.Kirchengesetz der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Kirchengesetz der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
zur Erprobung der Vertretung des hauptamtlichen nicht theologischen Mitglieds des Oberkirchenrates durch zwei nebenamtliche nicht theologische Mitglieder des Oberkirchenrates
Vom 18. Februar 2023
Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg beschließt auf Grundlage des Art. 117 a Kirchenordnung das nachfolgende Kirchengesetz:
####§ 1
Abweichungen von der Kirchenordnung
(
1
)
Abweichend von Art. 93 Abs. 1 Satz 2 KO beträgt die Zahl der gewählten synodalen Mitglieder des Gemeinsamen Kirchenausschusses vier. Die Mitglieder des Oberkirchenrates haben insgesamt vier Stimmen. Die Abgabe der Stimmen der Mitglieder des Oberkirchenrates im Gemeinsamen Kirchenausschuss richtet sich nach § 3 Abs. 1.
(
2
)
Abweichend von Art. 100 Abs. 2 KO wird der Bischof in Verwaltungsaufgaben von dem Mitglied des Oberkirchenrates vertreten, das der Oberkirchenrat mit Zustimmung des Gemeinsamen Kirchenausschusses zur Vertretung bestimmt. Der Beschluss des Oberkirchenrates über die Vertretung des Bischofs in Verwaltungsaufgaben ist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
#§ 2
Abweichung von Kirchengesetzen
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1
)
Abweichend von § 10 Abs. 1 Oberkirchenratsgesetz bedarf es für bis zu zwei nebenamtlichen nicht theologischen Mitgliedern des Oberkirchenrates keiner Eintragung im Stellenplan, soweit für die Dauer ihrer Amtszeit die im Stellenplan eingetragene Stelle des hauptamtlichen nicht theologischen Mitglieds des Oberkirchenrates unbesetzt bleibt.
(
2
)
Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 Oberkirchenratsgesetz gilt § 21 Abs. 2 Satz 1 Oberkirchenratsgesetz auch für nebenamtliche Mitglieder des Oberkirchenrates, die, ohne Pfarrer oder Pfarrerin zu sein, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg stehen. Für nebenamtliche Mitglieder des Oberkirchenrates, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg stehen, gilt § 21 Abs. 2 Satz 2 Oberkirchenratsgesetz mit der Maßgabe, dass als Vergütung eine befristete, widerrufliche Zulage gewährt wird.
#§ 3
Abweichungen von Geschäftsordnungen
Ergänzend zu § 8 Abs. 1 Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kirchenausschusses der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg ist die Zahl der von den Mitgliedern des Oberkirchenrates insgesamt abzugebenden Stimmen auf vier begrenzt. Der Oberkirchenrat teilt vor der Sitzung mit, welche seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Die Begrenzung der Stimmzahl gilt nicht für die Genehmigung der Sitzungsprotokolle des Gemeinsamen Kirchenausschusses.
#§ 4
Rechtsweg
In Streitigkeiten aus diesem Kirchengesetz und solchen, die die rechtliche Stellung als nebenamtliches nicht theologisches Mitglieder des Oberkirchenrates betreffen, gilt § 10 Ausführungsgesetz KBG.EKD entsprechend.
#§ 5
In-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1.1.2023 in Kraft. Es tritt mit dem 31.12.2026 außer Kraft.