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Kirchengesetz zur Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 24. November 2017 (GVBl. 28. Band, S. 92), zuletzt geändert am 18.11.2022 (GVBl. 29. Band, S. 54)

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§ 1 (zu § 9 BVG-EKD)
Eigene Regelungen zur Höhe der Bezüge

( 1 ) Die Höhe der Besoldung und Versorgung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungstabellen. Darüber hinaus richten sich auch
  1. die Zahl der Erfahrungsstufen,
  2. die vor einem Stufenaufstieg zurückzulegenden Zeiten,
  3. die für die Erfahrungsstufen anzuerkennenden Zeiten sowie
  4. die Anpassung der Bezüge
nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen jeweils geltenden Bestimmungen.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit Beginn des Probedienstes der Erfahrungsstufe 5 zugeordnet, soweit nicht die bereits vorhandene anzuerkennenden Erfahrungszeiten zu einer höheren Stufe führen.
( 3 ) § 50 f des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz) findet keine Anwendung.
( 4 ) Vikarinnen und Vikare erhalten Bezüge in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gelten. Setzen Vikarinnen oder Vikare den Vorbereitungsdienst wegen einer Zusatzausbildung nach Bestehen der Zweiten theologischen Prüfung fort, so erhalten sie einen Sonderzuschlag in Höhe von 55 v. H. des ihnen zustehenden Grundbetrages.
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§ 1a (zu § 7 BVG.EKD)
Entgeltumwandlung

Für Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge oder für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne, die auch zur privaten Nutzung überlassen werden, kann auf einen Teil der Besoldung verzichtet werden. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 1 setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn angeboten wird, und dass es den Besoldungsempfängerinnen und -empfängern freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
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§ 2 (zu § 10 BVG-EKD)
Öffnungsklauseln

Sonderzahlungen, Einmalzahlungen sowie Zuschläge für Altersteilzeit werden in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sind die jährlichen Sonderzahlungen sowie Einmalzahlungen und eine entsprechende Leistung, die Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu den früheren Versorgungsbezügen erhalten, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den in dem jeweiligen Monat gewährten Gesamtbetrag.
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§ 3 (zu § 13 BVG-EKD)
Familienzuschlag

Werden von anderer Seite Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag nicht angewandt, weil der kirchliche Dienst aufgrund geltenden Rechts insoweit nicht als öffentlicher Dienst behandelt wird, so ist Familienzuschlag nach diesem Kirchengesetz neben den von anderer Seite gewährten Leistungen bis zu der in § 13 Absatz 2 Satz 2 BVG-EKD bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
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§ 4 (zu § 17 BVG-EKD)
Höhe des Grundgehaltes der Pfarrerinnen und Pfarrer

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten, soweit nicht durch Kirchengesetz oder auf Grund eines Kirchengesetzes etwas anderes bestimmt ist, Grundgehalt
  1. bis zur elften Stufe nach Besoldungsgruppe A 13
  2. von der zwölften Stufe an nach Besoldungsgruppe A 14.
Das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes bestimmt sich nach den Erfahrungszeiten.
( 2 ) Kreispfarrerinnen und Kreispfarrer erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Ämter eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem jeweiligen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14, solange eine Zulage nicht aufgrund eines nach § 7 Abs. 3 zu erlassenden Kirchengesetzes geregelt wird.
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§ 5 (zu § 18 BVG-EKD)
Zuordnung der Ämter, Amtsvezeichnungen und Dienstpostenbewertung

( 1 ) Die Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zu den Besoldungsgruppen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungsordnungen richtet sich nach der Anlage. Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten führen die in der Anlage für ihr Amt aufgeführte Amtsbezeichnung. Die Einstiegsämter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten richten sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften.
( 2 ) Soweit die Ämter von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten einer besonderen Fachrichtung nicht in der Anlage aufgeführt sind, ist für die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen das für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltende Recht entsprechend anzuwenden. Auch in diesen Fällen richtet sich die Amtsbezeichnung nach der Anlage. Die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen erfolgt durch den Stellenplan der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg. Jeder Dienstposten, der mit einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten besetzt ist oder besetzt werden soll, ist nach sachgerechter Bewertung durch den Dienstherrn einem der in den Besoldungsordnungen aufgeführten Ämter zuzuordnen (Dienstpostenbewertung).
( 3 ) Der Oberkirchenrat kann für einzelne Dienstposten oder Arten von Dienstposten regeln, nach welchem Verfahren eine Dienstpostenbewertung durchzuführen ist.
( 4 ) Durch die Bewertung der Dienstposten und die Errichtung entsprechender Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenstellen und ihre Verteilung auf die Dienstposten wird ein Anspruch der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers auf Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht begründet.
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§ 6 (zu § 20 BVG-EKD)
Besoldung bei Wegfall von Zulagen und Verleihung eines anderen Amtes

