Tagung am 07. März 2026 Oberkirchenrat Hauke Smoor als Mitglied in den Rat der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen bestellt.
Oldenburg, 07. März 2026
Der Präsident der 50. Synode
der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Schellstede
#

Nr. 103Bekanntmachung der Wahl eines Mitgliedes in das Vergabegremium des Personalentwicklungsfonds

Die 50. Synode hat auf ihrer konstituierenden Tagung am 07. März 2026 Philipp Hoffmann als Mitglied in das Vergabepräsidium des Personalentwicklungsfonds gewählt.
Oldenburg, 07. März 2026
Der Präsident der 50. Synode
der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Schellstede
#

V. Hinweis auf Rundschreiben des Oberkirchenrates

####

Wir bitten um Beachtung folgender Rundschreiben:
Nr. 26/2025 vom 30.06.2025
Abschluss Rahmenvertrag Gas und Strom 2026-2028
Nr. 14/2025 vom 30.07.2025
Mustersatzungen für die Benutzung und zur Erhebung der Gebühren von Kindertagesstätten
Nr. 32/2025 vom 11.09.2025
Gebäudeeffizienzplangesetz (GePG)
Nr.36/2025 vom 30.09.2025
Berechnung der Kirchenbürostunden
Nr. 37/2025 vom 30.09.2025
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Nr. 1/2026 vom 23.01.2026
2. Änderung der Rechtsverordnung zur Aufstellung von Grabmalen (RV Grabmalaufstellung);
Erhöhung der Gebühr für Grabmalanträge auf 27,00 €

VI. Personalnachrichten

Verleihung der Anstellungsfähigkeit
12.08.2025
Pfarrerin Franziska Kempcke
03.02.2026
Pfarrer Henry Burow
Berufung auf Lebenszeit
01.08.2025
Pfarrer Johannes Rohlfing
01.08.2025
Pfarrerin Juliane Ost
15.11.2025
Pfarrerin Franziska Kempcke
01.03.2026
Pfarrer Henry Burow
08.03.2026
Pfarrerin Gudrun Nicolaus
08.03.2026
Pfarrer Johann-Philipp Nicolaus
01.04.2026
Pfarrer Stefan Föste
Berufen
01.07.2025
Pfarrerin Anja Kramer, Pfarrstelle Oldenburg III, weiterhin Pfarrstelle Oldenburg VII
01.09.2025
Pfarrer Michael Ohms, Pfarrstelle Ganderkesee und Schönemoor 2
01.11.2025
Pfarrerin Franziska Kempcke, Pfarrstelle Sande
01.12.2025
Pfarrer Stefan Grünefeld, Pfarrstelle theologisches Referat Kirchenleitung I
01.12.2025
Pfarrerin Tanja Bödeker, Pfarrstelle theologisches Referat Seelsorge
01.01.2026
Pfarrer Sergio Andrés López Cáceres, Pfarrstelle für Personalbewirtschaftung IV
01.01.2026
Pfarrer Dirk von Jutrczenka, Pfarrstelle theologisches Referat Mission I und auf die Pfarrstelle für Ethik und Weltanschauung
01.01.2026
Pfarrer Bernhard Jacobi, Pfarrstelle Seelsorge in Kliniken für Erwachsenenmedizin, für Kinder und Jugendmedizin, für Psychiatrie und Rehabilitation Friesland/Wilhelmshaven 2
15.02.2026
Pfarrer Henry Burow, Pfarrstelle Wilhelmshaven 4
01.04.2026
Pfarrerin Ute Thräne, Pfarrstelle Seelsorge in Kliniken für Erwachsenenmedizin, für Kinder und Jugendmedizin, für Psychiatrie und Rehabilitation Oldenburg-Stadt 3
Versetzung
01.08.2025
Pfarrer Stephan Bohlen, Ev. Militärpfarramt Oldenburg
Ruhestand
01.09.2025
Pfarrer Frank Moritz, Pfarrstelle Bant I
01.12.2025
Pfarrerin Sabine Spieker-Lauhöfer, Persönliche Referentin des Bischofs
01.12.2025
Pfarrer Hans-Martin Röker, Pfarrstelle Brake an der Weser IV
01.12.2025
Pfarrerin Beate Körner,Pfarrstelle für Altenpflegeheimseelsorge im Kirchenkreis Oldenburg Stadt II und Pfarrstelle für Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge im Kirchenkreis Oldenburg Stadt III
01.02.2026
Pfarrerin Beate Bühler-Egdorf, Pfarrstelle für Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospizseelsorge im Kirchenkreis Oldenburg Stadt III
01.02.2026
Pfarrerin Ulrike Fendler, Pfarrstelle für Militärseelsorge
01.02.2026
Pfarrerin Angelika Menz, Pfarrstelle an der Justizvollzugsanstalt Oldenburg
Verstorben
16.07.2025
Pfarrer i. R. Rainer Theuerkauff, zuletzt Pfarrstelle Kirchengemeinde Zwischenahn
05.08.2025
Pfarrer i. R. Dieter Qualmann, zuletzt Pfarrstelle für Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt (KDA)
15.08.2025
Pfarrer i. R. Klaus-Otto Wiepken, zuletzt Pfarrstelle Bardenfleth
09.12.2025
Pfarrer i. R. Ralf Feesche, zuletzt Pfarrstelle Kirchengemeinde Fedderwardergroden
13.01.2026
Pfarrer i. R. Klaus Pöppelmeier, zuletzt Pfarrstelle Hude
16.01.2026
Pfarrer i. R. Nils Müller-Haye, zuletzt Pfarrstelle für das Landeskrankenhaus Sanderbusch
09.02.2026
Pfarrer i. R. Gerd Willumsohn, zuletzt Pfarrstelle Varel

Herausgeber:
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg,
Philosophenweg 1, 26121 Oldenburg, Telefon: 0441 7701-0,
Telefax: 0441 7701-2199, E-Mail: info@kirche-oldenburg.de
www.kirche-oldenburg.de
Redaktion:
Jördis Splanemann, Telefon: 0441 7701-58, E-Mail: RechtundAufsicht@kirche-oldenburg.de
Herstellung:
wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Erscheinungsweise:
zweimal jährlich
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER