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I. Gesetze und Verordnungen

Nr. 53Bekanntmachung der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Ersten Theologischen Prüfung

vom 13. Februar 2025
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die theologischen Prüfungen (Gemeinsames Prüfungsgesetz – ThPrG) vom 20. Januar 1975 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S.19), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. März 2001 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 50), erlassen wir folgende Ausführungsverordnung:
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§ 1
Regelstudienzeit

( 1 ) Die Regelstudienzeit des Magisterstudiengangs der Evangelischen Theologie beträgt zehn Semester. Sie erhöht sich für den Fall, dass die vorgeschriebenen Sprachkenntnisse während des Studiums erworben werden müssen, auf Antrag um ein Semester je nachzuholender Sprache, höchstens aber um insgesamt zwei Semester.
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§ 2
Prüfungsabteilungen und Unterabteilungen

( 1 ) Das Prüfungsamt bildet eine oder mehrere Prüfungsabteilungen und bestellt eine Vertreterin oder einen Vertreter einer der im Prüfungsamt vertretenen Kirchen zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Für die mündlichen Prüfungen kann die Prüfungsabteilung Unterabteilungen bilden.
( 2 ) Jeder Prüfungsabteilung sollen mindestens drei Professorinnen oder Professoren der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen angehören. Zu Prüfenden und zu sachkundigen Beisitzenden dürfen nur Personen berufen werden, die die Erste Theologische Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben.
( 3 ) Bei Beschlüssen der Prüfungsabteilung oder einer Unterabteilung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
( 4 ) Die Mitglieder der Prüfungsabteilung sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie durch das Prüfungsamt schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
( 5 ) Die Zusammensetzung der Prüfungsabteilung wird den Kandidierenden in der Regel bei der Mitteilung über die Zulassung, spätestens jedoch drei Wochen vor dem Termin der Klausuren bekannt gegeben. Sind Prüfende an der Abnahme der Prüfung verhindert, so beruft das Prüfungsamt unverzüglich Ersatzprüfende und teilt dies den Kandidierenden mit.
( 6 ) Den Mitgliedern des Prüfungsamtes ist auf ihren Wunsch Einsicht in die Prüfungsakten zu gewähren.
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§ 3
Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

( 1 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Magisterstudiengang der Evangelischen Theologie werden vom Prüfungsamt auf Antrag ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn sie an einer Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland erbracht wurden.
( 2 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang den Anforderungen des Magisterstudienganges der Evangelischen Theologie entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
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§ 4
Öffentlichkeit der Prüfung, Niederschriften

( 1 ) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
( 2 ) Für die mündliche Prüfung werden Studierende, die sich zum nächsten oder übernächsten Termin zur Ersten Theologischen Prüfung melden möchten, zur Teilnahme als studentische Zuhörende zugelassen. Es sollen nicht mehr als fünf studentische Zuhörende an einer Prüfung teilnehmen. Auf Wunsch von Kandidierenden entfällt die Teilnahme der studentischen Zuhörenden für die Dauer der betreffenden Prüfung. Studentische Zuhörende können ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchtigung der Prüfung gegeben ist.
( 3 ) Die Mitglieder des Prüfungsamtes haben das Recht, nach vorheriger Absprache mit dem oder der Vorsitzenden der Prüfungsabteilung an der mündlichen Prüfung als Zuhörende teilzunehmen. Das Prüfungsamt kann weitere mit der Prüfung befasste Personen als Zuhörende zulassen.
( 4 ) Über jeden Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung soll den Prüfungsgang und die Bewertung der Prüfungsleistungen zusammenfassend wiedergeben.
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§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung setzt voraus:
a) das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung entsprechend der Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie“ (Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae) vom 24. Februar 2023 (ABl. EKD 2023, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung;
b) den Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland
und entweder
c) den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der Evangelischen Theologie gemäß der Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/Diplom/Magister Theologiae) vom 26./27. März 2009 (ABl. EKD 2009, S. 113) in der jeweils geltenden Fassung und der Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie vom 23./24. März 2012 (ABl. EKD 2012, S. 359) in der jeweils geltenden Fassung, erteilt von einer Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland
oder
d) den Nachweis über den Abschluss des Hauptstudiums (120 LP) und den Eintritt in die Integrationsphase;
e) den Nachweis von drei mit mindestens „ausreichend“ bestandenen Modulabschluss-Prüfungen auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten aus drei verschiedenen der folgenden Fächer: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie;
f) Nachweis über die Anfertigung einer homiletischen Arbeit;
g) Nachweis über die Anfertigung eines Unterrichtsentwurfs;
h) den Nachweis über eine mündliche Prüfung im Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie;
i) den Nachweis über eine mündliche Prüfung in Philosophie;
j) den Nachweis über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums;
k) den Nachweis mindestens eines Praktikums einschließlich Auswertung gemäß der Richtlinie für das Praktikum im Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/ Diplom/Magister Theologiae) vom 26./27. März 2009 (ABl. EKD 2009, S. 115) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 6
Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung

( 1 ) Die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung ist an die zuständige Stelle einer der im Prüfungsamt vertretenen Kirchen zu richten. Meldeschluss ist der 1. Mai und der 1. November eines jeden Jahres. In besonders begründeten Einzelfällen kann das Prüfungsamt Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Mit der Meldung sind zusätzlich zu den in § 5 genannten Nachweisen folgende Unterlagen im Original oder in amtlich beglaubigter Form vorzulegen:
a) Geburtsurkunde und gegebenenfalls Urkunde über eine Namensänderung;
b) die Vorlage eines Studienberichts;
c) Themenvorschläge für ausgewählte Überblickskenntnisse und Spezialkenntnisse der mündlichen Prüfungen;
d) eine Erklärung darüber, in welchem Prüfungsfach die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden soll, sofern sie nicht schon vor der Zulassung absolviert wurde;
e) gegebenenfalls ein Vorschlag für ein Themengebiet für die Wissenschaftliche Hausarbeit und ein Vorschlag für eine Erstgutachterin oder einen Erstgutachter;
f) im Falle einer interdisziplinären Wissenschaftlichen Hausarbeit die Angabe des Fachgebiets, in dem keine Abschlussklausur angefertigt werden soll;
g) gegebenenfalls Anträge zu Form und Durchführung der Ersten Theologischen Prüfung, insbesondere zum Vorziehen von Prüfungsteilen und zur Durchführung einer interdisziplinären mündlichen Abschlussprüfung, eines Streitgesprächs oder einer forschungsorientierten Prüfung;
h) Angaben über vorangegangene Meldungen zur Ersten Theologischen Prüfung und zur Prüfung zur Magistra Theologiae bzw. zum Magister Theologiae und deren Erfolge;
i) eine Erklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht an anderer Stelle zur Ersten Theologischen Prüfung oder zur Prüfung zur Magistra Theologiae bzw. zum Magister Theologiae anmelden wird;
j) die Mitteilung, ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Teilnahme von Zuhörenden an der mündlichen Prüfung einverstanden ist.
( 3 ) Soweit Prüfungsteile über mehrere Prüfungsphasen verteilt werden, können Vorschläge nach Absatz 2 Buchstabe c) bis g) bis zu dem Anmeldetermin nach Absatz 1 Satz 2 vor Beginn der jeweils betroffenen Prüfungsphase vorgelegt werden.
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§ 7
Zulassung zur Prüfung, Zuweisung zu einer Prüfungsabteilung

( 1 ) Das Prüfungsamt entscheidet in angemessener Frist über die Zulassung. Diese ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht vollständig nachgewiesen und erfüllt oder entfallen sind, die Erste Theologische Prüfung oder die Prüfung zur Magistra Theologiae bzw. zum Magister Theologiae an einer Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland oder eine vergleichbare Prüfung an einer Hochschule im In- oder Ausland oder vor einer Prüfungskommission einer Gliedkirche der EKD endgültig nicht bestanden wurde oder andernorts eine Anmeldung zu einer solchen Prüfung erfolgt ist. Bei Ablehnung oder Widerruf der Zulassung ist den Bewerbenden eine schriftliche Begründung zu geben. Bei Eilbedürftigkeit kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes eine vorläufige Entscheidung über den Antrag auf Zulassung aussprechen, die der Bestätigung durch das Prüfungsamt bedarf.
( 2 ) Das Prüfungsamt weist die Kandidierenden einer Prüfungsabteilung zu und setzt Ort und Zeit der einzelnen Prüfungsvorgänge fest.
( 3 ) Den Kandidierenden wird die Möglichkeit gegeben, sich spätestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung persönlich bei ihren Prüfenden vorzustellen.
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§ 8
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer der Ersten Theologischen Prüfung sind:
- Altes Testament;
- Neues Testament;
- Kirchengeschichte;
- Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik);
- Praktische Theologie.
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§ 9
Prüfungsteile, Prüfungsfächer und Fachprüfungen

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
- einer Wissenschaftlichen Hausarbeit;
- drei oder vier Abschlussklausuren;
- vier oder fünf mündlichen Abschlussprüfungen.
( 2 ) Die Prüfungsteile sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in den Prüfungsfächern
- Altes Testament;
- Neues Testament;
- Kirchengeschichte;
- Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik);
- Praktische Theologie
zu erbringen.
( 3 ) Die Prüfung gliedert sich in Fachprüfungen. Die Fachprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
( 4 ) In dem Fach, in dem die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wird, entfällt die Abschlussklausur und die mündliche Abschlussprüfung zählt als Fachprüfung. Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit als interdisziplinäre Arbeit mit einem weiteren theologischen Fach geschrieben, wählen die Kandidierenden, in welchem der beiden theologischen Fächer die Abschlussklausur entfällt.
( 5 ) Wird die mündliche Abschlussprüfung in einem Fach als forschungsorientierte Prüfung durchgeführt, gilt die eingereichte Forschungsleistung als schriftlicher Prüfungsteil der Fachprüfung.
( 6 ) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 7 ) Zur Durchführung der Ersten Theologischen Prüfung werden jährlich zwei Prüfungsphasen angeboten, die sich auf die Zeiträume Februar bis Juli und August bis Januar erstrecken.
( 8 ) Die Prüfungsteile der Ersten Theologischen Prüfung werden innerhalb derselben Prüfungsphase absolviert. Auf Antrag können die Kandidierenden eine Abschlussklausur oder zwei Abschlussklausuren unterschiedlicher Fächer oder die gesamte Fachprüfung eines Fachs in einer Prüfungsphase, die übrigen Prüfungsteile in der darauffolgenden Prüfungsphase absolvieren. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Prüfungsamt weitere Ausnahmen zulassen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Krankheit und sonstige Arbeitsunfähigkeit, die durch ein ärztliches Attest zu belegen sind; die Bestimmungen zum Nachteilsausgleich bleiben unberührt.
( 9 ) Studierende, die auf einer der Listen der Kirchen der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen geführt werden, können die Wissenschaftliche Hausarbeit nach Anmeldung beim Prüfungsamt abweichend von Absatz 8 nach vier Semestern im Hauptstudium einmalig auch vor Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung absolvieren. Ein etwaiger Fehlversuch wird bei der Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung angerechnet. Wissenschaftliche Hausarbeiten, die an einer Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland oder andernorts vorgezogen absolviert wurden, können nach Maßgabe des § 3 dieser Ordnung anerkannt oder angerechnet werden.
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§ 10
Abschlussklausuren

