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Kirchengesetz über die Bildung der Ev.-luth. Kirchengemeinde Havenkirche
Vom 25. Mai 2023
Die 49. Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat das nachfolgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
1 Die Ev.- luth. Kirchengemeinden Heppens, Wilhelmshaven (Christus und Garnisonkirche) und Lutherkirche werden zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt. 2 Diese trägt den Namen „Ev.- luth. Kirchengemeinde Havenkirche“. 3 Sie ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ev.-luth. Kirchengemeinden Heppens, Wilhelmshaven (Christus und Garnisonkirche) und Lutherkirche.
#§ 2
(
1
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Die in den Kirchengemeinden Heppens, Wilhelmshaven (Christus und Garnisonkirche) und Lutherkirche vorhandenen Gemeindepfarrstellen gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
(
2
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Die Pfarrstellenbesetzungen bleiben unverändert.
#§ 3
1 Der Übergang der Kirchenältesten regelt sich nach § 41 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Gemeindekirchenräte vom 19. November 2016 (GVBl. 28. Band S. 25). 2 Diejenigen Kirchenältesten, die bisher Mitglieder der Kreissynode waren, gehören der Kreissynode weiterhin als Vertretende der Kirchengemeinde, deren Glied sie sind, unter Beibehaltung ihrer Amtszeit an.
#§ 4
Alle Rechte und Pflichten gehen auf die neue Kirchengemeinde über.
#§ 5
Die Mitarbeitenden der bisherigen Kirchengemeinden Heppens, Wilhelmshaven (Christus und Garnisonkirche) und Lutherkirche werden Mitarbeitende der neu gebildeten Kirchengemeinde.
#§ 6
1 Die Grundstücke der bisherigen Kirchengemeinden Heppens, Wilhelmshaven (Christus und Garnisonkirche) und Lutherkirche gehen auf die neu gebildete Kirchengemeinde über. 2 Das bewegliche Vermögen nebst Verbindlichkeiten geht jeweils auf die neu gebildete Kirchengemeinde über.
#§ 7
Nutzungsrechte an Grabstellen auf dem Friedhof werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
#§ 8
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1
)
Dieses Gesetz tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(
2
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Zur Vorbereitung der Gemeindekirchenratswahl am 10.03.2024 wird das Meldewesen so umgestellt, als ob die Fusion zum 01.07.2023 bestehen würde.
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