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Kirchengesetz über die Dienstverhältnisse der
Mitglieder des Oberkirchenrates und der Beamtinnen und Beamten
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg

In der Fassung vom 18. April 1989

(GVBl. 24. Band, S. 67), geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2012
(GVBl. 27. Band, S. 105), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2017 (GVBl. 28. Band, S. 95)

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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

Dieses Kirchengesetz regelt die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Oberkirchenrates sowie der Beamten und Beamtinnen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg (Kirchenbeamte), soweit in dem Kirchengesetz zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde.
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II. Die Mitglieder des Oberkirchenrates

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§ 2

( 1 ) Der Oberkirchenrat besteht aus dem Bischof als Vorsitzendem oder der Bischöfin als Vorsitzender und haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern, die von der Synode gewählt werden (Artikel 100 und 101 Kirchenordnung).
( 2 ) Die Wahl, die Einsegnung, die Abberufung und die Zurruhesetzung des Bischofs oder der Bischöfin ist durch besonderes Kirchengesetz geregelt.
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1. Hauptamtliche Mitglieder

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§ 3

( 1 ) Zu hauptamtlichen Mitgliedern des Oberkirchenrates werden Theologen und Theologinnen und Nichttheologen und Nichttheologinnen in einer durch den Geschäftsumfang des Oberkirchenrates bedingten Zahl und entsprechend einem von der Synode beschlossenen Stellenplan gewählt.
( 2 ) Bei der Wahl von Nichttheologen und Nichttheologinnen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die rechtlichen Aufgaben des Oberkirchenrates durch kirchenrechtlich vorgebildete Juristen und Juristinnen mit der Befähigung zum Richteramt versehen werden.
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§ 4

Die hauptamtlichen Mitglieder des Oberkirchenrates führen die Amtsbezeichnung „Oberkirchenrat“ oder „Oberkirchenrätin“.
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§ 5

Die hauptamtlichen Mitglieder des Oberkirchenrates werden in der Regel in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis auf Lebenszeit berufen. Die Berufung für eine Probezeit bis zu zwei Jahr im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ist zulässig.
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§ 5a

( 1 ) Die Berufung eines Theologen als hauptamtliches Mitglied des Oberkirchenrates kann auch auf Zeit erfolgen.
( 2 ) Die Berufung erfolgt auf Antrag, sofern die Voraussetzungen für die Berufung in ein lebenslanges Dienstverhältnis nach den gesetzlichen Regelungen zum Pfarrdienstrecht vorliegen, in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit unter gleichzeitiger Übertragung des Amtes eines theologischen Mitglieds des Oberkirchenrates für die Dauer von zehn Jahren. In Ausnahmefällen ist die Berufung auch für einen kürzeren Zeitraum möglich. Erneute Berufung ist zulässig. Das Grundverhältnis bleibt hiervon unberührt.
( 3 ) Liegen die Voraussetzungen für die Berufung in ein lebenslanges Dienstverhältnis nicht vor, erfolgt die Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis auf Zeit für die Dauer von zehn Jahren. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.
( 4 ) Das ins Pfarrdienstverhältnis berufene hauptamtliche Mitglied des Oberkirchenrates ist berechtigt, sich der Wiederwahl zu stellen. Bei Nichtwiederwahl richten sich seine Pflichten nach Ablauf der Amtszeit nach dem Pfarrdienstverhältnis.
( 5 ) Das in öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis auf Zeit berufene hauptamtliche Mitglied des Oberkirchenrates ist verpflichtet und berechtigt, sich der Wiederwahl zu stellen und das Amt erneut zu übernehmen, wenn es spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangegangenen Amtszeit wiedergewählt wird. Kommt es diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist es aus dem Dienst entlassen. Gleiches gilt bei Nichtwiederwahl.
( 6 ) Erreicht das in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis auf Zeit berufene hauptamtliche Mitglied des Oberkirchenrates während seiner Amtszeit die Voraussetzungen für die Berufung in ein lebenslanges Dienstverhältnis, ist es für die verbleibende Amtszeit entsprechend Abs. 2 in ein lebenslanges Pfarrdienstverhältnis unter Übertragung der Aufgaben eines theologischen Mitgliedes des Oberkirchenrates zu berufen.
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§ 6

Die hauptamtlichen Mitglieder des Oberkirchenrates können auch gegen ihren Willen vom Bischof oder von der Bischöfin nach vorheriger Beschlussfassung des Gemeinsamen Kirchenausschusses in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie infolge ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) geworden sind. Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen werden, wenn wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle Dienstfähigkeit erlangt wird. Für das Verfahren bei Dienstunfähigkeit und bei Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit gelten die Regelungen des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend. Der Beschluss des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach Satz 1 bedarf der Einstimmigkeit und ist zu begründen.
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§ 7