( 1 ) Abschlussklausuren werden in allen fünf Prüfungsfächern des § 8 mit Ausnahme des oder der beiden Fächer geschrieben, in denen die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben oder eine forschungsorientierte Prüfung durchgeführt wird. In den Abschlussklausuren sollen die Kandidierenden nachweisen, dass sie auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Fachs Themen bearbeiten können.
( 2 ) Für jede Abschlussklausur sind drei Themen zur Auswahl und vier Stunden zur Verfügung zu stellen.
( 3 ) Zur Verwendung in den Abschlussklausuren sind ausschließlich folgende Hilfsmittel zugelassen:
- Altes Testament: Biblia Hebraica und hebräisches Wörterbuch (Gesenius);
- Neues Testament: Novum Testamentum Graece (Nestle-Aland) und griechisches Wörterbuch (Bauer);
- Systematische Theologie: Lutherbibel revidiert 2017 und Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche (BSLK);
- Kirchengeschichte: lateinisches Wörterbuch (Georges), sofern ein lateinischer Text Bestandteil der Klausuraufgabe ist.
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§ 11
Mündliche Abschlussprüfungen

( 1 ) Mündliche Abschlussprüfungen sind in allen fünf Prüfungsfächern nach § 8 zu absolvieren, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 dieser Vorschrift nichts anderes ergibt. Durch die mündlichen Abschlussprüfungen sollen die Kandidierenden nachweisen, dass sie über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügen, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und ein selbst gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermögen.
( 2 ) Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich jeweils auf ausgewählte Überblickskenntnisse des jeweiligen Fachs sowie ein mit den Prüfenden abzusprechendes Spezialgebiet des Fachs, im Fach Systematische Theologie auf zwei Spezialgebiete (Dogmatik und Ethik). In den Fächern Altes Testament und Neues Testament wird zudem für die Übersetzung eine Auswahl aus dem hebräischen beziehungsweise altgriechischen Bibeltext festgelegt. Die Absprachen über die Spezialgebiete sind aktenkundig zu machen.
( 3 ) Die Prüfungsdauer beträgt in den Fachgebieten Altes Testament und Neues Testament jeweils ungefähr 25 Minuten, im Fachgebiet Kirchengeschichte ungefähr 20 Minuten, im Fachgebiet Systematische Theologie ungefähr 40 Minuten und im Fachgebiet Praktische Theologie ungefähr 20 Minuten. Die Prüfung wird jeweils vor zwei Prüfenden oder vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgelegt.
( 4 ) Auf Antrag der Kandidierenden können einmalig zwei der mündlichen Abschlussprüfungen mit Ausnahme des Fachgebiets, in dem die Abschlussklausur entfällt, zu einer interdisziplinären mündlichen Abschlussprüfung zusammengefasst werden. Die interdisziplinäre mündliche Abschlussprüfung hat bei Beteiligung eines exegetischen Fachs oder der beiden exegetischen Fächer einen Umfang von ungefähr 35 Minuten, im Übrigen einen Umfang von ungefähr 30 Minuten und wird abweichend von Absatz 3 Satz 2 stets vor zwei Prüfenden aus beiden beteiligten Fachgebieten abgelegt. Absatz 2 gilt entsprechend, wobei für jedes beteiligte Fachgebiet ein Spezialgebiet abzustimmen ist.
( 5 ) Auf Antrag der Kandidierenden kann genau eine der mündlichen Abschlussprüfungen, auch eine interdisziplinäre mündliche Abschlussprüfung, als wissenschaftliches Streitgespräch durchgeführt werden. In diesem Fall haben die Kandidierenden eine Woche vor dem Prüfungstermin ein Thesenpapier vorzulegen, das Grundlage des wissenschaftlichen Streitgesprächs ist. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
( 6 ) Auf Antrag der Kandidierenden kann eine der mündlichen Abschlussprüfungen, nicht jedoch eine interdisziplinäre mündliche Abschlussprüfung, als forschungsorientierte Abschlussprüfung durchgeführt werden. Die forschungsorientierte Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, das im Fach Altes Testament und im Fach Neues Testament einen Umfang von ungefähr 35 Minuten, in den anderen Fächern einen Umfang von ungefähr 30 Minuten hat und sich auf folgende Gegenstände bezieht:
- das Thema einer mit „sehr gut“ bewerteten Hauptseminararbeit der Kandidierenden aus diesem Fach und dessen Einordnung in den breiteren Forschungskontext dieses Fachs;
- Grundwissen aus wenigstens einem weiteren Teilgebiet des Fachs;
- im Fach Altes Testament und im Fach Neues Testament eine Übersetzung aus dem Hebräischen oder Griechischen, wobei in der Regel ein Text mit Bezug zum Thema der Hauptseminararbeit zu bearbeiten ist.
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§ 12
Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit

( 1 ) Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidierenden in der Lage sind, ein wissenschaftliches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist und in einem bestimmten Umfang selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Für die Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit erhalten die Kandidierenden eine Frist von zwölf Wochen. Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll einschließlich der Anmerkungen und der Leerzeichen einen Umfang von 144.000 Zeichen nicht überschreiten. Das Prüfungsamt kann in begründeten Ausnahmefällen eine Überschreitung um bis zu 10 Prozent zulassen.
( 2 ) Das Prüfungsamt legt das Thema für die Wissenschaftliche Hausarbeit fest. Es ist dabei an das von den Kandidierenden aus den Prüfungsfächern Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie, Kirchengeschichte und Praktische Theologie gewählte Prüfungsfach gebunden. Das Thema kann auch aus zwei Prüfungsfächern gewählt werden (interdisziplinäre Wissenschaftliche Hausarbeit). Den Themenbereich vereinbaren die Kandidierenden mit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter. Ein Rechtsanspruch auf Ausgabe des vereinbarten Themas besteht nicht. Die Themenausgabe ist aktenkundig zu machen.
( 3 ) Am Schluss der Wissenschaftlichen Hausarbeit haben die Kandidierenden zu versichern, dass sie diese selbstständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und sämtliche wörtlichen und inhaltlichen Anführungen aus der Literatur als solche kenntlich gemacht haben. Ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur ist beizufügen.
( 4 ) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist fristgemäß in digitaler Form beim Prüfungsamt abzugeben und zusätzlich in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt einzureichen oder postalisch abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; für die Fristwahrung entscheidend ist der Eingang der digitalen Fassung.
( 5 ) Das Prüfungsamt leitet die Wissenschaftliche Hausarbeit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter und einer weiteren Gutachterin oder einem weiteren Gutachter zu. Bei interdisziplinären Wissenschaftlichen Hausarbeiten sind Vertreterinnen oder Vertreter beider Fachgebiete zu beteiligen. Jede Gutachterin und jeder Gutachter vergibt eine Note. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten.
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§ 13
Prüfungsergebnisse

( 1 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
- „sehr gut“ (15/14/13): eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
- „gut“ (12/11/10): eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
- „befriedigend“ (9/8/7): eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
- „ausreichend“ (6/5/4): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
- „mangelhaft“ (3/2/1): eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
- „ungenügend“ (0): eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen in keiner Weise entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
( 2 ) Die schriftlichen Arbeiten werden durch je zwei Prüfende korrigiert. Bei abweichenden Voten wird die Note durch das arithmetische Mittel beider Notenvorschläge gebildet. Weichen die Voten über mehr als eine Notenstufe voneinander ab und verständigen sich die Prüfenden nicht auf ein gemeinsames Votum, so entscheidet das Prüfungsamt über die Endnote.
( 3 ) Über die Bewertung der mündlichen Prüfungen beschließt die Prüfungsabteilung bzw. ihre Unterabteilungen.
( 4 ) Nach Beendigung der Prüfung stellt das Prüfungsamt das Schlussergebnis aufgrund der vorliegenden Bewertungen der Prüfungsleistungen fest. Es wird in folgenden Noten zusammengefasst:
- „sehr gut“ bestanden;
- „gut“ bestanden;
- „befriedigend“ bestanden;
- „ausreichend“ bestanden;
- „nicht bestanden“.
( 5 ) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen und die Wissenschaftliche Hausarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
( 6 ) Haben Kandidierende eine oder zwei Fachprüfungen nicht bestanden, erhalten sie die Möglichkeit einer Nachprüfung (§ 16). Ebenso kann eine nicht bestandene Wissenschaftliche Hausarbeit einmal wiederholt werden. Insgesamt dürfen jedoch nur in zwei Fächern Nachprüfungen absolviert werden. Wurden mehr als zwei Fachprüfungen schlechter als „ausreichend“ bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
( 7 ) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Punkte für die einzelnen Fachprüfungen. Die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit wird dabei doppelt gewertet. Auf Antrag der Kandidierenden, der nach Abschluss aller Prüfungsteile gestellt werden kann, sind bei der Bildung der Gesamtnote ergänzend die Modulnoten von wenigstens zwei und höchstens vier Modulen des Hauptstudiums, jeweils einfach gewichtet, zu berücksichtigen.
( 8 ) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Dem ermittelten Notenwert entsprechen folgende Noten:
- „sehr gut“ bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 15 bis 12,5 Punkten;
- „gut“ bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,4 bis 9,5 Punkten;
- „befriedigend“ bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,4 bis 6,5 Punkten;
- „ausreichend“ bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,4 bis 4,0 Punkten;
- „nicht bestanden“ bei einer Durchschnittspunktzahl von 3,9 bis 0 Punkten.
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§ 14
Rücktritt und Versäumnis

( 1 ) Eine Teilprüfung gilt als nicht bestanden, wenn Kandierende einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumen oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2 ) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
( 3 ) Bestehen die zwingenden Gründe in einer Erkrankung, so ist unverzüglich eine vom Tage der Erkrankung, spätestens vom Tage der Prüfungsleistung datierende ärztliche Bescheinigung vorzulegen und in Zweifelsfällen ein Attest einer oder eines vom Prüfungsamt benannten Ärztin oder Arztes vorzulegen.
( 4 ) Werden die Gründe vom Prüfungsamt anerkannt, wird die Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit um insgesamt höchstens zwölf Werktage verlängert. Liegen Gründe vor, die eine Verlängerung der Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit um mehr als zwölf Werktage rechtfertigen, so wird die Kandidatin oder der Kandidat zum nächstmöglichen Termin erneut zugelassen. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
( 5 ) Kandidierende können vor Beginn der ersten Prüfungsleistung ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist aktenkundig zu machen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht unternommen. Ein solcher Rücktritt ist nur einmal möglich. Die Kandidierenden können zum nächstmöglichen Termin erneut zugelassen werden.
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§ 15
Täuschung und andere Verstöße gegen die Ordnung

