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Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kirchenausschusses der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg

Vom 23. November 2017

(GVBl. 28. Band, S. 102)

Der Gemeinsame Kirchenausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat sich in Ausführung des Artikels 95 der Kirchenordnung in der Fassung vom 10 . Mai 2007 (GVBl. XXVI. Band, S. 92) mit Zustimmung der Synode vom 23. November 2017 die folgende Geschäftsordnung gegeben:
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§ 1 Zusammentritt

( 1 ) Der Gemeinsame Kirchenausschuss tritt in der Regel monatlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
( 2 ) Der Termin und der Ort der nächsten ordentlichen Sitzung werden vom Gemeinsamen Kirchenausschuss durch Beschluss festgelegt. Wurde kein Beschluss gefasst, legt die oder der Vorsitzende den Termin und den Ort der nächsten ordentlichen Sitzung fest.
( 3 ) In eiligen Fällen beruft die oder der Vorsitzende den Gemeinsamen Kirchenausschuss zu einer außerordentlichen Sitzung ein. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist die oder der Vorsitzende zur unverzüglichen Einberufung zu einer außerordentlichen Sitzung verpflichtet.
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§ 2 Teilnehmende

( 1 ) Teilnehmende der Sitzung sind die Mitglieder des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach Artikel 93 Absatz 1 der Kirchenordnung. Im Falle ihrer Verhinderung werden sie von ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern vertreten. Eine Verhinderung ist der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen.
( 2 ) Die Leitung der Stabsstelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit nimmt an den Sitzungen als ständiger Gast mit Rederecht teil.
( 3 ) Der Gemeinsame Kirchenausschuss kann zu seinen Beratungen dritte Personen hinzuziehen.
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§ 3 Vorsitz und Vertretung

( 1 ) Die Bischöfin oder der Bischof führt den Vorsitz im Gemeinsamen Kirchenausschuss, die Stellvertretung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Synode. Sollten beide an der Wahrnehmung dieser Aufgabe verhindert sein, leitet das lebensälteste Mitglied des Gemeinsamen Kirchenausschusses die Sitzungen.
( 2 ) Der Gemeinsame Kirchenausschuss wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach außen vertreten.
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§ 4 Tagesordnung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende erstellt eine vorläufige Tagesordnung für jede Sitzung des Gemeinsamen Kirchenausschusses. Sie wird den Teilnehmenden gemeinsam mit der Einladung übermittelt.
( 2 ) Die Mitglieder können weitere Tagesordnungspunkte zur Beratung vorschlagen. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung beschlossen.
( 3 ) Spätere Änderungen der Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
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§ 5 Einladung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende lädt die Teilnehmenden schriftlich zu den Sitzungen des Gemeinsamen Kirchenausschusses ein.
( 2 ) Die Einladung ist so rechtzeitig zu versenden, dass sie den Teilnehmenden wenigstens eine Woche vor der Sitzung vorliegt. Zu außerordentlichen Sitzungen soll die Einladung den Teilnehmenden wenigstens drei Tage vor der Sitzung vorliegen.
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§ 6 Beschlussfähigkeit

Der Gemeinsame Kirchenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei synodale Mitglieder und zwei Mitglieder des Oberkirchenrates anwesend sind.
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§ 7 Beschlussvorlagen

( 1 ) Für Tagesordnungspunkte, zu denen eine Beschlussfassung erforderlich ist, ist eine schriftliche Beschlussvorlage zu erstellen.
( 2 ) Die Beschlussvorlagen sind gemeinsam mit der Einladung zu übermitteln. Lagen die Beschlussvorlagen dem Vorsitzenden bei Absendung der Einladung noch nicht vor, sind sie alsbald nachzureichen.
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§ 8 Ordentliche Beschlussfassung

( 1 ) Der Gemeinsame Kirchenausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden bei Berechnung der Zahl der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt.
( 2 ) Grundlage jedes Beschlusses soll eine schriftliche Beschlussvorlage sein.
( 3 ) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt sie geheim.
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§ 9 Außerordentliche Beschlussfassung

