.Gesetz betreffend Bildung der Kirchengemeinden Bloherfelde, St. Ansgar Eversten, Nikolai Eversten
Gesetz betreffend Bildung der Kirchengemeinden Bloherfelde, St. Ansgar Eversten, Nikolai Eversten
und Bildung des Gemeindeverbandes Eversten
Vom 28. November 1969
(GVBl. 17. Band, S. 31), in der Fassung vom 27. Mai 1993 (GVBl. 22. Band, S. 223), geändert am 18. November 2011 (GVBl. 27. Band, S. 71), geändert am 24. November 2018 (GVBl. 28. Band, S. 169)
####§ 1
Aus den Kirchengemeinden Bloherfelde, Eversten-Nord, Eversten-Mitte, Eversten-Süd werden folgende Kirchengemeinden gebildet:
Ev.-luth. Kirchengemeinde Bloherfelde, Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Ansgar Eversten, Ev.-luth. Kirchengemeinde Nikolai Eversten.
#§ 2
Die Grenzen der einzelnen Kirchengemeinden werden wie folgt festgelegt:
1. Ev.-luth. Kirchengemeinde Bloherfelde
1 Die Grenze beginnt im Nordosten an dem Schnittpunkt Uhlhornsweg/Wasserzug Haaren und folgt dem Uhlhornsweg in südlicher Richtung bis zum Tuchtweg, verläuft dann weiter auf dem Tuchtweg in östlicher Richtung bis zum Wasserzug 23. Soweit die Grenze durch den Uhlhornsweg und Tuchtweg gebildet wird, gehören die Anlieger zur Ev.-luth. Kirchengemeinde Bloherfelde. 2 Der Wasserzug 23 bildet den weiteren Grenzverlauf in südöstlicher Richtung bis zum Wasserzug 24. 3 Die Grenze folgt dem Wasserzug 24 bis zur Edewechter Landstraße. 4 Diese bildet die Grenze bis zum Wildenloh/Ecke Kavallerieweg. 5 Die Grenze gegen die Ev.-luth. Kirchengemeinden Friedrichsfehn-Petersfehn und Ofen bleibt unverändert. 6 Soweit die Grenze durch die Edewechter Landstraße gebildet wird, gehören die Anlieger zur Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Ansgar Eversten.
2. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Ansgar Eversten
1 Die Grenze zwischen der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Ansgar Eversten und der Ev.-luth. Kirchengemeinde Oldenburg wird im Norden durch den Wasserzug Haaren gebildet bis zum Prinzessinweg. 2 Sie folgt diesem in südlicher Richtung bis zur Umgehungsstraße und verläuft auf dieser bis zum Schnittpunkt Hauptstraße. 3 Der Grenzverlauf im Nordwesten ergibt sich aus der Grenzbeschreibung der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bloherfelde. 4 Die Anlieger des Prinzessinweges gehören zur Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Ansgar Eversten. 5 Die Grenze beginnt im Norden Ecke Prinzessinweg/Gärtnerstraße. 6 Sie folgt der Gärtnerstraße bis zum Eversten-Holz und wird weitergebildet in südöstlicher Richtung durch das Eversten-Holz/Wienstraße bis zum Schnittpunkt Marschweg/Meinardusstraße, sie folgt dem Marschweg in südlicher Richtung zur Hausbäke Wasserzug 1 und verläuft mit diesem in östlicher Richtung bis zur Hunte. 7 Die Hunte bildet in südlicher Richtung den weiteren Grenzverlauf bis zur Umgehungsstraße, von hier verläuft die Grenze mit der Umgehungsstraße in zunächst westlicher, dann nördlicher Richtung bis zur Hundsmühler Straße, folgt dann dieser in südlicher Richtung bis zur Hausbäke Wasserzug 1. 8 Die Hausbäke bildet bis zur Südostecke des Flurstückes 181 Flur 5 Gemarkung Eversten die Grenze, die weiter in westlicher Richtung auf dem Ansgariustiergartenweg bis zum Kavallerieweg verläuft. 9 Die Grenze gegen die Ev.-luth. Kirchengemeinde Friedrichsfehn-Petersfehn bleibt unverändert.