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch, der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder anderen Verstößen gegen die Prüfungsordnung entscheidet die Prüfungsabteilung, wie zu verfahren ist. Das Prüfungsamt hat allein zu entscheiden, wenn die Prüfungsabteilung nicht versammelt ist.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Im Wiederholungsfalle kann das Prüfungsamt Kandidierende von jeder weiteren Prüfung ausschließen; die Prüfung ist dann endgültig nicht bestanden.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann das Prüfungsamt die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Prüfungsergebnisses verstrichen sind. Das Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.
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§ 16
Nachprüfung

( 1 ) Im Fall der Nachprüfung gemäß § 13 Absatz 6 gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen. Bei der Nachprüfung haben die Kandidierenden die Möglichkeit, die nicht bestandenen Fachprüfungen zu wiederholen. Dabei müssen alle Teile der nicht bestandenen Fachprüfungen wiederholt werden.
( 2 ) Wird gemäß § 13 eine Nachprüfung angeordnet, so setzt das Prüfungsamt Zeit und Ort der Nachprüfung fest. Sie findet in der Regel im Rahmen des nächsten Prüfungstermins statt.
( 3 ) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der Nachprüfung die wiederholten Fachprüfungen nicht mit jeweils mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.
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§ 17
Wiederholung der Prüfung, Freiversuch

( 1 ) Wer die Prüfung beim ersten Versuch nicht bestanden hat, kann zum nächstmöglichen Termin erneut zugelassen werden. Ist die Prüfung nach § 15 für „nicht bestanden“ erklärt worden, so kann der Prüfling zum nächstmöglichen Termin zugelassen werden.
( 2 ) Der Zeitraum zwischen der ersten und der erneuten Meldung zur Prüfung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Das Prüfungsamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen.
( 3 ) Wer die Prüfung auch beim zweiten Versuch nicht bestanden hat, soll ein drittes Mal nicht wieder zugelassen werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt einen dritten Versuch zulassen.
( 4 ) Eine erstmals nicht bestandene Erste Theologische Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt worden ist (Freiversuch). Das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 bleiben bei der Berechnung der Regelstudienzeit unberücksichtigt, soweit die Kandidierenden in den betreffenden Semestern nicht beurlaubt waren. Eine innerhalb der Regelstudienzeit bestandene Erste Theologische Prüfung kann zur Notenverbesserung innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden; dabei zählt jeweils das bessere Ergebnis jedes Prüfungsteils. Sprachsemester sind bei der Berechnung der Regelstudienzeit zu Gunsten der Kandidierenden nur zu berücksichtigen, soweit sie oder er diese zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse benötigt hat. Die Regelungen über den Freiversuch gelten nicht für den Fall, dass die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.
( 5 ) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kandidierende, die die Erste Theologische Prüfung oder die Prüfung zur Magistra Theologiae bzw. zum Magister Theologiae oder eine vergleichbare Prüfung an einer Hochschule im In- oder Ausland oder vor einer Prüfungskommission einer Gliedkirche der EKD nicht bestanden haben.
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§ 18
Zeugnis

Die Kandidierenden erhalten nach Abschluss der Prüfung ein Zeugnis, das die Gesamtnote, den Punktedurchschnitt und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die bei der Bildung der Gesamtnote antragsgemäß berücksichtigten Module und Modulnoten der Module des Hauptstudiums sowie das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ausweist.
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§ 19
Akteneinsicht

( 1 ) Die Kandidierenden haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ihre vollständigen Prüfungsakten in der für sie zuständigen aktenführenden Stelle persönlich einzusehen, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zeugnisses die Akteneinsicht beantragen. Nebenakten dürfen nicht geführt werden. Waren Kandidierende ohne Verschulden verhindert, die Dreimonatsfrist einzuhalten, ist ihnen auf Antrag die nachträgliche Einsichtnahme zu gestatten. Den Antrag haben die Kandidierenden binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes an die für sie oder ihn zuständige aktenführende Stelle zu richten.
( 2 ) Das Prüfungsamt kann in besonderen Fällen auch bei nicht abgeschlossenen Prüfungen Akteneinsicht gewähren.
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§ 20
Erlass von Richtlinien

( 1 ) Das Prüfungsamt erlässt im Rahmen des Gemeinsamen Prüfungsgesetzes und dieser Ausführungsverordnung Richtlinien über die Gestaltung der Prüfung.
( 2 ) Beschlüsse des Prüfungsamtes gemäß Absatz 1 werden einmütig gefasst. Ist keine Einmütigkeit zu erzielen, so holt das Prüfungsamt die Entscheidung des Rates ein.
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§ 21
In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Durchführung der Ersten theologischen Prüfung vom 9. März 2013 (KABl. 2013, S. 39, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 2020, KABl. 2020, S. 106) außer Kraft.
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Der Rat der Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen
Vorsitzender
A d o m e i t

Nr. 54Änderung der Anlage zur Rechtsverordnung Interprofessionelle Teams

Der Oberkirchenrat beschließt am 11.02.2025 die Formulierung der Anlage zur Rechtsverordnung Interprofessionelle Teams in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg vom 27. Mai 2024 (GVBl. Band 30, S. 30) wie folgt zu ändern:
unter Nr. 6, 4. Spiegelstrich wird der bisherige Ausdruck „Bewerbungsverfahren in der Kirchengemeinde“
ersetzt durch „Bewerbungsverfahren in Absprache mit der Kirchengemeinde“.
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Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 55Kirchengesetz zur Erstellung von Gebäudeeffizienzplänen
(Gebäudeeffizienzplangesetz - GePG)

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt I - Gemeinsame Bestimmungen

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§ 1
Grundsätzliches

( 1 ) Die vorhandenen kirchlichen Gebäude sollen effizient genutzt und zukunftsorientiert weiterentwickelt werden.
( 2 ) Als Teil der Klimaschutzstrategie sollen die Kosten der Gebäude bis zum Jahr 2030 um mindestens 30 % und die Treibhausgas-Emissionen bis zum Jahr 2035 um 90 % verringert werden.
( 3 ) Das Gesetz gilt für alle Gebäude, die für die kirchliche Arbeit genutzt werden; insbesondere für Gemeindehäuser, Pfarrhäuser, Verwaltungsgebäude und Kirchen.
( 4 ) Gebäude für Kindertagesstätten unterfallen ebenfalls den Reduktionszielen gemäß § 1 Absatz 2. Diese Gebäude sollen im Einvernehmen mit den Kommunen weiterentwickelt werden.
( 5 ) Ziel ist die Erarbeitung einer Planung für jedes Gebäude, ob und wie es zukünftig genutzt wird. Dazu beschließt jede Kreissynode einen Gebäudeeffizienzplan (GeP) für die Gebäude der Kirchengemeinden, der Kirchenverbände und des Kirchenkreises in ihrem Bereich. Für die Gebäude der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg beschließt der Oberkirchenrat einen entsprechenden GeP. Die Beschlüsse sind bis zum 31.12.2027 zu fassen.
( 6 ) Zur finanziellen Bewertung des Immobilienbestandes wird beim Oberkirchenrat eine Arbeitsgruppe gebildet, die unabhängig von der Erstellung des Gebäudeeffizienzplanes alle unter § 1 Absatz 3 genannten Gebäude bewertet.
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§ 2
Ausgangssituation

( 1 ) Maßstab für die Berechnung der Kosten der Gebäude sind deren Betriebskosten, die gebäudebezogenen Personalkosten sowie die Instandhaltungskosten. Die Betriebskosten werden nach der Betriebskostenverordnung des Bundes (BetrkV) vom 25.11.2003 in der jeweils geltenden Fassung berechnet.
( 2 ) Ausgangspunkt für die Planung zur Umsetzung der Reduktionen gemäß § 1 Absatz 2 sind die Zahlen des Jahres 2018.
( 3 ) Die Treibhausgas-Emissionen ergeben sich rechnerisch aus dem Heizenergie- und dem Stromverbrauch entsprechend der jährlichen Verbrauchsabrechnung des Anbieters, multipliziert mit dem jeweils gültigen CO2-Faktor des jeweiligen Energieträgers.
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§ 3
Prüfung der Möglichkeiten

( 1 ) Die Treibhausgas-Emissionen können insbesondere reduziert werden durch:
• Aufgabe von Gebäuden,
• Umnutzung oder gemeinschaftliche Nutzung,
• energetische Sanierung,
• Umstellung auf erneuerbare Energieträger.
Der finanzielle Bedarf kann zusätzlich unter anderem reduziert werden durch:
• Fremdnutzung,
• Übertragung der Gebäudeträgerschaft.
( 2 ) Vor einem Verkauf von kirchlichen Liegenschaften werden zunächst alternative Nutzungsformen oder die Übertragung der Gebäudeträgerschaft geprüft. Zudem wird der Oberkirchenrat beauftragt eine eigene kirchliche Immobiliengesellschaft (Rechtsform offen) zu errichten.
( 3 ) Die Reduktion von mindestens 30 % der Gebäudekosten sowie 90 % der Treibhausgas-Emissionen sollen im Bereich des jeweiligen Kirchenkreises erzielt werden. kirchenkreis-übergreifende Gestaltungen sind möglich.
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§ 4
Gebäudeeffizienzplan

( 1 ) Der Gebäudeeffizienzplan benennt zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele:
a) die Gebäude, die weiterhin für die kirchliche Arbeit genutzt werden sollen,
b) die Gebäude, die nur noch eingeschränkt oder befristet und unter Benennung der Perspektive für die kirchliche Arbeit genutzt werden sollen,
c) die Gebäude, die nicht mehr für die kirchliche Arbeit genutzt werden sollen.
( 2 ) Der GeP regelt, ob und in welchem Umfang Gebäude zukünftig von einer Kirchengemeinde oder mehreren Trägern gemeinsam genutzt werden. Im Fall gemeinsamer Nutzung haben die Nutzenden die Kosten anteilig zu tragen. Bei Kirchengemeinden richten sich die anteiligen Unterhaltungskosten nach der Zahl ihrer Gemeindeglieder.
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§ 5
Gebäudeunterhaltung

( 1 ) Die Gebäude gemäß § 4 Absatz 1 a) werden durch kirchensteuerliche Finanzmittel baulich unterhalten.
( 2 ) Die Gebäude gemäß § 4 Absatz 1 b) dürfen durch kirchensteuerliche Finanzmittel nur noch zur Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht baulich unterhalten werden.
( 3 ) Die Gebäude gemäß § 4 Absatz 1 c) werden durch kirchensteuerliche Finanzmittel nicht mehr baulich gefördert oder unterhalten.
( 4 ) Kirchensteuerliche Finanzmittel zur Bauunterhaltung müssen zur Einhaltung der Mindestanforderungen an den Denkmalschutz gewährt werden.
( 5 ) Bei den in diesem Paragraphen genannten kirchensteuerlichen Finanzmitteln handelt es sich um die vom Kirchensteuerbeirat für die Bauunterhaltung zweckgebundenen Zuweisungen an die Kirchengemeinden.
( 6 ) Kirchensteuerliche Finanzmittel oder andere finanzielle Mittel für Gebäude sollen von der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg nur gewährt werden, wenn ein GeP erstellt und genehmigt ist.
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§ 6
Zuständigkeit und Kriterien

( 1 ) Zuständig für die Planung zur Umsetzung der Reduktionen bei den Gebäuden der Kirchengemeinden, der Kirchenverbände und des Kirchenkreises ist der Kirchenkreis. Die Kreissynode beschließt über den GeP zur Reduzierung der Gebäudekosten und der Treibhausgas-Emissionen. Die Beschlüsse der Kreissynoden sind vom Oberkirchenrat zu genehmigen.
( 2 ) Die Beschlüsse der Kreissynoden berücksichtigen im Rahmen des Ermessens insbesondere:
  1. die Vorschläge der Kirchengemeinden,
  2. die Zukunftsplanungen zur Gestaltung der kirchlichen Arbeit in den Kirchenkreisen,
  3. die Bedarfe und Erfordernisse, die sich aufgrund von Vorgaben der Synode oder regionaler Zusammenarbeit von Kirchengemeinden ergeben,
  4. die Interessen der im Kirchenkreis bestehenden besonderen kirchlichen Orte oder Arbeitsfelder,
  5. die zukünftig zur Verfügung stehenden Ressourcen.
( 3 ) Zuständig für die Planung zur Umsetzung der Reduktionen bei den Gebäuden der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg ist der Oberkirchenrat. Er beschließt über den GeP, der vom Gemeinsamen Kirchenausschuss zu genehmigen ist.
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Abschnitt II - Bestimmungen für Kirchengemeinden, Kirchenverbände und Kirchenkreise

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§ 7
Arbeitsweise

( 1 ) Die Planung zur Umsetzung der Reduktionen wird auf Ebene des Kirchenkreises durchgeführt.
( 2 ) Verantwortlich für den der Kreissynode zur Abstimmung vorzulegenden GeP ist der jeweilige Kreiskirchenrat. Jeder Kreiskirchenrat ernennt für die Aufstellung des GeP ein Gebäudeplanungsteam.
( 3 ) Der Oberkirchenrat fördert die Erarbeitung der GeP im Rahmen der bereitgestellten finanziellen Möglichkeiten.
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§ 8
Gebäude-Entwicklungsräume

( 1 ) Jede Kreissynode bildet durch Beschluss einen oder mehrere Gebäude-Entwicklungsräume, in denen jeweils eine oder mehrere Kirchengemeinden gemeinsam für ihren Raum die Planung zur Umsetzung der Reduktionen entwickeln. Die Kirchengemeinden können Vorschläge für die Bildung der Gebäude-Entwicklungsräume machen.
( 2 ) Für jeden Gebäude-Entwicklungsraum soll eine Arbeitsgruppe gebildet werden. Die Arbeitsgruppen erarbeiten Vorschläge für die Planung zur Umsetzung der Reduktionen bei den Gebäuden in ihrem Bereich.
( 3 ) Die Vorschläge der Arbeitsgruppen werden im Gebäudeplanungsteam des Kirchenkreises aufgearbeitet und sollen im GeP angemessen berücksichtigt werden.
( 4 ) Der Kreiskirchenrat kann die Aufgaben der Arbeitsgruppen regeln.
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§ 9
Gebäudeplanungsteam

( 1 ) Das Gebäudeplanungsteam (GPT) ist für die Aufstellung des GeP im Kirchenkreis zuständig und legt den Plan dem Kreiskirchenrat vor.
( 2 ) Das GPT soll aus mindestens sechs Personen bestehen.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat legt fest, welchem Mitglied die Teamleitung obliegt.
( 4 ) Der Kreiskirchenrat kann eine entsprechend qualifizierte Person mit der Prozessbegleitung und Moderation beauftragen.
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§ 10
Anhörung

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind von dem Kreiskirchenrat vor einer Entscheidung der Kreissynode über den GeP anzuhören, soweit sie betroffen sind.
( 2 ) Die Anhörung soll schriftlich erfolgen. Es ist eine Frist von mindestens einem Monat zur Stellungnahme zu gewähren.
( 3 ) Stimmt eine Kirchengemeinde einer beabsichtigten Maßnahme nicht zu, ist diese Stellungnahme der Kreissynode vor Abstimmung über den GeP zur Kenntnis zu geben.
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Abschnitt III - Schlussvorschriften

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§ 11
Ausnahmen

( 1 ) Abweichungen von den Regelungen des Gesetzes sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
( 2 ) Ausnahmen dürfen das Ziel des Gesetzes gemäß § 1 nicht in Frage stellen.
( 3 ) Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinsame Kirchenausschuss auf Antrag eines Kirchenkreises.
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§ 12
Ausführungsbestimmungen

Der Oberkirchenrat trifft durch Rechtsverordnung die näheren Regelungen zur Ausführung des Gesetzes, insbesondere zur Weiterentwicklung der Gebäude für Kindertagesstätten und zur Berechnung der Kosten der Gebäude.
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§ 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 01.04.2025 in Kraft.
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Oldenburg, 29.03.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
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Nr. 56Rechtsverordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Erstellung von Gebäudeeffizienzplänen
(RV-GePG)

Aufgrund § 12 des Gebäudeeffizienzplangesetzes verordnet der Oberkirchenrat am 25.04.2025:
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§ 1
Kindertagesstätten

( 1 ) Im Oberkirchenrat werden zentral alle Gebäude dokumentiert, die als Kindertagesstätten im Gebiet der oldenburgischen Kirche ganz oder teilweise genutzt werden.
( 2 ) Der Oberkirchenrat berät auf Antrag die Eigentümerin sowie die Träger der jeweiligen Kindertagesstätte bei den Verhandlungen mit der jeweiligen Kommune zu den Reduktionszielen gemäß § 1 Absatz 2 und 3 GePG.
( 3 ) Die Verhandlungen mit den Kommunen sollen von den Eigentümern der Grundstücke mit Beteiligung des Oberkirchenrats bis zum 30.06.2027 abgeschlossen sein.
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§ 2
Berechnung der Kosten

( 1 ) Der Oberkirchenrat stellt Berechnungsbögen gemäß § 2 Absatz 1 GePG analog und digital zur Verfügung.
( 2 ) Diese Berechnungsbögen (Beispiel: Anlage 1) werden durch Rundschreiben veröffentlicht und sind für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise verbindlich.
( 3 ) Die gebäudebezogenen Personalkosten ergeben sich aus den Jahresabschlüssen 2018.
( 4 ) Die Kosten sind auf volle Euro-Beträge aufzurunden.
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§ 3
Möglichkeiten der alternativen Gebäudenutzung

( 1 ) Vor jedem Verkauf einer kirchlichen Liegenschaft berät der Oberkirchenrat die Eigentümerin über die Entwicklungspotenziale des Grundstückes.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann Externe mit dieser Prüfung beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Oberkirchenrat.
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§ 4
Gebäudeeffizienzplan

( 1 ) Die Gebäudeeffizienzpläne werden einheitlich nach Mustern in den Kirchenkreisen und im Oberkirchenrat erstellt.
( 2 ) Der Oberkirchenrat veröffentlicht die Muster (Beispiel: Anlage 2) per Rundschreiben.
( 3 ) Die Muster sind für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise verbindlich in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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§ 5
Gebäudeunterhaltung

( 1 ) Der Oberkirchenrat führt ein Kataster mit den Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen.
( 2 ) Ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude ist in Absprache mit dem Oberkirchenrat zu unterhalten und gemäß § 5 Absatz 4 GePG zu verwalten.
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§ 6
Kriterien

( 1 ) Der Oberkirchenrat soll einem Kirchenkreis auf Anfrage Auskunft zu den zukünftig zur Verfügung stehenden Ressourcen gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 5 GePG innerhalb einer Frist von drei Monaten geben.
( 2 ) Der Oberkirchenrat stellt den Kreissynoden Muster-Beschlussvorlagen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 GePG zur Verfügung.
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§ 7
Arbeitsweise

( 1 ) Die Teams der Gebäudeplanung werden vom Oberkirchenrat durch regelmäßige Fortbildungsangebote unterstützt.
( 2 ) Die finanziellen Mittel gemäß § 7 Absatz 3 GePG werden von der Arbeitsstelle für Umweltfragen und Klimaschutz (ASUK) verwaltet und auf Antrag an die Kirchenkreise ausgezahlt.
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§ 8
Arbeitsgruppen

( 1 ) Die Aufgaben der Arbeitsgruppen regelt der Oberkirchenrat durch eine Muster-Aufgabenbeschreibung.
( 2 ) Dieses Muster sollen die Kirchenkreise gemäß § 8 Absatz 3 GePG verwenden.
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§ 9
Gebäudeplanungsteam

( 1 ) Die Teamleitung eines Gebäudeplanungsteams (GPT) oder der Kreiskirchenrat kann vom Oberkirchenrat Auskünfte über die betreuten Liegenschaften anfordern.
( 2 ) Der Oberkirchenrat unterstützt die Teamleitung eines GPT durch digitale Fortbildungsangebote.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 25.04.2025 in Kraft.
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Oldenburg, 29.04.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
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Anlage 1 Berechnungsbögen

Grafik
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Anlage 2 Muster

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Nr. 57Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung
datenschutzrechtlicher Vorschriften
(Datenschutzdurchführungsverordnung – DATVO)

Aufgrund des § 9 des Kirchengesetzes zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutz-Anwendungsgesetz – DSAG) vom 24.11.2018 (GVBl. 28. Band, S. 168) und Artikel 118 Kirchenordnung erlässt der Oberkirchenrat die folgende Rechtsverordnung:
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Präambel

Die Gliedkirchen der Konföderation haben mit ihren Datenschutzanwendungsgesetzen gemäß § 54 EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich landeskirchenspezifische Bestimmungen zur Durchführung und Anwendung des DSG-EKD geschaffen.
Diese Verordnung auf Grundlage des Datenschutz-Anwendungsgesetzes ergänzt und konkretisiert die Bestimmungen des DSG-EKD und soll eine einheitliche Anwendung der datenschutzrechtlichen Grundsätze innerhalb der Gliedkirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen sicherstellen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtswidrig, soweit sie nicht von einem gesetzlichen Erlaubnistatbestand gedeckt ist (Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt).
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§ 1
Aufgaben verantwortlicher Stellen

Die kirchlichen Körperschaften und die übrigen kirchlichen Stellen verarbeiten Daten im Rahmen ihrer durch das kirchliche Recht bestimmten oder herkömmlichen Aufgabenbereiche, insbesondere der Verkündigung, Seelsorge, Diakonie, Mission und Unterweisung, Fundraising, Finanzverwaltung, Melde- und Friedhofswesen, Kindertagesstätten und der übrigen Aufgaben der Verwaltung in kirchlichen Körperschaften, Behörden und Dienststellen sowie in kirchlichen Werken und Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.
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§ 2
Kirchenbuchwesen und Meldewesen

