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Gebührenordnung für die Benutzung kirchlichen Archivgutes (Gebührenordnung)

Vom 20. Juni 2000

(GVBl. 25. Band, S. 13)

Auf Grund des § 6 in Verbindung mit § 13 des Archivgesetzes vom 26. Februar 1999 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 31) erlassen wir folgende Ausführungsverordnung (Gebührenordnung):
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Für die Inanspruchnahme kirchlicher Archive und für die Benutzung im kirchlichen Besitz befindlichen Archivgutes einschließlich der Kirchenbücher werden Gebühren erhoben.
( 2 ) Gleiches gilt unbeschadet der Ansprüche Dritter für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktionen von Archivgut.
( 3 ) Die bei der Benutzung eines Archivs und seiner Einrichtungen entstehenden Auslagen sind zu erstatten.
( 4 ) Die Gebühren und die Auslagenerstattung werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig. Das Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.
( 5 ) Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus einer Gebührentafel1#, die die zuständige oberste Kirchenbehörde erlässt und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 2
Gebühren

Gebühren werden erhoben
  1. für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht.
  2. bei Inanspruchnahme der Archivs für
    1. schriftliche Auskünfte,
    2. die Anfertigung von Regesten, Übersetzungen und Abschriften,
    3. die Anfertigung von Gutachten,
    4. konservatorische Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Versand oder der Entleihe von Archivgut nötig werden,
  3. für die Ausstellung und Beglaubigung von Urkunden, Kopien und Abschriften,
  4. für den Versand von Archivgut und dessen Benutzung in anderen Archiven,
  5. für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut,
  6. für die Anfertigung von Reproduktionen.
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§ 3
Gebührenbefreiung

( 1 ) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen, soweit ein amtliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
( 2 ) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
( 3 ) Gebühren können aus Billigkeitsgründen ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Benutzung der wissenschaftlichen oder heimatlichen Forschung dient oder ein öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält.
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§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

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1 ↑ Ord.-Nr. 9.061