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Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (Haushaltsgesetz – HhG)

In der Fassung vom 22. Mai 1984

(GVBl. 20. Band, S. 284) geändert am 27. September 2008 (GVBl. 26. Band, S. 180), zuletzt geändert am 24.11.2023 (GVBl. 30. Band, S. 15)

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
  1. der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und ihrer Einrichtungen sowie der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und deren Einrichtungen und
  2. derjenigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Konföderation oder der Aufsicht einer der beteiligten Kirchen unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Die für die Ausführung des Haushaltsplanes zuständige Stelle der jeweiligen Kirche kann für einzelne ihrer Einrichtungen bestimmen, dass diejenige Haushaltsordnung, die für die Kirchengemeinden und die sonstigen kirchlichen Körperschaften gilt, entsprechend anzuwenden ist.
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§ 2
Zweck und Aufstellung des Haushaltsplanes

( 1 ) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er wird nach dem verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren von den verfassungsmäßig zuständigen Organen für ein Haushaltsjahr oder für mehrere Haushaltsjahre durch Kirchengesetz oder Beschluss festgestellt.
( 2 ) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Wirkungen des Haushaltsplanes

( 1 ) Der Haushaltsplan ermächtigt die für die Ausführung zuständige Stelle, die vorgesehenen Einnahmen zu erheben, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehalte im Haushaltsplan oder in Kirchengesetzen bleiben unberührt.
( 2 ) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
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§ 4
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Bei Aufstellung und Ausführung des Hauthaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
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§ 5
Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, ausgenommen sind zweckgebundene Einnahmen.
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§ 6
Inhalt des Haushaltsplanes

( 1 ) In den Haushaltsplan sind die im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben aufzunehmen.
( 2 ) Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
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§ 7
Feststellung des Haushaltsplanes und vorläufige Haushaltsführung

( 1 ) Der Haushaltsplan soll vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und festgestellt werden.
( 2 ) Die Haushaltspläne der Konföderation, der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sind jeweils in zusammengefasster Form zu veröffentlichen; für sonstige Haushaltspläne richtet sich die Veröffentlichung nach dem Recht der beteiligten Kirchen.
( 3 ) Ist der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht vor Beginn des Haushaltsjahres festgestellt worden, so sind
  1. nur die Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Bewirtschaftung nötig sind, um
    1. die bestehenden Einrichtungen im Rahmen der Ermächtigungen für das vorangegangene Haushaltsjahr in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,
    2. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,
  2. die Einnahmen fortzuerheben, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
  3. Kassenkredite nur im Rahmen des Haushaltsplanes des Vorjahres zulässig.
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§ 8
Nachtragshaushaltsplan

( 1 ) Der Haushaltsplan kann bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden.
( 2 ) Ein Nachtragshaushaltsplan soll, sofern in den Kirchenverfassungen nichts anderes bestimmt ist, aufgestellt werden, wenn zu erkennen ist, dass
  1. ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich auch bei Ausnutzung aller Einsparungsmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Haushaltsplanes erreicht werden kann oder
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden sollen.
( 3 ) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar sind.
( 4 ) Für den Nachtragshaushaltsplan gelten die Vorschriften über den Haushaltsplan entsprechend.
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§ 9
Rücklagen

Rücklagen sind als allgemeine Rücklagen oder als Sonderrücklagen zu bilden; sie sind sicher und ertragbringend anzulegen.
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§ 10
Jahresrechnung/Jahresabschluss

Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist alsbald die Jahresrechnung (kamerales Rechnungswesen) oder der Jahresabschluss (doppisches Rechnungswesen) aufzustellen.
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§ 11
Rechnungsprüfung

Durch Rechnungsprüfung ist festzustellen, ob die Haushaltsführung ordnungsgemäß wahrgenommen wurde.
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§ 12
Entlastung

( 1 ) Ergibt die Rechnungsprüfung keine Beanstandungen oder sind die Beanstandungen ausgeräumt, so ist das Prüfungsverfahren durch Erteilen der Entlastung abzuschließen. Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
( 2 ) Die Entlastung ist der Stelle, die für die Ausführung des Haushaltsplanes und für die Kassen- und Rechnungsführung zuständig ist, schriftlich, mit einer Ausfertigung für die zuständige Kasse, zu erteilen.
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§ 13
Schlussvorschriften

( 1 ) Die näheren Grundlagen der Vermögensverwaltung sowie des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes werden durch eine Rechtsverordnung des Oberkirchenrates mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses geregelt.
(2) bis (4) (Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften)