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Kirchengesetz über die Veräußerung von Grundvermögen

Vom 20. November 2021

(GVBl. 29. Band, S. 8)

Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Genehmigung

( 1 ) Kirchliches Grundvermögen sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte kirchlicher Körperschaften. Seine Veräußerung bedarf einer Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
( 2 ) Kirchliches Grundvermögen dient der Substanzerhaltung des kirchlichen Vermögens.
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§ 2
Allgemeine Genehmigung

( 1 ) Beantragen Kirchengemeinden die Genehmigung für die Veräußerung von kirchlichem Grundvermögen, ist der Oberkirchenrat in seinen Entscheidungen gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 68 Abs. 1 der Kirchenordnung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ungebunden. Er kann Genehmigungen mit Auflagen versehen.
( 2 ) Bei Entscheidungen hat der Oberkirchenrat die Bedeutung kirchlichen Grundvermögens für die Kirche als auch die jeweiligen Eigentümerrechte zu berücksichtigen.
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§ 3
Gebundene Genehmigung mit Erlösverwendungsverpflichtung

( 1 ) Wird eine Veräußerungsgenehmigung für Grundvermögen beantragt mit der Verpflichtung, den Erlös wie folgt zu verwenden:
- 50 Prozent des Verkaufserlöses für die Kirchengemeinde zur freien Verwendung,
- 50 Prozent des Verkaufserlöses mit der Zweckbindung Bauunterhaltung,
ist die Genehmigung zu erteilen.
( 2 ) Wird eine Veräußerungsgenehmigung für aus dem Pfarrfonds entwidmetes Grundvermögen beantragt, ist die Veräußerung zu genehmigen. Die Erlösverwendung richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Pfarrfondsgesetzes.
( 3 ) Diese Genehmigung mit Erlösverwendungsauflage findet auf Grundstücke mit und grundstücksgleiche Rechte an Kirchengebäuden keine Anwendung. Gleiches gilt für land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundvermögen. Ebenso findet diese Regelung keine Anwendung auf Grundstücke mit aufstehendem Pfarrhaus, das als solches benötigt wird.
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§ 4
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Kirchenkreise und Kirchenverbände entsprechend.
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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 01.01.2022 in Kraft.
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