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Rechtsverordnung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für Predigtlektor*innen und Prädikant*innen, die Gottesdienste übernehmen

Vom 29. August 2023

(GVBl. 30. Band, S. 18)

Aufgrund des von § 9 des Predigtlektoren- und Prädikantengesetzes vom 27. Mai 2016 (GVBl. 28. Band, S. 9) i.V.m. Art 118 Kirchenordnung hat der Oberkirchenrat in seiner Sitzung am 29.08.2023 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

Diese Rechtsverordnung gilt für ordnungsgemäß beauftragte Predigtlektor*innen und Prädikant*innen sowie ordnungsgemäß beauftragte Lektor*innen nach B bzw. C (frühere Bezeichnung), die eigenständig Gottesdienste inkl. Predigt durchführen.
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§ 2

( 1 ) Bei der Übernahme von Gottesdiensten wird auf Antrag eine Aufwandsentschädigung gezahlt.
( 2 ) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 beträgt pro übernommenem Gottesdienst 30,00 €.
( 3 ) Der Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
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§ 3

Die Aufwandsentschädigung wird aus dem Haushalt der Kirchengemeinde gezahlt.
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§ 4

Die Zahlung der Aufwandsentschädigung kann nur erfolgen, wenn die Übernahme des Gottesdienstes zuvor mit dem Gemeindekirchenrat und dem Pfarramt abgestimmt worden ist.
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§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Sie gilt zunächst für drei Jahre. Voraussetzung für eine Laufzeitverlängerung ist eine vorherige Evaluation.
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