3. Ev.-luth. Kirchengemeinde Nikolai Eversten
1 Die nördliche Grenze der Kirchengemeinde ergibt sich aus der Grenzbeschreibung der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Ansgar Eversten.
2 Die Grenze gegen die Ev.-luth. Kirchengemeinden Osternburg, Wardenburg und Friedrichsfehn-Petersfehn bleibt unverändert. 3 Die Anlieger der Hundsmühler Straße gehören zur Ev.-luth. Kirchengemeinde Nikolai Eversten.
#§ 3
(gestrichen)
#§ 4
(gestrichen)
#§ 5
1 Nutzungsrechte an Grabstellen auf den einzelnen kirchlichen Friedhöfen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2 Die Nutzungsberechtigten sind bezüglich ihrer Nutzungsrechte so zu behandeln, als wenn sie Glieder der Kirchengemeinde wären, in der der Friedhof belegen ist.
#§ 6
(
1
)
Die neugebildeten Kirchengemeinden werden zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen, der den Namen trägt: Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Eversten.
(
2
)
Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#§ 7
Die kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltung der Kirchengemeinden und über die kirchliche Aufsicht finden auf den Gemeindeverband entsprechende Anwendung, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird.
#§ 8
(gestrichen)
#§ 9
Das Vermögen und die Verbindlichkeiten der bisherigen Kirchengemeinde Eversten gehen auf den Gemeindeverband über.
#§ 10
(
1
)
Dem Gemeindeverband werden folgende Aufgaben übertragen:
- 1 Die Verwaltung des Vermögens, insbesondere die Kassen- und Rechnungsführung, sowie die Kirchenbuchverwaltung des Gemeindeverbandes und der einzelnen Gemeinden, einschließlich der laufenden baulichen Unterhaltungsmaßnahmen nach Maßgabe der kirchlichen Gesetze. 2 Die Kirchenbuchverwaltung des Gemeindeverbandes und der einzelnen Gemeinden obliegt dem Kirchenbüro.
- 1 die Planung und Durchführung von Neubauten, Veränderungen und außerordentlichen Instandsetzungen an kirchlichen Gebäuden unter Mitwirkung der beteiligten Kirchengemeinde. 2 Werden durch solche Maßnahmen nur die Interessen einer Kirchengemeinde betroffen, so können sie nur im Einverständnis mit der Kirchengemeinde durchgeführt werden;
- die Anstellung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern für Aufgaben des Gemeindeverbandes und für Aufgaben der Kirchengemeinden des Verbandes, bei Anstellung für Aufgaben der Kirchengemeinden nach Anhörung der betreffenden Kirchengemeinden;
- die Aufstellung des Haushaltsplanes des Gemeindeverbandes;
- die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen wie Kindergärten, Gemeindeschwesternstationen und Friedhöfe;
- die Aufstellung von Satzungen.
(
2
)
Der Gemeindeverband soll Eigentümer aller künftig zu erwerbenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte werden.
(
3
)
1 Weitere gemeinsame Aufgaben können dem Gemeindeverband durch Satzung übertragen werden. 2 Aufgaben, die bisher von einer Kirchengemeinde wahrgenommen wurden, können mit Zustimmung der Kirchengemeinde dem Gemeindeverband übertragen werden.
#§ 11
(
1
)
1 Die Einnahmen der Kirchengemeinden fließen dem Verband zu. 2 Erbschaften und besondere Zuwendungen an einzelne Kirchengemeinden sind davon ausgenommen. 3 Der Gemeindeverband kann unter Abweichung von § 18 Abs. 5 Ziffer 3 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung1# vom 14. 7. 1972 (GVBl. XVII. Band, S. 192) seine Rechte zur Erhebung von Ortskirchensteuern und freiwilligen Beiträgen auf die Kirchengemeinden übertragen.
