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Kirchengesetz über die Bildung der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ganderkesee und Schönemoor

Vom 25.05.2023

(GVBl. 29. Band, S. 78)

Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat das nachfolgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Ev.-luth. Kirchengemeinden Ganderkesee und Schönemoor werden zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt. Diese trägt den Namen „Ev.-luth. Kirchengemeinde Ganderkesee und Schönemoor“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ev.-luth. Kirchengemeinden Ganderkesee und Schönemoor.
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§ 2

(1) Die in den Kirchengemeinden Ganderkesee und Schönemoor vorhandenen Gemeindepfarrstellen gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
(2) Die Pfarrstellenbesetzungen bleiben unverändert.
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§ 3

Der Übergang der Kirchenältesten regelt sich nach § 41 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Gemeindekirchenräte vom 19. November 2016 (GVBl. 28. Band S. 25). Diejenigen Kirchenältesten, die bisher Mitglieder der Kreissynode waren, gehören der Kreissynode weiterhin als Vertretende der Kirchengemeinde, deren Glied sie sind, unter Beibehaltung ihrer Amtszeit an.
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§ 4

Alle Rechte und Pflichten gehen auf die neue Kirchengemeinde über.
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§ 5

Die Mitarbeitenden der bisherigen Kirchengemeinden Ganderkesee und Schönemoor werden Mitarbeitende der neu gebildeten Kirchengemeinde.
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§ 6

(1) Die Grundstücke der bisherigen Kirchengemeinden Ganderkesee und Schönemoor gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über. Das bewegliche Vermögen nebst Verbindlichkeiten geht jeweils auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
(2) Die Trägerschaft für die Ev.-luth. Jona Kindertagesstätte in Ganderkesee geht auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
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§ 7

Nutzungsrechte an Grabstellen auf den einzelnen kirchlichen Friedhöfen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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§ 8

(1) Dieses Gesetz tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Zur Vorbereitung der Gemeindekirchenratswahl am 10.03.2024 wird das Meldewesen so umgestellt, als ob die Fusion zum 01.07.2023 bestehen würde.
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