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Prüfungsordnung für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (C-Prüfung) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Vom 5. April 2017

GVBl. 29. Band S. 112

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§ 1
Allgemein

( 1 ) Die kirchenmusikalische C-Prüfung ist ein Nachweis qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst in einer Kirchengemeinde.
( 2 ) Diese Ordnung orientiert sich an der „Rahmenordnung für die C-Prüfung in Kirchenmusik im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland“ der Direktorenkonferenz für Kirchenmusik vom 20.4.2010.
( 3 ) Die C-Prüfung kann in den Fächern
A. Orgel,
B. Chorleitung,
C. Posaunenchorleitung,
D. Popularkirchenmusik und
E. Kinder- und Jugendchorleitung
abgelegt werden. Dies ist auch in verschiedenen Kombinationen möglich.
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§ 2
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Zur Prüfung werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die eine entsprechende musikalische Ausbildung nachweisen können.
Zum Nachweis der fachlichen Vorbildung zählen:
  1. für alle Fächer die Teilnahme an der Ausbildung im C-Seminar Oldenburg in den Einzelfächern gemäß § 4 in mindestens drei zusammenhängenden Semestern einschließlich eines Kompaktseminars;
  2. für das Fach Orgel der Unterricht im Orgelspiel bei einem Kantor oder einer Kantorin der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
  3. für das Fach Chorleitung das Singen in einem Chor, der von einem Kantor oder einer Kantorin der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg geleitet wird;
  4. für das Fach Posaunenchorleitung a. der Unterricht im Bläserspiel bei einem examinierten Blechbläser bzw. einer examinierten Blechbläserin, b. das Spielen in einem Posaunenchor sowie c. eine absolvierte D-Prüfung;
  5. für das Fach Popularmusik der Unterricht an einem fachbezogenen Instrument bei einem examinierten Musiker bzw. einer examinierten Musikerin sowie das Singen in einem Chor bzw. Spiel in einer Band bei einem Kantor oder einer Kantorin der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg mit einem Profil „Popularkirchenmusik“;
  6. für das Fach Kinder- und Jugendchorleitung ein sechsmonatiges Praktikum bei einem Kantor oder einer Kantorin der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg mit dem Profil „Singen mit Kindern und Jugendlichen“ oder bei einer anderen Kantorin oder einem anderen Kantor der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
( 2 ) Bewerber und Bewerberinnen mit anderen fachlicher Vorbildung können auf Antrag zugelassen werden. Über den Antrag entscheidet der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
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§ 3
Zeitpunkt und Meldung zur Prüfung

( 1 ) Prüfungen finden in der Regel zweimal jährlich – im Frühjahr und im Herbst – statt.
( 2 ) Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Sämtliche Teilprüfungen sollen innerhalb von drei aufeinander folgenden Prüfungsterminen abgelegt werden.
( 3 ) Anmeldungen zur Prüfung mit Angabe der beabsichtigten Einzelfachprüfungen müssen spätestens sechs Wochen vor dem von der Prüfungskommission festgesetzten Prüfungstermin im Oberkirchenrat vorliegen.
( 4 ) Der Meldung sind beizufügen:
  1. Tabellarischer Lebenslauf,
  2. Nachweis über die in § 2 bezeichnete musikalische Vorbildung,
  3. Nachweis der Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche oder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angeschlossener Kirchen,
  4. zur Prüfung in den Fächern Orgel und Popularkirchenmusik / Instrumentalspiel eine Liste mit zehn studierten Stücken, die von dem Unterrichtenden oder Unterrichtenden unterzeichnet wurde.
( 5 ) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Oberkirchenrat.
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§ 4
Prüfungskanon nach Fächern