(
2
)
1 Der Gemeindeverband hat den angeschlossenen Kirchengemeinden als Pflichtzuweisung die Mittel zu gewähren, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen. 2 Die Verteilung erfolgt nach einem in der Satzung festzulegenden Schlüssel. 3 Der weitere Haushaltsbedarf der Kirchengemeinden ist durch Bedarfszuweisungen nach Maßgabe der dem Gemeindeverband zur Verfügung stehenden Mittel zu decken.
#§ 12
Die Rechte und Aufgaben des Gemeindeverbandes werden wahrgenommen durch den Verbandskirchenrat und den Verwaltungsrat.
#§ 13
(
1
)
1 Der Verbandskirchenrat setzt sich zusammen aus bis zu 15 Kirchenältesten der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bloherfelde, bis zu 18 Kirchenältesten der Ev.-luth. Kirchengemeinde St Ansgar Eversten, bis zu 12 Kirchenältesten der Ev.-luth. Kirchengemeinde Nikolai Eversten und den sonstigen Mitgliedern der Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden ohne Stimmrecht.
2 Der Verbandskirchenrat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates ist und eine Vertreterin oder einen Vertreter.
3 Ist die oder der Vorsitzende eine Kirchenälteste oder ein Kirchenältester, so muss die Vertreterin oder der Vertreter eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein oder umgekehrt.
(
2
)
1 Dem Verbandskirchenrat obliegt die Beschlussfassung über
- den Haushaltsplan des Gemeindeverbandes
- die Aufnahme von Anleihen und Übernahmen von Bürgschaften
- Rechte an Grundstücken und grundstücksgleiche Rechte
- über- und außerplanmäßige Ausgaben im Wert von über 25.000,– €
- Prüfung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Verwaltungsrates und Abnahme der Jahresrechnung
- Satzungen, mit Ausnahme von Gebührensatzungen
2 Der Verbandskirchenrat kann Aufgaben ganz oder teilweise mit Ausnahme der Buchstaben a), e) und f) dem Verwaltungsrat übertragen.
(
3
)
1 Der Verbandskirchenrat tagt mindestens einmal im Jahr. 2 Die Einberufung zu weiteren Sitzungen wird durch die Verbandssatzung geregelt.
#§ 14
1 Der Verwaltungsrat besteht aus je zwei Kirchenältesten und je einer Pfarrerin oder einem Pfarrer der im Verband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden. 2 Die Kirchenältesten und die Pfarrerinnen und Pfarrer werden von den jeweiligen Gemeindekirchenräten gewählt.
#§ 15
(
1
)
Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
- die Führung der Geschäfte des Gemeindeverbandes,
- die rechtliche Vertretung des Gemeindeverbandes,
- die Wahrnehmung aller Aufgaben, für die nicht eine Zuständigkeit des Verbandskirchenrats begründet ist.
(
2
)
1 Der Verwaltungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden nach außen vertreten. 2 Die oder der Vorsitzende darf verpflichtende Erklärungen nur dann abgeben, wenn ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsrates vorliegt.
(
3
)
Urkunden, welche den Gemeindeverband Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten sind namens des Verwaltungsrates von der oder dem Vorsitzenden oder ihrer Vertreterin oder seinem Vertreter und von einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates unter Beidrückung des Gemeindeverbandssiegels zu unterzeichnen.
#§ 16
(gestrichen)
#§ 17
1 Der Gemeindeverband gibt sich eine Verbandssatzung. 2 In ihr sind auch nähere Bestimmungen über die Mitgliedschaft im Verbandskirchenrat und im Verwaltungsrat zu treffen.
#§ 18
Der Oberkirchenrat trifft die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen.
#§ 19
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.