.Haushaltsgesetz
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Haushaltsgesetz
der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg für das Haushaltsjahr 2024
In der Fassung vom 24. November 2023
####§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes
(
1
)
1 Der Haushaltsplan der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg wird für das Haushaltsjahr 2024 in den ordentlichen Erträgen auf 107.583.100 € und in den ordentlichen Aufwendungen auf 111.100.650 € festgestellt.
2 Die Finanzerträge 2024 werden auf 2.088.500 € und der Finanzaufwand auf 250.000 € festgestellt. 3 Zweckgebundene Rücklagenentnahmen sind geplant i. H. v. 1.682.100 € und Rücklagenzuführungen in Höhe von 3.050 €. 4 Damit ergibt sich für das Haushaltsjahr 2024 ein ausgeglichener Haushalt.
(
2
)
1 Der Investitions- und Finanzierungsplan sieht Investitionen in Höhe von 39.300 € vor. 2 Finanziert werden diese aus den liquiden Mitteln mit 30.500 € und Zuschüssen Dritter mit 8.800 €.
3 Die Finanzierung der Abschreibungen dieser Investitionen soll aus dem Jahresergebnis aus ordentlicher Tätigkeit sichergestellt werden.
4 Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, die Investitionen im Haushaltsjahr 2024 zu tätigen, soweit der Haushaltsplan keine Beschränkungen vorsieht.
(
3
)
Die Haushaltspläne des Sonder- (SV) und Treuhandvermögen (TV) werden festgestellt auf:
Aufwand | Ordentlicher Ertrag | Ordentlicher Aufwand | Finanzertrag | Rücklage |
SV 2080 Bibelgesellschaft | 16.000 € | 23.650 € | 1.000 € | 6.650 € |
TV 2002 Pfarrfonds | 1.944.200 € | 1.944.200 € | 0 € | 0 € |
Der Investitionsplan sieht Investitionen in Höhe von 614.000 € vor, welche aus liquiden Mitteln finanziert werden. | ||||
TV 2004 Küsterfonds | 63.700 € | 63.700 € | 0 € | 0 € |
TV 2005 Kirchenfonds | 205.200 € | 205.200 € | 0 € | 0 € |
§ 2
Haushaltsaufkommen
(
1
)
1 Mehrerträge aus dem Aufkommen an Landeskirchensteuern sind zunächst mit Mindererträgen im Haushaltsplan, Mindererträge aus dem Aufkommen an Landeskirchensteuern mit Mehrerträgen im Haushaltsplan auszugleichen.
2 Danach verbleibende Mehrerträge sind, soweit sie nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs (§ 30 HO-Doppik) benötigt werden, zur Verminderung der Entnahme aus den Rücklagen zu verwenden.
(
2
)
1 Nach Absatz 1 nicht benötigte Mehrerträge und Haushaltsersparnisse, die nicht gemäß § 16 HO-Doppik in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden, werden zunächst auf das Konto Ergebnisvortrag eingestellt. 2 Über dessen Verwendung kann mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach vorheriger Beratung im Finanzausschuss entschieden werden.
(
3
)
1 Zum Ausgleich eines beim Haushaltsabschluss entstehenden Fehlbetrages können mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach vorheriger Beratung im Finanzausschuss bis zu 500.000 € aus der Allgemeinen Ausgleichsrücklage entnommen werden.
#§ 3
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel
(
1
)
1 Die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmitteln bis zu 50.000 € je Sachkonto je Teilergebnishaushalt kann vom Oberkirchenrat unter Heranziehung der Haushaltsverstärkungsmittel (Teilergebnishaushalt 9000000, Sachkonto 769100) abgedeckt werden. 2 Hierüber ist der Synode bei der folgenden Tagung Kenntnis zu geben.
(
2
)
1 In den übrigen Fällen einer über- und außerplanmäßigen Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln ist die Einwilligung des Gemeinsamen Kirchenausschusses nach vorheriger Beratung im Finanz- und Personalausschuss erforderlich. 2 Die Einwilligung soll nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden.
(
3
)
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen dürfen nur veranlasst werden, wenn über die Deckung entschieden ist.
#§ 4
Verwendung von Haushaltsmitteln bei unbesetzten Pfarrstellen
Ist eine Pfarrstelle unbesetzt und fallen dafür keine Personalkosten an, kann der Oberkirchenrat dieses Budget auf Antrag für die gemeindliche Versorgung durch Dritte z.B. durch Interprofessionelle Teams einsetzen.
#§ 5
Sperrvermerke
Aufwendungen und die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht realisiert werden sollen oder im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedürfen, sind im Haushaltsplan mit einem Sperrvermerk zu versehen.
#§ 6
Kassenkredite
Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, im Bedarfsfall Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenkredite) gemäß § 19 Abs.1 Ziffer 3 HO-Doppik bis zur Höhe von 500.000 € aufzunehmen. Soweit diese Kassenkredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.
