.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)
####§ 1
Grundsatz
(
1
)
1 Dieses Gesetz regelt die Anwendung der kirchlichen Vereinbarungen mit den Berufsgenossenschaften über den Arbeitsschutz. 2 Es dient der Umsetzung und Ergänzung der staatlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz und des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. 3 Arbeitsschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Arbeitssicherheit, die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz.
(
2
)
1 Das Gesetz dient dem Schutz aller Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen bei den Rechtsträgern nach § 2. 2 Es stellt sicher, dass mit den vorhandenen Sachmitteln sparsam und wirtschaftlich umgegangen wird und das notwendige Personal zur Verfügung steht.
#§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, den Oberkirchenrat, die Gemeinsame Kirchenverwaltung, die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren rechtlich unselbständigen Einrichtungen.
#§ 3
Arbeitsschutzbeauftragte/r
(
1
)
Jeder Rechtsträger benennt für die Belange des Arbeitsschutzes eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner (Arbeitsschutzbeauftragte bzw. Arbeitsschutzbeauftragter) für die Mitarbeitenden, die Ehrenamtlichen sowie die weiteren am Arbeitsschutz beteiligten Personen und Institutionen.
(
2
)
1 Zu den Aufgaben der bzw. des Arbeitsschutzbeauftragten gehören insbesondere:
- Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeitenden bei der Arbeit gewährleisten
- diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen
- Verbesserungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen anzustreben
- durch Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung)
- die Mitarbeitenden über den Arbeitsschutz während ihrer Arbeitszeit angemessen und ausreichend zu unterweisen
- die Dokumentationspflicht
2 Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird die bzw. der Arbeitsschutzbeauftragte von der zuständigen Ortskraft für Arbeitssicherheit (§ 4) unterstützt.
(
3
)
1 Rechtsträger größerer oder räumlich getrennter Einrichtungen und Dienststellen können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortung zur Unterstützung der bzw. des Arbeitsschutzbeauftragten Aufgaben des Arbeitsschutzes an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. 2 Die Festlegung des Verantwortungsbereichs und die Befugnisse haben im Rahmen einer Pflichtenübertragung zu erfolgen.
#§ 4
Ortskräfte für Arbeitssicherheit
(
1
)
1 Der Ev.-luth. Oberkirchenrat bestellt Personen mit entsprechender fachlicher Qualifikation als Ortskräfte für Arbeitssicherheit, unter Mitbestimmung der Gesamt-Mitarbeitervertretung nach § 40 MVG.K. 2 Dafür geeignete Personen werden von der Gemeinsamen Kirchenverwaltung benannt.
(
2
)
Zu den Aufgaben der Ortskräfte für Arbeitssicherheit gehören neben den Aufgaben nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) insbesondere:
- Durchführung von Ortsbegehungen und Beratung der in § 2 genannten Rechtsträger in Fragen des Arbeitsschutzes
- Beratung der in § 2 genannten Rechtsträger bei Veranstaltungen zu Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
- Unterstützung der Arbeitsschutzbeauftragten bei ihren Aufgaben nach § 3 Abs. 2
- Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss (§ 6)
(
3
)
Benennt die Gemeinsame Kirchenverwaltung nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehung einer Vakanz eine geeignete Person, kann der Ev.-luth. Oberkirchenrat die Aufgaben an Dritte vergeben.
#§ 5
Koordinator/in für Arbeitsschutz
(
1
)
1 Vom Ev.-luth. Oberkirchenrat wird für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg eine Koordinatorin bzw. ein Koordinator für Arbeitsschutz bestellt. 2 Diese Person übt die Funktion der „Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit“ nach den Bestimmungen des staatlichen Arbeitsschutzrechtes und des berufsgenossenschaftlichen Regelwerkes aus.