( 1 ) Übernimmt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im kirchlichen Interesse einen Auftrag, für den niedrigere Dienstbezüge vorgesehen sind, als sie im bisherigen Auftrag zustanden, so kann eine Ausgleichszulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen den künftigen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die im bisherigen Auftrag zuletzt zustanden, gewährt werden.
( 2 ) Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer den bisherigen Auftrag mindestens sechs Jahre lang innegehabt, so kann abweichend von Absatz 1 auch eine Ausgleichszulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen den künftigen Dienstbezügen und den jeweiligen Dienstbezügen, die im bisherigen Auftrag zugestanden hätten, gewährt werden.
( 3 ) Die Ausgleichszulage kann für ruhegehaltfähig erklärt werden.
( 4 ) Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der neue Auftrag aufgrund eines Disziplinarurteils übertragen wird.
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§ 7 (zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)
Zulagen

( 1 ) Durch Rechtsverordnung kann ergänzend die Gewährung folgender Leistungen geregelt werden:
  1. Zulage für die hauptamtliche Wahrnehmung der Seelsorge in Justizvollzugseinrichtungen oder Psychiatrischen Krankenhäusern,
  2. Inselzulage,
  3. Wohnungsausgleichszulage,
  4. Wohnungs- und Mobilitätszulage für Vikarinnen und Vikare,
  5. Zuschuss für die Möblierung des Amtszimmers oder eines dienstlich genutzten privaten Arbeitszimmers,
  6. Zuschuss zu den Beiträgen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung,
  7. Prämien und Zulagen für besondere Leistungen.
( 2 ) Wird vorübergehend vertretungsweise ein höherwertiges Amt übertragen, so besteht ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Tätigkeit Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der eigenen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt, das bei dauerhafter Wahrnehmung der vorübergehend übertragenen Tätigkeit zustehen würde, sofern kein Beförderungsverbot vorliegt, laufbahnrechtliche Wartezeiten erfüllt sind und auseichende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachgewiesen wurden.
( 3 ) Durch eine ergänzende gesetzliche Regelung kann vorgesehen werden, dass Pfarrerinnen und Pfarrer, denen ein Auftrag von besonderer Schwierigkeit und weitreichender Verantwortung übertragen worden ist, für die Dauer der Wahrnehmung dieses Auftrags eine Zulage erhalten (differenzierte Besoldung).
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§ 8 (zu §§ 24 und 25 BVG-EKD)
Dienstwohnung

( 1 ) Für Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer (§ 27 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD - PfDG.EKD) und Kreispfarrerinnen und Kreispfarrer ist die Dienstwohnung durch die zuständige Dienstwohnungsgeberin oder den zuständigen Dienstwohnungsgeber in einem kircheneigenen Pfarrhaus, in einem anderen geeigneten kirchlichen Gebäude oder durch Anmietung bereitzustellen. Die Dienstwohnungsvergütung wird von den Dienstbezügen einbehalten und an die Dienstwohnungsgeberin weitergleitet, soweit nicht durch Kirchengesetz eine andere Regelung getroffen wird.
( 2 ) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 9 (zu § 26 BVG-EKD)
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge

( 1 ) Der Faktor aus § 5 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
( 2 ) Hat eine Pfarrerin oder ein Pfarrer früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zehn Jahre lang erhalten, so sind bei der Berechnung des Ruhegehaltes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei Verbleiben in dem früheren Amt zugrunde zu legen gewesen wären. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Zulage nach § 7 Absatz 3 Satz 1.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer das mit höheren Dienstbezügen verbundene Amt auf Grund eines Disziplinarurteils verloren hat.
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§ 10 (zu § 29 BVG-EKD)
Höhe des Ruhegehaltes in besonderen Fällen

