.Kirchengesetz über die Bildung der
Kirchengesetz über die Bildung der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Wangerland
Vom 19. November 2022
Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat das nachfolgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
1 Die Ev.-luth. Kirchengemeinden Hohenkirchen, Middoge, Oldorf, Pakens-Hooksiel, St. Joost-Wüppels, Tettens und Waddewarden-Westrum sowie des Kirchenbezirks Wangerland werden zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt. 2 Diese trägt den Namen „Ev.-luth. Kirchengemeinde Wangerland“. 3 Sie ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ev.-luth. Kirchengemeinden Hohenkirchen, Middoge, Oldorf, Pakens-Hooksiel, St. Joost-Wüppels, Tettens und Waddewarden-Westrum sowie des Kirchenbezirks Wangerland.
#§ 2
(
1
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Die in den Kirchengemeinden Hohenkirchen, Middoge, Oldorf, Pakens-Hooksiel, St. Joost-Wüppels, Tettens, und Waddewarden-Westrum und vorhandenen Gemeindepfarrstellen gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
(
2
)
Die Pfarrstellenbesetzungen bleiben unverändert.
#§ 3
1 Der Übergang der Kirchenältesten regelt sich nach § 41 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Gemeindekirchenräte vom 19. November 2019 (GVBl. 28. Band S. 25). 2 Diejenigen Kirchenälteste und Kirchenältesten, die bisher Mitglieder der Kreissynode waren, gehören der Kreissynode weiterhin als Vertretende der Kirchengemeinde, deren Glied sie sind, unter Beibehaltung ihrer Amtszeit an.
#§ 4
Alle Rechte und Pflichten gehen auf die neue Kirchengemeinde über.
#§ 5
Die Mitarbeitenden der bisherigen Kirchengemeinden Hohenkirchen, Middoge, Oldorf, Pakens-Hooksiel, St. Joost-Wüppels, Tettens und Waddewarden-Westrum sowie des Kirchenbezirks Wangerland werden Mitarbeitende der neu gebildeten Kirchengemeinde.
#§ 6
1 Die Grundstücke der bisherigen Kirchengemeinden Hohenkirchen, Middoge, Oldorf, Pakens-Hooksiel, St. Joost-Wüppels, Tettens und Waddewarden-Westrum sowie des Kirchenbezirks Wangerland gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über. 2 Das bewegliche Vermögen nebst Verbindlichkeiten geht jeweils auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
#§ 7
Nutzungsrechte an Grabstellen auf den einzelnen kirchlichen Friedhöfen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
#§ 8
Dieses Gesetz tritt am 01.01.2023 in Kraft.
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