#§ 7
Bürgschaften
Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses Bürgschaften zu Lasten der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg bis zur Höhe einer Gesamtverpflichtung von bis zu 2.000.000 € zu übernehmen.
#§ 8
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen der Folgejahre werden nicht geplant. Zugesagte und noch nicht ausgezahlte Zuweisungen für Investitionen werden als Verbindlichkeit in der Bilanz ausgewiesen.
#§ 9
Haushaltsvermerke
(
1
)
Übertragbarkeit
1 Haushaltsmittel für Investitionen und aus zweckgebundenen Erträgen sind übertragbar. 2 Andere Haushaltsmittel, die übertragbar sind, sind im Haushaltsplan mit dem Vermerk „Übertragbarkeit“ gekennzeichnet. 3 Für das Haushaltsjahr wurde folgender Übertragungsvermerk eingestellt:
Organisationseinheit 0200000 Kostenstelle 0270000 Orgelwesen
Konto 651350 Zweckgebundene Zuweisung an Kirchengemeinden 150.000 €
1 Soweit in diesen Teilergebnishaushalten/Kostenstellen/Sachkonto mit dem Haushaltsvermerk der Übertragbarkeit beim Jahresabschluss Haushaltsmittel nicht verausgabt wurden, können diese in das nächste Haushaltsjahr übertragen bzw. einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit die nicht verbrauchten Mittel im kommenden Haushaltsjahr benötigt werden und für das Abschlussjahr kein negatives Gesamtergebnis entsteht.
(
2
)
Deckungsfähigkeit
1 Kostenstellen einer Organisationseinheit sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. 2 Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Aufwendungen jeweils für Personal-, Sach- oder Gebäude-/Baukosten auch nur zur Deckung jeweils entsprechender Aufwendungen verwendet werden sollen. 3 Darüber hinaus sind die Aufwendungen für Personal aller Organisationseinheiten im Gesamtergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig. 4 Mehrerträge einer Organisationseinheit sollen für Mehraufwendungen der gleichen Organisationseinheit verwendet werden. 5 Darüber hinaus ist für den gesamten Haushalt das Gesamtdeckungsprinzip gem. § 2 Abs. 1 S. 1 zu beachten. 6 Auf der Kostenstelle 6140000 Aufgaben im Pfarramt in Kirchengemeinden sind die Sachkonten 601100 Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer und 651250 Zuweisung an Kirchengemeinden einseitig in Höhe von bis zu 20.000 € deckungsfähig.
#§ 10
Rücklagen und Rückstellungen
(
1
)
1 Entsprechend des Abschnitts 6 der HO-Doppik werden folgende Pflichtrücklagen geführt:
- Betriebsmittelrücklage
- Allgemeine Ausgleichsrücklage
- Substanzerhaltungsrücklage
- Bürgschaftssicherungsrücklage
2 Nicht geplante Entnahmen dürfen den Betrag von 250.000 € nicht überschreiten. 3 Es gelten die Verfahrensregelungen gemäß § 3 dieses Haushaltsgesetzes.
(
2
)
1 Die Bewirtschaftung von Rückstellungen sowie von Bau- und Instandhaltungsrücklagen obliegt dem Oberkirchenrat. 2 Dies gilt insbesondere für:
- a. Rücklage Landeskirchenfonds:1 Der Landeskirchenfonds dient insbesondere der Bereitstellung von Darlehen an die Kirchengemeinden. 2 Die Bewirtschaftung obliegt dem Oberkirchenrat.b. Personalkostenrücklage/-rückstellung:1 Diese Rückstellung dient insbesondere der Deckung der Versorgungsverpflichtungen der Landeskirche für öffentlich-rechtlich beschäftigte Personen soweit diese nicht direkt durch die NKVK gedeckt werden. 2 Die Rückstellung ist weiter aufzubauen, bis der Bestand die versicherungsmathematische Deckungslücke schließt.c. Rückstellung für Altersteilzeit:1 Diese Rückstellung dient zur Finanzierung von Personalausgaben in der Freizeitphase der Altersteilzeit von Mitarbeitenden. 2 Diese Rückstellung ist in der Arbeitsphase der ATZ aufzubauen und in der Freizeitphase aufzulösen.d. Kirchensteuer-Sonderrücklage/Clearingrückstellung:Die Rückstellung dient ausschließlich dem Kirchensteuerausgleich (Clearing).
(3) Auf die Regelungen der HO-Doppik über den weiteren Aufbau von zweckgebundenen und freien Rücklagen und den Aufbau von Rückstellungen wird hingewiesen.
#§ 11
Haushaltssperre
Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen es erfordert, kann der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses für einzelne Kostenstellen/Sachkonten oder den gesamten Aufwandsbereich eine Haushaltssperre ausbringen.