.§ 1
§ 2
§ 3
Rechtsverordnung über den Dienst von Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand
Vom 09. Mai 2023
(GVBl. 29. Band, S. 80)
Aufgrund des § 94 a des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) vom 10. November 2010 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2021 (ABl. EKD S. 34, 131) und § 118 der Kirchenordnung hat der Oberkirchenrat in seiner Sitzung am 09.05.2023 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Gastdienste
(
1
)
Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand, die zur Milderung von Vakanzsituationen mit der Wahrnehmung eines mehrwöchigen regelmäßigen Vertretungsdienstes (Gastdienst) beauftragt sind, erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung, die mit dem Ruhegehalt versteuert wird. Diese beträgt bei einem Basisgastdienst wöchentlich 180,00 Euro und bei einem erweiterten Gastdienst wöchentlich 250,00 Euro.
(
2
)
Der Basisgastdienst umfasst die Tätigkeiten Gottesdienst, Seelsorge und Kasualien, der erweitert Gastdienst schließt weitere kirchlichen Dienste wie einzelne Gemeindekreise, Geburtstagsbesuche, besondere Veranstaltungen, Vorträge, Projekte, jedoch keine Verwaltungsaufgaben mit ein.
(
3
)
Sofern für den Gastdienst eine auswärtige Unterbringung erforderlich wird, erhöht sich die Aufwandsentschädigung um wöchentlich 50 Euro.
(
4
)
Die Beauftragung eines Gastdienstes setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Gastdienstleistendem, Dienstherrn und Gemeindekirchenrat voraus.
(
5
)
Die Aufwandsentschädigung wird aus dem Haushalt der Landeskirche gezahlt.
#§ 2
Aufwandsentschädigung für einzelne Dienste außerhalb einer Vakanz
(
1
)
Unabhängig von einer Vakanz erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand für die einmalige oder mehrmalige Wahrnehmung einzelner pfarramtlicher Dienste eine Aufwandsentschädigung.
(
2
)
Die Aufwandsentschädigungen nach Abs.1 betragen für
- einen Gemeindegottesdienst 30 Euro,
- einen Gottesdienst aus Anlass von Amtshandlungen 40 Euro.
(
3
)
Der Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
(
4
)
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung kann nur erfolgen, wenn der Vertretungsdienst zuvor mit der Kirchengemeinde und der/dem Kreispfarrer*in abgestimmt worden ist.
(
5
)
Die Aufwandsentschädigung wird aus dem Haushalt der Kirchengemeinde gezahlt.
#§ 3
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
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