( 1 ) Die Prüfung gliedert sich je nach gewähltem Fach in mehrere Einzelfachprüfungen.
( 2 ) Folgende Einzelfächer sind Basisfächer, in denen alle Bewerber und Bewerberinnen Prüfungen ablegen müssen:
- Harmonielehre
- Gehörbildung
- Musikgeschichte und Formenlehre
- Liturgik
- Hymnologie
- Theologie
- Gemeindesingen
- Liturgisches Singen und Sprechen
Im Fach Popularkirchenmusik wird das Fach Harmonielehre nach einem Semester durch das Fach Harmonik/Arrangement fortgeführt, in dem dann die Prüfung abgelegt wird.
( 3 ) Zu den Basisfächern kommen je nach gewähltem Fach als Modulfächer weitere Einzelfächer. Die mit * bezeichneten Modulfächer sind Hauptfächer im jeweiligen Fach.
  1. Die Modulfächer für das Fach A. Orgel sind:
    - Künstlerisches Orgelspiel*
    - Liturgisches Orgelspiel*
    - Klavier
    - Orgelbau
  2. Die Modulfächer für das Fach B. Chorleitung sind:
    - Chorleitung*
    - Künstlerisches Singen*
    - Klavier
  3. Die Modulfächer für das Fach C. Posaunenchorleitung sind:
    - Posaunenchorleitung*
    - Instrumentalspiel*
    - Klavier
    - Literatur- und Partiturkunde
  4. Die Modulfächer für das Fach D. Popularkirchenmusik sind:
    - Ensembleleitung*: vokal (Chor) oder instrumental (Band)
    - Instrumentalspiel*: Gitarre oder Klavier
    - Harmonik/Arrangement
    - Popularmusikalisches Singen
    - Instrumentenkunde/Tontechnik
    Der Bewerber bzw. die Bewerberin kann im Fach Popularkirchenmusik wählen, ob er oder sie als Schwerpunktfach „Ensembleleitung“ oder „Instrumentalspiel“ wählt.
    Für das Schwerpunktfach „Ensembleleitung – vokal“ (Chor) ist als Pflichtfach „Instrumentalspiel“ Klavier zu wählen, für das Schwerpunktfach „Ensembleleitung – instrumental“ (Band) kann als Pflichtfach „Instrumentalspiel“ Gitarre oder Klavier gewählt werden.
    Für das Schwerpunktfach „Instrumentalspiel – Gitarre“ ist als Pflichtfach „Ensembleleitung – instrumental“ (Band) zu wählen, für das Schwerpunktfach „Instrumentalspiel – Klavier“ kann als Pflichtfach „Ensembleleitung“ vokal (Chor) oder instrumental (Band) gewählt werden.
  5. Die Modulfächer für das Fach E. Kinder- und Jugendchorleitung sind:
    - Kinder- und Jugendchorleitung*
    - Künstlerisches Singen*
    - Instrumentalspiel (Harmonieinstrument)
    - Theorie der Kinder- und Jugendchorarbeit
( 4 ) Werden mehrere Fächer gemäß §1 kombiniert, so findet pro Einzelfach eine Prüfung statt. Es gilt die jeweils höhere Prüfungsanforderung.
( 5 ) Von einer Prüfung kann auf Antrag in den Einzelfächern abgesehen werden, in denen sich eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits mit Erfolg einer vergleichbaren Prüfung unterzogen hat. Über den Antrag entscheidet der Oberkirchenrat.
( 6 ) Das Nähere über die Prüfungsbedingungen regelt das Curriculum (Anlage).
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§ 5
Prüfungskommission

( 1 ) Die Mitglieder der Prüfungskommission für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (C-Prüfung) werden vom Oberkirchenrat auf Vorschlag der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors und der Landesposaunenwartin bzw. des Landesposaunenwartes berufen. Ihr sollen die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor, die Landesposaunenwartin bzw. der Landesposaunenwart, die Lehrkräfte des C-Seminars Oldenburg sowie weitere Theologinnen oder Theologen und Kantorinnen oder Kantoren angehören.
( 2 ) An jeder Prüfung müssen mindestens sieben Mitglieder, darunter mindestens ein Theologe oder eine Theologin, teilnehmen. Für die Teilprüfungen in den Einzelfächern können Unterkommissionen gebildet werden, die mit mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern zu besetzen sind. Bei Teilprüfungen im Fach „Posaunenchorleitung“ ist die Landesposaunenwartin oder der der Landesposaunenwart zu beteiligen.
( 3 ) Den Prüfungsvorsitz führt ein Mitglied des Oberkirchenrates. Der Oberkirchenrat kann ein Mitglied der Prüfungskommission mit dem Prüfungsvorsitz beauftragen.
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§ 6
Prüfung

(1) Für die Prüfungsinhalte und für die Prüfungsdauer der Einzelfächer gelten die im Anhang aufgeführten Prüfungsbedingungen.
(2) Die Prüfungsnoten in den Einzelfächern lauten
1 +
(15 P.)
= voll sehr gut
1
(14 P.)
= sehr gut
1 -
(13 P.)
= knapp sehr gut
2 +
(12 P.)
= voll gut
2
(11 P.)
= gut
2 -
(10 P.)
= knapp gut
3 +
(09 P.)
= voll befriedigend
3
(08 P.)
= befriedigend
3 -
(07 P.)
= knapp befriedigend
4 +
(06 P.)
= voll ausreichend
4
(05 P.)
= ausreichend
4 -
(04 P.)
= knapp ausreichend
5 +
5
5 -
6
(03 P.)
(02 P.)
(01 P.)
(0 P.)
= voll mangelhaft
= mangelhaft
= knapp mangelhaft
=ungenügend
( 3 ) Die Gesamtnote errechnet sich durch die Summe der Punkte aller Einzelfächer, wobei die Hauptfächer doppelt zu bewerten sind, geteilt durch die Anzahl der Einzelfächer plus Zwei für die doppelt gewerteten Hauptfächer.
( 4 ) Werden mehrere Fächer gemäß § 1 kombiniert, so errechnet sich die Gesamtnote durch die Summe der Punkte aller Einzelfächer, wobei alle Hauptfächer doppelt zu bewerten sind, geteilt duch die Anzahl der Einzelfächer plus zweimal Anzahl der gewählten Fächer für die doppelt gewerteten Hauptfächer. Es gibt nur eine Gesamtnote für alle kombinierten Fächer.
( 5 ) Die C-Prüfung gilt als nicht bestenanden, wenn in einem Hauptfach als Note 4 - (04 P.) oder schlechter ist.
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§ 7
Nachprüfung und Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Wird ein Einzelfach mit 4- (04P.) oder schlechter beurteilt, kann die Prüfungskommission auf Beschluss innerhalb eines Jahres eine Nachprüfung verlangen.
( 2 ) Der Bewerber oder die Bewerberin kann innerhalb von vier Wochen nach dem Prüfungstermin in Einzelfächern eine Nachprüfung beantragen. Über diesen Antrag entscheidet die Prüfungskommission. Die Nachprüfung findet am nächstfolgenden Prüfungstermin statt.
( 3 ) Die Wiederholung der C-Prüfung oder eine Nachprüfung kann nur einmal erfolgen. Bei einer Wiederholung der C-Prüfung kann die Prüfungskommission die bei der ersten Prüfung bestandenen Einzelfächer erlassen.
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§ 8
Protokoll und Zeugnis

( 1 ) Von der Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, in welchem die einzelnen Prüfungsergebnisse festgehalten werden. Das Prüfungsprotokoll wird von den am Prüfungstag anwesenden Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben.
( 2 ) Die Bewerberin bzw. der Bewerber erhält nach Abschluss der Prüfung ein Zeugnis, das die Gesamtbewertung sowie alle Einzelbeurteilungen enthält und welches durch die Unterschriften des zuständigen Mitgliedes des Oberkirchenrates sowie der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. des Landeskirchenmusikdirektors bzw. bei Prüfungen im Fach „Posaunenchorleitung“ der Landesposaunenwartin bzw. des Landesposaunenwarts bestätigt ist.
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§ 9
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Prüfungsordnung tritt zum 1.5.2016 in Kraft.
( 2 ) Sie gilt für alle Bewerber und Bewerberinnen, die die Ausbildung am C-Seminar nach dem 1.5.2016 begonnen haben. Für die Bewerber und Bewerberinnen, die die Ausbildung vor dem 1.5.2016 begonnen haben, gilt die Ordnung vom 1.11.2007 weiterhin.
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Anlage

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