( 1 ) In Fällen besonderer Dringlichkeit trifft die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Stellvertretung im Vorsitz alle notwendigen, nicht aufschiebbaren Entscheidungen. Diese sind vorläufig, soweit sich aus der Natur der Sache nicht deren endgültiger Charakter ergibt.
( 2 ) Die nach Absatz 1 getroffenen Entscheidungen sind dem Gemeinsamen Kirchenausschuss in seiner nächsten ordentlichen Sitzung, die auf die Entscheidung folgt, zur Bestätigung vorzulegen.
( 3 ) Die oder Vorsitzende wird im Verhinderungsfall bei Entscheidungen gemäß Absatz 1 durch das nach Artikel 100 Absatz 2 der Kirchenordnung bestimmte Mitglied des Oberkirchenrates vertreten. Für die Stellvertretung im Vorsitz ist unter den synodalen Mitgliedern von diesen für den Fall der Verhinderung eine Vertretung zu bestimmen.
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§ 10 Protokoll und Bericht an die Synode

( 1 ) Über die Sitzungen des Gemeinsamen Kirchenausschusses wird ein Protokoll geführt. Der Gemeinsame Kirchenausschuss bestimmt eine Person zur Protokollführerin oder zum Protokollführer.
( 2 ) Ins Protokoll sind mindestens aufzunehmen:
  1. Ort und Termin der Sitzung,
  2. die Namen der Teilnehmenden,
  3. die Vertretung von Mitgliedern,
  4. die Nichtmitwirkung befangener Mitglieder,
  5. gefasste Beschlüsse in ihrem Wortlaut,
  6. das Stimmenverhältnis einer Abstimmung.
Es können Schwerpunkte der Beratung aufgenommen werden.
( 3 ) Das Protokoll bedarf der Genehmigung des Gemeinsamen Kirchenausschusses auf der nächsten ordentlichen Sitzung. Es wird spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Sitzung als Beschlussvorlage an alle Teilnehmenden übermittelt. Zur Beschlussausführung veranlasst das zuständige Mitglied des Oberkirchenrates die Anfertigung entsprechender Auszüge an die ausführenden Stellen. Eine weitere Verteilung des Protokolls findet nicht statt.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende berichtet der Synode regelmäßig über die Arbeit des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
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§ 11 Befangenheit

( 1 ) Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt im Sinne des Artikels 133 Absatz 3 der Kirchenordnung oder aus anderen Gründen befangen ist, nimmt an der Beratung und der Beschlussfassung nicht teil.
( 2 ) Wer Kenntnis von seiner Befangenheit hat, hat der oder dem Vorsitzenden dies unverzüglich mitzuteilen. Ist die oder der Vorsitzende befangen, teilt sie oder er dies der Stellvertretung im Vorsitz mit.
( 3 ) Über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes entscheidet in Zweifelsfällen der Gemeinsame Kirchenausschuss in Abwesenheit der betroffenen Person.
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§ 12 Ausschluss der Öffentlichkeit, Vertraulichkeit

( 1 ) Die Sitzungen des Gemeinsamen Kirchenausschusses sind nicht öffentlich.
( 2 ) Der Gemeinsame Kirchenausschuss kann beschließen, dass Beratung und Abstimmung einzelner Tagesordnungspunkte vertraulich ausschließlich in Anwesenheit der Mitglieder erfolgen.
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§ 13 Abweichungen von der Geschäftsordnung

Der Gemeinsame Kirchenausschuss kann im Einzelfall von dieser Geschäftsordnung abweichen. Eine Abweichung bedarf eines einstimmigen Beschlusses der anwesenden Mitglieder, die wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinsamen Kirchenausschusses ausmachen.
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§ 14 Inkrafttreten.

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung ihres Textes und des Zustimmungsbeschlusses der Synode in Kraft. Maßgeblich ist die zuletzt erfolgende Veröffentlichung.1#

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1 ↑ Veröffentlicht mit Ausgabe des GVBl. am 20. Januar 2018