(
2
)
1 Die Koordinatorin bzw. der Koordinator organisiert den Arbeitsschutz in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
2 Sie bzw. er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Gewährleistung der Verbindung zwischen der bei der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichteten Evangelischen Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) und der Ev.- Luth. Kirche in Oldenburg
- Organisation (u. a. Ermittlung der Anzahl der erforderlichen Ortskräfte und Zuweisung der entsprechenden Zuständigkeitsbereiche) der sicherheitstechnischen Betreuung in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
- Ansprechpartner der Ortskräfte für Arbeitssicherheit
- Koordinierung der Beteiligung der Mitarbeitervertretungen an den Ortsbegehungen
- Abstimmung der sicherheitstechnischen Betreuung mit den Arbeitsschutzbeauftragten der Rechtsträger nach § 2
- Erstellung einer Statistik der Dienst- und Arbeitsunfälle und deren Auswertung
- Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, insbesondere bei Gefährdungsbeurteilungen
- Geschäftsführung des Arbeitsschutzausschusses
- Erstellung der Jahresberichte für den EFAS-Jahresbericht
- Erstellung von Publikationen zu Themen des Arbeitsschutzes
- Vertretung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg bei den Koordinatorentreffen auf EKD-Ebene
- Koordinierung des Versandes von Publikationen an kirchliche Einrichtungen
- Koordinierung des gesamten Schriftverkehrs (u. a. Begehungsberichte, Rundschreiben, Beantwortung von schriftlichen Anfragen)
- Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen
§ 6
Arbeitsschutzausschuss (ASA)
(
1
)
1 Für den Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. 2 Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. 3 Der Arbeitsschutzausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
2
)
Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses sind:
- Ein/e leitende/r Beauftragte/r des Ev.-luth. Oberkirchenrates oder der Gemeinsamen Kirchenverwaltung, gleichzeitig Vorsitzende/r des Arbeitsschutzausschusses
- zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung, auf Vorschlag des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen
- die zuständige Betriebsärztin bzw. der zuständige Betriebsarzt
- der/die Koordinator/in, gleichzeitig Geschäftsführung des ASA
- die Ortskräfte für Arbeitssicherheit
- drei Sicherheitsbeauftragte verschiedener Berufsgruppen, auf Vorschlag des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen
(
3
)
Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
(
4
)
Der Arbeitsschutzausschuss wird eine jährliche Informationsveranstaltung für die in § 3 benannten Arbeitsschutzbeauftragten zu Themen des Arbeitsschutzes durchführen.
#§ 7
Ersatzvornahme
Kommt ein Rechtsträger den Aufgaben, die sich aus den Gesetzen oder den Vorschriften der Berufsgenossenschaften ergeben, nicht nach, oder werden die bei Begehungen und Beratungen durch die Ortskräfte für Arbeitssicherheit festgestellten Gefahren, die Gesundheit oder Leben bedrohen, nicht beseitigt, ist der Ev.-luth. Oberkirchenrat zur Ersatzvornahme auf Kosten des Rechtsträgers berechtigt.
#§ 8
Zielvereinbarung
1 Die Koordinatorin/Der Koordinator für Arbeitsschutz vereinbart im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung schriftlich Ziele zur Umsetzung des Präventionskonzeptes und diesem Kirchenarbeitsschutzgesetz (KArbSchutzG) mit den Mitarbeitervertretungen.
2 Der Gesamt-Mitarbeitervertretung wird einmal jährlich über die Umsetzung der vereinbarten Ziele berichtet.
#§ 9
Ermächtigung
Der Ev.-luth. Oberkirchenrat kann zur näheren Regelung hinsichtlich
- der Unterstützung der Arbeitsschutzbeauftragten (§ 3 Abs. 2 und 3),
- der Benennung und Bestellung der Ortskräfte (§ 4 Abs. 1),
- der Beauftragung eines Dritten (§ 4 Abs. 3),
- der Organisation der sicherheitstechnischen Betreuung (§ 5 Abs. 2),
- der Ersatzvornahme (§ 7)
eine Rechtsverordnung erlassen, sofern sich eine Befugnis nicht aus anderen kirchlichen Gesetzen ergibt.
#§ 10
Übergangsregelungen
Die Mitglieder des bisherigen Arbeitsschutzausschusses bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger an ihre Stelle treten.
#§ 11
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. 7. 2010 in Kraft.