( 1 ) Daten von Kirchenmitgliedern aus dem Kirchenbuchwesen und der Kirchgeldhebung dürfen mit Meldewesendaten wechselseitig verknüpft werden. Insbesondere dürfen die Angaben über kirchlich beurkundete Amtshandlungen für Einladungen zu Jubiläen dieser Amtshandlungen, zur Erinnerung an die Taufe und zu anderen kirchlichen Veranstaltungen verarbeitet werden. Widersprüche sind aufzunehmen und zu beachten.
( 2 ) Kirchenbuchdaten und Daten aus dem kirchlichen Meldewesen dürfen verarbeitet werden, um Kirchenmitglieder zur Taufe ihrer noch ungetauften Kinder einzuladen. Widersprüche sind aufzunehmen und zu beachten.
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§ 3
Veröffentlichung von Gemeindegliederdaten und Amtshandlungsdaten

( 1 ) Die Kirchengemeinden dürfen Alters- und Ehejubiläen von Gemeindegliedern in Gemeindebriefen und anderen örtlichen kirchlichen Publikationen mit Namen sowie Tag und Ort des Ereignisses veröffentlichen, soweit die Betroffenen im Einzelfall nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht sind die Betroffenen rechtzeitig vor der Veröffentlichung hinzuweisen. Bei regelmäßigen Veröffentlichungen ist es ausreichend, wenn ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht regelmäßig an derselben Stelle wie die Veröffentlichung erfolgt.
( 2 ) Die Kirchengemeinden dürfen Amtshandlungen in Gottesdiensten bekannt geben und in Gemeindebriefen und anderen örtlichen kirchlichen Publikationen mit Namen sowie Tag und Ort der Amtshandlung veröffentlichen sowie Auskünfte zu Amtshandlungen erteilen. In Gottesdiensten und Gemeindebriefen dürfen zusätzlich Geburts- und Sterbedatum sowie Lebensalter von verstorbenen und kirchlich bestatteten Personen bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe, Veröffentlichung und Auskunft unterbleiben, wenn hierfür von den Betroffenen ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Veröffentlichung geltend gemacht wird.
( 3 ) Die aus den kommunalen Melderegistern übermittelten Auskunfts- und Übermittlungssperren sowie Widersprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind in die kirchlichen Gemeindegliederverzeichnisse aufzunehmen und zu beachten. Personenbezogene Daten von Personen, für die Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG), ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG oder Maßnahmen des Zeugenschutzes nach § 53 BMG bestehen, dürfen für Veröffentlichungen nur genutzt werden, wenn vorher das Einverständnis der betroffenen Personen in Textform eingeholt wurde. Dies gilt auch für die Familienangehörigen der betroffenen Personen.
( 4 ) Die Veröffentlichung von Namen von Gemeindegliedern, ihrer Alters- und Ehejubiläen sowie von kirchlichen Amtshandlungsdaten im Internet ist nur zulässig, wenn die Einwilligung der betroffenen Personen vorher in Textform eingeholt wurde.
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§ 4
Friedhöfe

( 1 ) Die Lage von Grabstätten darf Dritten auf entsprechende Nachfrage bekannt gegeben werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und anzunehmen ist, dass schutzwürdige Belange der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden.
( 2 ) Zum Gedenken und zur Fürbitte dürfen in Sterbe- oder Totenbücher, die in Kirchen oder sonstigen kirchlichen Gebäuden allgemein zugänglich sind, Namen und Vornamen der verstorbenen Personen sowie Geburts- und Sterbedaten eingetragen werden.
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§ 5
Fundraising

( 1 ) Fundraising als kirchliche Aufgabe wahrgenommen verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um persönlichen und finanziellen Einsatz für kirchliche und diakonische Zwecke.
( 2 ) Kirchliche Stellen dürfen personenbezogene Daten von Gemeindegliedern und deren Angehörigen, von den in der kirchlichen oder in der diakonischen Arbeit ehrenamtlich oder beruflich Tätigen und von an der kirchlichen und diakonischen Arbeit interessierten Personen für das Fundraising verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Fundraisings erforderlich ist.
( 3 ) Die kirchlichen Stellen dürfen für das Fundraising ihre im Gemeindegliederverzeichnis und in den Kirchenbüchern enthaltenen Daten von Kirchenmitgliedern und Familienangehörigen nutzen, soweit kein melderechtlicher Sperrvermerk diese Nutzung ausschließt.
( 4 ) Kirchliche Stellen dürfen für das Fundraising Daten nutzen, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen oder zu diesem Zweck erworben werden.
( 5 ) Personenbezogene Daten der von diakonischen Einrichtungen betreuten oder behandelten Personen (Patient*innendaten), ihrer Angehörigen, Bevollmächtigten sowie ihrer rechtlichen Betreuer*innen dürfen nur mit deren Einwilligung verarbeitet werden.
( 6 ) Die für das Fundraising erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit der Löschung ein konkreter kirchlicher Auftrag, Rechtsvorschriften oder Aufbewahrungsfristen nicht entgegenstehen.
( 7 ) Personenbezogene Daten können an kirchliche Stellen offengelegt werden, wenn
  1. die empfangende kirchliche Stelle sie ausschließlich für das eigene Fundraising nutzt,
  2. die empfangende kirchliche Stelle sicherstellt, dass der Umfang und der Zeitpunkt des Fundraisings mit der übermittelnden kirchlichen Stelle abgestimmt werden,
  3. die datenempfangende kirchliche Stelle sicherstellt, dass Widersprüche von betroffenen Personen gegen die Datennutzung im Rahmen des Fundraisings beachtet und der übermittelnden kirchlichen Stelle mitgeteilt werden und
  4. ausreichende technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen unter Beachtung des Schutzbedarfs der Anforderungen gemäß § 27 DSG-EKD vorliegen, von denen sich die übermittelnde kirchliche Stelle im Zweifelsfall zu überzeugen hat.
( 8 ) Für das Fundraising kirchlicher Stellen dürfen nur folgende Daten von Kirchenmitgliedern und ihren Familienangehörigen aus dem kirchlichen Meldewesen verarbeitet werden:
  1. Name, Vorname und gegenwärtige Anschrift,
  2. Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit(en), Familienstand, Stellung in der Familie,
  3. Zahl und Alter der minderjährigen Kinder,
  4. Religionszugehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde.
( 9 ) Weitere Daten von Kirchenmitgliedern dürfen von den zuständigen kirchlichen Stellen für das Fundraising verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, insbesondere:
  1. Name, Vorname und Anschrift von Spender*innen, zugehörige Kirchengemeinde,
  2. Art, Betrag, Zweck und Zeitpunkt der geleisteten Spenden,
  3. Erteilung von Zuwendungsbestätigungen,
  4. Daten des Kontaktes,
  5. Daten der erforderlichen Buchhaltung,
  6. Daten zur statistischen analytischen Auswertung.
Entsprechendes gilt für Personen, die mit der kirchlichen und diakonischen Arbeit in Beziehung getreten sind.
( 10 ) Spenden anlässlich von Jubiläen, Geburtstagen und Trauerfällen, die auf Veranlassung der Jubilar*innen sowie von Familienangehörigen für einen kirchlichen Zweck gesammelt werden, dürfen der veranlassenden Person mit Namen und Spendenhöhe bekannt gegeben werden.
( 11 ) Es ist sicherzustellen, dass Personen, die den Erhalt von Spendenaufrufen ausdrücklich nicht wünschen oder diesem widersprochen haben, von der Durchführung des Fundraisings nach Absatz 1 bis 10 ausgenommen werden.
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§ 6
Wahl zu kirchlichen Leitungsämtern und Organen

Personenbezogene Daten der Kandidat*innen für durch Wahl zu besetzende kirchliche Leitungsämter und für Sitze in kirchlichen Leitungsorganen dürfen für die öffentliche Bekanntgabe in folgendem Umfang verarbeitet werden: Name, Vorname, akademischer Grad, Anschrift, Beruf und Lebensalter. Die öffentliche Bekanntgabe kann durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
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§ 7
Gesetz- und Verordnungsblatt

Im Gesetz- und Verordnungsblatt dürfen folgende Personalnachrichten der Pfarrpersonen, Kandidat*innen der Theologie, Vikar*innen, Prädikant*innen, Diakon*innen sowie der Kirchenbeamt*innen in Leitungsämtern mit Datum veröffentlicht werden, auch soweit das Gesetz- und Verordnungsblatt im Internet veröffentlicht wird:
  1. Name und die Tatsache der bestandenen ersten oder zweiten theologischen Prüfung, Ordination sowie deren Aberkennung, Ernennung, Berufung, Einsegnung, Beauftragung, Versetzung, Entlassung, Ruhestand;
  2. im Zusammenhang mit dem Versterben auch das Geburts- und Sterbedatum, Ordinationsort und -datum, Tätigkeitsorte und Beginn des Ruhestands.
Entsprechendes gilt für die Personalnachrichten von Mitgliedern kirchlicher Leitungsorgane.
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§ 8
Einheitliche Datenverwaltungssysteme, Intranet

Personenbezogene Daten aus den Bereichen Ausbildungs-, Prüfungs-, Personal-, Stellen-, Gremien-, Finanz- und Liegenschaftsverwaltung, aus diakonischen Arbeitsbereichen und sonstigen kirchlichen Bereichen sowie Anschriftenverzeichnisse und digitale Adressbücher dürfen, soweit dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, im Rahmen eines einheitlichen Datenverwaltungsprogramms verarbeitet werden.
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§ 9
Tageseinrichtungen für Kinder, Einrichtungen der Jugendhilfe

Kirchliche Stellen als Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und Einrichtungen der Jugendhilfe dürfen personenbezogene Daten der Kinder und Jugendlichen sowie deren Erziehungsberechtigten für Zwecke der eigenen Kirchengemeindearbeit verarbeiten. Eine Übermittlung zu diesen Zwecken an die örtliche Kirchengemeinde ist zulässig, soweit die Trägerschaft übergemeindlich verortet ist und es sich bei dem Träger der Einrichtung um eine andere kirchliche Stelle handelt.
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§ 10
Sozialdatenschutz

Nehmen kirchliche Stellen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch wahr, gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten die Regelungen über den Sozialdatenschutz der jeweiligen Teile des Sozialgesetzbuchs entsprechend.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.05.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften (Datenschutzdurchführungsverordnung – DATVO) vom 05.03.2019 (GVBl. 28. Band, S. 204), zuletzt geändert am 25.08.2020 (GVBl. 28. Band, S. 252), außer Kraft.
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Oldenburg, 29.04.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 58Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erprobung der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg auf der Grundlage eines Rahmenpfarrstellenplanes (Rahmenpfarrstellenplanerprobungsgesetz)

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

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Artikel 1

Das Kirchengesetz zur Erprobung der Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg auf der Grundlage eines Rahmenpfarrstellenplanes (Rahmenpfarrstellenplanerprobungsgesetz) vom 25. Mai 2019 (GVBl. 28. Band, S. 185) wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 4 wird durch folgende Regelung ersetzt:
§ 4
„Dieses Kirchengesetz wird um weitere sechs Jahre, bis zum 01. Juli 2031, verlängert.“
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Artikel 2