( 1 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das Versorgungsberechtigte
  1. mit Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand versetzt werden,
  2. ohne Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX vor Ablauf des Monats, in dem sie die jeweils geltende gesetzliche Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand versetzt werden,
  3. vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden. In diesem Fall darf die Minderung des Ruhegehalts 10,8 Prozent nicht übersteigen.
( 2 ) Für Versorgungsberechtigte gelten bei der Festsetzung des Versorgungsabschlages die Übergangsregelungen des § 90 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz fort.
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§ 11 (zu § 32 BVG-EKD)
Kindererziehungszuschlag in besonderen Fällen

Der Kindererziehungszuschlag wird in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
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§ 12 (zu § 41 BVG-EKD
Sockelbetrag für Versicherte der Rentenversicherung der DDR

§ 41 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD findet keine Anwendung. Für die Personengruppe des § 41 Absatz 1 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD gilt hinsichtlich der Ausbildungszeiten im Sinne des § 12b des Beamtenversorgungsgesetzes die Regelung von § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes. Im Übrigen gilt für sie § 28 BVG-EKD.
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§ 13 (zu § 56 Absatz 3, Absatz 4a und Absatz 6 BVG-EKD)
Fortgeltung vorhandenen Rechts

( 1 ) Die Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften.
( 2 ) Wird für eine Waise nach beamtenrechtlichen Vorschriften von anderer Seite ein niedrigeres Waisengeld gezahlt, weil der Dienstherr eine beamtenrechtliche Regelung über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche für diesen Fall nicht anwendet, so wird das Waisengeld nach diesem Kirchengesetz unter Abzug der von anderer Seite gewährten Leistungen gezahlt.
( 3 ) Für die Gewährung von Altersgeld sind die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die Bestimmungen des BVG-EKD über das Erlöschen des Anspruchs auf Altersgeld und über die Aberkennung des Altersgeldes finden ergänzend Anwendung.
( 4 ) Vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2016 erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag gemäß § 69 Absatz 2 Sätze 2 und 3 NBeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2016 jeweils geltenden Fassung.
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§ 14 (zu § 56a BVG-EKD)
Zusage der Unfallfürsorge

Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der allgemeinen Vorschriften kann für Unfälle zugesagt werden, die in Ausübung oder in Folge außerdienstlicher, im kirchlichen Interesse liegender Tätigkeiten, auch im Falle einer Beurlaubung erlitten wurden. Neben Leistungen, die Betroffene oder ihre Hinterbliebenen aufgrund des Unfalls von anderer Seite erhalten, wird Unfallfürsorge nur bis zur Höhe der gesetzlichen Unfallfürsorge gewährt. Leistungen einer Versicherung sind insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie auf eigene Beiträge zurückgehen.
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Anlage

(zu § 5)
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Vorbemerkungen
Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungsgruppen nach der Buchstabenfolge geordnet.
A. Zuordnung der kirchlichen Ämter zur Besoldungsordnung A
1. Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
A 6 Kirchenverwaltungssekretärin oder Kirchenverwaltungssekretär
A 7 Kirchenverwaltungsobersekretärin oder Kirchenverwaltungsobersekretär
A 8 Kirchenverwaltungshauptsekretärin oder Kirchenverwaltungshauptsekretär
A 9 Kirchenverwaltungsamtsinspektorin oder Kirchenverwaltungsamtsinspektor,
2. Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
A 9 Kirchenverwaltungsinspektorin oder Kirchenverwaltungsinspektor
A 10 Kirchenverwaltungsoberinspektorin oder Kirchenverwaltungsoberinspektor
A 11 Kirchenverwaltungsamtfrau oder Kirchenverwaltungsamtmann
A 12 Kirchenverwaltungsamtsrätin oder Kirchenverwaltungsamtsrat
A 13 Kirchenverwaltungsoberamtsrätin oder Kirchenverwaltungsoberamtsrat
3. Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt
A 13 Kirchenverwaltungsrätin oder Kirchenverwaltungsrat,
A 14 Kirchenverwaltungsoberrätin oder Kirchenverwaltungsoberrat,
A 15 Kirchenverwaltungsdirektorin oder Kirchenverwaltungsdirektor,
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