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Gesetz betreffend den Vertrag der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und der
übrigen evangelischen Landeskirchen Niedersachsens
mit dem Lande Niedersachsen

Vom 22. April 1955

(GVBl. 14. Band, S. 83)

Der Oberkirchenrat verkündet nach erfolgter Zustimmung der Synode als Gesetz, was folgt:
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§ 1

Dem Abschluss des am 19. März 1955 in Loccum unterzeichneten, diesem Kirchengesetz angeschlossenen Vertrages mit dem Lande Niedersachsen wird zugestimmt.
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§ 2

Mit dem Inkrafttreten des Vertrages wird das durch ihn geschaffene Recht für die Landeskirche bindend.