Dieses Änderungsgesetz tritt sofort in Kraft.
Oldenburg, 24.05.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 59Kirchengesetz über die Gemeinsame Kirchenverwaltung
(Kirchenverwaltungsgesetz – KiVerwG)

Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Gemeinsame Kirchenverwaltung

( 1 ) Die Verwaltung in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg erfolgt durch die Gemeinsame Kirchenverwaltung (GKV) als eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
( 2 ) Die GKV setzt im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges die Entscheidungen der Kirchengemeinden gemäß Artikel 18 Absatz 2 Kirchenordnung, der Kirchenkreise gemäß Artikel 66 Absatz 3 Kirchenordnung und der Kirchenverbände gemäß Kirchenverbandsgesetz (verwaltete Rechtsträger) um und bereitet diese vor. Von diesem Anschluss- und Benutzungszwang sind auch die Einrichtungen nach Artikel 27 Absatz 1 Nr. 9 Kirchenordnung umfasst, soweit es sich um rechtlich unselbstständige Einrichtungen handelt.
( 3 ) Der Anschluss- und Benutzungszwang umfasst als Pflichtleistungen die Verwaltungsaufgaben in folgenden Aufgabenbereichen:
- Allgemeine Verwaltung, Versicherungen, Meldewesen, Trägerberatung
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Bau
- Friedhöfe
- Haushalt und Finanzen
- Kindertagesstätten
- Liegenschaften
- Personal
( 4 ) Darüber hinaus erbringt die GKV Verwaltungsleistungen als Wahlleistungen in folgenden Aufgabenbereichen, die nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen:
- IT-Service
- Gebäudeservice
( 5 ) Für die nähere Bestimmung der Pflicht- und Wahlleistungen wird ein Aufgaben- und Leistungskatalog erstellt, den der Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung erlässt. Pflichtleistungen werden für die verwalteten Rechtsträger in Übereinstimmung mit § 2b Absatz 3 Nr. 1 UStG nur von der GKV erbracht.
( 6 ) Verwaltungsaufgaben (Pflicht- und Wahlleistungen) werden namens und im Auftrag der verwalteten Rechtsträger durchgeführt. Diese bleiben insoweit Träger ihrer Verwaltungsaufgaben.
( 7 ) Verwaltungsleistungen für den Oberkirchenrat und die unselbstständigen Werke und Einrichtungen der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg werden unmittelbar für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg durchgeführt.
( 8 ) Der Oberkirchenrat bedient sich der GKV gemäß Artikel 99 Kirchenordnung zur Vorbereitung und Umsetzung seiner Entscheidungen. Die bei ihm nach Artikel 99 Absatz 3 Kirchenordnung eingerichtete Verwaltung bleibt zuständig für die Bearbeitung von Aufgaben im gesamtkirchlichen Interesse und Aufgaben von strategischer Bedeutung. Die GKV ist Dienstleister und zuständig für das operative Geschäft. Näheres zur Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten von Oberkirchenrat und GKV wird durch Rechtsverordnung geregelt.
( 9 ) Kirchenleitende Funktionen werden durch dieses Gesetz nicht übertragen. Mit Übertragung von Genehmigungsbefugnissen gemäß Artikel 27 Absatz 4 Kirchenordnung werden vom Oberkirchenrat auch die zugehörigen Aufsichtsfunktionen auf die GKV übertragen.
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§ 2
Leitung

( 1 ) Die GKV hat eine eigene Leitung. Ihr obliegt die Führung und Leitung des Dienstbetriebes und die Geschäftsverteilung in der GKV auf Grundlage der kirchlichen Rechtsvorschriften.
( 2 ) Die Leitung wird vom Oberkirchenrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates eingestellt. Sie ist Dienst- und Fachvorgesetzte der Mitarbeitenden in der GKV.
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§ 3
Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Leitung der GKV zu unterstützen und zu beraten und dadurch die Interessen der verwalteten Einheiten zu wahren.
( 2 ) Ihm obliegt die Dienst- und Fachaufsicht gegenüber der Leitung der GKV. Die Funktion der/des Dienst- und Fachvorgesetzten wird durch das Mitglied des Oberkirchenrates im Verwaltungsrat unter Beachtung der Entscheidungen des Verwaltungsrates wahrgenommen.
( 3 ) Der Verwaltungsrat ist ausschließlich gegenüber der Leitung der GKV weisungsbefugt. Beschwerdeinstanz gegenüber dem Verwaltungsrat ist der Gemeinsame Kirchenausschuss (GKA).
( 4 ) Die Leitung der GKV hat den Verwaltungsrat über wesentliche Entwicklungen innerhalb der GKV rechtzeitig und umfassend zu informieren.
( 5 ) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kreissynoden wählen jeweils eine Person zur Vertretung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises in den Verwaltungsrat. Der Oberkirchenrat entsendet ein nichttheologisches Mitglied des Oberkirchenrates. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt bzw. entsendet.
( 6 ) Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertretungen dürfen weder Mitglied im GKA noch mitarbeitende Person in der GKV oder im Oberkirchenrat sein. Das Mitglied des Oberkirchenrates ist von dieser Regelung ausgenommen.
( 7 ) Die Amtszeit des Verwaltungsrates richtet sich nach der Amtsperiode der Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
( 8 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens zweimal jährlich. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen. Die Leitung der GKV nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.
( 9 ) Der Verwaltungsrat wählt aus seinem Kreis eine Person, die den Vorsitz innehat. Die Geschäftsführung liegt beim Mitglied des Oberkirchenrates.
( 10 ) Der Verwaltungsrat trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Anwesenden. Kann das Mitglied des Oberkirchenrates eine mehrheitliche Entscheidung nicht mittragen, so steht ihm ein Vetorecht zu. In diesem Fall entscheidet zeitnah der GKA.
( 11 ) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 12 ) Der Verwaltungsrat berichtet regelmäßig in einem Turnus von zwei Jahren oder bei Bedarf der Synode.
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§ 4
Struktur der Verwaltung

( 1 ) Die GKV erfüllt ihre Aufgaben in einer Zentralstelle und in drei Außenstellen. Der Verwaltungsrat entscheidet unter Berücksichtigung der Bedarfe, der lokalen Gegebenheiten und der Wirtschaftlichkeit über die örtliche Lage der Außenstellen.
( 2 ) Für die GKV ist ein Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan auf Grundlage des Aufgaben- und Leistungskataloges aufzustellen.
( 3 ) Es sind zuständige Ansprechpersonen für die verwalteten Einheiten zu benennen.
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§ 5
Anstellungsträgerschaft

Anstellungsträger der Mitarbeitenden in der GKV ist die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
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§ 6
Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung

( 1 ) Die verwalteten Rechtsträger sind berechtigt, durch ihre Vorsitzenden oder beauftragte Personen in ihren Angelegenheiten jederzeit Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie sind ihrerseits verpflichtet, der GKV rechtzeitig alle für die Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
( 2 ) Die GKV führt die Weisungen und Beschlüsse der zuständigen Organe der verwalteten Rechtsträger aus, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. Hält sie eine Entscheidung oder Maßnahme für rechtswidrig, so hat sie ihre Bedenken unverzüglich dem jeweiligen Leitungsorgan unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen und geeignete Empfehlungen zu geben. Besteht das Leitungsorgan auf Durchführung der Entscheidung oder der Maßnahme, so legt es die Angelegenheit dem Oberkirchenrat oder, wenn es sich bei dem Leitungsorgan um den Oberkirchenrat handelt, dem GKA zur Entscheidung vor. Bis zum Vorliegen einer Entscheidung darf die Maßnahme oder Entscheidung durch die GKV nicht ausgeführt werden, es sei denn, das zuständige Leitungsorgan weist dies ausdrücklich unter Angabe von Gründen in Textform an.
( 3 ) Die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg haftet gegenüber dem verwalteten Rechtsträger für Schäden, die diesem durch pflichtwidriges Handeln der GKV zugefügt werden. Eine Haftung der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg für Schäden, die dadurch entstehen, dass der verwaltete Rechtsträger seine Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist ausgeschlossen.
( 4 ) Die verwalteten Rechtsträger tragen die Verantwortung der ordnungsgemäßen Verwaltung für Aufgaben, die nicht der GKV durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes übertragen sind.
( 5 ) Die GKV und die verwalteten Rechtsträger sind gegenseitig verpflichtet, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zu fördern.
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§ 7
Übertragung von Aufgaben

( 1 ) Der Oberkirchenrat kann im Ausnahmefall mit Zustimmung des Verwaltungsrates die Erledigung von Aufgaben der GKV auf andere, auch nichtkirchliche Stellen übertragen, wenn kirchliche Interessen nicht entgegenstehen.
( 2 ) Bei der Übertragung ist sicherzustellen, dass die Geschäfte rechtmäßig erledigt werden und die kirchliche Aufsicht sowie die ordnungsgemäße Kassen- und Rechnungsprüfung nicht beeinträchtigt werden.
( 3 ) Die Übertragung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Verlängerungen für jeweils bis zu fünf Jahren sind zulässig.
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§ 8
Gebühren

Für die Erbringung von Pflichtleistungen durch die GKV werden Gebühren erhoben, soweit die Leistungen für Einrichtungen erbracht werden, die maßgeblich durch Dritte finanziert werden, die im Rahmen eines Sonderhaushaltes verwaltet werden oder soweit es sich um kostenrechnende Einrichtungen oder Sondervermögen der verwalteten Rechtsträger handelt. Die Höhe der Gebühren regelt der Oberkirchenrat durch eine Gebührenordnung.
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§ 9
Übernahme von Wahlleistungen

Wahlleistungen werden durch privatrechtlichen Vertrag auf die GKV übertragen. Sie werden gegenüber den verwalteten Rechtsträgern gegen privatrechtliches Entgelt erbracht.
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§ 10
Verwaltungstätigkeiten für andere Rechtsträger

( 1 ) Werden mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes aufgrund bestehender Vereinbarungen Verwaltungstätigkeiten für andere als in § 1 genannte Rechtsträger erbracht, können diese fortgeführt werden, bis eine Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt.
( 2 ) Neue Verwaltungstätigkeiten für andere Rechtsträger dürfen nicht mehr übernommen werden.
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§ 11
Kirchenbüros

( 1 ) Rechtsträger der Kirchenbüros sind die Kirchengemeinden oder Kirchenverbände. Die Kirchenbüros nehmen als Dienstleistungsstellen ihrer Rechtsträger die lokalen gemeindlichen Verwaltungsaufgaben gemäß eines Aufgabenkataloges wahr, die nicht durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes der GKV übertragen sind.
( 2 ) Der Aufgabenkatalog für ein Kirchenbüro wird durch Verordnung des Oberkirchenrates mit Zustimmung des GKA geregelt.
( 3 ) Die Kirchenbüros werden von der GKV insbesondere im Bereich Meldewesen sowie bei Themen der Arbeitsorganisation und Arbeitsstrukturen fachlich beraten und unterstützt.
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§ 12
Übergangsvorschriften

