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Kirchengesetz über die Zustimmung zu dem Vertrag mit der Norddeutschen Mission
Vom 29. November 1979
(GVBl. 19. Band, S. 179)
####§ 1
- Dem zwischen
- der Bremischen Evangelischen Kirche,
- der Lippischen Landeskirche,
- der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland,
- der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg und
- der Norddeutschen Mission
abzuschließenden Vertrag, der diesem Kirchengesetz als Anlage beigegeben ist, wird zugestimmt. - Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, den Vertrag abzuschließen.
§ 2
Dieses Kirchengesetz ist am 16. September 1980 in Kraft getreten.
#Vertrag
- Die Bremische Evangelische Kirche, vertreten durch den Kirchenausschuss,
- die Lippische Landeskirche, vertreten durch den Landeskirchenrat,
- die Evangelisch-reformierte Kirche in Nordwestdeutschland, vertreten durch den Landeskirchenvorstand,
- die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, vertreten durch den Oberkirchenrat,
schließen untereinander und mit der Norddeutschen Mission, vertreten durch den Vorstand,
folgenden Vertrag.
###§ 1
(
1
)
Die vertragschließenden Kirchen (im Folgenden Kirchen genannt) erkennen die Norddeutsche Mission, deren Satzung Anlage zu diesem Vertrag ist, als gemeinsame Einrichtung an.
(
2
)
1 Änderungen der Satzung, die den Zweck, den Sitz, die gesetzliche Vertretung der Norddeutschen Mission oder die Rechte und Pflichten der Kirchen betreffen, sowie Beschlüsse gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Norddeutschen Mission bedürfen der Zustimmung der Kirchen. 2 Satzungsänderungen werden in den Amtsblättern der Kirchen bekanntgemacht.
#§ 2
(
1
)
Die Kirchen nehmen ihre laufenden Verbindungen zu der Evangelical Presbyterian Church of Ghana (EPC) und zu der Eglise Evangélique du Togo (EET) über die Norddeutsche Mission wahr, unbeschadet ihres Rechtes zu unmittelbarem Austausch und unmittelbarer Begegnung.
(
2
)
1 Die Arbeit der Norddeutschen Mission in den Kirchen soll die Bereitschaft zur Mission wecken und erhalten (vgl. § 4 Abs. 1 der Satzung). 2 Zu diesem Zweck bietet die Norddeutsche Mission den Kirchengemeinden, kirchlichen Körperschaften, Werken und Einrichtungen in den Kirchen ihre Dienste an und pflegt die Verbindung zu Freundeskreisen.
(
3
)
1 Die Kirchen können der Norddeutschen Mission die Wahrnehmung weiterer Aufgaben übertragen. 2 Die Übertragung erfolgt im Einvernehmen mit der Norddeutschen Mission und kann mit Auflagen verbunden werden.
#§ 3
(
1
)
Die Norddeutsche Mission wird über die in den Organen des Evangelischen Missionswerkes – im Bereich der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West e. V. – anstehenden Verhandlungsgegenstände mit den Kirchen Fühlung nehmen und ihre Stellungnahme mit ihnen abstimmen.
(
2
)
Die Norddeutsche Mission wird ihre Vertreter in der Mitgliederversammlung des Evangelischen Missionswerkes im Einvernehmen mit den Kirchen entsenden.
#§ 4
(
1
)
Die Kirchen tragen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer Synoden (Kirchentage) zu den Kosten der Norddeutschen Mission und den Hilfen für die EET und EPC bei.
(
2
)
1 Die in der Norddeutschen Mission hauptamtlich tätigen theologischen Mitarbeiter werden von einer der Kirchen als Pfarrer angestellt. 2 Die Einzelheiten werden durch Vereinbarung zwischen der Norddeutschen Mission und der anstellenden Kirche geregelt.
#§ 5
1 Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Kirchen durch Kirchengesetz. 2 Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind. 3 Der Vertrag und die ihm als Anlage beigefügte Satzung der Norddeutschen Mission werden von jeder beteiligten Kirche im Amtsblatt bekanntgemacht.
#§ 6
1 Dieser Vertrag kann von jeder Kirche zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2 Eine Kündigung wird nur wirksam, wenn sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gegenüber den Leitungen aller Kirchen und der Norddeutschen Mission durch eingeschriebenen Brief ausgesprochen worden ist.
Durch die Kündigung einer Kirche wird die Fortführung des Kirchenvertrages zwischen den anderen Kirchen und der Norddeutschen Mission nicht berührt.
Bremen, den 1. Juni 1980 | Der Kirchenausschuss | ||
(Siegel) | der Bremischen Evangelischen Kirche | ||
Ranft Präsident | Smidt Schriftführer | ||
Detmold, den 24. Juni 1980 | Der Landeskirchenrat | ||
(Siegel) | der Lippischen Landeskirche | ||
Dr. Haarbeck Landessuperintendent | Dr. Fliedner Kirchenrat | ||
Leer, den 2. Juni 1980 | Der Landeskirchenvorstand | ||
(Siegel) | der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland | ||
Schröder | Dr. Stolz | Dr. Nordholt | |
Oldenburg, den 9. Juni 1980 | Der Oberkirchenrat | ||
(Siegel) | der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg | ||
D. Harms | |||
Bremen, den 14. Juli 1980 | Der Vorstand | ||
(Siegel) | der Norddeutschen Mission | ||
Brauer | Damm |