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Gebührentafel für die Benutzung kirchlichen Archivgutes

Vom 20. Februar 2002

(GVBl. 25. Band, S. 70)

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Aufgrund von §§ 6 Abs. 4, 13 Ziffer 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Sicherung und Nutzung kirchlichen Archivgutes vom 26. 2. 1999 (GVBl. XXIV. Band, Seite 108)1# und § 1 Abs. 5 der Gebührenordnung2# für die Benutzung kirchlichen Archivgutes vom 20. 6. 2002 (GVBl. XXV. Band, Seite 13) erlässt der Oberkirchenrat folgende Gebührentafel:
EUR (ab 1. 1. 2002)
1.
Für private Benutzung in den Diensträumen sind an Gebühren zu entrichten
1.1
bis zu ½ Tag (4 Stunden)
4,–
1.2
bis zu einem Tag
6,–
1.3
bis zu einer Woche
20,–
1.4
bis zu einem Monat
40,–
2.
Bei Beanspruchung des Archivs für schriftliche und mündliche Auskünfte aus den Archivalien, für Regestierung, Übersetzung, Gutachten sowie für konservatorische Maßnahmen betragen die Gebühren je angefangene Viertelstunde
8,–
3.
Bei Versendung von Archivalien sind zu entrichten
3.1
Grundgebühr je Sendung
10,–
3.2
je Archivalien-Einheit
7,50
3.3
je Mikrofiche
0,50
4.
Für Fotoarbeiten sind zu entrichten
4.1
bei Erstellung von Mikrofilmen je Fotoaufnahme
0,25
4.2
zuzüglich einer Grundgebühr je Archivalieneinheit
1,50
5.
Für die Wiedergabe oder Vervielfältigung durch Kopiergeräte betragen die Gebühren je Kopie
5.1
bei Selbstherstellung durch den Benutzer
5.1.1
Format DIN A4 und DIN A5
0,15
5.1.2
andere Formate
0,30
5.2
bei Beauftragung des Archivs
5.2.1
aus Archivgut
0,50
5.2.2
aus sonstigen Unterlagen
0,30
5.3
bei Benutzung eines Lese-/ Rückvergrößerungsgerätes (Readerprinter)
1,50
6.
Für die Anfertigung eines Kirchenbuchauszuges sowie für die Beglaubigung einer Urkunde, Abschrift oder Kopie
5,–
7.
Für das Recht auf Wiedergabe oder Reproduktion sind an Gebühren je nach Art der Verwendung zu entrichten:
7.1
Buchdruck und Postkarten nach Auflagenhöhe
min. 25,–
max. 150,–
7.2
Zeitungen, Zeitschriften nach Auflagenhöhe
min. 15,–
max. 100,–
7.3
Plakate bis 30 × 42 cm
min. 60,–
max. 300,–
7.4
Großplakate und Kunstblätter im Großformat
min. 100,–
max. 750,–
7.5
Film, Fernsehen
min. 50,–
max. 300,–
7.6
Dem Archiv ist jeweils ein Belegstück, bei Postkarten 2 v. H. der Auflage unentgeltlich abzuliefern.
8.
Die Kosten für den Versand von Archivgut, z. B. Verpackung, Porto, Versicherung, Mahnung werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
Diese Gebührentafel tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive einschließlich der Ausstellung von Auszügen aus Kirchenbüchern und für die Umschreibung in den Kirchstuhl- und Grabregistern vom 31. Januar 1968 (GVBl. XVI. Band, Seite 172) in der Fassung vom 16. Januar 1996 (GVBl. XXIII. Band, Seite 130) wird aufgehoben.

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1 ↑ Ord.-Nr. 9.000
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2 ↑ Ord.-Nr. 9.060