( 1 ) Die hauptamtlichen Mitglieder des Oberkirchenrates treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand.
( 2 ) Auf Antrag des hauptamtlichen Mitgliedes des Oberkirchenrates ist abweichend zu Absatz 1 der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand um längstens weitere zwei Jahre hinausgeschoben werden. Die Anträge sind jeweils spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
( 3 ) Wenn dienstliche Gründe die Fortführung der Dienstgeschäfte durch ein bestimmtes hauptamtliches Mitglied des Oberkirchenrates erfordern, so kann der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Mitgliedes um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Das hauptamtliche Mitglied des Oberkirchenrates kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen verlangen, zum Schluss eines Kalendervierteljahres in den Ruhestand versetzt zu werden.
( 4 ) Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Der Anspruch nach Absatz 2 Satz 1 vermindert sich um den Zeitraum, um den der Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 3 hinausgeschoben wurde.
( 5 ) Bei hauptamtlichen Mitgliedern des Oberkirchenrates, die auf Zeit berufen wurden, wird das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand durch die Wahlzeit begrenzt.
( 6 ) Auf Antrag ist das hauptamtliche Mitglied des Oberkirchenrates, das das 63. Lebensjahr vollendet hat, mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses in den Ruhestand zu versetzen.
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§ 8

Die hauptamtlichen Mitglieder des Oberkirchenrates sind mit dem Beginn des Ruhestandes unter Aufrechterhaltung ihres Dienstverhältnisses der Pflicht zur Dienstleistung enthoben. Sie können weiterhin ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „a. D.“ führen. Im Übrigen unterstehen sie weiter der Amtspflicht und damit dem Disziplinarrecht, die hauptamtlichen theologislchen Mitglieder des Oberkirchenrates unterstehen zudem weiter der Lehrverpflichtung und damit der Lehraufsicht.
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§ 9

( 1 ) Die hauptamtlichen Mitglieder des Oberkirchenrates können von der Synode mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
( 2 ) Sie sind auf ihren Antrag in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, wenn sie die Fortführung ihres Amtes aus Gewissensgründen nicht mehr glauben verantworten zu können oder wenn nach Feststellung des Gemeinsamen Kirchenausschusses zwischen ihnen und dem Gemeinsamen Kirchenausschuss oder dem Oberkirchenrat Meinungsverschiedenheiten grundlegender Art bestehen, die eine nachhaltige Störung in der Zusammenarbeit erwarten lassen. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand setzt ein Verfahren zur Konfliktbearbeitung voraus. Lehnt ein hauptamtliches Mitglied des Oberkirchenrates die Teilnahme an dem Verfahren zur Konfliktbearbeitung ab, kann der Antragsteller oder die Antragstellerin durch einstimmigen Beschluss des Gemeinsamen Kirchenausschusses in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
( 3 ) Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem dem hauptamtlichen Mitglied die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bekanntgegeben wird.
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2. Nebenamtliche Mitglieder

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§ 10

( 1 ) Zur Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben oder Referaten im Oberkirchenrat können nach Bedarf und gemäß Stellenplan Theologen und Theologinnen und Nichttheologen und Nichttheologinnen zu nebenamtlichen Mitgliedern des Oberkirchenrates berufen werden.
( 2 ) Die Berufung erfolgt durch Wahl der Synode für eine bestimmte Zeit, in der Regel für sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Die nebenamtlichen Mitglieder des Oberkirchenrates führen neben ihrer Tätigkeit im Oberkirchenrat ihr bisheriges Amt weiter. Zur Erleichterung ihrer Amtsführung können ihnen, soweit es sich um kirchliche Amtsträger handelt, in ihrem Hauptamt Hilfskräfte auf Kosten der Kirche gestellt werden.
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§ 11

( 1 ) Die nebenamtlichen Mitglieder des Oberkirchenrates sind in ihrer Mitwirkung an den Aufgaben des Oberkirchenrates, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung im Kollegium, den hauptamtlichen Mitgliedern gleichgestellt. Sie führen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Oberkirchenrates für die Dauer des Amtes die Amtsbezeichnung „Oberkirchenrat“ oder „Oberkirchenrätin“.
( 2 ) Für die Zeit ihrer nebenamtlichen Mitgliedschaft im Oberkirchenrat ruht die Mitgliedschaft der nebenamtlichen Mitglieder in der Synode. Das gilt auch, wenn sie während ihrer Zugehörigkeit zum Oberkirchenrat zu Mitgliedern der Synode neu gewählt werden.
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§ 12

Die nebenamtlichen Mitglieder des Oberkirchenrates können, auch wenn sie ihr Hauptamt fortführen, die Entlassung aus ihrem Nebenamt beantragen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.
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§ 13

( 1 ) Die nebenamtlichen Mitglieder scheiden aus ihrem Nebenamt aus, wenn in einem Disziplinarverfahren, das in ihrem Hauptamt gegen sie durchgeführt wurde, auf Entfernung aus dem Amt erkannt ist.
( 2 ) Wenn nebenamtliche Mitglieder des Oberkirchenrates einem kirchlichen Disziplinargericht nicht unterstehen, ist das Verfahren gegen sie nach den für hauptamtliche Mitglieder geltenden Vorschriften durchzuführen.
( 3 ) Wenn sie Staatsbeamte oder Staatsbeamtinnen sind und in diesem Amt gegen sie auf Entfernung aus dem Amt erkannt ist, können die staatlichen Ermittlungsunterlagen und das Disziplinarurteil dem Disziplinarurteil des kirchlichen Disziplinargerichts zugrunde gelegt werden.
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III. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen

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§ 14

( 1 ) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen werden nach der Besoldungsordnung und dem von der Synode beschlossenen Stellenplan vom Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses eingestellt.
( 2 ) Beförderungen von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen bedürfen der Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
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§ 15

( 1 ) Der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin steht zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das durch den Auftrag bestimmt ist, den die Kirche vom Herrn erhalten hat.
( 2 ) In das Kirchenbeamtenverhältnis soll in der Regel berufen werden, wer ganz oder überwiegend kirchliche Hoheits- oder Aufsichtsbefugnisse ausführt oder wer ganz oder überwiegend andere ständige Dienste von besonderer kirchlicher Verantwortung wahrnimmt.
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§ 16

In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt und die vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg abgelegt hat. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und es mit der Amtsstellung des Bewerbers oder der Bewerberin vereinbar ist.
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IV. Gemeinsame Vorschriften

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§ 17

Zum Mitglied des Oberkirchenrats oder zum Kirchenbeamten oder zur Kirchenbeamtin darf nur berufen werden, wer
  1. Glied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg ist oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört und
  2. ein Leben führt, wie es von einem Mitglied des Oberkirchenrates oder einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin erwartet wird.
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§ 18

Die Mitglieder des Oberkirchenrates legen bei ihrer Einstellung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe vor Gott, mein Amt zu führen in der Bindung an Gottes Wort und treu dem Bekenntnis und den Ordnungen der Kirche, Verschwiegenheit zu wahren und so zu leben, wie es von einem Mitglied des Oberkirchenrates erwartet wird.“
Der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin legt das Gelöbnis in der dem vorstehenden Wortlaut entsprechenden Form ab.
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§ 19

Die Mitglieder des Oberkirchenrates und die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen scheiden kraft Gesetzes aus dem Dienstverhältnis aus, wenn sie in staatsgesetzlich geregelter Form ihren Austritt aus der Kirche erklären.
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§ 20

Für die Dienstverhältnisse der Mitglieder des Oberkirchenrates und der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen sind im Übrigen die für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen jeweils geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem oder in anderen Kirchengesetzen nichts anderes bestimmt ist. Soweit nebenamtliche Mitglieder des Oberkirchenrates sich im Pfarrerdienstverhältnis befinden, gelten die Vorschriften des Pfarrergesetzes ergänzend.
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V. Besoldung, Laufbahnen, Versorgung

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§ 21

( 1 ) Für die hauptamtlichen Mitglieder des Oberkirchenrates gilt die als Anlage zu diesem Kirchengesetz beschlossene Besoldungsordnung.
( 2 ) Die nebenamtlichen Mitglieder des Oberkirchenrates erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Vergütung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Endstufe des Grundgehalts nach der Besoldungsgruppe A 13 und der Endstufe des Grundgehaltes nach der Besoldungsgruppe A 14. Sind die nebenamtlichen Mitglieder des Oberkirchenrates keine Pfarrer oder Pfarrerinnen im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, so wird ihre Vergütung vom Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses festgesetzt.
( 3 ) Bei auf Zeit gewählten hauptamtlichen Mitgliedern des Oberkirchenrates werden alle Versorgungsansprüche aus Vordienstzeiten bei dem Erwerb von Ansprüchen auf eine lebenslange Versorgung angerechnet. Diese Anrechnung findet nicht statt, wenn die Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin in einem früheren Dienstverhältnis beurlaubt ist und er oder sie in dieses Dienstverhältnis nach Ablauf der Amtszeit gemäß § 5 a Abs. 1 zurückkehrt oder zurückkehren könnte
( 4 ) Im Übrigen finden für die Besoldung und Versorgung der hauptamtlichen Mitglieder des Oberkirchenrates die Vorschriften des Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – BVG-EKD sowie des Kirchengesetz zur Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (BVGErgG) in ihren jeweils geltenden Fassungen entsprechende Anwendung.
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VI. Schlussvorschrift

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§ 22

Der Oberkirchenrat kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
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Anlage

Besoldungsordnung für die hauptamtlichen Mitglieder des Oberkirchenrates und die Kirchenbeamten
Lfd. Nr.
Amtsbezeichnung
Mitglieder des Oberkirchenrates:
Besoldung
  1
Bischöfin oder Bischof
B  5
  2
Oberkirchenrätin oder Oberkirchenrat als Stellvertreterin oder Stellvertreter des Bischofs nach einer Amtszeit als Oberkirchenrätin oder Oberkirchenrat von mindestens einem Jahr
B  2
  3
Oberkirchenrätin oder Oberkirchenrat
A 16