.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Kirchengesetz über die Veräußerung von Grundvermögen
Vom 20. November 2021
Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Genehmigung
(
1
)
Kirchliches Grundvermögen sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte kirchlicher Körperschaften. Seine Veräußerung bedarf einer Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
(
2
)
Kirchliches Grundvermögen dient der Substanzerhaltung des kirchlichen Vermögens.
#§ 2
Allgemeine Genehmigung
(
1
)
Beantragen Kirchengemeinden die Genehmigung für die Veräußerung von kirchlichem Grundvermögen, ist der Oberkirchenrat in seinen Entscheidungen gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 68 Abs. 1 der Kirchenordnung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ungebunden. Er kann Genehmigungen mit Auflagen versehen.
(
2
)
Bei Entscheidungen hat der Oberkirchenrat die Bedeutung kirchlichen Grundvermögens für die Kirche als auch die jeweiligen Eigentümerrechte zu berücksichtigen.
#§ 3
Gebundene Genehmigung mit Erlösverwendungsverpflichtung
(
1
)
Wird eine Veräußerungsgenehmigung für Grundvermögen beantragt mit der Verpflichtung, den Erlös wie folgt zu verwenden:
- - 50 Prozent des Verkaufserlöses für die Kirchengemeinde zur freien Verwendung,- 50 Prozent des Verkaufserlöses mit der Zweckbindung Bauunterhaltung,
ist die Genehmigung zu erteilen.
(
2
)
Wird eine Veräußerungsgenehmigung für aus dem Pfarrfonds entwidmetes Grundvermögen beantragt, ist die Veräußerung zu genehmigen. Die Erlösverwendung richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Pfarrfondsgesetzes.
(
3
)
Diese Genehmigung mit Erlösverwendungsauflage findet auf Grundstücke mit und grundstücksgleiche Rechte an Kirchengebäuden keine Anwendung. Gleiches gilt für land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundvermögen. Ebenso findet diese Regelung keine Anwendung auf Grundstücke mit aufstehendem Pfarrhaus, das als solches benötigt wird.
#§ 4
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Kirchenkreise und Kirchenverbände entsprechend.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 01.01.2022 in Kraft.
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