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Ausbildungsverordnung für Vikarinnen und Vikare
Vom 11. März 1997
(GVBl. 24. Band, S. 34)
Aufgrund von § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 26 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und die Ausbildung der Vikare vom 19. Mai 1994 (GVBl. XXIII. Bd., S. 45 ff.) erlässt der Oberkirchenrat folgende Verordnung.
Die in dieser Ausbildungsverordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
#Präambel:
Ziel der Ausbildung ist es, zur Übernahme des pastoralen Dienstes zu befähigen. In der Ausbildung soll die vorfindliche Praxis unter Berücksichtigung ihrer Veränderbarkeit eingeübt und reflektiert werden. Ausbildungsziel ist zum einen, die berufsspezifischen Inhalte und Fertigkeiten zu vermitteln, zum anderen die Vikare zu befähigen, ihre persönlichen Möglichkeiten zur Gestaltung des Berufes zu erkennen und ihre Entscheidung für diesen Beruf zu überprüfen. Für alle Lernebenen der Ausbildung ist konstitutiv, den Theorie-Praxis-Bezug herzustellen sowie Kriterien für kirchliches Handeln zu gewinnen und auf die eigene Person zu beziehen.
####§ 1
- 1 Die Dauer des Vikariates beträgt in der Regel zwei Jahre und drei Monate. 2 Es wird nach § 7 des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 20. Januar 1975 (GVBl. XXII. Bd., S. 8) mit der Zweiten theologischen Prüfung abgeschlossen, die in der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Zweiten theologischen Prüfung in der Fassung vom 14. März 1995 geregelt ist.
- Einstellungstermin soll der 1. August eines jeden Jahres sein.
- 1 In der Regel sechs Wochen vor Ausbildungsbeginn wird den Vikaren mitgeteilt, welcher Kirchengemeinde (Ausbildungsgemeinde) und welchem Pfarrer (Mentor) sie zur Ausbildung zugewiesen werden. 2 Sie haben sich unverzüglich mit den für sie zuständigen Mentoren in Verbindung zu setzen.3 Die Vikare sollen in ihrer Ausbildungsgemeinde wohnen. 4 Sie sollen am Leben der Gemeinde teilnehmen.
§ 2
- 1 Das Vikariat wird durch eine verbindliche Abfolge von Ausbildungsphasen strukturiert, die an den Grundaufgaben pastoralen Handelns orientiert sind. 2 In allen Phasen ist die Begleitung zur selbstständigen Praxis verbunden mit deren Reflexion, der theoretischen Vertiefung und der Aneignung von Kenntnissen und Methoden.3 Die Phasen sind bestimmt von der Praxis des Gemeindepfarramtes unter Beachtung der Vielfältigkeit und Veränderbarkeit dieses Dienstes. 4 Die Ausbildung soll darüber hinaus ermöglichen, das Gemeindepfarramt in seinen notwendigen Wechselbezügen zu den anderen Gestalten von Kirchen (wie z. B. in den Kirchlichen Werken und Diensten, in Mission und Ökumene) zu sehen und die Eingebundenheit kirchlichen Handelns in regionale Strukturen zu begreifen und zu gestalten.
- Das Vikariat ist gegliedert durch Phasen mit folgenden Schwerpunkten:
- Einführung (Orientierung in Gemeinde und Schule)
- Pädagogik (Schul- und Gemeindepädagogik)
- Gemeinde (Homiletik/Liturgik; Seelsorge; Kybernetik; Diakonie)
- Innehalten (Reflexion und Beratung)
- Projekt (vertiefende Erkundung eines gemeindlichen oder außergemeindlichen Arbeitsfeldes)
- Auswertung (Rückblick und Ausblick)
- Die Dauer und die zeitliche Abfolge der Phasen werden in einem Verlaufsplan geregelt und den Vikaren am Beginn der Ausbildung mitgeteilt.
- Unabhängig von den in § 1 Abs. 1 genannten Bestimmungen der Prüfungsordnung erstellt der Mentor nach den einzelnen Ausbildungsabschnitten jeweils ein schriftliches Gutachten.
- Die vom Oberkirchenrat mit der Ausbildung der Vikare beauftragten Personen erstellen gemeinsam mit dem Ausbildungsreferenten am Ende des Vikariats ein Gesamtgutachten, das Auskunft über die Befähigung des Vikars, ein Pfarramt zu führen, gibt.
§ 3
1 Die Ausbildung umfasst Blockseminare, Studientage, Seminartage, Regionaltreffen und Hospitationen. 2 Eigenständige Praxis und Eigenstudium der Vikare sind wesentliche Bestandteile der Ausbildung.
#§ 4
- Die Richtlinie zur Durchführung der Vikarsausbildung regelt die Tätigkeit des Leiters der Vikarsausbildung (§ 6).
- 1 Der Oberkirchenrat beruft auf Vorschlag des Fachbeirats (§ 5) geeignete Mentoren in Gemeinden, die der Ausbildung ein möglichst breites Feld pastoraler Tätigkeit eröffnen.2 Das Mentorenkolleg dient der Einführung in die Aufgaben des Mentors und der Begleitung in diesem Amt.
- Zur religionspädagogischen Ausbildung in der Schule werden die Vikare vom Oberkirchenrat im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsicht und der betreffenden Schulleitung einem Schulmentoren zugewiesen.
- Der Oberkirchenrat kann Fachreferenten mit der Planung und Durchführung einzelner Ausbildungsteile beauftragen.
§ 5
- 1 Der Oberkirchenrat beruft einen Fachbeirat für die Ausbildung der Vikare für die Dauer von jeweils drei Jahren. 2 Der Fachbeirat hat die Aufgabe, die Ausbildung fachkundig zu begleiten sowie Anregungen zur Veränderung zu beraten. 3 Er unterbreitet dem Oberkirchenrat Vorschläge zur Berufung von Mentoren und zur Entscheidung über die mit der Ausbildung zu beauftragenden Personen.
- Dem Fachbeirat gehören an:
- zwei Vertreter der Mentoren
- zwei Vertreter der Vikare
- ein in Ausbildungsfragen im außerkirchlichen Bereich kundiges Mitglied der Synode/einer Kreissynode
- der Studienleiter als Leiter der Vikarsausbildung
- der mit der Fortbildung für die Pfarrer Beauftragte in der oldenburgischen Kirche
- der für die Ausbildung zuständige Referent im Oberkirchenrat, der gleichzeitig den Vorsitz im Fachbeirat führt.
- Die Mentoren sowie die Vikare schlagen dem Oberkirchenrat ihre Vertreter zur Berufung vor.
- Der Fachbeirat soll zwei Mal im Jahr tagen.
§ 6
Die Durchführung der Ausbildung regelt der Oberkirchenrat in einer Richtlinie.
#§ 7
Diese Ausbildungsverordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und gilt erstmals für die Vikare, die am 1. August 1997 in den Vorbereitungsdienst eintreten.