( 1 ) Die Zentrale Dienststelle und der Bereich Gemeindebezogene Dienste werden mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes aufgelöst und in die neue Verwaltungsstruktur integriert. Die Regionalen Dienststellen werden in ihrer jetzigen Funktion als eigene Dienststellen aufgelöst und können übergangsweise bis zur vollständigen Integration in die neue Struktur als Außenstellen im Sinne von § 4 Absatz 1 bestehen bleiben.
( 2 ) Bis zum Ablauf der Amtszeit der 49. Synode bleibt der Beirat gemäß § 8 des bisherigen Kirchenverwaltungsgesetzes vom 1. Januar 2023 im Amt und nimmt die Aufgaben des Verwaltungsrates gemäß § 3 des Gesetzes wahr.
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§ 13
Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 01.01.2026 in Kraft. Abweichend davon treten § 2 Absatz 2 und § 3 am 01.06.2025 in Kraft.
( 2 ) Das Kirchengesetz über die Bildung einer Gemeinsamen Kirchenverwaltung vom 01.01.2023 (GVBl. 29. Band, S. 55) tritt mit dem 31.12.2025 außer Kraft
( 3 ) Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, bereits vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes die nach diesem Gesetz erforderlichen Rechtsverordnungen mit Wirkung vom 01.01.2026 zu erlassen. Die auf Grundlage des bisherigen Kirchengesetzes über die Bildung einer Gemeinsamen Kirchenverwaltung vom 16.11.2007 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben bis zu ihrer jeweiligen Ablösung durch eine Neuregelung in Kraft, soweit sie nicht den Regelungen dieses Kirchengesetzes widersprechen.
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Oldenburg, 24.05.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

Nr. 60Berichtigung der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rechnungsstil der doppelten Buchführung (Haushaltsordnung-Doppik-HO-Doppik)

Die Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rechnungsstil der doppelten Buchführung (Haushaltsordnung-Doppik - HO-Doppik) vom 19.09.2024 (GVBl. 30. Band, S. 63) wird wie folgt berichtigt:
In Artikel 1 Ziffer 5 wird § 73 durch § 72 ersetzt.
Oldenburg, 24.06.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

II. Beschlüsse der Synode

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III. Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

Nr. 61Bekanntmachung des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 108. Änderung der Dienstvertragsordnung

Nachstehend gibt der Oberkirchenrat den Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die 108. Änderung der Dienstvertragsordnung (DienstVO) vom 26.01.2024 bekannt.
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof
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108. Änderung der Dienstvertragsordnung
Vom 14. Juni 2023

Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung der 61. Änderung vom 10. Juni 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 70), die zuletzt durch die 107. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 20. September 2023 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 100) geändert worden ist, wie folgt geändert:
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Artikel 1
Änderung der Dienstvertragsordnung

Anlage 2 (zu § 15a) DienstVO Abschnitt P. Fundraiserinnen wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Hannovers“ die Wörter „und in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig“ eingefügt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderung der DienstVO tritt am 01.10.2023 in Kraft.
Hannover, den 26.01.2024
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission
Fricke
(Vorsitzender)

Nr. 62Richtlinie für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Schulungsmultiplikator*innen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg

Aufgrund des § 6 des Kirchengesetzes der Evangelisch–Lutherischen Kirche in Oldenburg zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 20. November 2021 (GVBl. 29. Band, S. 5) erlässt der Oberkirchenrat folgende Richtlinie:
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Die EKD-Initiative "hinschauen – helfen – handeln" bietet Interessierten Fortbildungen zu ehrenamtlichen Multiplikator*innen von Bildungsangeboten zur Prävention von sexualisierter Gewalt an. Eine Eignung wird vorab nach standardisierten Eignungskriterien (siehe Link Für Multiplikatoren 24.01.2025) geprüft. In der Fortbildung lernen Ehrenamtliche das Schulungsmaterial „hinschauen – helfen – handeln“ kennen und anwenden. Voraussetzung für die Teilnahme ist neben ihrem persönlichen Interesse eine Beauftragung durch eine kirchliche oder diakonische Stelle (z.B. von Seiten einer Kirchengemeinde, des Kirchenkreises, der Fachstelle „Sexualisierte Gewalt“ oder einer weiteren Einrichtung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg). Die Fortbildungen für Schulungsmultiplikator*innen werden zentral angeboten, teilweise in Kooperation innerhalb der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen. Am Ende der standardisierten Fortbildung erhält jede*r Multiplikator*in ein entsprechendes Zertifikat.
Die eigenen Schulungsveranstaltungen organisieren die Multiplikator*innen dann in Absprache mit ihrer*m Auftraggeber*in selbst. Die Schulungen werden immer in Verantwortung, Abstimmung und mit fachlicher Unterstützung der*des Präventionsbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg geplant und durchgeführt. Hier handelt es sich um Schulungen nach dem Standard von hinschauen – helfen – handeln. Sie umfassen mindestens 4 UE (3 Zeitstunden), können aber auch als ganztägige Fachtage mit 8 UE (6 Zeitstunden) angeboten werden. In der Regel bieten ehrenamtliche Schulungsmultiplikator*innen zwischen 3 – 25 solcher Fachtage pro Jahr an. Die Durchführung eines Fachtags im Team (je nach Teilnehmer*innenzahl von 2-7 Multiplikator*innen) wird besonders begrüßt.
Pro Bildungsangebot erhalten die Schulungsmultiplikator*innen von Seiten des Oberkirchenrats der Evangelisch-Lutherischen Kirche über den*die Präventionsbeauftragte/n auf Antrag eine Aufwandsentschädigung. Als Belegnachweis gilt die datierte Teilnehmendenliste mit Unterschriften der Teilnehmenden. Es wird die quartalsweise Abrechnung empfohlen. In der Aufwandsentschädigung sind Fahrtkosten bereits enthalten.
Halber Fachtag (4 UE/3 Zeitstunden): 90 €
Ganzer Fachtag (8 UE/6 Zeitstunden): 140 €
Gemäß der Honorarordnung der EKD (2011) können ehrenamtliche Schulungsmultiplikator*innen kein Honorar erhalten. Anstelle einer Aufwandsentschädigung wäre es ehrenamtlichen Schulungsmultiplikator*innen grundsätzlich möglich, bei entsprechendem Jahresumfang von mehr als - in Summe - fünf vollen Fachtagen (über 8 UE/6 Zeitstunden) auf Antrag eine Ehrenamtspauschale zu erhalten bzw. bei mehr als - in Summe - 17 vollen Fachtagen (über 8 UE/6 Zeitstunden) pro Jahr als Übungsleiter*in beschäftigt zu werden.
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Oldenburg, 20.05.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Adomeit
Bischof

IV. Verfügungen

Nr. 63Anordnung der Wahlen zur 50. Synode

Die Amtsdauer der 49. Synode endet am 31. Dezember 2025. Die 50. Synode wird gem. Artikel 81 der Kirchenordnung (KO) für die Amtszeit von sechs Jahren bis zum 31. Dezember 2031 gebildet. Gemäß Artikel 104 Absatz 2 Nr. 5 KO ordnen wir hiermit die Wahlen zur 50. Synode an.
Nach Art. 79 KO sind zu wählen:
  1. von den Kreissynoden 36 Kirchenälteste oder sonstige im kirchlichen Leben bewährte Gemeindeglieder,
  2. von den Kreissynoden 18 Pfarrpersonen, die dem Pfarrkonvent eines Kirchenkreises angehören. Die Pfarrkonvente der Kirchenkreise schlagen den Kreissynoden jeweils mindestens die Anzahl der von der Kreissynode zu wählenden Pfarrpersonen und der zu wählenden Ersatzmitglieder vor; die Kreissynode kann aus ihrer Mitte den Vorschlag ergänzen. Gemäß § 10 des Kirchengesetzes zur Erprobung und Entwicklung Interprofessioneller Teams fallen unter diese Regelung auch nicht ordinierte Mitglieder eines Interprofessionellen Teams, die dem Pfarrkonvent angehören.
Zudem beruft der Oberkirchenrat sechs Gemeindeglieder, von denen höchstens drei Pfarrpersonen sein dürfen. Bei den Berufungen sollen Personen unter 27 Jahren und Pfarrpersonen auf Pfarrstellen mit allgemeinkirchlichem Auftrag berücksichtigt werden.
Die von den Kreissynoden zu wählenden Synodalen verteilen sich auf die Kirchenkreise wie folgt:
Anzahl Älteste:
Anzahl Pfarrpersonen
Ammerland
6
3
Delmenhorst/Oldenburg Land
8
4
Friesland-Wilhelmshaven
7
4
Oldenburger Münsterland
5
2
Oldenburg Stadt
6
3
Wesermarsch
4
2
36
18
Unter den gewählten Synodalen soll mindestens eine Person Mitglied im Kreiskirchenrat sein.
Für jeden gewählten oder berufenen Synodalen ist ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
Für die Durchführung der Wahlen wird auf die Artikel 79 und 131 KO sowie auf § 13 der Geschäftsordnung für die Kreissynoden (GeschOKreissyn) hingewiesen.
Dies bedeutet u. a.,
a) dass die Kreissynode beschlussfähig sein muss (Art. 131 Abs. 1 KO und § 7 Absatz 1 Geschäftsordnung),
b) dass die Wahlen grundsätzlich in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel vorgenommen werden müssen (Art. 131 Absatz 3 KO und § 13 Absatz 1 GeschOKreissyn), wenn die Kreissynode nichts anderes beschließt (Art. 131 Absatz 3 KO, vgl. nachfolgend Buchstabe c),
c) dass die Kreissynode Wahl durch Zuruf beschließen kann, falls kein Widerspruch erfolgt (§ 13 Absatz 2 GeschOKreissyn),
d) dass die Wahlen nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie auf der den Mitgliedern der Kreissynode mitgeteilten Tagesordnung stehen (§ 13 Absatz 4 Geschäftsordnung).
Es wird vorgeschlagen, die Wahlen in geheimer Abstimmung wie folgt durchzuführen:
I. Wahl der Kirchenältesten oder sonstigen im kirchlichen Leben bewährten Gemeindeglieder:
1. Wahlgang:
a) Wahlvorschlag
Wenn aus der Mitte der Kreissynode ein Wahlvorschlag eingebracht wird, kann insgesamt durch Stimmzettel abgestimmt werden. Der Wahlvorschlag muss so viele Namen enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind. Erhält dieser Wahlvorschlag mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, ist die Wahl gültig erfolgt.
b) Wahl gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 Geschäftsordnung
Wahlen mit Stimmzettel werden notwendig,
- wenn das oben beschriebene Wahlverfahren nicht zum Erfolg führt, oder
- wenn kein Wahlvorschlag eingereicht wird, oder
- wenn mehr Kandidat*innen vorhanden sind, als Mitglieder zur Synode zu wählen sind.
Bei der Wahl gibt jedes Mitglied der Kreissynode einen Stimmzettel ab, auf den höchstens so viele Namen geschrieben werden, wie Mitglieder zur Synode zu wählen sind. Gewählt sind dann Kirchenälteste oder sonstige im kirchlichen Leben bewährte Gemeindeglieder in der Zahl, die die Kreissynode in die Synode zu entsenden hat, und zwar die mit der höchsten Stimmenzahl, wenn diese jeweils mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ausmacht (§ 13 Absatz 3 Satz 2 Geschäftsordnung).
2. Wahlgang:
Soweit der 1. Wahlgang nicht zum Erfolg führt, muss ein zweiter Wahlgang stattfinden.
3. Wahlgang:
Wenn auch im 2. Wahlgang nicht alle erforderlichen Mitglieder zur Synode gewählt werden konnten, müssen die fehlenden Mitglieder in einem 3. Wahlgang gewählt werden. Im 3. Wahlgang ist die Voraussetzung, das jeweils mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht werden müssen, nicht mehr erforderlich (§ 13 Absatz 3 Satz 3 Geschäftsordnung). Ist nur noch eine in die Synode zu entsendende Person zu wählen, findet dies als Einzelwahl im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Geschäftsordnung statt.
II. Wahl der Ersatzmitglieder
Die Wahl der Ersatzmitglieder wird, wenn eine Einzelwahl erforderlich ist, zweckmäßigerweise in einem besonderen Wahlgang vorgenommen, und zwar in der gleichen Weise wie die Wahl der Synodalen. Zur Förderung einer zügigen Wahl wird darauf hingewiesen, dass die Kreissynode eine Wahl durch Zuruf (§ 13 Absatz 2 Geschäftsordnung) beschließen kann, auch wenn die Synodalen in geheimer Abstimmung gewählt wurden.
III. Wahl der Pfarrpersonen:
Die Kreissynode kann aus ihrer Mitte den Vorschlag des Pfarrkonventes ergänzen und wählt dann aus der Reihe der Vorgeschlagenen im gleichen Verfahren wie bei der Wahl der zu wählenden Kirchenältesten oder sonstigen im kirchlichen Leben bewährten Gemeindeglieder die Synodalen.
IV. Wahl der Ersatzmitglieder für die Pfarrpersonen:
Für die Wahl der Ersatzmitglieder ist nach der Wahl der Synodalen in entsprechender Weise zu verfahren.
V. Die Kreispfarrpersonen werden gebeten, dafür zu sorgen, dass die Vorschläge der Pfarrkonvente für die zu wählenden Pfarrpersonen und Ersatzmitglieder rechtzeitig den Kreissynoden vorliegen.
VI. Über die Wahlvorgänge ist eine besondere Niederschrift zu fertigen, aus der im Einzelnen zu ersehen ist, in welcher Weise die Wahlen erfolgten. Nach der Wahl sind sämtliche Wahlunterlagen dem Oberkirchenrat zur Vorlage an den Gemeinsamen Kirchenausschuss einzusenden.
Die Kreiskirchenräte werden gebeten, die Wahlen auf den diesjährigen Kreissynoden durchzuführen. Die Kreissynoden sollen möglichst spätestens bis zum 01. November 2025 stattgefunden haben. Auf § 1 Absatz 1 der Geschäftsordnung für die Kreissynoden wird hingewiesen.
Oldenburg, 22.05.2025
Der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Heinen
Oberkirchenrat

