.
Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kirchenausschusses der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
Vom 23. November 2017
Der Gemeinsame Kirchenausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat sich in Ausführung des Artikels 95 der Kirchenordnung in der Fassung vom 10 . Mai 2007 (GVBl. XXVI. Band, S. 92) mit Zustimmung der Synode vom 23. November 2017 die folgende Geschäftsordnung gegeben:
####§ 1 Zusammentritt
(
1
)
Der Gemeinsame Kirchenausschuss tritt in der Regel monatlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(
2
)
1 Der Termin und der Ort der nächsten ordentlichen Sitzung werden vom Gemeinsamen Kirchenausschuss durch Beschluss festgelegt. 2 Wurde kein Beschluss gefasst, legt die oder der Vorsitzende den Termin und den Ort der nächsten ordentlichen Sitzung fest.
(
3
)
1 In eiligen Fällen beruft die oder der Vorsitzende den Gemeinsamen Kirchenausschuss zu einer außerordentlichen Sitzung ein. 2 Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist die oder der Vorsitzende zur unverzüglichen Einberufung zu einer außerordentlichen Sitzung verpflichtet.
#§ 2 Teilnehmende
(
1
)
1 Teilnehmende der Sitzung sind die Mitglieder des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach Artikel 93 Absatz 1 der Kirchenordnung. 2 Im Falle ihrer Verhinderung werden sie von ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern vertreten. 3 Eine Verhinderung ist der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen.
(
2
)
Die Leitung der Stabsstelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit nimmt an den Sitzungen als ständiger Gast mit Rederecht teil.
(
3
)
Der Gemeinsame Kirchenausschuss kann zu seinen Beratungen dritte Personen hinzuziehen.
#§ 3 Vorsitz und Vertretung
(
1
)
1 Die Bischöfin oder der Bischof führt den Vorsitz im Gemeinsamen Kirchenausschuss, die Stellvertretung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Synode. 2 Sollten beide an der Wahrnehmung dieser Aufgabe verhindert sein, leitet das lebensälteste Mitglied des Gemeinsamen Kirchenausschusses die Sitzungen.
(
2
)
Der Gemeinsame Kirchenausschuss wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach außen vertreten.
#§ 4 Tagesordnung
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende erstellt eine vorläufige Tagesordnung für jede Sitzung des Gemeinsamen Kirchenausschusses. 2 Sie wird den Teilnehmenden gemeinsam mit der Einladung übermittelt.
(
2
)
1 Die Mitglieder können weitere Tagesordnungspunkte zur Beratung vorschlagen. 2 Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung beschlossen.
(
3
)
Spätere Änderungen der Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
#§ 5 Einladung
(
1
)
Die oder der Vorsitzende lädt die Teilnehmenden schriftlich zu den Sitzungen des Gemeinsamen Kirchenausschusses ein.
(
2
)
1 Die Einladung ist so rechtzeitig zu versenden, dass sie den Teilnehmenden wenigstens eine Woche vor der Sitzung vorliegt. 2 Zu außerordentlichen Sitzungen soll die Einladung den Teilnehmenden wenigstens drei Tage vor der Sitzung vorliegen.
#§ 6 Beschlussfähigkeit
Der Gemeinsame Kirchenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei synodale Mitglieder und zwei Mitglieder des Oberkirchenrates anwesend sind.
#§ 7 Beschlussvorlagen
(
1
)
Für Tagesordnungspunkte, zu denen eine Beschlussfassung erforderlich ist, ist eine schriftliche Beschlussvorlage zu erstellen.
(
2
)
1 Die Beschlussvorlagen sind gemeinsam mit der Einladung zu übermitteln. 2 Lagen die Beschlussvorlagen dem Vorsitzenden bei Absendung der Einladung noch nicht vor, sind sie alsbald nachzureichen.
#§ 8 Ordentliche Beschlussfassung
(
1
)
1 Der Gemeinsame Kirchenausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Enthaltungen werden bei Berechnung der Zahl der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt.
(
2
)
Grundlage jedes Beschlusses soll eine schriftliche Beschlussvorlage sein.
