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Kirchengesetz zur Erprobung der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg auf der Grundlage eines Rahmenpfarrstellenplanes (Rahmenpfarrstellenplanerprobungsgesetz)

Vom 25. Mai 2019 (GVBl. 28. Band, S. 185), zuletzt geändert am 20.11.2021

(GVBl. 29. Band, S. 8)

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§ 1

( 1 ) Aufgrund Artikel 117a der Kirchenordnung wird bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen nach Maßgabe der Regelungen dieses Kirchengesetzes von den Artikeln 36 Absatz 2 und 49 Satz 2 der Kirchenordnung dahingehend abgewichen, dass die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg nicht durch Gesetz, sondern auf Grundlage eines Rahmenpfarrstellenplans und durch Pfarrstellenverteilungskonzepte erfolgt. Die Synode beschließt den Rahmenpfarrstellenplan. Die Pfarrstellenverteilungskonzepte werden für die Kirchenkreise von den Kreissynoden und im Übrigen von der Synode beschlossen.
( 2 ) Neben den nach Absatz 1 auf Grundlage des Rahmenpfarrstellenplans errichteten Pfarrstellen kann auf Grundlage eines Kirchengesetzes eine bestimmte Zahl an weiteren Pfarrstellen errichtet, verändert oder aufgehoben werden, wenn sie Personalbewirtschaftungsmaßnahmen dienen, als Gemeindestellen für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst vorgesehen werden oder ihre Refinanzierung aus Erträgen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg oder einer ihrer Aufsicht unterstehenden kirchlichen Körperschaft erfolgt. Die Pfarrstellen nach Satz 1 sind im Pfarrstellenplan nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 KonfHO-Doppik nachzuweisen.
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§ 2

Aufgrund Artikel 117a der Kirchenordnung wird bei der Besetzung von Pfarrstellen in Kirchengemeinden nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes von Artikel 41 Absatz 1 Kirchenordnung dahingehend abgewichen, dass die Besetzung nicht im Wechsel aufgrund einer Wahl durch die Kirchengemeinde oder durch den Gemeinsamen Kirchenausschuss unter Mitwirkung der Kirchengemeinde besetzt wird, sondern die Besetzung ausschließlich aufgrund einer Wahl durch die Kirchengemeinde erfolgt. Näheres regelt das Kirchengesetz nach Artikel 41 Absatz 3 Kirchenordnung.
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§ 3

Aufgrund von Artikel 117a Kirchenordnung kann durch eine verbindliche Dienstbeschreibung gemäß § 25 PfDG-EKD die Zugehörigkeit einer Pfarrerin oder eines Pfarrers bei einem verbundenen Pfarramt abweichend von Art. 19 Kirchenordnung regeln.
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§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
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