V. Mitteilungen

Nr. 64Bekanntmachung über die Einberufung zur 3. außerordentlichen Tagung
der 49. Synode

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Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg wird einberufen zur 3. außerordentlichen Tagung auf
Samstag, 29. März 2025.
Die Synode beginnt um 09:00 Uhr mit einem Gottesdienst in der St.-Johannes-Kirche, der von Pfarrer Lars Löwensen gehalten wird. Nach dem Gottesdienst wird die Tagung öffentlich um 10:15 Uhr im Gemeindehaus an der St.-Johannes-Kirche in Kreyenbrück, Pasteurstr. 5, 26133 Oldenburg beginnen und voraussichtlich gegen 15:00 Uhr beendet sein.
Es wird empfohlen, die Tagung virtuell per Stream zu verfolgen. Nutzen Sie gerne den folgenden Link an den Verhandlungstagen: https://www.kirche-oldenburg.de/synode/live
Oldenburg, 27.02.2025
Die Präsidentin der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Blütchen

Nr. 65Nachwahl eines Mitgliedes in den Gemeinsamen Kirchenausschuss

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Die 49. Synode hat in ihrer 3. außerordentlichen Tagung am 29.03.2025 als theologisches Mitglied Birte Wielage in den Gemeinsamen Kirchenausschuss gewählt.
Oldenburg, 29.03.2025
Die Präsidentin der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Blütchen

Nr. 66Bekanntmachung über die Einberufung zur 11. Tagung der 49. Synode

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Die 49. Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg wird einberufen zur 11. Tagung auf
Donnerstag, 22. Mai 2025.
Wir feiern den Eröffnungsgottesdienst um 09:00 Uhr in der St.-Ulrichs-Kirche in Rastede, Denkmalsplatz 2, 26180 Rastede. Im Anschluss beginnen die Verhandlungen der Synode um 11:00 Uhr im Ev. Bildungshaus Rastede, Mühlenstr. 126, 26180 Rastede und werden voraussichtlich am Samstag, 24.05.2025 gegen 18:00 Uhr beendet sein.
Es ist möglich, die Tagung virtuell per Stream zu verfolgen. Nutzen Sie gerne den folgenden Link an den Verhandlungstagen: https://www.kirche-oldenburg.de/synode/live
Oldenburg, 23.04.2025
Die Präsidentin der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Blütchen

Nr. 67 Bekanntmachung der Nachwahlen in Gremien zur 49. Synode der
Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

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Die 49. Synode hat in ihrer 3. außerordentlichen Tagung am 29.03.2025 folgende Mitglieder in den Geschäftsausschuss gewählt: Aus dem Kirchenkreis Friesland-Wilhelmshaven Rüdiger Schaarschmidt, aus dem Kirchenkreis Ammerland Wiebke Perzul und aus dem Kirchenkreis Delmenhorst/Oldenburg Land Birte Wielage.
Die 49. Synode hat in ihrer 3. außerordentlichen Tagung am 29.03.2025 als Mitglied in den Kirchensteuerbeirat Birte Wielage (aus dem KK Delmenhorst/Oldenburg Land) gewählt.
Die 49. Synode hat in ihrer 11. Tagung am 24. Mai 2025 folgende Mitglieder in den Beirat zur Verwaltung berufen:
Dr. Urs-Ullrich Muther (für den Kirchenkreis Ammerland), Nadine Carina Waitz (für den Kirchenkreis Oldenburg Stadt) und Helge Treiber (für den Kirchenkreis Delmenhorst/Oldenburg Land).
Oldenburg, 24.05.2025
Die Präsidentin der 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Blütchen
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Nr. 68Hinweis auf Rundschreiben des Oberkirchenrates

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Wir bitten um Beachtung folgender Rundschreiben:

Nr. 7/2025 vom 16.04.2025
Terminbuchungstool
Nr. 15/2025 vom 28.04.2025
Anordnung der Wahlen in die 50. Synode
Nr. 24/2025 vom 23.06.2025
Online-Vertragsabschluss für das Kopieren und Vervielfältigen von Liedtexten, Liedern und Noten in Kinderbetreuungseinrichtungen (Gesamtvertrag VG Musikedition)
Nr. 23/2025 vom 08.07.2025
Impressum auf kirchlichen Websites

VI. Personalnachrichten

Pfarrer/Pfarrerinnen auf Probe
01.07.2025
Christine Oppermann
Verleihung der Anstellungsfähigkeit
15.01.2025
Pfarrerin Luisa Böhmen
16.05.2025
Pfarrer Johannes Rohlfing
15.06.2025
Pfarrerin Juliane Ost
Berufung auf Lebenszeit
01.03.2025
Pfarrerin Luisa Böhmen
16.03.2025
Pfarrer Henning Menke
Berufen
01.01.2025
Pfarrerin Dörte Hartung, Pfarrstelle für Seelsorge in Kliniken, Reha-Einrichtungen, Hospizseelsorge im Kirchenkreis Oldenburg II (Ev. Krankenhaus Oldenburg)
01.02.2025
Pfarrerin Imke Hinrichs, Schulpfarrstelle Wesermarsch 2
01.02.2025
Pfarrerin Luisa Böhmen, Pfarrstelle Apen II
01.02.2025
Pfarrer Michael Gärtner, Pfarrstelle Osternburg III
01.02.2025
Kreispfarrer Dr. Urs-Ullrich Muther im Kirchenkreis Ammerland
01.03.2025
Kreispfarrerin Birte Wielage im Kirchenkreis Delmenhorst/Oldenburg Land
01.04.2025
Pfarrerin Sophie Ihne, Pfarrstelle Jever und Cleverns-Sandele
01.05.2025
Pfarrerin Wiebke Perzul, Pfarrstelle Apen III (50%)
01.05.2025
Pfarrer Matthias Hempel, Persönlicher Referent des Dezernenten des Dezernates III
01.07.2025
Pfarrerin Bärbel Bleckwehl-Wegener, Pfarrstelle Osternburg I
01.07.2025
Pfarrerin Juliane Ost, Pfarrstelle Wilhelmshaven 4
01.07.2025
Pfarrer Johannes Rohlfing, Pfarrstelle Friesoythe I
Versetzung
16.06.2025
Pfarrerin Julia Neuschwander ; Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
Ruhestand
01.01.2025
Pfarrerin Sabine Kullik, Pfarrstellen Minsen und Wiarden
01.03.2025
Kreispfarrer Bertram Althausen im Kirchenkreis Delmenhorst/Oldenburg Land
01.04.2025
Pfarrer Michael Stulken, Pfarrstelle Hasbergen III
01.04.2025
Pfarrer Andreas Zuch, Pfarrstelle Leitung Gemeindeberatung
01.05.2025
Pfarrerin Sygun Hundt, Pfarrstelle Apen III
01.06.2025
Pfarrer Jürgen Walter, Pfarrstelle Wangerland
01.07.2025
Pfarrerin Petra Czeppat, Seelsorge in Kliniken für Erwachsenenmedizin, für Kinder und Jugend-medizin, für Psychiatrie und Rehabilitation Friesland/Wilhelmshaven 2
Verstorben
22.01.2025
Pfarrer i. R. Peter Meißner, zuletzt Pfarrstelle St. Ansgar Eversten
30.03.2025
Pfarrer i. R. Jügen Spradau, zuletzt Pfarrstelle Westerstede-Halsbek
01.06.2025
Pfarrer i. R. Rudolf Janssen, zuletzt Pfarrstelle Sengwarden
25.06.2025
Pfarrer Hans-Werner Kögel, Pressereferent und stv. Pressesprecher der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
Herausgeber:
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg,
Philosophenweg 1, 26121 Oldenburg, Telefon: 0441 7701-0,
Telefax: 0441 7701-2199, E-Mail: info@kirche-oldenburg.de
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Redaktion:
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Erscheinungsweise:
zweimal jährlich