(
3
)
1 Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. 2 Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt sie geheim.
#§ 9 Außerordentliche Beschlussfassung
(
1
)
1 In Fällen besonderer Dringlichkeit trifft die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Stellvertretung im Vorsitz alle notwendigen, nicht aufschiebbaren Entscheidungen. 2 Diese sind vorläufig, soweit sich aus der Natur der Sache nicht deren endgültiger Charakter ergibt.
(
2
)
Die nach Absatz 1 getroffenen Entscheidungen sind dem Gemeinsamen Kirchenausschuss in seiner nächsten ordentlichen Sitzung, die auf die Entscheidung folgt, zur Bestätigung vorzulegen.
(
3
)
1 Die oder Vorsitzende wird im Verhinderungsfall bei Entscheidungen gemäß Absatz 1 durch das nach Artikel 100 Absatz 2 der Kirchenordnung bestimmte Mitglied des Oberkirchenrates vertreten. 2 Für die Stellvertretung im Vorsitz ist unter den synodalen Mitgliedern von diesen für den Fall der Verhinderung eine Vertretung zu bestimmen.
#§ 10 Protokoll und Bericht an die Synode
(
1
)
1 Über die Sitzungen des Gemeinsamen Kirchenausschusses wird ein Protokoll geführt. 2 Der Gemeinsame Kirchenausschuss bestimmt eine Person zur Protokollführerin oder zum Protokollführer.
(
2
)
1 Ins Protokoll sind mindestens aufzunehmen:
- Ort und Termin der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmenden,
- die Vertretung von Mitgliedern,
- die Nichtmitwirkung befangener Mitglieder,
- gefasste Beschlüsse in ihrem Wortlaut,
- das Stimmenverhältnis einer Abstimmung.
2 Es können Schwerpunkte der Beratung aufgenommen werden.
(
3
)
1 Das Protokoll bedarf der Genehmigung des Gemeinsamen Kirchenausschusses auf der nächsten ordentlichen Sitzung. 2 Es wird spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Sitzung als Beschlussvorlage an alle Teilnehmenden übermittelt. 3 Zur Beschlussausführung veranlasst das zuständige Mitglied des Oberkirchenrates die Anfertigung entsprechender Auszüge an die ausführenden Stellen. 4 Eine weitere Verteilung des Protokolls findet nicht statt.
(
4
)
Die oder der Vorsitzende berichtet der Synode regelmäßig über die Arbeit des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
#§ 11 Befangenheit
(
1
)
Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt im Sinne des Artikels 133 Absatz 3 der Kirchenordnung oder aus anderen Gründen befangen ist, nimmt an der Beratung und der Beschlussfassung nicht teil.
(
2
)
1 Wer Kenntnis von seiner Befangenheit hat, hat der oder dem Vorsitzenden dies unverzüglich mitzuteilen. 2 Ist die oder der Vorsitzende befangen, teilt sie oder er dies der Stellvertretung im Vorsitz mit.
(
3
)
Über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes entscheidet in Zweifelsfällen der Gemeinsame Kirchenausschuss in Abwesenheit der betroffenen Person.
#§ 12 Ausschluss der Öffentlichkeit, Vertraulichkeit
(
1
)
Die Sitzungen des Gemeinsamen Kirchenausschusses sind nicht öffentlich.
(
2
)
Der Gemeinsame Kirchenausschuss kann beschließen, dass Beratung und Abstimmung einzelner Tagesordnungspunkte vertraulich ausschließlich in Anwesenheit der Mitglieder erfolgen.
#§ 13 Abweichungen von der Geschäftsordnung
1 Der Gemeinsame Kirchenausschuss kann im Einzelfall von dieser Geschäftsordnung abweichen. 2 Eine Abweichung bedarf eines einstimmigen Beschlusses der anwesenden Mitglieder, die wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinsamen Kirchenausschusses ausmachen.
#§ 14 Inkrafttreten.
1 Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung ihres Textes und des Zustimmungsbeschlusses der Synode in Kraft. 2 Maßgeblich ist die zuletzt erfolgende Veröffentlichung.1#